Kommentar
10:00 Uhr, 01.12.2023

Im Check: Aktien und ETFs im Depot – und die Steuer?!

Was Anlegerinnen und Anleger steuerlich wissen sollten, und was Du kurz vor Jahresende noch machen kannst, um Steuern zu sparen, das erfährst Du in der neuen Folge meiner Kolumne.

Puh, Steuern. Ein leidiges Thema, das gebe ich zu. Ich selbst bin jedes Jahr erneut genervt, wenn die Steuererklärung und der damit einhergehende Papierkram anstehen.

Aber, es muss nun mal gemacht werden. Wer ein Depot führt, der muss einige steuerliche Dinge beachten. Welche, das klären wir heute. Ein Hinweis vorab: Ich bin keine Steuerberaterin. Ich werde also nur die Grundlagen beschreiben, und nicht auf Sonderfälle, Ausnahmen und Details eingehen. 😉

Wie hoch ist die Steuer auf Kapitalerträge? Die sogenannte Abgeltungssteuer beträgt in Deutschland seit 2009 pauschal 25 %. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer von 8 % oder 9 % (je nach Bundesland). Soli und Kirchensteuer werden auf die Abgeltungssteuer erhoben. Insgesamt kommt man so auf einen pauschalen Steuersatz von 26,4 % ohne Kirchensteuer und bis 28 % mit Kirchensteuer.

Wann musst Du beim Anlegen Steuern bezahlen? In der Regel erst dann, wenn Du Erträge erzielst: Wenn Du Dividenden oder Zinsen ausbezahlt bekommst oder wenn Du Veräußerungsgewinne erzielst, also Kursgewinne realisierst.

Wenn Du nur Aktien gekauft hast, und diese hältst, sie also nicht verkaufst, und die Unternehmen auch keine Dividende ausschütten, musst Du Dich auch erstmal nicht um die Steuer kümmern.

Freistellungsauftrag, Freibetrag und Sparerpauschbetrag: Wichtig für alle

Sobald Du aber eine Dividendenaktie im Depot hast, von Deiner Bank Zinsen bekommst, oder Du gar eine Aktie mit Gewinn verkaufst, musst Du Dich wohl oder übel mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Und zwar (auch) weil Du dann Steuern sparen kannst.

Die oben beschriebene Abgeltungssteuer fällt pauschal auf Kapitalerträge an, und wird automatisch vom (inländischen) Depotanbieter an das Finanzamt abgeführt. Vielleicht erinnerst Du Dich: Als Du Dein Depot eröffnet hast, musstest Du Deine Steuer-ID angeben. Aus genau diesem Grund.

Richtest Du bei Deinem Depotanbieter aber einen sogenannten Freistellungsauftrag ein, musst Du auf die Erträge in Höhe des Freibetrags keine Steuern bezahlen. Dieser Freibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, liegt seit 2023 bei 1.000 EUR für Einzelpersonen und 2.000 EUR für gemeinsam Veranlagte.

Den Freistellungsauftrag einzurichten ist bei den meisten Depotanbietern auch recht einfach. Das geht mit wenigen Klicks!

Vorabpauschale und Teilfreistellung: Wichtig für ETF-Anleger und Fonds-Investoren

Der Sparerpauschbetrag gilt auch für Erträge aus aktiven Fonds und ETFs. Hier musst Du grundsätzlich auch die Veräußerungsgewinne versteuern, aber in einer etwas anderen Form: Die Rede ist von der Vorabpauschale.

Wenn Dein ETF oder aktiver Fonds während eines Jahres an Wert gewonnen hat, musst Du einen Teil dieses Gewinns am Anfang des nächsten Jahres versteuern – auch, wenn Du den ETF oder Fonds nicht verkauft hast. Die Vorabpauschale dient dann als Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Steuer (Abgeltungssteuer + Soli + ggf. Kirchensteuer).

Mittels der Vorabpauschale werden zukünftige Wertsteigerungen vorab versteuert. Wenn Du die Anteile dann verkaufst, wird Dir die bereits gezahlte Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Relevant ist die Vorabpauschale insbesondere bei thesaurierenden Fonds.

Wie hoch die Vorabpauschale ist, hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem vom Basisertrag. Der setzt sich zusammen aus dem Rücknahmepreis der Anteile am Anfang Steuerjahres, und dem sogenannten Basiszins. Aufgrund der Niedrigzinsphase lag dieser Wert, der vom Finanzministerium zu Jahresbeginn auf Basis der aktuellen Renditen deutscher Staatsanleihen ermittelt wird, bis vergangenes Jahr bei null, bzw. im negativen Bereich. 2023 lag er bei 2,55 %.

