Verlustverrechnung von Termingeschäften: Die Chronik des Steuerirrsinns!
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*** Update vom 14.10.2024
Wie das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) unter Berufung auf Koalitionskreise berichtet, haben sich die Ampelparteien auf eine Aufhebung der Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften geeinigt, und zwar rückwirkend bis zu ihrer Einführung im Jahr 2020. Die Aufhebung der verkorksten Verlustverrechnung soll im neuen Jahressteuergesetz enthalten sein, in dem regelmäßig eine Vielzahl von Detailfragen geregelt werden und über das seinerzeit auch die Verlustverrechnungsbegrenzung erst ins Steuerrecht gekommen war. (Autor dieses Updates: Oliver Baron) Ausführliche Informationen gibt es hier!
*** Update vom 27.06.2024
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Regelungen zur Begrenzung der Verlustverrechnung von Termingeschäften für verfassungswidrig. Im Leitsatz des Beschlusses VIII B 113/23 (AdV) vom 07.06.2024 heißt es: „Bei der (…) summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.“ Die Regelung verstoße in doppelter Hinsicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Gewinne aus Termingeschäften ohne sachlichen Grund anders als andere Kapitalerträge und anders als Verluste behandelt würden. Den Volltext des Beschlusses kann man auf der BFH-Homepage nachlesen. (Autor dieses Updates: Oliver Baron)
*** Update vom 16.01.2024
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Beschluss vom 05.12.2023 (Aktenzeichen 1 V 1674/23) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften geäußert. „Die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 führt zur Ungleichbehandlung, für die nach vorläufiger Prüfung ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt“, lautet der Leitsatz eines Beschlusses, in dem der Vollzug eines Steuerbescheids ausgesetzt wurde. Ein Steuerzahler hatte geklagt, der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 213.826 EUR versteuern sollte. Der vom Finanzamt angesetzte Gewinn fiel aber nur so hoch aus, weil Verluste nur bis 20.000 EUR gegengerechnet wurden. So lag der tatsächliche Gewinn nur bei 23.343 EUR. Ausführlicher Artikel: CFD-Trader wehrt sich gegen Steuerirrsinn (Autor dieses Updates: Oliver Baron)
*** Update von 05.01.2024
Der Bundestag hat inzwischen das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Anders als ursprünglich angekündigt ist die Aufhebung der Verlustverrechnungsbegrenzung darin allerdings nicht enthalten! Es bleibt also vorerst wie bisher. Angesichts der äußerst angespannten Haushaltslage wird die Bundesregierung auch kaum auf die zusätzlichen Steuermittel verzichten wollen, die durch die übermäßige Besteuerung von Termingeschäften Jahr für Jahr in die Kassen gespült werden. Broker haben aber inzwischen spannende CFD-Alternativen entwickelt, um die Begrenzung der Verlustverrechnung zu vermeiden. (Autor dieses Updates: Oliver Baron)
***Update vom 30.6.2022
Wenn sich die FDP in der Ampel-Regierung durchsetzt, wird die Begrenzung der Verlustverrechnung wieder aufgehoben. Darüber hinaus soll auch die Besonderheit abgeschafft werden, dass Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden dürfen. Chapeau FDP!
Details dazu finden Sie im Artikel meines Kollegen Oliver Baron.
***Update vom 15.6.2021
Die Gesamtsituation finden Sie ausführlich zusammengefasst hier.
***Update vom 3.6. 2021
Das BMF-Schreiben ist da! Wie zuletzt schon als Gerücht vermeldet, gehören Optionsscheine und Zertifikate nicht zu den Termingeschäften, CFDs aber schon.
Auszug aus dem Schreiben:
"Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte und Forwards oder Futures (vgl. Rn. 36 und 37) sowie Contracts for Difference
(CFDs). CFDs sind Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung eines
bestimmten Basiswerts spekulieren. Basiswerte können beispielsweise Aktien, Indizes,
Währungspaare oder Zinssätze sein. Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den
Termingeschäften (vgl. Rn. 8 f.)."
