Analyse
14:50 Uhr, 04.01.2020

Diese Gesetzesänderung hat katastrophale Folgen für den Privatanleger

Unfassbar was da in Berlin beschlossen wurde! Jeder der KO-Zertifikate, Optionsscheine, Optionen und Futures handelt, sollte sich diesen Artikel ganz genau durchlesen und selbst aktiv werden.

Die Bundesregierung glänzt einmal mehr mit einer nonsense Änderung des Einkommensteuergesetzes und schießt damit ganz gezielt gegen Privatanleger, die ihre Kapitalerträge aus Termingeschäften erwirtschaften. Und das ganz still und heimlich zum Jahreswechsel in guter alter demokratischer und sozialer Manier. Das geänderte Gesetz sieht nun Folgendes für Termingeschäfte vor:

Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen."

Link zur Gesetzesänderung: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/649-19.pdf;jsessionid=994163D05E496D3D58EED7A2ECCCA424.1_cid365?__blob=publicationFile&v=1

Zur Klärung, was unter die oben genannten Absätze und Nummern im Gesetz fällt:

§20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

3. der Gewinn

a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;

§20 Absatz 1 Nummer 11 EStG

Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.


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Was bedeutet das also nun konkret für den Privatanleger, der mit Termingeschäften seine Kapitalerträge erwirtschaftet?

Zunächst einmal wird es durch diese Gesetzesänderung so sein, dass nicht nur Privatanleger betroffen sind, die mit Optionen und Futures handeln, sondern auch diejenigen die mit Optionsscheinen und KO-Zertifikaten handeln. Der Grund ist unter dem genannten §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 b) EStG zu finden. Hier heißt es nämlich "aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;"

Soweit wie ich das beurteilen kann, wird es also in Zukunft eine steuerliche Unterscheidung zwischen den einzelnen strukturierten Produkten geben. Jedes strukturierte Finanzprodukt, das eine derivative Komponente enthält, wie bspw. Optionsscheine und KO-Zertifikate, wird unter den Punkt fallen, dass es sich um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument handelt. Strukturierte Produkte, wie bspw. die Indexzertifikate, Bonuszertifikate usw. also die ohne Hebelwirkung (Delta1 Produkte), werden nicht darunter fallen.

Der absurde Teil, soweit ich das interpretiere, ist aber die Beschränkung auf eine inner jährliche Verrechnung und steuerliche Anerkennung der Verluste auf maximal 10.000 EUR. Was das für den Privatanleger bedeutet, kann man sich am einfachsten an einem Rechenbeispiel veranschaulichen:

Nehmen wir an, dass Anleger A zum Jahresende 100.000 EUR Profit aufweisen kann. Gleichzeitig hat er aber auch Verluste in Höhe von 80.000 EUR erzielt. Laut der aktuell noch geltenden Regelung müsste Anleger A Kapitalerträge in Höhe von 20.000 EUR versteuern, da die Verluste voll angerechnet werden können. Anleger A müsste also 25 % Kapitalertragsteuer auf 20.000 EUR zahlen, was 5.000 EUR Steuerlast entspricht.

Mit der neuen Regelung schaut es 2021 so aus, dass von diesen 80.000 EUR Verlust lediglich maximal 10.000 EUR eine steuerliche Berücksichtigung finden. Damit müsste Anleger A statt 20.000 EUR satte 90.000 EUR (100.000 EUR - 10.000 EUR) versteuern. Die Steuerlast würde also auf 22.500 EUR ansteigen, obwohl lediglich ein Bruttogewinn von 20.000 EUR erwirtschaftet wurde. Der Anleger hätte also eine Art Nachschusspflicht gegenüber dem Staat von 2.500 EUR.

Richtig gehört! Das muss man sich mal durch den Kopf gehen lassen. An Schwachsinnigkeit nicht zu überbieten, was sich die sozialen Umverteiler da wieder einfallen haben lassen, wenn das tatsächlich so richtig interpretiert wurde. Wieder einmal wird der Fachkräftemangel in Berlin mehr als deutlich.

Das Gesetz zielt sicherlich auf Spekulanten ab, verfehlt diese Intention aber meilenweit, da hier nur Privatanleger, also keinen institutionellen Anleger getroffen werden. Es ist auch jeder betroffen der bspw. mit Optionen / Optionsscheinen sein Depot absichert oder systematisch mit Optionsstrategien handelt. Diese Vorgehensweisen dienen eigentlich der Risikominimierung, als Anleger wird man hierfür nun bestraft.

Dieser Regulierungswahnsinn muss endlich aufhören. Lasst die Leute verdammt nochmal selbst entscheiden, wie sie ihr eigenes Geld anlegen und kümmert euch um eure eigenen Sparbücher.

