BAUER - Notwendige Kapitalerhöhung kann vorerst nicht umgesetzt werden!
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- Bauer AG - WKN: A40ETC - ISIN: DE000A40ETC9 - Kurs: 6,280 € (XETRA)
Zur Erinnerung: Am 18. November hielt die Bauer AG eine außerordentliche Hauptversammlung (HV) ab, auf der eine umfangreiche Kapitalerhöhung im Volumen von bis zu 70 Mio. EUR zur Stabilisierung der Unternehmensfinanzen beschlossen werden sollte. Der Beschluss wurde denn auch mit der notwendigen Mehrheit gefasst, sodass die Kapitalerhöhung hätte durchgeführt werden können – wir hatten darüber entsprechend berichtet.
Das deutsche Aktienrecht sieht allerdings die Möglichkeit vor, gegen HV-Beschlüsse Klage zu erheben, um deren Umsetzung aufzuhalten bzw. zu verhindern. Sinn macht dies, wenn zum Beispiel gegen die Unternehmenssatzung verstoßen wird oder eine Gesetzesverletzung vorliegt. Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist, dass im Rahmen der HV gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt wird. Danach hat der widersprechende Aktionär vier Wochen Zeit, um eine Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.
Gehen also Widersprüche gegen HV-Beschlüsse ein, wartet das Unternehmen im Normalfall, bis die Vierwochenfrist verstrichen ist, um die Beschlüsse dann auch sicher umsetzen zu können. Weshalb Bauer bereits wenige Tage nach der außerordentlichen HV den Markt per Ad-hoc-Mitteilung über die Umsetzung der Kapitalerhöhung informierte, in dem Wissen, dass ja anscheinend Widersprüche zu Protokoll gegeben wurden, weiß das Unternehmen wohl nur selbst.
Fakt ist auf jeden Fall, dass die Kapitalerhöhung jetzt nicht wie geplant am 22. Dezember beginnen kann, sondern erstmal ausgesetzt werden muss. Die Zeit drängt aber, denn der HV-Beschluss wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31. März 2023 ins Handelsregister eingetragen wird!
Welche Möglichkeiten hat Bauer nun? Das Beschreiten des normalen Rechtsweges, also das Verfahren abzuwarten, ist sicherlich keine Option, da dies Monate dauert und die Durchführung und Eintragung der Kapitalerhöhung bis Ende März auf diesem Weg sicherlich völlig unrealistisch ist.
Zweitens besteht natürlich die Möglichkeit, dass man sich mit dem klagenden Aktionär in Verbindung setzt, um einen Vergleich zu erzielen – sprich: Der Kläger lässt sich seine Klage mehr oder weniger „abkaufen“. Bis 2009 war dies bei einigen sogenannten „Berufsklägern“ ein durchaus gängiges „Geschäftsmodell“, bei dem so manches Unternehmen richtig tief in die Taschen gegriffen hat, um wichtige HV-Beschlüsse doch noch umzusetzen zu können. Teilweise konnte man dabei regelrecht von Erpressung sprechen.
Deswegen hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 das gerichtliche Freigabeverfahren eingeführt. Dadurch wird es Aktiengesellschaften ermöglicht, die Eintragung von HV-Beschlüssen im Eilverfahren ins Handelsregister durchzuführen, obwohl Klage erhoben wurde. Wie der Pressemeldung zu entnehmen ist, wird sich Bauer dieses Mittels bedienen, um die beschlossene Kapitalerhöhung doch noch möglichst zeitnah umsetzen zu können. Da nun aber Weihnachten und der Jahreswechsel anstehen, wird hier vor Januar vermutlich erstmal wenig passieren.
Es bleibt jetzt zu hoffen, dass das Freigabeverfahren schnellstmöglich über die Bühne geht, sodass mit der Kapitalmaßnahme im Idealfall noch im Januar begonnen werden kann. Ansonsten muss erst wieder eine HV einberufen werden, die erneut über die Kapitalerhöhung zu beschließen hat. Dies würde das ganze Prozedere um Monate verzögern und außerdem zusätzliche Kosten verursachen.
Fazit: Das hatte man sich bei der Bauer AG so schön zurechtgelegt. Die Kapitalerhöhung sollte noch vor Weihnachten beginnen und bis zum 12. Januar beendet sein. Die Eintragung beim Handelsregister bis Ende März wäre dann ohne Probleme möglich gewesen. Über die Hintergründe der Anfechtungsklage kann nur spekuliert werden. Der Schaden ist auf jeden Fall da und trifft alle Aktionäre. Noch nicht investierte Anleger warten besser erstmal ab, wie sich der Fall entwickelt.
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