Reform der Investmentbesteuerung: Worauf Anleger achten sollten!
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Derzeit werden Privatanleger eines Fonds grundsätzlich so gestellt wie bei der Direktanlage, d. h., es findet lediglich eine Einmalbesteuerung auf der Ebene des Anlegers statt. Erträge auf Fondsebene bleiben steuerfrei. Ab dem 1. Januar wird damit Schluss sein! Investmentfonds und deren Anleger werden künftig, wie bei anderen Körperschaften, getrennt voneinander besteuert. Im Klartext heißt das, der Gesetzgeber versucht durch die neue Investmentsteuerreform Gewinne auf der Fondsseite vorverlagert zu besteuern. Somit behandelt die Bundesrepublik in- und ausländische Fonds im Hinblick auf deren Einkünfte künftig steuerlich gleich.
Bislang konnte der Fondsmanager das Portfolio ohne Rücksicht auf Steuern umschichten. Doch ab dem kommenden Jahr werden für Erträge aus Dividenden, Mieterträgen und auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien Steuern in Höhe von 15 % fällig – insofern diese Erträge aus Investitionen in Deutschland stammen. Infolgedessen blieben lediglich reine Rentenfonds von der Neuregelung verschont.
Die Lösung des Gesetzgebers lautet: Teilfreistellung
Fondsausschüttungen und Veräußerungsgewinne des Privatanlegers werden künftig steuerlich vorbelastet sein. Der Gesetzgeber möchte diese deshalb zum Ausgleich teilweise steuerlich freistellen und somit eine Doppelbelastung vermeiden. Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich dabei nach der Art des Fonds – folgende Freistellungen werden aktuell vorgesehen:
- Aktienfonds: Teilfreistellung 30 %
- Offene Immobilienfonds: Teilfreistellung 60 %
- Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland: Teilfreistellung 80 %
- Mischfonds mit einem Aktienanteil von min. 25 %: Teilfreistellung 15 %
Im Endeffekt soll die Steuerlast für Anleger durch die Ausgleichszahlung bzw. Teilfreistellung künftig nicht steigen. Es sei denn, die Kapitalerträge des Anlegers liegen unterhalb des Sparerpauschbetrags von 801 EUR, denn in diesem Fall würde die Teilfreistellung ins Leere laufen und die erhaltenen Erträge blieben vorbelastet. Jedoch soll die Neuregelung hierbei nur zu geringen steuerlichen Mehrbelastungen führen.
Eine Änderung gibt es für Alt-Anteile. Denn der Bestandsschutz für Fondsanteile die vor 2009 erworben wurden, wird in Zukunft wegfallen. Somit werden die Wertsteigerungen steuerpflichtig. Allerdings werden die Folgen des Wegfalls möglicherweise durch einen Freibetrag von 100.000 EUR pro Anleger kompensiert werden.
Worauf sollten Anleger nun achten?
Insofern die Anteile des Anlegers im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen die erhaltenen Fondsausschüttungen, spätere Gewinne aus der Veräußerung bzw. Rückgabe seines Investmentanteils sowie einer Vorabpauschale abzüglich des Sparerpauschbetrags (801 EUR) der Abgeltungssteuer. Das Prozedere bleibt demzufolge gleich.
Fortan werden alle Investmentfonds jährlich anhand einer Vorabpauschale besteuert. Die depotführende Bank wird diesen Prozess für Privatanleger übernehmen und die Steuern an den Fiskus abführen. Sie sollten lediglich darauf achten, Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag zu erteilen – dies gilt übrigens auch für Sparpläne.
Die Vorabpauschale wird über einen sogenannten Basisertrag ermittelt. Dieser wird aus der Multiplikation des Rücknahmepreises der Fondsanteile zu Jahresbeginn und einem risikolosen Zins (Basiszins: vgl. § 203 Abs. 2 BewG) sowie dem Faktor 0,7 ermittelt:
Basisertrag = Rücknahmepreis d. Fondsanteile (1. Januar 2018) * Basiszins * 0,7
Die Vorabpauschale kommt immer dann zum Tragen, wenn innerhalb eines Veranlagungszeitraums die Fondsausschüttung die Höhe des risikolosen Marktzinses (Basiszins) nicht übersteigt. Zudem soll die Einführung der Vorabpauschale Steuerstundungseffekten bei thesaurierenden Fonds entgegenwirken, d. h. die Steuerschuld soll nicht mehr über Jahre hinweg hinausgezögert werden.
In der Kürze liegt die Würze:
- Ihr Fonds schüttet künftig weniger an Sie aus. Im Gegenzug erhalten Sie eine Teilfreistellung.
- Mit der Neuregelung werden in- und ausländische Fonds steuerlich angeglichen.
- Anleger, die ihren Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen, schauen in die Röhre.
- Sie müssen sich nicht zwangsläufig mit der Vorabpauschale beschäftigen, Ihre Bank wird diesen Prozess für Sie übernehmen.
- Die Vorabpauschale wird mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet – insofern dieser noch nicht ausgeschöpft wurde.
- Der Bestandsschutz für Alt-Anteile (vor 2009) wird wegfallen, aber durch den Freibetrag von 100.000 EUR „kompensiert“ werden.
War das alles zu kompliziert? Hier ein konkretes Beispiel:
Besteuerung des Anlegers ab 2018:
Anleger A hält im Jahr 2018 Anteile an einem Aktienfonds, der im selben Jahr 1.000 EUR an den Anleger ausschüttet. Der Sparerpauschbetrag von 801 EUR wurde bereits ausgeschöpft.
Von den 1.000 EUR sind 30 % (300 EUR) aufgrund der Fondsbesteuerung steuerlich freigestellt. Der Anteilseigner zahlt somit lediglich auf die restlichen 700 EUR Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer.
In allen Kommentaren geht man immer von Gewinnen ab 1.1.18 aus. Was ist denn, wenn bei Verkauf des Fonds Verluste realisiert werden und was ist mit den Verlustvorträgen der Altanlagen?
Weltklasse. Der Durchschnittstyp ist wieder gekniffen, da er meistens unter den 801 € bzw 1602 € Sparerfreibetrag bei Verheirateten liegen wird.