Kommentar
19:46 Uhr, 14.10.2024

Der Steuerirrsinn wird aufgehoben!

Die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gehört zu den großen Ungerechtigkeiten des deutschen Steuerrechts. Jetzt soll der Irrsinn wieder beseitigt werden, und das sogar rückwirkend bis zum Jahr 2020!

Wie das Redaktions­Netzwerk Deutschland (RND) unter Berufung auf Koalitions­kreise berichtet, haben sich die Ampel­parteien auf eine Aufhebung der Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften geeinigt. Die Aufhebung der verkorksten Verlustverrechnung soll im neuen Jahressteuergesetz enthalten sein, in dem regelmäßig eine Vielzahl von Detailfragen geregelt werden und über das seinerzeit auch die Verlustverrechnungsbegrenzung erst ins Steuerrecht gekommen war. Bundesfinanzminister Christian Lindner und Justizminister Marco Buschmann (beide FDP) hatten bereits im Sommer 2022 angekündigt, die Begrenzung der Verlustverrechnung wieder aufheben zu wollen. Seit damals war aber nichts weiter passiert.

Zuletzt hatte nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Regelungen zur Begrenzung der Verlustverrechnung von Termingeschäften für verfassungswidrig gehalten. In einem Einzelfall war die Anwendung der Regel deshalb ausgesetzt worden. Viele private Trader mussten aber trotzdem wegen irrsinnig hoher Steuerforderungen weiter zittern.

Durch die Begrenzung der Verlustanrechnung bei Termingeschäften kann es bisher zu irrsinnig hohen Steuerforderungen kommen. Von einem privaten Trader in Rheinland-Pfalz forderte das Finanzamt sage und schreibe 59.860,60 EUR an Steuern, obwohl sich der tatsächliche Gewinn nur auf rund 23.343 EUR belaufen hatte. In anderen Fällen wurden sogar Steuern in teilweise sechsstelliger Höhe eingefordert, obwohl nur Verluste erzielt wurden.

Wie das Redaktions­Netzwerk Deutschland (RND) berichtet, soll die Begrenzung der Verlustverrechnung jetzt sogar rückwirkend bis zum Jahr 2020 und damit bis zu ihrer Einführung wieder aufgehoben werden. Damit kommt die Politik der gerichtlichen Aufhebung der Regel zuvor und sorgt für Klarheit und ein wenig Gerechtigkeit.

Fazit: Mit der geplanten Aufhebung der völlig verkorksten Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften wird eine große Ungerechtigkeit aus dem Steuerrecht nun doch wieder beseitigt. Immerhin zeigt die Entscheidung, dass sich auch in der großen Politik noch Vernunft und gesunder Menschenverstand durchsetzen können. Ganz durch ist die Sache noch nicht, schließlich muss der Bundestag das Gesetz noch in der jetzt offenbar beschlossenen Form verabschieden. Dass dies geschieht, dürfte aber sehr wahrscheinlich sein.

Vielen Dank an den stock3-User borselix, der mich auf meinem Terminal-Desktop auf die heutige Nachricht des RND hingewiesen hat.

Eine Chronik und Übersicht zu den Regelungen zur Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften gibt es hier!

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1 Kommentar

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  • amnesia
    amnesia

    Hallo Oliver, fällt damit dann vermutlich auch die Begrenzung von 20k € für Zertifikate und Optionsscheine oder bleibt dort alles beim Alten? Und warum überhaupt rückwirkend bis 2020? Haben die Änderungen nicht erst ab Anfang 2021 gegriffen? Bin ja mal gespannt ob es dann automatisch gebucht würde beim Broker oder ob man es beim Finanzamt nachweisen muss für 4 Jahre…

    20:54 Uhr, 14.10.

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Über den Experten

Oliver Baron
Oliver Baron
Experte für Anlagestrategien

Oliver Baron ist Finanzjournalist und seit 2007 als Experte für stock3 tätig. Er beschäftigt sich intensiv mit Anlagestrategien, der Fundamentalanalyse von Unternehmen und Märkten sowie der langfristigen Geldanlage mit Aktien und ETFs. An der Börse fasziniert Oliver Baron besonders das freie Spiel der Marktkräfte, das dazu führt, dass der Markt niemals vollständig vorhersagbar ist. Der Aktienmarkt ermöglicht es jedem, sich am wirtschaftlichen Erfolg der besten Unternehmen der Welt zu beteiligen und so langfristig Vermögen aufzubauen. In seinen Artikeln geht Oliver Baron u. a. der Frage nach, mit welchen Strategien und Produkten Privatanleger ihren Börsenerfolg langfristig maximieren können.

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