Das neue Altersvorsorgedepot und die Steuervorteile für Anleger
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Die Bundesregierung verspricht mit dem Altersvorsorgedepot eine renditestarke Rente für die breite Bevölkerung. Die Förderung - über Zulagen bzw. Absetzbarkeit als Sonderausgaben - bezieht sich zwar auf einen überschaubaren Betrag, allerdings darf man ungefördert auch mehr einzahlen. Aber warum sollte man das tun? Warum das AV-Depot mehr bietet als man auf den ersten Blick meint, klärt dieser Artikel.
Am 1. Januar 2027 tritt das Gesetz in Kraft
Zum 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente im Neugeschäft ab. Bestehende Riester-Verträge bleiben davon unberührt und laufen mit der alten Förderung weiter.
Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Finanzausschuss an zwei Stellen nachgebessert, die für Sparer unmittelbar zählen: Die Grundzulage steigt auf maximal 540 EUR im Jahr, und der Kostendeckel für das Standardprodukt sinkt von 1,5 auf 1,0 % pro Jahr. Neu ist außerdem, dass neben den privaten Anbietern auch ein öffentlicher Träger ein Standarddepot bereitstellen soll. Ob es dieses Staatsangebot wirklich braucht, darf man bezweifeln, an Banken und Brokern mangelt es nicht.
Das Altersvorsorgedepot verfolgt damit zwei Ziele zugleich. Es öffnet den Zugang zu den Renditechancen des globalen Kapitalmarkts und begrenzt gleichzeitig die Reibungsverluste durch Kosten.
| Regelung ab 2027 | |
|---|---|
| Produktvarianten | Altersvorsorgedepot ohne Garantie, vereinfachtes Standarddepot, Garantieprodukt mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie |
| Zulässige Anlagen | OGAW-Fonds und ETFs, offene Publikums-AIF, ELTIF, jeweils bis Risikoklasse 5, dazu Anleihen der öffentlichen Hand in EUR |
| Nicht zulässig | Einzelaktien, Unternehmensanleihen, Zertifikate, Hebelprodukte, Krypto, Fonds der Risikoklassen 6 und 7 |
| Grundzulage | 50 Cent je EUR bis 360 EUR Eigenbeitrag, danach 25 Cent bis 1.800 EUR, maximal 540 EUR |
| Kinderzulage | 1 EUR je eingezahltem EUR, höchstens 300 EUR je Kind, voll ab 25 EUR im Monat |
| Bonus für junge Sparer | Einmalig 200 EUR vor Vollendung des 25. Lebensjahres |
| Mindesteigenbeitrag | 120 EUR im Jahr |
| Geförderter Höchstbetrag | 1.800 EUR Eigenbeitrag pro Person, zuzüglich Zulagen als steuerliche Sonderausgabe absetzbar |
| Maximale Einzahlung | 6.840 EUR je Vertrag, höchstens zwei Verträge, in Summe 13.680 EUR |
| Kostendeckel | 1,0 % Effektivkosten, ausschließlich für das Standarddepot |
| Abschlusskosten | Gleichmäßig über die Ansparphase verteilt oder als fester Prozentsatz der Beiträge |
| Anbieterwechsel | Bis zum Beginn der Auszahlungsphase, in den ersten fünf Jahren höchstens 150 EUR, danach kostenfrei |
| Beginn der Auszahlung | Frei wählbar zwischen dem 65. und dem 70. Lebensjahr |
| Auszahlungsformen | Bis zu 30 % Einmalentnahme, dazu Auszahlungsplan bis mindestens 85 oder lebenslange Leibrente |
| Besteuerung | Ansparphase steuerfrei ohne Vorabpauschale, geförderter Teil nachgelagert voll steuerpflichtig, ungeförderter Teil zur Hälfte |
| Bestandsverträge | Bestandsschutz, Wechsel in die neue Förderung per unwiderruflicher Erklärung möglich |
Das Standarddepot und die Kostendeckelung
Die Riester-Produkte litten unter hohen, intransparenten Vertriebs- und Verwaltungskosten. Damit ist nun Schluss.
Das Gesetz koppelt die Zertifizierung daran, dass ein Anbieter mindestens ein sogenanntes Standarddepot im Angebot hat, ein eigenes oder das eines Kooperationspartners. Dieses gesetzlich definierte Standardprodukt richtet sich vorrangig an Anleger, die über keine tiefgehende finanzielle Expertise verfügen oder schlichtweg keine eigenverantwortlichen Anlageentscheidungen treffen möchten. Es muss deshalb besonders einfach aufgebaut und elektronisch abschließbar sein.
Es besteht im Kern aus zwei vordefinierten Fonds: einem "Rendite-Baustein" der Risikoklasse 3, 4 oder 5, den Anbieter typischerweise über breit diversifizierte, kostengünstige Aktien-ETFs abbilden, und einem "Sicherheits-Baustein" der Risikoklasse 1 oder 2. Maßgeblich ist jeweils die Einstufung im PRIIP-Basisinformationsblatt.
Die Asset-Allokation steuert der Anbieter automatisiert über ein Gleitpfadmodell (Lifecycle-Modell). Je näher die Auszahlungsphase rückt, desto stärker senkt er das Risiko und schichtet Kapital aus dem Rendite- in den Sicherheits-Baustein um. Fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase dürfen höchstens 50 % des gebildeten Kapitals im Rendite-Baustein liegen, zwei Jahre davor höchstens 30 %. Dazu lenkt der Anbieter zunächst die neuen Beiträge in den Sicherheits-Baustein, echte Verkäufe erfolgen nur, soweit das nicht ausreicht. Die Werte sind Voreinstellungen, abweichende Quoten kann man mit dem Anbieter vereinbaren.
Für das Standarddepot gilt zudem eine Kostenobergrenze. Die sogenannten Effektivkosten, also die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch sämtliche Produkt-, Verwaltungs- und Abschlusskosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, dürfen 1,0 % nicht überschreiten. Für die übrigen Altersvorsorgedepots gibt es keine solche Grenze.
Abschluss- und Vertriebskosten dürfen Anbieter überdies nicht mehr in den ersten Jahren massieren. Sie verteilen sie gleichmäßig über die Ansparphase oder erheben sie als festen Prozentsatz der Beiträge. Das gilt für alle geförderten Verträge, nicht nur für das Depot. So erodiert das Sparkapital nicht schon in den Anfangsjahren, und der Zinseszinseffekt wirkt ab der ersten Einzahlung.
Der Wechsel kostet in den ersten fünf Jahren höchstens 150 EUR
Flankierend st��rken gesetzlich limitierte Wechselkosten die Flexibilität und den Wettbewerb. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase kann man den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen und das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen, bei demselben oder bei einem anderen Anbieter.
Wechselt man innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss zu einem anderen Anbieter, darf der abgebende Anbieter dafür höchstens 150 EUR berechnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Übertragung kostenfrei, ebenso beim Wechsel innerhalb desselben Anbieters und immer dann, wenn der Anbieter zuvor eine Kostenerhöhung angezeigt hat. Beim neuen Anbieter fallen allerdings erneut Abschluss- und Vertriebskosten an, in die er höchstens 50 % des übertragenen geförderten Kapitals einrechnen darf.
Der Wechsel zum Ende der Ansparphase ist zugleich die letzte Gelegenheit, denn das Kündigungs- und Übertragungsrecht endet mit dem Beginn der Auszahlungsphase. Wer das Auszahlungsangebot seines Anbieters nicht attraktiv findet, muss vorher handeln und kann sein Kapital dann auch auf ein reines Auszahlungsprodukt eines anderen Anbieters übertragen. Sobald die Auszahlungsphase läuft, sieht das Gesetz keinen Anbieterwechsel mehr vor.
Auf der Anbieterseite dürfte der Wettbewerb entsprechend hart werden. Wer ein Standarddepot verkauft, bindet Kunden über Jahrzehnte und darf darauf hoffen, dass sie daneben weitere Produkte besparen oder aktiv handeln.
Wer Garantien will, wird übrigens nicht ins Risiko gezwungen. Als Alternative zum chancenorientierten Altersvorsorgedepot kann man ein Garantieprodukt wählen, das zu Beginn der Auszahlungsphase 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge samt Zulagen absichert. In diesem Artikel geht es allein um die Variante ohne Garantie.
Das Anlageuniversum: Fonds und Staatsanleihen ja, Einzelaktien nein
Gehen wir jetzt davon aus, dass man nicht zum Standarddepot greift, sondern sein Altersvorsorgedepot selbst bestückt. Das setzt natürlich voraus, dass der Anbieter diese Option auch einräumt.
Kaufen darf man dann allerdings nicht alles, was man will. Für das Altersvorsorgedepot gilt eine abschließende Positivliste zulässiger Instrumente. Sie umfasst OGAW-Fonds, also den klassischen ETF, dazu offene Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 KAGB sowie offene ELTIF, über die auch Private Markets ins geförderte Depot kommen. In allen drei Fällen darf die Einstufung im PRIIP-Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5 erreichen. Hinzu kommen Anleihen der öffentlichen Hand in EUR. Dazu zählen Papiere von Bund, Ländern und Gemeinden ebenso wie solche von Euro-Mitgliedstaaten, der EU, der EIB und der EFSF. Diese Anleihen kann man direkt halten, einen Fondsmantel braucht es dafür nicht. Ergänzend erlaubt das Gesetz ein Verrechnungskonto, sofern es Bestandteil des Vertrags ist.
Was nicht auf dieser Liste steht, bleibt außen vor. Das trifft Kryptowährungen ebenso wie Zertifikate und Hebelprodukte. Auch Fonds der SRI-Klassen 6 und 7 fallen durch das Raster, weil die Obergrenze bei Risikoklasse 5 liegt. Vor allem aber fehlen Einzelaktien, die der Referentenentwurf der alten Ampel-Regierung noch vorgesehen hatte, und Unternehmensanleihen. Angesichts der Kostenstruktur dürften ohnehin ETFs das Mittel der Wahl sein.
Das EET-Prinzip: unbesteuert ansparen, nachgelagert versteuern
Die steuerliche Behandlung des Altersvorsorgedepots folgt dem international etablierten EET-System (Exempt, Exempt, Taxed). Die Einzahlungen sind über Zulagen und Sonderausgabenabzug steuerbegünstigt, laufende Erträge, Dividenden und Kursgewinne bleiben in der Ansparphase unbesteuert thesauriert, und erst die Auszahlungen in der Rentenphase unterliegen der regulären Einkommensteuer. Streng genommen gilt das volle EET-Schema nur für den geförderten Teil der Beiträge, doch dazu gleich mehr.
Bis zu 540 EUR Grundzulage plus Sonderausgabenabzug
Gefördert werden Eigenbeiträge bis 1.800 EUR pro Person und Jahr, zuzüglich der staatlichen Zulagen. Die Zulagensystematik hat der Gesetzgeber gegenüber Riester grundlegend umgebaut und direkt an die Eigenleistung gekoppelt, wovon insbesondere Geringverdiener profitieren: Auf die ersten 360 EUR Eigenbeitrag gibt es 50 Cent Grundzulage je eingezahltem EUR, auf Beiträge von 360 bis 1.800 EUR weitere 25 Cent je EUR. Voraussetzung ist lediglich ein Mindesteigenbeitrag von 120 EUR im Jahr.
| Eigenbeitrag pro Jahr | Zulagensatz | Maximale Grundzulage |
|---|---|---|
| Bis 360 EUR | 50 Cent je EUR | 180 EUR |
| 360,01 bis 1.800 EUR | 25 Cent je EUR | 360 EUR |
| Maximale Grundzulage gesamt | 540 EUR |
Für jedes kindergeldberechtigte Kind legt der Staat zudem je eingezahltem EUR einen weiteren EUR als Kinderzulage ins Depot, gedeckelt auf 300 EUR pro Kind und Jahr. Bereits 25 EUR im Monat sichern also die volle Kinderzulage. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält überdies einmalig 200 EUR extra.
Der eigentliche Renditetreiber für Besserverdiener ist der Sonderausgabenabzug: Eigenbeiträge lassen sich bis zum Höchstbetrag von 1.800 EUR zuzüglich der Zulagen steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt führt dabei routinemäßig eine Günstigerprüfung durch und vergleicht die Steuerersparnis aus dem Abzug mit den gewährten Zulagen. Fällt die Ersparnis höher aus, fließt die Differenz als Steuererstattung. Beim Spitzensteuersatz von 42 % ergibt sich ohne Kinder ein Abzugsvolumen von 2.340 EUR und daraus eine Entlastung von rund 983 EUR, davon 540 EUR als Zulage im Vertrag und rund 443 EUR als Erstattung.
Alte Riester-Verträge genießen Bestandsschutz
Bestandsverträge laufen mit der bisherigen Förderung unverändert weiter. Alternativ kann man per unwiderruflicher Erklärung gegenüber dem Anbieter in die neue Fördersystematik wechseln, dann allerdings einheitlich für alle Bestandsverträge. Wer nach dem 31. Dezember 2026 zusätzlich einen neuen Vertrag abschließt, landet automatisch mit sämtlichen Verträgen im neuen Recht. Wichtig: Das Kapital lässt sich auch vollständig auf einen neuen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen, ohne dass Förderungen zurückzuzahlen sind.
Bis zu 13.680 EUR pro Jahr, davon 1.800 EUR gefördert
Das Altersvorsorgedepot lässt sich weit über die Förderung hinaus besparen. Neu ist dabei nicht die ungeförderte Einzahlung an sich, die gab es auch bei Riester schon. Neu ist, dass der Gesetzgeber erstmals eine harte Obergrenze zieht, und die liegt deutlich über dem Förderhöchstbetrag.
Pro zertifiziertem Vertrag und Kalenderjahr sind Eigenbeiträge bis 6.840 EUR zulässig. Zwei solcher Verträge darf man parallel unterhalten, ab dem dritten nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossenen Vertrag behandelt das Gesetz die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge und den Vertrag nicht mehr als zertifiziert. In Summe stehen also 13.680 EUR im Jahr zur Verfügung. Gefördert wird davon nur einmal der Höchstbetrag von 1.800 EUR pro Person, für die restlichen 11.880 EUR gibt es weder Zulagen noch einen Abzug nach § 10a EStG, sie fließen aus dem versteuerten Nettovermögen in den Vertrag.
| Kategorie der Einzahlung | Maximales Jahresvolumen | Steuerliche Behandlung / Förderung |
|---|---|---|
| Geförderte Einzahlungen | 1.800 EUR (pro Person, nicht pro Vertrag) | Grundzulage, Kinderzulage, Sonderausgabenabzug |
| Ungeförderte Einzahlungen | 11.880 EUR | Keine Zulagen, kein Sonderausgabenabzug (Netto-Einzahlung) |
| Gesamtes Einzahlungsvolumen | 13.680 EUR | Verteilt auf höchstens zwei Verträge (2 x 6.840 EUR) |
Das Kontingent ist real sogar etwas größer, als die Tabelle vermuten lässt, denn Zulagen, die im Vertrag erwirtschafteten Erträge und steuerfrei übertragenes Kapital rechnet das Gesetz nicht auf die 6.840 EUR an.
Damit drängt sich die Frage auf, aus welchem Motiv man knapp 1.000 EUR im Monat aus bereits versteuertem Vermögen in eine stark reglementierte Anlagehülle einzahlen sollte, an die man regulär erst mit 65 herankommt. Wäre es nicht besser, dieses Kapital flexibler in einem freien Wertpapierdepot zu verwalten? Die Antwort liegt in der steuerlichen Behandlung dieser Beträge innerhalb des Depots.
Keine Vorabpauschale, keine Steuer auf Umschichtungen
Im freien Depot ist man während der jahrzehntelangen Ansparphase laufenden steuerlichen Belastungen ausgesetzt. Fließen Dividenden oder realisiert man Kursgewinne durch Umschichtungen, greift sofort die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Selbst bei vollständig thesaurierenden Fonds wie einem thesaurierenden MSCI-World-ETF greift seit der Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 die Vorabpauschale, mit der Anleger bereits während der Haltezeit einen fiktiven risikolosen Basisertrag versteuern. Gerade in Phasen höherer Basiszinsen dämpft das den Zinseszinseffekt über Dekaden spürbar.
Das Altersvorsorgedepot wirkt für diese Beträge hingegen wie ein steuerlicher Schutzschild, und zwar für geförderte wie ungeförderte Einzahlungen gleichermaßen. In der gesamten Ansparphase fällt keinerlei Vorabpauschale an, unabhängig vom Zinsniveau und der Wertentwicklung. Umschichtungen bleiben steuerneutral: Wer nach einer langen Hausse Gewinne aus einem Aktien-ETF in einen Anleihen-ETF drehen will, auf eine Fondsschließung reagieren muss oder seine Allokation an veränderte Lebensumstände anpasst, löst dabei keine Besteuerung aus. Im freien Depot würde jede dieser Transaktionen die aufgelaufenen Kursgewinne sofort steuerpflichtig stellen. Sämtliche Steuerlast verschiebt sich damit an das Ende der Anlageperiode, das Kapital, das sonst Jahr für Jahr an den Fiskus abgeflossen wäre, verzinst sich über Jahrzehnte ausschließlich für den Anleger.
Auszahlung: nur die Hälfte des Gewinns wird versteuert
In der Auszahlungsphase trennen Gesetzgeber und Finanzverwaltung streng zwischen dem geförderten Kapitalstamm samt der darauf entfallenden Erträge und dem ungeförderten Kapital. Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Für den geförderten Teil gilt die volle nachgelagerte Besteuerung, jeder ausgezahlte EUR unterliegt dem persönlichen, progressiven Steuersatz im Jahr des Zuflusses.
Für den ungeförderten Teil verweist das Gesetz auf die Systematik der privaten Renten- und Lebensversicherung, umgangssprachlich das "Halbeinkünfteverfahren", wobei der Begriff so nicht im Gesetz steht. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit, die bekannte 12/62-Regel, wird zunächst nur der reine Wertzuwachs ermittelt, im Gesetzeswortlaut der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge. Von diesem Gewinn ist sodann exakt die Hälfte zu versteuern, und zwar nicht mit der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern mit dem persönlichen, progressiven Grenzsteuersatz im Rentenalter, den die Auszahlung selbst nach oben treiben kann.
Da das Altersvorsorgedepot regulär frühestens mit 65 auszahlt, wird aus der 12/62-Regel de facto eine 12/65-Regel. Die zwölf Jahre bleiben dabei eine eigenständige Hürde: Wer den Vertrag erst mit 55 oder später abschließt und mit 65 entspart, verfehlt die Mindestlaufzeit, dann ist der volle Gewinn zum persönlichen Satz steuerpflichtig.
Bleibt die Frage, ob die hälftige Besteuerung zum persönlichen Satz besser abschneidet als die Abgeltungsteuer im freien ETF-Depot, gleiche Depotkosten unterstellt. Im freien Depot greift bei Aktienfonds mit einer Aktienquote von fortlaufend mehr als 50 % die Teilfreistellung, 30 % der Gewinne bleiben als Ausgleich für die auf Fondsebene gezahlte Körperschaftsteuer steuerfrei.
Die effektive Belastung sinkt damit von nominal 26,375 % inklusive Solidaritätszuschlag auf rund 18,46 %.
In diesem Zusammenhang ein Lesetipp: Wie man im Trading bis zu 30 % Steuern spart.
Im Altersvorsorgedepot findet diese Teilfreistellung auf die hälftig besteuerten Auszahlungen dagegen keine Anwendung, ein gravierender systemischer Unterschied.
| Szenario bei Entnahme | Steuerpflichtiger Anteil des Gewinns | Effektive Steuerlast |
|---|---|---|
| Freies Depot (Aktien-ETF, Teilfreistellung 30 %) | 70 % | rund 18,46 % |
| AV-Depot, Grenzsteuersatz 30 % | 50 % | 15 % |
| AV-Depot, Grenzsteuersatz 37 % | 50 % | rund 18,5 % (Break-even) |
| AV-Depot, Grenzsteuersatz 42 % | 50 % | 21 % |
Das Altersvorsorgedepot ist im Moment der Entnahme steuerlich vorteilhafter, solange die Hälfte des persönlichen Grenzsteuersatzes unter 18,46 % bleibt, der Grenzsteuersatz im Alter also unter rund 37 % liegt. Wer dank üppiger weiterer Einkünfte auch als Rentner beim Spitzensteuersatz von 42 % landet, zahlt effektiv 21 % auf die Gewinne und steht bei der finalen Besteuerung isoliert betrachtet schlechter da als im freien Depot. Über Jahrzehnte dürfte der Stundungseffekt der Ansparphase, also der Entfall der Vorabpauschale und die steuerfreie Reinvestition aller Umschichtungsgewinne, diesen Nachteil in den meisten Konstellationen überkompensieren. Garantiert ist das nicht, es hängt an Anlagedauer, Rendite und Zinsniveau. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass man den Liquiditätsentzug bis 65 durchhält und die Zwölfjahresfrist erfüllt. Da punktet das feie Depot natürlich massiv, da man hier jederzeit verkaufen kann.
Entnahme: 30 % sofort, Auszahlungsplan bis 85 oder Leibrente
Eine Zwangsverrentung des gesamten Kapitals gibt es im Altersvorsorgedepot nicht mehr, der Gesetzgeber hat die Entsparphase deutlich flexibilisiert.
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann man sich bis zu 30 % des vorhandenen Kapitals als Einmalbetrag auszahlen lassen.
Das verbleibende Kapital fließt wahlweise in einen Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr reichen muss und dessen monatliche Raten spätestens alle drei Jahre neu festgelegt werden. In dieser Variante bleibt das Restkapital investiert und kann weiter Erträge generieren. Wie stark man in dieser Phase noch in die Allokation eingreifen kann, hängt vom jeweiligen Anbieter ab.
Alternativ bleibt die klassische lebenslange Leibrente möglich. Für deren ungeförderten Teil greift die günstige Ertragsanteilsbesteuerung, deren Höhe vom Alter bei Rentenbeginn abhängt, der geförderte Teil bleibt auch als Rente voll steuerpflichtig.
Vorsicht beim vorzeitigen Ausstieg: Wer den Vertrag vor Beginn der Auszahlungsphase kündigt und das Kapital abzieht, begeht eine schädliche Verwendung. Sämtliche Zulagen und die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug sind dann zurückzuzahlen, und für die ungeförderten Beträge entfällt das Privileg der hälftigen Besteuerung, der Gewinn wird voll steuerpflichtig. Wer mit seinem Anbieter unzufrieden ist, wechselt deshalb per Kapitalübertragung den Anbieter, statt zu kündigen, denn die Übertragung ist keine schädliche Verwendung. Ansonsten gilt: Das Ding muss man bis 65 durchziehen.
Das Altersvorsorgedepot im Todesfall: Ja, es ist vererbbar
Reden wir erst vom Tod in der Ansparphase. Das angesparte Kapital im Altersvorsorgedepot ist vollständig vererbbar, jedoch entscheidet der Verwandtschaftsgrad des Erben darüber, ob die staatlichen Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben. Der Gesetzgeber trennt hier zwischen Ehepartnern und allen anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erben.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner genießen ein Privileg durch die förderunschädliche Übertragung. Alle anderen Erben müssen eine Kürzung des Bruttokapitals hinnehmen.
