Gravierende finanzielle Folgen eines Finanzurteils für Investoren
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Bremen/ Hamburg (BoerseGo.de) – Der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Geschlossenen Immobilien- und Leasing-Fonds droht nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 12 K 2384/08 G) das Aus. „Letztlich geht es um die Frage, ob ein Geschlossener Fonds vermögensverwaltend oder gewerblich tätig ist“, meint David Janssen, Geschäftsführender Steuerberater der KWAG Steuerberatungsgesellschaft. Im erst genannten Fall sind die Gewinne aus der Veräußerung der Fondsobjekte – bei Immobilien-Fonds Liegenschaften und bei Leasing-Fonds meist Flugzeuge – steuerfrei. Bei einer gewerblichen Tätigkeit jedoch nicht. „Selbst Jahre nach Auflegung und Schließung eines Fonds kann die Finanzverwaltung noch prüfen, ob die Tätigkeit der Fondsgesellschaft gewerblich geprägt ist und deshalb eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne erfolgen muss“, fährt Janssen fort.
Zum Sachverhalt: Es ging es um eine Steuerberatungsgesellschaft (Klägerin). Ursprünglich war die Klägerin eine Kommanditgesellschaft, also eine Personengesellschaft. Ab 2008 änderte sich die KG in eine GmbH & Co. KG, da eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH Komplementär (voll haftend) wurde. Allerdings war nicht die Komplementärin mit der Geschäftsführung beauftragt, sondern allein die Kommanditisten. Auch war die Komplementärin weder am Kapital noch am Vermögen noch am Gewinn der KG beteiligt. Die Komplementärin erhielt lediglich eine Haftungsvergütung. Ansonsten verhielt sich die GmbH zurückhaltend, hatte weder eigene Umsätze noch trat sie werbend am Markt auf. Und letzten Endes hatte die Komplementärin auch kein Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung.
Die GmbH & Co. KG übte eine ausschließlich freiberufliche Tätigkeit aus und ermittelte ihren Gewinn wie bei Freiberuflern üblich nach der sog. 4,3-Rechnung (Gewinnermittlung). Die Anteile der Kommanditisten wurden als Einkünfte aus freiberuflicher Mitunternehmerschaft festgestellt. Trotzdem setzte das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid ab dem Zeitpunkt fest, ab dem die GmbH Komplementärin wurde.
Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies ähnlich. Denn eine Gesellschaft erzielt nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Ist nur ein „Querulant“ dazwischen erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine GmbH erzielt aufgrund ihrer Rechtsform immer Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Unbeachtlich befanden die Richter die Tatsache, dass die Komplementärin nicht am Gewinn beteiligt ist oder dass die Wirtschaftsprüferordnung und das Steuerberatungsgesetz nun die Rechtsform einer GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaften erlaubt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und vor dem Bundesfinanzhof in München anhängig (Az.: VIII R 42/10).
Die Folgen der Düsseldorfer Entscheidung können sehr teuer werden. Denn nach Recherchen der KWAG Steuerberatung betragen die steuerfrei prognostizierten Gewinne allein bei den Flugzeug-Fonds eines einzigen führenden Emittenten rund 460 Millionen Euro. „Bei einem mittleren Steuersatz von 30 Prozent beläuft sich das finanzielle Risiko schon auf rund 140 Millionen Euro“, so Janssen. Berücksichtige man auch Geschlossene Immobilienfonds und andere Anbieter von Flugzeug-Fonds könne das gesamte Steuerrisiko weit mehr als eine Milliarde Euro betragen.
Fatal wären die finanziellen Folgen für Investoren, die ihre Fondsengagements zum Teil oder komplett fremdfinanziert haben. Denn falls mit dem steuerfreien Veräußerungsgewinn die Anteilsfinanzierung abgelöst werden soll, reicht der Überschuss nach Steuern möglicherweise nicht mehr zur vollständigen Tilgung aus.
Investoren sollten schon vor dem Entscheid des BFH Vorkehrungen treffen für den Fall, dass das oberste Finanzgericht die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne aufhebt. „Ratsam ist es, höchstens die Hälfte der prognostizierten Veräußerungsgewinne in die private Finanzplanung einfließen zu lassen“, rät Janssen. Bei Fondsbeteiligungen, die schlechter laufen als im Prospekt vorausgesagt, könnte auch die Rückgabe der Anteile eine Alternative sein. Wer als Investor bereits Veräußerungsgewinne steuerfrei erhalten hat, sollte bis zur endgültigen Steuerfestsetzung rund die Hälfte davon zurücklegen, um eventuelle Forderungen des Finanzamts begleichen zu können.
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