Silber-Anleger aufgepasst: Neue Besteuerung bei Anlagemünzen
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Silber-Anleger dürften diese Nachricht mit Unmut vernehmen: Die Besteuerung vieler bekannter Anlagemünzen wird ungünstiger. Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht (abzurufen hier:), demzufolge künftig auch auf Silbermünzen mit einer Herkunft von außerhalb der Europäischen Union der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent gezahlt werden muss (das BMF-Schreiben wurde bereits auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Damit ist die Gesetzesänderung offiziell). Dieser volle Satz ließ sich bisher bei Anlagemünzen aus dem EU-Ausland mit Hilfe der sog. Differenzbesteuerung reduzieren. Das betraf viele bekannte Anlagesilbermünzen. Händler konnten den Zollwert dieser Handelsgüter mit der Einfuhrumsatzsteuer von 7 Prozent versteuern und diesen Betrag auf den Einkaufspreis aufschlagen.
Die Preise von Silberanlagemünzen dürften sich demnach schlagartig verteuern. Händler müssen zukünftig beim Einkauf aus dem EU-Ausland generell 19 Prozent Importumsatzsteuer bezahlen. Damit fällt der volle Umsatzsteuersatz auch in den Shops an. Allerdings können Händler offensichtlich noch die Differenzbesteuerung anwenden, für Silbermünzen, die sie zuvor bereits mit dem reduzierten Satz eingeführt haben, wie das Portal goldreporter berichtet.
Eine Ausnahme der neuen Besteuerung bilden Sammlermünzen aus Silber: Solche besonders wertvollen Münzen könnten auch künftig dann differenzbesteuert angeboten werden, wenn ihr Wiederverkaufswert das 250 Prozent des eigentlichen Metallwertes übersteigt.
Viele Silberanleger, die bislang Silbermünzen schätzten, dürfte die neue Besteuerung ärgern. So mancher von ihnen war wegen der höheren Mehrwertsteuer für die EU-Münzen auf Münzen aus Drittstaaten ausgewichen. Ein Sprecher des Finanzministeriums stellte gegenüber der Frankfurter Allgemeine Zeitung klar: „Das BMF-Schreiben vom 27. September 2022 regelt nur, dass die Einfuhr von Silbermünzen nur dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn es sich bei der Silbermünze um ein Sammlungsstück von münzkundlichem Wert handelt. Es gibt damit lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen wieder.“ In der Vergangenheit habe eine Vereinfachungsregelung im BMF-Schreiben vom 5. August 2004 bei ihrer praktischen Anwendung wohl oftmals dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden sei, obwohl kein Sammlungsstück vorgelegen habe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht erfüllt gewesen seien.
Demgegenüber sind größere Silberbarren nun wieder attraktiver. Schon jetzt sind diese Produkte auf das Gramm gerechnet günstiger zu bekommen als die vorhandenen Silbermünzen, so goldreporter.
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