Bundesverfassungsgericht erklärt Wahlrecht für unzulässig
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Karlsruhe/ Berlin (BoerseGo.de) - Das Wahlrecht zum Bundestag ist verfassungswidrig. Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Mittwoch in einem Grundsatzurteil zentrale Regelungen für die Sitzverteilung im Parlament für unvereinbar mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz und der garantierten Chancengleichheit der Parteien erklärt. (Az.: 2 BvE 9/11). Die geltende Handhabung lasse zu, dass Überhangmandate in einem Umfang anfallen, „der den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt“, urteilten die Richter. Bis spätestens zur nächsten Bundestagswahl im Oktober nächsten Jahres muss der Gesetzgeber nun ein neues Wahl-Rechtsgefüge installieren.
Zentraler Streitpunkt der juristischen Auseinandersetzung waren die Überhangmandate, von denen regelmäßig die großen Parteien profitieren. Diese entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erzielt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil Sitze zustehen. Bei der vergangenen Bundestagswahl 2009 gab es 24 Überhangmandate, die alle an die CDU/CSU fielen. SPD, Grüne und Bürger klagten daraufhin in Karlsruhe. Das Verfassungsgericht setzte nun selbst eine zulässige Höchstgrenze von etwa 15 Überhangmandaten. Die Richter kritisierten in diesem Zusammenhang vor allem den Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts. Dieses kann bewirken, dass die Abgabe einer Stimme der jeweiligen Partei bei der Berechnung der Abgeordnetenzahl im Ergebnis schadet.
Bereits vor vier Jahren hatte das BVerfG das Wahlrecht für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die Richter gaben eine Frist von drei Jahren vor, um eine Neuregelung zu erreichen. Die Parteien schafften es jedoch erst mit Verspätung, sich auf einen Kompromiss zu einigen. „Trotz einer großzügig bemessenen, dreijährigen Frist für den Wahlgesetzgeber, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen, ist das Ergebnis - das ist übereinstimmende Auffassung im Senat – ernüchternd“, sagte Verfassungsgerichts-Präsident Andreas Voßkuhle. „Angesichts der Vorgeschichte des neuen Wahlrechts sieht der Senat aber keine Möglichkeit, den verfassungswidrigen Zustand erneut für eine Übergangszeit zu akzeptieren“.
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