***Update vom 28.04. 2021
Optionsscheine und Hebelzertifikate sollen nun laut Gerüchten aus Marktkreisen doch nicht zu den Termingeschäften zählen! Somit bliebe bei diesen Produkten alles beim Alten.
CFD wären demnach weiterhin Termingeschäfte.
Weitere Details folgen
Somit sähe die Verrechenbarkeit aktuell so aus:
***Update vom 19.1.2021
Das Handelsblatt berichtet, dass nun doch auch Hebelzertifikate und Optionsscheine zu den Termingeschäften zählen. Das BMF würde damit vom eigenen Entwurf des letzten Sommers abrücken.
Es ist (negativ) bemerkenswert, dass diese Präzisierung erst im laufenden Jahr erfolgt, was auch Broker vor Probleme stellt.
Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist in Kürze zu erwarten. Wenn die genauen Details final stehen, werden wir sofort in einem Artikel die besten Möglichkeiten darlegen, weiter mit Derivaten zu traden.
Der "aktuelle" Stand in Tabellenform.
***Update vom 21.12.2020
Die bisherigen Erkenntnisse in Tabellenform. Ohne Gewähr.
Wenn Sie sich unsicher sind fragen Sie einen Steuerberater oder das BMF.
Wichtig: Das Bundesfinanzministerium (BMF) muss die Frage, was ein Termingeschäft ist, noch final klären. Es wäre auch möglich, dass vom letzten Stand der Entwürfe der BMF-Schreiben wieder abgerückt wird.
Der letzte Stand war: CFDs sind Termingeschäfte, Zertifikate und Optionsscheine nicht. Es ist auch nicht ganz auszuschließen, dass CFDs und Optionsscheine und Zertifikate gleichgestellt werden - also dass all diese Produkte Termingeschäfte sind oder auch alle nicht. Oder auch, dass Optionsscheine und Zertifikate wiederum nicht identisch behandelt werden.
**Update vom 18.12.2020
Nachdem der Bundestag der neuen Regelung schon im Rahmen des Jahressteuergesetztes zugestimmt hat, folgte heute der Bundesrat.
Damit ist die Neuregelung fix.
Verluste aus Termingeschäften können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und Stillhalterprämien verrechnet werden – bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.
Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Update Ende
***Update vom 9.12.2020
Das Handelsblatt berichtet heute, dass die Verlustverrechnungsgrenze auf 20 TSD (von zuvor 10 TSD) angehoben werden soll - auch rückwirkend für Totalverluste in diesem Jahr.
Damit dürfte aber die komplette Streichung des Gesetzes vom Tisch sein!
***Update vom 2.12.2020
Diese Informationen kamen heute über die Consorsbank
- Demnach gibt es eine Übergangsregelung für 2021 (Details siehe unten).
- Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäfte eingestuft, wie hier schon früher angekündigt.
- CFDs gehören zu den Termingeschäften.
- Es ist noch unklar, wie mit KOs verfahren wird, die wertlos verfallen, aber mit Restwert vom Emittenten zurückgekauft werden.
- Es besteht die Möglichkeit, dass das Gesetz noch dieses Jahr ganz gekippt wird, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat. Die Entscheidung wird auf jeden Fall noch im Dezember fallen. Dann bliebe es alles beim Alten.
Schreiben der Consorsbank:
................
Zum 01.01.2021 gilt diese neue Regelung:
Verluste aus Termingeschäften können ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften bis max.
10.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (Satz 5, § 20 Abs. 6 EStG.).
Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung schafft das Bundesministerium für Finanzen folgende
Übergangsregelung:
Im Jahr 2021 werden die Verluste aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen und
Zertifikaten, sowie Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und die vom Stillhalter geleisteten
Barausgleichszahlungen nicht mehr im allgemeinen Verlustverrechnungstopf berücksichtigt.
Die neuen gesetzlichen Änderungen werden anhand der noch zu veröffentlichenden Schreiben des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ab dem Jahr 2022 umgesetzt. Nachfolgend sind einige Eckpunkte
aus den bisher veröffentlichten Entwürfen des BMF aufgeführt. Diese spiegeln den aktuellen Planungsstand
wider.
- Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäft eingestuft. Veräußerungsgewinne/-
verluste werden wie bisher als sonstige Gewinne/Verluste eingestuft und unterliegen nicht der
Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG. Verluste aus dem (wertlosen) Verfall unterliegen allerdings der Verlustverrechnungsbeschränkung aus Satz 6
(Wertlose Wirtschaftsgüter). Noch offen ist, wie Verluste aus Optionsscheinen/Zertifikaten mit
Zahlungen bei Verfall (z.B. 1/10 Cent) behandelt werden.
- Als Termingeschäfte werden neben bei uns nicht handelbaren Produkten auch Optionsgeschäfte,
Futures (Eurex) sowie Contract for Difference (CFD) eingestuft. Diese fallen unter die
Verlustverrechnungsbeschränkungen aus Satz 5 (Termingeschäfte). Auch der wertlose Verfall von
als Termingeschäft eingestuften Produkten fällt unter die Regelung des Satzes 5. Ausnahme sind
Verluste aus der Glattstellung von Stillhalterpositionen. Diese sind nicht von den neuen Regelungen
zur Verlustverrechnung betroffen.
- Eine Verrechnung der Verluste im Sinne der Sätze 5 (Termingeschäfte) und 6 (wertlose
Wirtschaftsgüter) findet ausschließlich im Rahmen der persönlichen Veranlagung des Kunden /
Steuerpflichtigen statt. Es erfolgt hier keine Verrechnung bei der Bank. Alle anderen
Verrechnungsmöglichkeiten (Aktienverluste und sonstige Verluste) bleiben unberührt.
- In der Jahressteuerbescheinigung werden Gewinne aus Termingeschäften vor und nach
Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) sowie zwingend Verluste aus Satz 5
(Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) ausgewiesen. Ein Antrag auf
Verlustbescheinigung wie bei Aktienverlusten und sonstigen Verlusten ist nicht erforderlich. Die
Beantragung der Verlustbescheinigung für Verluste aus Aktien und sonstiger Verluste hat wie bisher
zu erfolgen, d.h. die Neuregelungen haben auf diesen Prozess keine Auswirkungen.
Der Bundesrat hat beantragt, die oben beschriebenen Änderungen der Verlustverrechnung rückgängig zu
machen. Falls die Bundesregierung und der Bundestag diesem Antrag zustimmen gelten die beschriebenen
Änderungen nicht und es bleibt alles so wie Sie es jetzt kennen.
***Update vom 9.10.2020
Der Bundesrat spricht sich als Teil der Stellungnahme zum Jahressteuergesetz dafür aus, die Verlustverrechnungsbeschränkungen zu streichen! Das würde bedeuten, dass alles so bliebe wie es jetzt ist.
Nun liegt der Ball beim Bundestag. Gleichzeitig ist das BMF-Schreiben immer noch nicht veröffentlicht worden, wird aber für Oktober erwartet.
Somit ist maximales Chaos erreicht, die Banken/Broker die die Änderungen in ihren Systemen umsetzen müssen stehen im Regen. Und Trader bleiben verunsichert, wie es weitergeht. Wird das Gesetz wieder gekippt, könnte das eine lastminute-Entscheidung 2020 werden. wie schon die Einführung...
Update Ende
Das hören wir aus gut unterrichteten Kreisen: Das Bundesfinanzministerium ist auf die gut begründeten Bedenken gegen die stark eingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeiten eingegangen und wird in einem BMF-Schreiben, dass wohl frühestens Ende Juli /August veröffentlicht wird, wichtige Präzisierungen bzw Anwendungsbestimmungen des Gesetzes vornehmen. Lesen Sie zu den Hintergründen u.a.: Besteuerung von Termingeschäften: Die schlimmsten Befürchtungen bewahrheiten sich! und Steueränderung: Drei Trader ziehen Bilanz!
Achtung: Was Sie jetzt zur "Derivate-Steuer" lesen, basiert nicht nur auf dem, was bisher bekannt ist, sondern beinhaltet den uns aus Kreisen bekannt gewordenen Stand !
