Kommentar
15:41 Uhr, 15.05.2020

Wann kommt die Vermögensabgabe?

Weitreichende politische Entscheidungen tauchen mitunter "völlig überraschend" auf, bevorzugt "über Nacht", beispielsweise an einem Wochenende. Ist es bald wieder soweit?

Erwähnte Instrumente

In jüngster Zeit tauchen immer mehr Indizien auf, die darauf hindeuten, dass im Zuge der Coronakrise eine breit angelegte Vermögensabgabe schon näher sein könnte als die meisten Anleger vermuten. Weit vorgeprescht ist in dieser Woche der SPD-Bundestagsabgeordnete Rolf Mützenich mit seiner Forderung, eine Lastenausgleichsabgabe wie nach dem Zweiten Weltkrieg einzuführen. Die Frage ist: Wie weit sind solche Pläne schon gediehen - und wer wäre davon besonders betroffen?

Wegen der Kriegsschäden wurden im Jahr 1952 alle Vermögen über 5.000 D-Mark mit einer Abgabe von 50 Prozent belastet. Die Zahlungen konnten seinerzeit über einen Zeittraum von 30 Jahren gestreckt werden. Der SPD-Politiker Mützenich machte in dieser Woche deutlich, dass er einen erneuten Lastenausgleich für politisch durchsetzbar hält. "Die Erfahrung der Pandemie macht die Gesellschaft gemeinsam - genau wie im vergangenen Jahrhundert die Erfahrung verheerender Kriege", sagte Mützenich den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. Er sei deshalb davon überzeugt, "dass der Lastenausgleich, wenn wir ihn gut ausbuchstabieren, Akzeptanz finden wird."

Dabei kommt der Vorstoß weit weniger überraschend als man zunächst vermuten würde: Erst kürzlich hatten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages eine Studie erstellt, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe befasst hat. Hier nachzulesen...

Dort heißt es:

„Die Vermögensabgabe muss laut Verfassung eine einmalige Abgabe bleiben. Allerdings ist es zulässig, diese einmalige Abgabe über mehrere Jahre zu verteilen, wie es etwa bei den Lastenausgleichsabgaben im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) von 1952 praktiziert wurde. Unzulässig wäre hingegen der Versuch, durch wiederholte Erhebung einer Vermögensabgabe kontinuierlichen Zugriff auf Vermögen zu nehmen, da dies dem verfassungsrechtlichen Postulat der Einmaligkeit zuwiderlaufen würde und zudem als falsch etikettierte Vermögenssteuer die Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG umgehen würde.“

Weitblickenden Anlegern ist schon lange klar, dass eine solche Abgabe früher oder später ohnehin gekommen wäre. Die Coronakrise liefert jetzt allerdings die ideale Steilvorlage, um solche Pläne zügig in die Tat umzusetzen.

Traditionell besonders betroffen sind in solchen Fällen die Eigentümer von Immobilien. Das war auch beimLastenausgleichsgesetz von 1952 der Fall. Die Abgabe belief sich seinerzeit auf 50 Prozent des berechneten Vermögenswertes und konnte in bis zu 120 vierteljährlichen Raten in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden.

Im Klartext: Immobilienbesitzer mussten über 30 Jahre hinweg eine staatliche verordnete Zwangshypothek bedienen. Sinn der Sache war es, die in Folge des Zweiten Weltkriegs ungleiche Vermögensverteilung wieder „gerecht“ zu gestalten…

Man denke in dem Zusammenhang auch einmal daran, wie auffallend häufig in jüngster Zeit im Zusammenhang mit dem Corona-Virus von „Krieg“ die Rede war…

Werden wir daher bald von einer urplötzlich eingeführten Vermögensabgabe überrascht? Denn bevorzugt werden solche Entscheidungen "über Nacht" verkündet, bevorzugt an einem Wochenende.

Insbesondere Immobilienbesitzer sollten sich in diesem Zusammenhang einmal die Frage stellen, ob die Regierung mit der Erhebung einer laut der jüngsten Studie der Wissenschaftlichen Dienste vorgeschlagenen „einmaligen Abgabe“ auf Immobilienbesitz warten wird, bis die Preise für „Betongold“ krisenbedingt den Rückwärtsgang eingelegt haben. Bislang ist von Preisrückgängen selbst in überteuerten Boom-Regionen wie München nämlich nichts zu sehen.

Ob dies auch dann noch der Fall sein wird, wenn die Krise voll durchschlägt und immer mehr Menschen ihren Arbeitspatz verlieren, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt…

Könnte da nicht die Versuchung groß sein, Zwangsabgaben auf Immobilienbesitz relativ zügig auf der Basis von „Mondpreisen“ zu erheben, anstatt auf ein coronabedingtes Absinken des Preisniveaus zu warten? Jeder, der darüber einmal in Ruhe nachdenket, findet die Antwort:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde man einen Stichtag der Vermögensbewertung einführen. Dieser könnte beispielsweise rückwirkend auf den Beginn der Corona-Beschränkungen ab Mitte oder Ende März 2020 gelegt werden.

Dass Sparer von einer solchen Regelung voll erfasst werden, ist ohnehin klar. Doch was ist mit Aktionären? Nach aller historischen Erfahrung dürften Aktienbesitzer von derlei Ansinnen zumindest weitgehend verschont bleiben. Ein Zitat dazu aus dem folgenden Beitrag:

„Ein Land, welches Unternehmensanteile einziehen würde, wäre auf einer Stufe mit Venezuela und würde ruck-zuck vom Kapital als sicherer Investitionsstandort gemieden werden“.

Das ist zweifellos richtig. Aktionäre sollten sich dennoch nicht auf ihren Lorbeeren ausruhen, sondern sich in diesen turbulenten Zeiten insbesondere mit der Frage beschäftigen, wo ihre Aktiendepots am sichersten aufgehoben sind.

Bei großen privaten Instituten wie etwa der Deutschen Bank oder der Commerzbank (comdirect) sind Zweifel angebracht, wenn man etwa den folgenden Kursverlauf der Commerzbank-Aktie betrachtet. Man achte insbesondere auf die waagrechte Unterstützungslinie, die soeben aufgegeben werden könnte:

Wann-kommt-die-Vermögensabgabe-Kommentar-Andreas-Hoose-GodmodeTrader.de-1

Erinnert sei in diesem Zusammenhang insbesondere an einen schon einmal an anderer Stelle verlinkten Artikel aus der FAZ. Dort heißt es, dass Aktienanleger im Entschädigungsfall eine Ausgleichszahlung von lediglich 20.000 Euro zu erwarten haben - sofern die Bank außerstande ist, die geforderten Wertpapiere zurückzugeben. Diese Regelung sei gesetzeskonform.

Im Klartext: Im Ernstfall droht Aktionären eine weitaus höhere Belastung als „nur“ eine Vermögensabgabe von einigen Prozentpunkten. Dabei muss die Bank keineswegs auf das Kleingedruckte in ihren Bestimmungen verweisen, denn im Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) ist das weitere Vorgehen allgemeingültig verankert.

Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 4, Umfang des Entschädigungsanspruchs. Absatz 1 legt dazu fest:

„Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.

Das heißt, wer ausländische Aktien im Depot hat, der hat von vorneherein schlechtere Karten als etwa DAX-Aktionäre.

Absatz 2 lautet:

„Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 Euro“.

Das bedeutet. Wenn es ganz dumm läuft, und Banken in Folge der Coronakrise und massiv anschwellender Firmenpleiten derart in Schieflage geraten, dass sie auch von der Regierung nicht mehr gerettet werden können, dann sind auch Aktiendepots eben doch nur bis zu einer Summe von 20.00 Euro abgesichert…

Verglichen damit wäre eine Vermögensabgabe selbst von 50 Prozent in vielen Fällen sogar ein Klacks...

Wie man mit dieser Situation umgehen kann und welche Lösungsmöglichkeiten sich bieten, das lesen Sie in der Juni-Ausgabe des Antizyklischen Börsenbriefs...

Anmeldemöglichkeit (1): Das Drei-Monats-Abo des Antizyklischen Börsenbriefs

Anmeldemöglichkeit (2): Das Jahres-Abo des Antizyklischen Börsenbriefs

Zum Autor:

Andreas Hoose ist Chefredakteur des Antizyklischen Börsenbriefs, einem Service der BörseGo AG. Weitere Informationen finden Sie unter www.antizyklischer-boersenbrief.de

Passende Produkte

WKN Long/Short KO Hebel Laufzeit Bid Ask
Keine Ergebnisse gefunden
Zur Produktsuche