CFD-Trader wehrt sich gegen Steuerirrsinn
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Man möchte sich nicht vorstellen, wie sich der betroffene CFD-Trader aus Rheinland-Pfalz gefühlt haben muss, als vom Finanzamt der Steuerbescheid für das Jahr 2021 ins Haus flatterte. Für die Gewinne aus seinen CFD-Geschäften forderte Vater Staat nämlich einen Betrag von sage und schreibe 59.860,60 EUR, obwohl sich der Gewinn im Jahr 2021 nur auf rund 23.343 EUR belaufen hatte. Das Finanzamt forderte also ungefähr das Zweieinhalbfache der Kapitalerträge an Steuern. Ein persönlicher Steuersatz von 250 %, wenn man so will.
Der Grund für den irrwitzigen Steuerbescheid: Nach geltender Rechtslage dürfen Verluste aus Termingeschäften nur noch bis 20.000 EUR mit Gewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020). Im konkreten Fall war es so, dass der CFD-Trader im Jahr 2021 Bruttogewinne in Höhe von rund 253.167 EUR und Bruttoverluste in Höhe von 229.824 EUR erzielte. Zieht man die Verluste von den Gewinnen ab, ergibt sich ein Nettogewinn vor Steuern von rund 23.343 EUR. Doch seit die Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften gilt, rechnet der Staat anders: Von den Verlusten aus Termingeschäften dürfen nur noch maximal 20.000 Euro von den Gewinnen abgezogen werden. Im konkreten Fall sollte der Steuerzahler angebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 213.826 Euro versteuern, obwohl sich der tatsächliche Gewinn nur auf rund 23.343 Euro belaufen hatte!
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In einem Rechtsstaat kann man sich gegen ungerechte staatliche Entscheidungen wehren, und so legte auch der CFD-Trader zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beschritt schließlich den Klageweg. Auch wenn ein endgültiges Urteil noch aussteht und am Ende das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften entscheiden muss, hat der CFD-Trader vorerst Recht bekommen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzte mit einem Beschluss vom 05.12.2023 (Aktenzeichen: 1 V 1674/23) die Vollziehung des Steuerbescheids für 2021 aus und äußerte ausdrücklich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften. „Die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 führt zur Ungleichbehandlung, für die nach vorläufiger Prüfung ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt“, lautet der Leitsatz des Beschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.
Fazit: Der konkrete Fall zeigt besonders eindrücklich, wie ungerecht die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften ist: Unter Umständen sollen Betroffene mehr Steuern zahlen, als sie überhaupt mit ihren Trades verdient haben, weil die Verluste nur noch teilweise mit den Gewinnen verrechnet werden können. Teilweise müssen sogar Steuern gezahlt werden, obwohl unter dem Strich überhaupt nichts verdient wurde, sondern nur Verluste aufgelaufen sind. Es ist ein Armutszeugnis, dass die völlige vermurkste Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung nicht wieder aus dem Gesetz entfernt wurde, obwohl die Regelung nach einhelliger Expertenmeinung verfassungswidrig ist und gegen die Grundsätze einer gerechten Besteuerung verstößt. Immerhin gibt es eine gute Nachricht: Wie der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt, kann es sich möglicherweise lohnen, auf dem Rechtsweg gegen die ungerechte Besteuerung vorzugehen. Eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung wird aber wohl erst das Bundesverfassungsgericht treffen.
Die Begrenzung der Verlustverrechnung für Termingeschäfte bleibt ein großes Ärgernis für private Trader und macht den CFD-Handel vergleichsweise unattraktiv. Doch Broker haben interessante Alternativen entwickelt. In diesem Zusammenhang könnte auch der folgende Artikel von Interesse sein: Broker entwickeln spannende CFD-Alternativen
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