Gegenüber dem, was man bisher befürchten musste, ergeben sich deutliche Verbesserungen. Die großen Gewinner des kommenden BMF-Schreibens sind Optionsscheine und Zertifikate, weil sie nicht als Termingeschäfte eingestuft werden. CFDs, Futures und Optionen dagegen sind per Definition Termingeschäfte und werden für Privatanleger steuerlich benachteiligt. Weitere Hinweise dazu finden Sie weiter unten.
Die wichtigsten Punkte
- Optionsscheine und Zertifikate zählen per Definition ausdrücklich nicht zu den Termingeschäften, damit wird die Verlustverrechnung bei Veräußerungen nicht begrenzt.
- Bei CFDs , Optionen und Futures bleibt es dabei: Es handelt sich um Termingeschäfte und damit ist die Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 5 EStG
- Verluste aus dem Verfall von Zertifikaten und Optionsscheinen werden in der Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 6 EStG
- Verluste aus Optionsgeschäften (Eurex!), einschließlich Verfall, werden in der Verlusverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 5 EStG
- Verluste aus der Veräußerung wertloser Güter werden in der Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 6 EStG.
Dies gilt auch bei Ausbuchung wertloser Papiere, z.B. aufgrund Insolvenz oder Erreichen der Knock-Out-Schwelle (siehe oben) - Die Verrechnung von "Totalverlusten" erfolgt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen, aber begrenzt auf 10 TSD EUR. Die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften kann nur mit Gewinnen aus Termingeschäften erfolgen. Verlustvortrag möglich, soweit die 10 TSD überschritten werden.
- Werden Verluste aus Termingeschäften oder Totalverlusten vorgetragen, so ergibt sich folgenden Jahr eine Verlustverrechnungsmöglichkeit von maximal 20 TSD EUR. Maximal 10 TSD EUR pro Jahr aus dem Verlustvortrag und 10 TSD aus dem laufenden Jahr
- Die Verrechnung der Verluste kann nur im Rahmen der Steuererklärung erfolgen und wird nicht von der Bank bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Dies betrifft jedoch nicht die Verluste bei Veräußerungen von Optionsscheinen und Zertifikaten, da es sich nicht um Termingeschäfte handelt! Hier erfolgt also weiter die Verrechnung durch die Bank im Rahmen der Abgeltungsteuerabführung.
Was bedeutet das nun alles für dieses Jahr und die Jahre ab 2021?
- Für Privatanleger ist bei CFDs zwingend auf die Höhe der Verlusttrades zu achten. Wenn die Verluste kumuliert unter 10 TSD bleiben, brennt nichts an - die Verrechnung mit den Gewinntrades bleibt dann im gleichen Jahr möglich. Es wäre wünschenswert, dass die CFD-Broker entsprechende Hinweise in ihre Tools einbauen, die den Trader warnen.
- Das gleiche gilt für Futures und Optionen. Hochvolumige Vieltrader können die Gründung einer UG/GmbH prüfen. Darin gelten diese steuerlichen Regeln nicht, aber Aufwand ist hoch und Steuerlast höher als bei der Abgeltungsteuer.
- Totalverluste sind unbedingt zu vermeiden, schon ab 2020 ! Optionsscheine ohne inneren Wert vor dem Verfall verkaufen, KOs nicht ausknocken lassen. Nicht mehr als 10, maximal 20 TSD EUR an kumulierten Totalverlusten zulassen!
- Strategie ändern ! Mehr Abstand von der Basis bei Hebelzertifikaten.
- Emittenten werden vermutlich auf diese Entwicklung reagieren und Produkte optimieren. Dies kann schon sehr bald passieren.
- Abrechnungen checken! Nicht mehr auf die korrekte Abführung der Abgeltungsteuer verlassen.
- Jedes Jahr Steuererklärung machen und Verluste mit Gewinnen verrechnen, sofern nötig.
Wichtig: Diese Infos sind noch nicht endgültig! Es könnten sich bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch weitere Veränderungen/Verbesserungen ergeben.