PS: Man sollte diese Thematik unbedingt weiter verfolgen, da es sicherlich zu Klagen hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken kommen wird. Meiner Meinung nach sollte man als Privatanleger dieses Mal auch nicht einfach nur zuschauen, sondern selbst aktiv werden und sich bspw. entsprechenden Musterverfahren anschließen.

690 Kommentare

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  • likecroc
    likecroc

    ja, das geht gar nicht... sogar ich als Kleinsthändlerin mit cfd komme pro Tag über 60 Euro Verlust und vielleicht 70 Euro Gewinne, also mal 10 Euro realer Gewinn am Tag, wenn es Gewinntag ist. Und sogar mit diesen kleinen Beträgen komme ich über diese Grenze im Jahr. Hab deswegen die Petition unterschrieben... denn ich muss ganz aufhören mit dem Handeln, wenn sowas kommt. Hier die Petition https://www.openpetition.de/petition/online/initiative-ruecknahme-der-steuerlichen-benachteiligungen-privater-anleger#

    21:59 Uhr, 13.04.2020
  • SpreadHändler
    SpreadHändler

    Das ist die mit Abstand unqualifizierteste Antwort die ich bekommen habe...

    19:35 Uhr, 20.02.2020
  • SpreadHändler
    SpreadHändler

    Sehr geehrter Herr Spreadhaendler,

    vielen Dank für Ihre freundliche Zuschrift zum neuen § 20 Abs. 6, Satz 5 – Beschränkung der Verlustverrechnung. Ich freue mich über Zuschriften, besonders von engagierten Bürgerinnen und Bürgern, die selbstlos mehr im Sinn haben als ihren eigenen Groschen. Ihre Zuschrift zielt sinngemäß ja auch viel mehr auf das Gemeinwohl und sofern Sie Ihre private Situation im Blick haben, handelt es sich nur um eine beispielhafte Illustration.

    Leider erhalte ich manchmal mehr Post, als sich in noch höflicher Antwortzeit bearbeiten lässt. Um in diesem Fall meinem Grundsatz: „jede erste Zuschrift wird beantwortet, weitere erst, wenn alle anderen Bürgerinnen und Bürger ihre erste Antwort erhalten haben“, treu bleiben zu können, bin ich gezwungen, eine etwas allgemeinere Antwort für mehrere ähnlich gelagerte Zuschriften zu formulieren. Ein Verfahren, das ich im Grundsatz ablehne, aber die Alternativen, nur noch Post aus meinem Wahlkreis zu beantworten oder keine Antwort zu geben, finde ich noch ungeeigneter, noch unhöflicher.

    Gleichzeitig sind mir nach den Beratungsgesetzen natürlich Rechts- und Steuerberatung nicht erlaubt, sodass ich meine Antwort auf eine politische Würdigung begrenze und Sie bitten muss, bei speziellen Sachverhalten selbst im Gesetz nachzulesen oder eine autorisierte Beratung zu konsultieren.

    Sie wenden sich in Ihrer Zuschrift gegen eine Beschränkung der Verlustverrechnung aus Termingeschäften.

    Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde eine Neuregelung der Verlustverrechnung vorgenommen. Diese erfolgte als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.

    Verluste aus dem Ausfall von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalforderungen konnten bis 2016 steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies entsprach dem Grundsatz, dass Erträge/Verluste aus der Kapitalnutzung steuerlich berücksichtigt werden, Wertänderungen am Kapitalstamm, etwa der Totalverlust aus einem verfallenen Optionsschein, aber unbeachtlich sind. Der BFH ist in seiner Rechtsprechung von diesem Grundsatz abgerückt.

    Von 2016 bis 2019 wurden Verluste aus Termingeschäften zwar anerkannt. Den meisten Finanz- und Steuerexperten war aber klar, dass dies im Interesse der Allgemeinheit keine Dauerregelung sein konnte.

    Durch die jetzt getroffene Regelung wird eine beschränkte Verlustverrechnung auch aus dem Verfall von Termingeschäften zugelassen. Verluste aus Termingeschäften können künftig nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die unterjährige Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden. Die Verlustverrechnung aus Termingeschäften bleibt damit dem Grunde nach möglich und kann zeitlich gestreckt werden. Die Regelung greift für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 eintreten.

    Die Begrenzung der Verlustverrechnung gilt für im Privatvermögen gehaltene Kapitalforderungen. Unternehmen, die Termingeschäfte im Betriebsvermögen durchführen, sind davon nicht betroffen.

    Eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften halte ich für gerechtfertigt, da es sich durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte i.d.R. um riskante Finanzwetten handelt. Zwischen Absicherungsgeschäften und reiner Spekulation lässt sich kaum unterschieden. Durch Termingeschäfte können einerseits hohe Gewinne und anderseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um die Verlustrisiken auf diese spekulativen Anlagen zu begrenzen.