| Erbe | Staatliche Zulagen | Steuervorteile | Mechanismus |
| Ehepartner | Bleiben zu 100 % erhalten | Keine Rückzahlung | Direkte Umbuchung in ein Altersvorsorgedepot des Partners |
| Kinder / Andere | Müssen komplett zurückgezahlt werden | Werden vom Finanzamt zurückgefordert | Auszahlung des Netto-Restkapitals in die normale Erbmasse |
Vererbt man das Depot an die Kinder, stuft der Staat den Tod rechtlich wie eine vorzeitige Kündigung ein (sogenannte schädliche Verwendung). Das Finanzamt zieht vor der Auszahlung an die Erben automatisch alle jemals geflossenen Grund- und Kinderzulagen sowie die gewährten Steuererstattungen aus dem geförderten Topf ab. Dieser gekürzte Restbetrag fällt in die reguläre Erbmasse, die nach Berücksichtigung des Freibetrags (derzeit 400 TSD Euro) versteuert werden muss. Die im Depot steckenden, noch nicht realisierten Kursgewinne unterliegen bei der Auflösung der Abgeltungsteuer.
Kapital aus Einzahlungen, die über die persönliche Fördergrenze (z.B. 1.800 Euro) hinausgingen, hat nie Zulagen erhalten, insofern können die Erben dieses Kapital ungekürzt übernehmen.
Der Zeitpunkt des Todes und die Wahl in der Auszahlungsphase definieren, ob überhaupt noch ein vererbbarer Wert im Altersvorsorgedepot existiert. Hier zwingt das System zu einem Kompromiss zwischen Eigensicherung und Vermögensweitergabe.
Option Auszahlplan: Das Kapital bleibt im Vertrag und wird über einen Plan entnommen, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Stirbt man mit 75, ist das noch vorhandene Restkapital nach den oben genannten Regeln an die Erben übertragbar. Läuft der Plan bis zum Ende durch, wird ein etwaiges Restkapital zusammen mit der letzten Rate ausgezahlt. Eine Restverrentung ab 85, wie sie die Riester-Rente vorschrieb, gibt es nicht mehr.
Option Leibrente:
Entscheidest man sich stattdessen für die lebenslange Rente, wandert das Kapital bereits zu Beginn der Auszahlungsphase zum Versicherer und ist damit aus dem Depot heraus. Möglich sind zwei Varianten, entweder die vollständige Umwandlung oder die Umwandlung von 80 % des Kapitals, wobei der Rest weiter am Kapitalmarkt angelegt bleibt und daraus schwankende Zusatzzahlungen fließen. Stirbt man früh, verfällt das nicht verrentete Kapital an das Versichertenkollektiv. Absichern lässt sich das nur über eine Rentengarantiezeit, die das Gesetz in genau zwei Größen zulässt, zehn oder zwanzig Jahre. Die Rente fällt dann von Anfang an spürbar niedriger aus.
Wer also Wert darauf legt, Vermögen weiterzugeben, fährt mit dem Auszahlungsplan besser. Wer das Risiko fürchtet, sehr alt zu werden und am Ende ohne Einkommen dazustehen, nimmt die Leibrente und kauft sich diese Sicherheit mit dem Verzicht auf die Vererbbarkeit.
Fazit
Den geförderten Teil sollte jeder mitnehmen, der die Voraussetzungen erfüllt. Bei 1.800 EUR Eigenbeitrag stehen 540 EUR Grundzulage im Raum, pro Kind kommen ab 25 EUR im Monat weitere 300 EUR dazu, und im Spitzensteuersatz addiert die Günstigerprüfung rund 443 EUR Erstattung obendrauf. Eine derart hohe Förderquote findet man in keinem anderen Anlagevehikel.
Spannend ist auch der ungeförderte Teil. Dass bis zu 11.880 EUR pro Jahr über zwei Verträge zusätzlich in die Hülle fließen dürfen, hebt das Altersvorsorgedepot über den reinen Vorsorgecharakter hinaus. Ein dualer Ansatz drängt sich auf: die ersten 1.800 EUR für die maximale Zulage, das restliche Kontingent als steueroptimierter Investment-Wrapper, in dem weder die Vorabpauschale greift noch Umschichtungen Steuern auslösen. Dieses Modell dürfte bei Finanzplanern, Steuerberatern und informierten Privatanlegern Anklang finden.
Zwei Bedingungen muss man dabei im Blick behalten, sie stehen auch weiter oben im Text. Die Zwölfjahresfrist läuft ab Vertragsabschluss. Wer spät startet, sollte den Beginn der Auszahlungsphase bewusst wählen, denn das Gesetz erlaubt ihn zwischen 65 und 70.
Die private Altersvorsorge aus dem Korsett unzeitgemäßer Garantieverzinsungen zu befreien, war überfällig. Wer diesen Artikel liest, gehört vermutlich nicht zu den finanziellen Laien, die der Gesetzgeber mit dem Standarddepot schützen will. Um den aus Anbietersicht immer noch üppigen Kostendeckel von 1,0 % musst Du Dir deshalb wenig Sorgen machen. Wer die Auswahl selbst in die Hand nimmt, wird sein Altersvorsorgedepot deutlich günstiger führen können. Die Neobroker warten schon.