Anhang: Die entscheidenden Passagen im Einkommensteuergesetz
§20 Abs. 6 Satz 5 EStG: ("Beschränkung Verlustverrechnung aus Termingeschäften")
5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.
$20 Abs. 6 Satz 6 EStG: ("Totalverluste")
6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Hallo Herr Kühn,
Danke für das Update.
Eine Frage, wie sieht es denn bei einer gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten aus? Erhöht sich das Limit dann auf 40.000 EUR. Denn seit der Novelle § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ist ja ein ehegattenübergreifender Verlustverrechnung möglich.
Herzlichen Dank!
Hallo,
gibt es eigentlich etwas Neues zu der Verrechnung von Aktien und Sonstiges??
Ich habe leider große Aktienverluste, aber auch große Fondsgewinne.
Weiterhin nicht zu verrechnen?
Hallo,
im Regierungsenwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vom 16.08.2023 soll u.a. §20 Absatz 2 ("Einkünfte aus Kapitalvermögen") aufgehoben werden. Siehe S. 33 auf:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Zukunftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Wie im Artikel geschrieben, bezieht sich §20 Abs. 6 Satz 5 EStG ("Beschränkung Verlustverrechnung aus Termingeschäften")eben auf §20 Absatz 2 der nun entfallen soll.
Ist der Entwurf dem Team von stock3 bekannt? Ich wäre sehr dankbar, wenn sich das jemand von stock3 ansehen würde und eine Einschätzung darüber abgibt, inwiefern das Auswirkungen auf die begrenzte Verlustverrechung von Termingeschäften hat.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll am 10.11. im Bundestag verabschiedet werden. Die Zustimmung im Bundesrat ist für den 15.12. geplant.
Vielen Dank!
Guten Tag,
da ich gerne verstärkt mit Optionsscheinen (Knock-Out Zertifikaten) traden würde, würde ich gerne wissen welche Steuerregeln seit 2020 / 21 gelten. Angenommen es werden 130.000€ Gewinn erzielt und 100.000€ Verlust. (1) Müssen nun die 130.000€ oder die 30.000€ versteuert werden? (2) Wie verhält es sich, wenn aus dem vorherigen Jahr noch Verluste von bspw. 50.000€ im allgemeinen Verlustverrechnungstopf vorhanden sind? Könnten diese mit den 30.000€ Gewinn verrechnet und somit würden 0€ versteuert werden? (3) Oder gelten für Optionsscheinen (Knock-Out Zertifikaten) eine Verrechnungsgrenze von 20.000€?
(4) Wenn ein Knock-Out Zertifikaten ausgeknockt wird, kann der Verlust weiterhin mit Gewinnen im allgemeinen Verrechnungstopf verrechnet werden? (5) Oder werden die Verluste nicht durch die Bank verrechnet und müssen daher bei der persönlichen Steuererklärung berücksichtigt werden?
(6) Können die Gewinne durch den Optionsscheinhandel mit Verlusten aus Aktienverkäufen verrechnet werden?
Vielen Dank schon einmal für die Beantwortung der Fragen.
ja wer jetzt in Deutschland bleibt ist selber schuld. Ich bin schon weg. Es wird noch schlimmer wenn die Grünen mitreden und Gewinne noch mit CO2 Abgaben belastet werden.
Danke CDU und SPD! Wir sind nicht nachtragend, aber wir vergessen auch nicht.
Wie ist eigentlich die Behandlung alter Verlustvorträge (bis 2020) aus privaten Veräußerungsgeschäften geregelt, weiß das jemand? Dieser beinhaltet ja z.B. Verluste aus Optionsscheingeschäften und er müsste vorrangig verrechnet werden und erst nach dessen vollständiger Verrechnung sollte die ab 2021 geltende Begrenzung von 20.000 EUR gelten. Ist dem so?
Was ist eigentlich in dem Finanzministerium los?
Jeder Politiker der dafür gestimmt hat, sollte dafür in's Gefängnis wandern. Jeden war klar, dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist.