BVerfG: Rückzug vom Börsenparkett stellt keine Eigentumsverletzung dar
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Karlsruhe (BoerseGo.de) - Verletzt der Rückzug eines Unternehmens von der Börse das Eigentumsrecht der Aktionäre? Über diese Grundsatzfrage hat am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Richter bekräftigten in ihrem Urteil die vor zehn Jahren aufgestellten Regeln, die Minderheitsaktionären Anspruch auf ein Abfindungsangebot samt Spruchverfahren zuerkennen.
Das Recht darauf, dass die Aktien gelistet blieben, wollten die Richter den Aktionären allerdings nicht zumessen. Der Rückzug eines Unternehmens von der Börse verletze nicht das Eigentumsrecht von Aktionären. Der Erste Senat wies damit zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Regeln ab, die der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vor zehn Jahren aufgestellt hatte. (Az.: 1 BvR 3142/07 u.a.). Geklagt hatten eine Kleinaktionärin sowie ein Großaktionär, die ihre Rechte verletzt sahen.
Mit dem Grundsatzurteil hat das Bundesverfassungsgericht die Weichen für eine einheitliche Rechtsprechung zum Delisting geschaffen. Ein Delisting-Gesetz gibt es allerdings nicht.
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