FAQ zum Altersvorsorgedepot
Was ist ein Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot für die private Altersvorsorge, das zum 1. Januar 2027 eingeführt wird. Der Gesetzgeber verzichtet bei diesem Produkt auf die bisherige Pflicht zur Beitragsgarantie. Du investierst dein Geld und die staatlichen Zulagen direkt in den Kapitalmarkt, beispielsweise in globale Aktien-ETFs oder Fonds. Durch den Verzicht auf teure Garantien fließt dein Kapital komplett in die (hoffentlich) renditebringende Anlage, wodurch du über lange Laufzeiten vom Zinseszins profitierst.
Welche Vorteile hat ein Altersvorsorgedepot?
Der größte Vorteil liegt in der Kombination aus staatlichem Hebel und ungedeckelte Marktchancen. Du erhältst eine prozentuale Grundzulage von 50 % auf die ersten 360 EUR deines Eigenbeitrags und 25 % auf weitere Beiträge bis 1.800 EUR. Familien nutzen einen weiteren Hebel: Investierst du exakt 300 EUR, zahlt der Staat weitere 300 EUR pro Kind dazu, was einer Förderquote von 100 %t entspricht. Ein weiterer Vorteil ist der gesetzliche Kostendeckel von 1,0 % Effektivkosten für das Standarddepot, was dich vor versteckten Vertriebsgebühren der Finanzindustrie schützt. In der Praxis werden die Kosten je nach Anbieter auch noch deutlich darunter liegen. Bei einer typischen Anlagedauer von 15 bis 30 Jahren erzielten breit gestreute Weltaktienmärkte historisch eine Rendite von 6 bis 8 % pro Jahr. Es gibt natürlich keine Garantie, dass das auch weiterhin so ist.
Welche Nachteile hat ein Altersvorsorgedepot?
Der Verzicht auf Garantien zwingt dich, das volle Marktrisiko zu tragen. Bricht der Aktienmarkt kurz vor deinem Renteneintritt ein, schrumpft dein Depotwert real. Zudem ist dein Kapital faktisch bis zum 65. Lebensjahr illiquide. Entnimmst du vorher Geld aus dem geförderten Topf, löst das eine "schädliche Verwendung" aus und du musst alle erhaltenen Zulagen und Steuerersparnisse sofort zurückzahlen. In der Auszahlungsphase unterliegen die Auszahlungen aus dem geförderten Teil der vollen nachgelagerten Besteuerung mit deinem dann gültigen persönlichen Einkommensteuersatz.
| Vorteil (Renditechance) | Nachteil (Risiko & Bindung) | |
| Kapitalanlage | Historische Marktrendite von 6-8 % p.a. | Volles Verlustrisiko |
| Kostenstruktur | Harter Kostendeckel bei max. 1,0 % p.a. im Standarddepot, im chancenorientierten AV-Depot wird man deutlich günstiger handeln können |
Keine staatliche Beitragsgarantie. |
| Verfügbarkeit | Flexibler Auszahlplan in der Rente. | Vorzeitige Kündigung kostet alle Staatszulagen. |
Wie hoch ist die maximale Einzahlung in ein Altersvorsorgedepot?
Die absolute gesetzliche Obergrenze für Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot liegt bei 6.840 EUR pro Jahr. Jeder Euro, den du über diese 6.840 EUR hinaus anlegen willst, wird von der Depotbank für dieses spezifische Produkt abgewiesen und muss in einem regulären, Privatdepot investiert werden. Du kannst aber auch in ein zweites Altersvorsorgedepot einzahlen, die Grenze liegt dann bei 13.680 EUR pro Jahr.
Wie hoch ist der geförderte Höchstbetrag für ein Altersvorsorgedepot?
Der Höchstbetrag für die maximale staatliche Förderung liegt bei einem Eigenbeitrag von 1.800 EUR pro Jahr. Bis zu dieser Summe schöpfst Du die komplette Grundzulage von 540 EUR aus und maximierst Deinen Sonderausgabenabzug. Die Differenz zwischen dieser Fördergrenze und der Einzahlungsobergrenze von 6.840 EUR, also exakt 5.040 EUR, bildet den ungeförderten Topf innerhalb eines Vertrags.
Für diesen Teil gibt es keine Zulagen, dafür wird bei der Auszahlung nur die Hälfte des Gewinns besteuert. Das setzt allerdings zweierlei voraus: Die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 62. Lebensjahres, was beim Altersvorsorgedepot ohnehin der Fall ist, und der Vertrag läuft zu diesem Zeitpunkt seit mindestens zwölf Jahren. Wer spät abschließt, sollte den Beginn der Auszahlungsphase deshalb bewusst wählen, das Gesetz lässt ihn zwischen 65 und 70 zu. Zusätzlich kann ein Elternteil pro Kind 300 EUR Kinderzulage erhalten, sofern ebenfalls 300 EUR Eigenbeitrag fließen.
