Euro-Krise: Target2-Forderungen sinken weiter
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Die Forderungen der Deutschen Bundesbank im Rahmen des Zahlungsverkehrssystems Target2 sanken im Januar um 1,9% gegenüber dem Vormonat auf 500,357 Milliarden Euro, wie die Bundesbank mitteilte. Ende Dezember hatten sie bei 510,201 Milliarden Euro gelegen. Seit September 2012 entwickeln sich die Target2-Salden, von einzelnen Monaten abgesehen, insgesamt rückläufig. Kapital fließt also in die Krisenstaaten der Eurozone zurück.
Die Target-2-Salden sind ein Indikator für die Kapitalflucht aus den Krisenländern und werden deshalb auch als "Krisenindikator" betrachtet. Bei einer Zuspitzung der Euro-Krise flüchtet mehr privates Kapital aus den Krisenstaaten. Dieses private Kapital wird durch Notenbankkredite der Überschussstaaten (insbesondere Deutschland) ersetzt. Deshalb steigen die Forderungen der Deutschen Bundesbank gegenüber dem Euro-System, wenn sich die Krise zuspitzt. Der seit 2012 zu verzeichnende Rückgang der Target2-Salden zeigt, dass sich die Kapitalströme wieder umgekehrt haben und inzwischen wieder Kapital in die Krisenstaaten strömt.
Der bisherige Höchststand der Target2-Forderungen der Bundesbank war Ende August 2012 mit 751,4 Milliarden Euro erreicht worden, bevor EZB-Präsident Mario Draghi mit der Ankündigung des neuen Anleihenkaufprogramms OMT und dem Versprechen, alles für die Rettung des Euro zu tun, für Entspannung an den Märkten sorgte. Seitdem sind die Target2-Forderungen der Bundesbank deutlich gesunken, was zuletzt auch auf die wieder anziehende Konjunktur in einigen Krisenstaaten zurückzuführen sein dürfte.
Entscheidend für den weiteren Verlauf dürfte nun sein, ob das Anleihenkaufprogramm vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Bestand hat. In der vergangenen Woche hatte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anleihekäufe an den EuGH abgegeben. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat Zweifel, dass die Anleihenkäufe nach europäischem Recht zulässig sind. Es sprächen „gewichtige Gründe“ dafür, dass das OMT-Programm „über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgeht und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift sowie gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt“, erläuterten die Verfassungsrichter.
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