GOLD: Ende der Steuerfreiheit bei ETCs wie Xetra-Gold
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Frankfurt/ Berlin (Godmode-Trader.de) - Die Ungewissheit über den Ausgang der Corona-Krise und die Billionen-Geldflut der Notenbanken treiben die Anleger in sichere Häfen, wie Edelmetalle. In Deutschland besonders beliebt ist ein Goldpapier, dass von der Deutschen Börse und Banken emittiert wird: Xetra-Gold.
„Eine effiziente Art, in Gold zu investieren“. So bewirbt die Deutsche Börse das Produkt, und es ist ja auch eine schöne, flexible Sache. Xetra-Gold ist ein Wertpapier, welches einfach wie eine Aktie handelbar ist, und das es ermöglicht 1:1 an der Entwicklung des Goldpreises teilzuhaben. Goldpapiere können also die Eigenschaften des effizienten Börsenhandels mit den Vorteilen des physischen Goldes verbinden.
Die offizielle Umschreibung lautet: „Bei Xetra-Gold handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit gegenüber der Bank geltend gemacht werden konnte. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 Prozent gedeckt“.
Ein weiterer Vorteil und mitverantwortlich für die Beliebtheit des Produkts ist/war auch: Die Schuldverschreibung Xetra-Gold wurde bisher als abgeltungsteuerfrei beworben. Doch damit soll nun offenbar Schluss sein: Das Bundesfinanzamt plant eine zusätzliche Belastung für Privatanleger, die ihr Geld in auf Edelmetallen basierten Wertpapieren anlegen.
Es geht um die Erweiterung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommenssteuergesetz (EStG) und damit um „Erträge aus Kapitalforderungen, bei denen statt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann“. Wie aus dem am 17. Juli veröffentlichten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervorgeht, sollen künftig auch Kapitalanlagen erfasst werden, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG-E); der erweiterte Tatbestand soll erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die ab dem 01. Januar 2021 zufließen (§ 52 Abs. 28 Satz 26 EStG-E).
Bis dato waren Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn Anleger die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten haben. Es machte also keinen Unterschied, ob der Investor das Gold physisch erwarb oder verbrieft als Schuldverschreibung. Die Neuregelung besagt nun, dass Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren von Anfang 2021 an der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent (+Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) unterliegen - ab maximal 801 Euro je Anleger (Freistellungsauftrag). Inhaber von physischem Gold in Form von Barren oder Münzen können weiterhin die Haltefrist von einem Jahr nutzen, um im Falle eines Veräußerungsgewinns abgeltungssteuerfrei zu bleiben.
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Meine persönliche Meinung hierzu ist:
Pläne sind ja noch kein Gesetz und ein entsprechendes neues oder geändertes Gesetz kann ja auch nur für Käufe ab dem Tag des Inkrafttretens eines solchen neuen oder geänderten Gesetzes gelten und nicht für Käufe davor. Sollte dem nicht so sein, werden entsprechende Klagen in Bezug auf den Vertrauensschutz und der aktuellen Rechtslage (siehe meine Ausführungen weiter unten) zum Erfolg führen.
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold oder ähnliche wie EUWAX-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist nach den Urteilen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14 nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nach der aktuellen Gesetzeslage nicht steuerbar. Auch einbehaltene Abgeltungssteuer kann durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden. Falls das zuständige Finanzamt die Rückforderung ablehnt, kann Protest gegen diese Entscheidung eingelegt werden. Betroffene Anleger können sich auf das BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 (Az. IX R 62/10) berufen, wo der BFH in seinem Urteil sehr deutlich die „Vereinbarung über die Lieferung von Gold“ als privates Veräußerungsgeschäft einordnet. Nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr (zwischen Kauf und Verkauf oder Lieferung) unterliegen die erzielten Gewinne nach aktueller Gesetzeslage wie oben ausgeführt nicht der Besteuerung.
Statt Veräußerung sich das Gold physisch liefern lassen und es dann verkaufen.
irgendwo muss ja das (Steuer) Geld her kommen dass gerade überall großzügig verteilt wird ...
Bleiben bereits bestehende Werte davon ausgeschlossen oder gibt es dann wieder einen Zwangsverkauf/Neukauf wie 2017/2018 bei den Fonds?