    Bei der Beurteilung der beschränkten Verlustverrechnung muss berücksichtigt werden, dass Privatanleger ihre Kapitaleinkünfte unabhängig von deren Höhe nur mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent versteuern müssen. Angesichts dieser Begünstigung sind Einschränkungen bei der Verlustverrechnung zumutbar.

    Die Neuregelung schützt in gewisser Weise auch das Altersvorsorgesparen vor den Gefahren aus Spekulationsgeschäften. Beim Altersvorsorgesparen handelt es sich um eine Anlageform, die auf einen langfristigen Wertzuwachs orientiert ist. Es geht gerade nicht um die Maximierung kurzfristiger Erträge mittels risikanter Finanzwetten. Altersvorsorgesparer sind deshalb von der Beschränkung der Verlustverrechnung aus Termingeschäften gemäß § 20 EStG typischerweise nicht betroffen.

    Zusammenfassend stellt die Neuregelung mit ihrer beschränkten Verlustverrechnung einen akzeptablen Interessenausgleich dar. Sie trägt einerseits dem Anliegen Rechnung, über spekulative Termingeschäften Einkünfte zu erzielen, und wahrt andererseits das Interesse der Allgemeinheit, nur begrenzt an den Verlusten aus privat eingegangen Risiken beteiligt zu werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lothar Binding

    ……………………

    Lothar Binding

    Mitglied des Deutschen Bundestages

    Finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion

    19:34 Uhr, 20.02.2020
  • SpreadHändler
    SpreadHändler

    Jetzt hat Abgeordneter Sebastian Brehm immerhin doch noch geantwortet.

    Was ich aber nicht fassen kann: Auch in dieser Antwort werden Absatz 6 Satz 5 und Satz 6 wieder vermischt.

    Satz 6 begrenzt die Totalverluste. Satz 5 hat damit nichts zu tun und wäre für das Thema Totalverluste nicht notwendig gewesen.

    Und warum glauben die Abgeordneten sie hätten uns geholfen ?
    Die Drohung der SPD eines "Nichtanwendungsgesetz zur neuen BFH-Rechtsprechung" wäre doch kaum ein großes Problem gewesen. Totalverluste lassen sich in der Regel durch rechtzeitigen Verkauf oder die Wahl des richtigen Derivates vermeiden.

    21:02 Uhr, 27.01.2020
    1 Antwort anzeigen
  • SpreadHändler
    SpreadHändler

    Sehr geehrter Spreadhändler,

    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Januar 2020, die ich gerne beantworte:

    Die Berücksichtigung von Totalverlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen wurde im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mittelung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) neu geregelt.

    Die neue Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden können. Dabei ist die Verlustverrechnung auf jährlich 10.000 Euro beschränkt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalteprämien verrechnet werden. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Regelung findet für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 eintreten, Anwendung.

    Der besagte § 20 Abs. 6 EStG sollte bereits im Elektromobilitätsgesetz (JStG 2019) ergänzt werden, wurde aber dort nach wochenlangen zähen Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner SPD herausgenommen. Die SPD wollte im Rahmen des JStG 2019 sogar eine komplette Nichtberücksichtigung dieser Verluste: Bei den Termingeschäften sollte durch eine komplette gesetzliche Nichtberücksichtigung eines Optionsverfalls die bis 2016 geltende Finanzverwaltungspraxis gesetzlich manifestiert werden und die BFH-Rechtsprechung vom 12. Januar 2016 (BStBl. I 2017 II, S. 264) überschrieben werden. Danach wären Verluste dann in Gänze nicht anzuerkennen gewesen, wenn der Steuerpflichtige eine Option bei Fälligkeit verfallen lassen würde. Das konnten wir verhindern. Die jetzige Lösung ist ein Kompromiss: die Verluste werden anerkannt, aber nur bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Damit wollten wir zumindest die Kleinanleger davor schützen, einen Totalverlust durch beispielsweise einen Forderungsausfall komplett nicht geltend machen zu können.

    In den vielzähligen uns vorgetragenen Bespielen ist auch zu bedenken, dass bereits nach der bestehenden Rechtslage eine Verrechnung sog. Termingeschäfte mit der Veräußerung von Aktienveräußerungen nicht möglich ist: Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Dementsprechend ist die steuerliche Gewinn- und Verlustverrechnung von Aktien und entsprechenden Sicherungsgeschäften nicht möglich. Dies galt und gilt bereits vor der jetzigen Neuregelung zu den Termingeschäften.