Ist ein Altersvorsorgedepot vererbbar?
Ja, das im Altersvorsorgedepot angesparte Kapital ist zu 100 % vererbbar. Das Gesetz knüpft den Erhalt der staatlichen Förderungen bei der Vererbung jedoch an eine strikte Bedingung bezüglich des Verwandtschaftsgrades.
Was geschieht im Todesfall mit dem Altersvorsorgedepot?
Der Verwandtschaftsgrad der Erben bestimmt im Todesfall den Mechanismus. Erbt dein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, überträgt das Finanzamt das Depot förderunschädlich; alle Zulagen und Steuervorteile bleiben unangetastet. Vererbst Du das Depot an Deine Kinder oder andere Dritte, stuft der Staat dies als vertragswidrige Auflösung ein und fordert alle jemals gezahlten Zulagen und Steuerersparnisse aus dem geförderten Topf sofort zurück, bevor der Restbetrag ausgezahlt wird.
| Status des Erben | Staatliche Zulagen & Steuervorteile | Auszahlung an die Erben |
| Ehepartner | Bleiben zu 100 % erhalten. | Direkte steuerfreie Umbuchung in das Depot des Partners. |
| Kinder / Dritte | Vollständige Rückzahlung an den Staat. | Auszahlung des Netto-Restkapitals in die reguläre Erbmasse. |

schöner Artikel
@Daniel Kühn Super erklärt.
Nur nochmal zum Verständnis.
Ist der "Investment-Wrapper" auch bei kleinerer jährlichen Einzahlung gegenüber einem privaten Depot im Vorteil?
Ich habe das so verstanden, dass der Vorteil letztlich bei trotz höherer Versteuerung des Vorsorgedepots der Vorteil im höheren Zinseszinseffekt der Einzahlungen über die Jahre liegt. Der geringer ausfallen dürfte, wenn niedrigere Einzahlungen getätigt werden.
Gut erklärt.
Ich kann persönlich aber nur davor warnen, jedwedes Angebot einer Altersvorsorge anzunehmen, wo der Staat Unterstützung, Zulagen oder Privilegien welcher Art auch immer, verspricht.
Jedem sollte in Erinnerung bleiben :
1. Die von Ulla Schmidt (SPD) als Bundesgesundheitsministerin im Jahr 2004 maßgeblich mitverantwortete Gesundheitsreform (GMG - Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) beinhaltete strukturelle Maßnahmen, die von Kritikern und Betroffenen oft als "Doppelverbeitragung" empfunden wurden, insbesondere im Zusammenhang mit Direktversicherungen/Betriebsrenten. ---Wir lernen...der Staat ist gierig
2. Riester Rente : Dieser staatlich subventionierte Versicherungsbooster kam wohl wieder wem nicht zugute ? Wir lernen...der Staat ..ist gierig und ist nicht dem Wohl des Arbeitnehmers verpflichtet.
Bestandsschutz ? Nix da...die Sozialgerichte bestätigen Punkt 1.
Was soll ich wohl glauben, wenn Papa Staat ein neues Produkt anbietet, um etwas für die Altersvorsorge zu tun ? Tu alles nötige, aber nichts , wo der Staat seine Finger drin hat.
Meine Voraussage: In Zukunft wird noch mehr Geld im Staatssäckel fehlen. Wie bereits in Punkt 1 beschrieben, gibt es keinen Bestandsschutz, daher kann der Staat die Regeln jederzeit ändern, in 10,20,30 Jahren....An die Kohle kommt man nicht dran, man ist ausgeliefert, mag die Rechnung heute noch so schön sein. Dem Staat und seinen Versprechungen ist nicht nur bei Finanzen immer zu misstrauen.
Einfach und detailliert erklärt! Toll :) Mit dem Fazit bin ich aber nicht ganz einverstanden.
Für Selbstandige, Mittelschicht sollte auch die Basisrente nach wie vor sehr empfehlenswert sein. Hier sind 61.652 Euro p.a. steuerlich ansetzbar, dazu ergeben sich ebenfalls die Vorteile der steuerfreien Umschichtungen und Vermögensaufbau in der Ansparphase. Nachteilig ist die Auszahlung als reine Rentenleistung vs 70% beim AV Depot. Kostentechnisch kommen gute Basisrenten auf Kostenquoten von 1%. Was in der Aufzählung noch fehlt, ist das Thema Krankenversicherungsbeiträge auf Rentenleistung. Es ist wohl davon auszugehen, dass hier die bestehende Regelung wie bei anderen Rentenleistungen Anwendung findet? (Nachteilig für GKV Versicherte).