Und wieder gute News für Redcare Pharmacy und DocMorris, oder?
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- Redcare Pharmacy N.V.Kursstand: 102,200 € (XETRA) - Zum Zeitpunkt der VeröffentlichungVerkaufenKaufen
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- Redcare Pharmacy N.V. - WKN: A2AR94 - ISIN: NL0012044747 - Kurs: 102,200 € (XETRA)
- DocMorris AG - WKN: A0Q6J0 - ISIN: CH0042615283 - Kurs: 8,210 Fr (SIX)
In einem Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass die in Deutschland geltende Arzneimittelpreisbindung - zumindest in der bis Ende 2020 geltenden Form - für diese Unternehmen nicht anzuwenden sei. Sie verstößt gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit. Im konkreten Fall aus dem Jahr 2012 hatte eine niederländische Versandapotheke einen Bonus von drei Euro pro Medikament und maximal neun Euro je Rezept gewährt.
Der Rechtsstreit, angestoßen vom Bayerischen Apothekerverband, zog sich über Jahre durch die Instanzen. Während die Münchner Gerichte dem Verband zunächst Recht gaben und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sahen, kassierte der BGH diese Entscheidungen nun.
Fehlende Fakten der Apothekerverbände
Der BGH orientierte sich in seiner Urteilsbegründung maßgeblich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Oberlandesgericht München hatte in der Vorinstanz noch argumentiert, die Preisbindung sei ein geeignetes Mittel, um die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu sichern. Dieser Argumentation erteilte der BGH eine klare Absage.
Ausschlaggebend war, dass der klagende Apothekerverband keine stichhaltigen Beweise für eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vorlegen konnte. Richter Koch führte hierzu aus, "der Kläger habe keine ausreichenden Daten oder andere "harte Fakten" vorgelegt zum Beleg, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung eine flächendeckende Arzneimittelversorgung nicht aufrechterhalten werden könne und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sei". Diese fehlende empirische Grundlage war letztlich entscheidend für die Abweisung der Klage.
Ein Urteil mit weitreichenden Folgen
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch erklärte jedoch, dass der erste Zivilsenat keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erkenne. Da es sich um einen Altfall handele, sei die Klage bereits aufgrund einer fehlenden Wiederholungsgefahr abzuweisen. Daher spiele es für dieses Urteil auch keine Rolle, ob die Boni gegen eine mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung im Sozialgesetzbuch verstoßen.
Aber Vorsicht: Auf die Frage der Vereinbarkeit der "neuen" Vorschrift nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Unionsrecht ist es im Verfahren nicht angekommen. Und hier ist geregelt, dass für verschreibungspflichtige Medikamente eine einheitliche Preisbindung gilt, unabhängig davon, ob sie in einer Vor-Ort-Apotheke oder einer Versandapotheke bezogen werden. Apotheken dürfen demnach keine Zuwendungen, Boni oder Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren.
Fazit
Eigentlich sollte man die Begründung des BGH nicht anders verstehen können, als dass die im Ausland sitzenden Versandapotheken künftig Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren dürfen - und sie werden das Urteil auch so interpretieren.
Redcare Pharmay hat sich einer Pressemitteilung entsprechend positioniert und schreibt: "Online-Apotheken mit Sitz in der EU sind nicht an die deutschen Festpreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden." Und DocMorris gewährt ab sofort wieder Rezept-Boni. "Auf Basis des aktuellen BGH-Urteils gewährt DocMorris ihren Kunden ab sofort wieder einen finanziellen Bonus. Der Bonus gilt bei Online-Bestellungen für alle Medikamente auf Rezept.", heißt es in einer Mitteilung.
Aber um eine völlig unmissverständliche Grundsatzentscheidung hat sich das Gericht ein wenig herumgedruckst, was enttäuschend ist. Möglicherweise wird es daher weitere Klagen in Bezug auf die Neuregelung geben, das wäre doch vermeidbar gewesen. Wenn die Regelung bis 2021 gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit verstieß, dann doch sicherlich mit der Neuregelung auch. Aber 100 Prozent sicher kann man sich jetzt leider nicht sein.


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