    Die Unionsfraktion spricht sich grundsätzlich gegen die Nichtberücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG aus und hat in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner auch entsprechend argumentiert: Wie wir auch schon nach dem Beschluss im Finanzausschuss öffentlich formuliert haben, halten wir eine vollständige Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten - unabhängig davon, ob Totalverlust oder einfacher Verlust - weiterhin für sachgerecht. Wir mussten aber mit dem Koalitionspartner einen Kompromiss finden, dem wochenlange Verhandlungen vorausgegangen waren. Ansonsten hätte dieser möglicherweise alle weiteren, wichtigen Steuergesetze blockiert. Unser Koalitionspartner wollte Totalverluste steuerlich überhaupt nicht anerkennen und bestand zunächst rigoros auf einem Nichtanwendungsgesetz zur neuen BFH-Rechtsprechung.

    Die Regelung ist dank der Hartnäckigkeit der Unionsfraktion aber zumindest besser als die bis 2016 bestehende Verwaltungsauffassung und auch besser als das Vorhaben des Bundesfinanzministers, die steuerliche Anerkennung von Totalverlusten vollständig auszuhebeln.

    Wir werden die von Ihnen angeführten Argumente und Beispiele jedoch gerne aufnehmen und nochmal auf unseren Koalitionspartner zugehen. Wie zuvor bereits beschrieben, gilt die Beschränkung bei Termingeschäften und Optionsgeschäften erst nach dem 31.12.2020. Damit haben wir noch etwas Zeit für neue Verhandlungen. Wir hoffen, dass wir auch mit Ihren Argumenten den Koalitionspartner nochmal umstimmen können.

    Wir bleiben hartnäckig und werden bei den nächsten Steuergesetzen diese Problematik erneut thematisieren. Ich hoffe, dass wir baldmöglichst eine Lösung erreichen können. Eventuell empfiehlt es sich bei entsprechenden Bescheiden Einspruch einzulegen. Dieses bitte ich aber mit Ihrem Steuerberater zu besprechen, da diesseits keine Steuerberatung vorgenommen werden kann. Ich bitte um Ihr Verständnis.

    Herzliche Grüße

    Sebastian Brehm, MdB

    Dipl.-Kfm., Steuerberater

    20:54 Uhr, 27.01.2020
    1 Antwort anzeigen
  • Danita
    Danita

    Heute wollte sich jemand aus Indonesien an meinem Facebook anmelden.

    Interessant wie man Ziel von Angriffen wird.

    Oder auch nur Zufall.

    23:50 Uhr, 26.01.2020
  • SpreadHändler
    SpreadHändler

    Ja, die Pressemitteilung ist aus dem Dezember.

    Vielleicht sollte man die Steuerberatungsgesellschaft von Abgeordneten Sebastian Brehm in Nürnberg mandatieren, damit die zusammenstellen wie die neue Regel gegen bisherige Steuergrundsätze verstößt...wäre schon peinlich für den Abgeordneten...

    18:06 Uhr, 26.01.2020
  • SpreadHändler
    SpreadHändler

    Und ein weiterer Verlustopf für §20 Absatz 6 Satz 6 Totalverluste - das sind zwei getrennte Regelungen Satz 5 und Satz 6. Verwirrenderweise können die Totalverluste aus Satz 6 mit "Einkünften aus Kapitalvermögen" ohne genauere Einschränkung verrechnet werden.

    Das ganze ist derart unklar formuliert, dass zahlreiche Zusatzregelungen (und nachfolgende Klagen) erforderlich sind, um klar zu machen, ob es wirklich 5 Töpfe geben muss, was mit was zu verrechnen ist und welche Geschäfte unter was fallen...ein irrer Aufwand.

    Ich bin total frustriert, dass die beiden Abgeordneten und Steuerberater der CDU/CSU, die das Gesetz als vertretenbaren Kompromiss in einer Pressemittelung bezeichnet haben, sich gar nicht mehr dazu äußern wollen.

    https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/wichtiger-schritt-zu-mehr-transparenz

    Kann Godmode-Trader nicht mal bei der CDU/CSU-Pressestelle nachfragen ?

    12:47 Uhr, 26.01.2020
    1 Antwort anzeigen
  • mnchen
    mnchen

    Reaktion der Banken in 2021 auf Gesetzesänderung in 12/19?

    M.E. wird es die 2 Töpfe: 1.Aktienverluste und 2. Sonstige Verluste weiterhin geben.

    Zur Übersicht für den Anleger müssten die Banken 2 zusätzliche Töpfe einstellen, und zwar: a)Gewinne aus Termingeschäften und b) Verluste aus Termingeschäfte. Wird das wohl so sein?Wie äußern sich die Banken?

    11:24 Uhr, 26.01.2020
  • Danita
    Danita

    Devisentermingeschäfte sind in Randziffer 38 des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) geregelt.

    Laut Finanzmarktwelt Redaktion ist Forex Kassa nicht betroffen.

    Was ist mit CFDs?

    Kein Broker den ich bisher kenne bietet direkten Zugang zum Kassa Markt.

    10:40 Uhr, 26.01.2020
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