Basisertrag = 70 % des jährlichen. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Beginn des Steuerjahres

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres

(Quelle: bvi.de)

Anfang 2024 musst Du also die Vorabpauschale vom Steuerjahr 2023 versteuern. Aber keine Sorge, Du musst nicht selbst herumrechnen. Deutsche Depotanbieter buchen die Steuer automatisch vom Verrechnungskonto ab. Dafür ist wichtig, dass entsprechend Liquidität auf dem Konto vorhanden ist.

Vermeiden kannst Du diesen Steuerabzug durch den Freistellungsauftrag. Mit dem neuen Jahr hast Du auch wieder 1.000 EUR Freibetrag (den Sparerpauschbetrag) zur Verfügung, der dann dafür genutzt werden kann.

Mehr Infos dazu gibt es auf der Seite des Fondsverbands BVI.

Bei ETFs, die Aktienindizes abbilden, oder aktiven Fonds, die einen bestimmten Anteil des Fondsvermögens in Aktien investieren, gibt es noch einen weiteren Sonderfall: Auf einen Teil des Gewinns muss pauschal keine Steuer gezahlt werden (Teilfreistellung):

  • Hat ein Fonds einen Aktienanteil von mehr als 50 %, sind 30 % der Erträge steuerfrei. Beliebte ETFs, wie auf den MSCI World, haben in der Regel einen Aktienanteil von nahezu 100 %. Hier werden also nur 70 % der Erträge versteuert.
  • Hat ein Fonds einen Aktienanteil zwischen 25 und 50 %, sind 15 % der Erträge steuerfrei.
  • Liegt der Aktienanteil unter 25 %, müssen die Erträge komplett versteuert werden.

Hintergrund der Teilfreistellung ist die Abschaffung der Anrechnung der Quellensteuer auf Dividenden bei Fonds im Jahr 2018. Tipp: Zum Thema Quellensteuer hat mein Kollege Daniel auf seinem YouTube-Kanal Investflow ein ausführliches Video hochgeladen. Hier anschauen.

Auch hier gilt: Du musst auch bei der Teilfreistellung keine Angst haben, etwas falsch zu berechnen. Wenn Du einen ETF verkaufst, zieht Dein (deutscher) Depotanbieter die Steuer automatisch ab.

Wer mehr wissen will, kann sich auch hierzu auf der BVI-Seite umsehen.

Fazit: Einmal drum gekümmert, dann (meist) Ruhe

In den meisten Fällen ist das mit den Steuern bei Aktien und ETFs doch nicht so aufwändig, wie es zunächst scheint. Wichtig ist, dass Du einmal einen Freistellungsauftrag einrichtest, um den Sparerpauschbetrag mitzunehmen.

Steuern auf Kapitalerträge, Vorabpauschale und Co. führen inländische Institute in der Regel automatisch ab. In der Steuererklärung gibt man das in der Anlage KAP an. Man ist aber grundsätzlich nicht zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet.

Extratipp: Wenn Deine Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (2023 für Ledige: 10.908 EUR; Paare: 21.816 EUR) liegen, kannst Du mit der Nichtveranlagungsbescheinigung extra Steuern sparen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Du als Studentin oder Student ein geringes Einkommen, aber hohe Kapitaleinkünfte hast. So kannst Du Kapitalerträge ohne Steuerabzüge erzielen.

Komplizierter wird es in der Tat bei Sonderfällen. Etwa, wenn Du einen ausländischen Depotanbieter hast, oder wenn andere Feinheiten wie Altfonds und Altaktien (gekauft vor 2009) oder eine Verlustverrechnung ins Spiel kommen. Dann lohnt es sich in den meisten Fällen, sich direkt an einen Steuerberater zu wenden.

Disclaimer: Die Inhalte dieses Textes habe ich mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Dieser Text ist keine steuerliche Beratung. Informiere Dich bei weiteren Fragen bitte bei einem Steuerberater.

Das Musterdepot, Nachrichten zu meinen Depot- und Watchlistenwerten und meinen persönlichen Stream findest Du auf meinem Expertendesktop im stock3-Terminal.

Hier verlinke ich Dir die bereits erschienenen Folgen meiner Kolumne „Generation Aktie“:

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