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15:30 Uhr, 04.08.2026

PTA-HV: Ming Le Sports AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

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Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Mühltal (pta026/04.08.2026/15:30) - Ming Le Sports AG, Heidelberg

ISIN DE000A2LQ728 / WKN A2LQ72

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der

am 10. September 2026 um 14:00 Uhr

in den Räumlichkeiten der

Design Offices GmbH, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der Ming Le Sports AG ( "Gesellschaft") ein.

I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß § 289a HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 gemäß § 172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für den jeweiligen Zeitraum ihrer Amtszeit Entlastung erteilt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für den jeweiligen Zeitraum ihrer Amtszeit Entlastung erteilt.

4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals durch entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung vom 14. Juni 2023 hat in § 4 Abs. 4 ein genehmigtes Kapital geschaffen, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um höchstens EUR 1.539.410 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Von dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch gemacht worden. Das Genehmigte Kapital 2023 läuft noch bis zum 13. Juni 2028. Der Gesetzgeber hat durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Wirkung zum 15. Dezember 2023 u. a. die Regelung des sogenannten "vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses" in § 186 Abs. 3 AktG geändert. Ein solcher vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ist nunmehr nicht mehr wie bislang in Höhe von 10 %, sondern in Höhe von 20 % des Grundkapitals möglich. Vor diesem Hintergrund soll das bisherige Genehmigte Kapital 2023 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2026 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird zwecks Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 unter gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 9. September 2031 um insgesamt bis zu EUR 2.250.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 2.250.000 neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in folgenden Fällen zulässig:

(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 20 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen; oder
(v) in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2026 abzuändern."

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen erst nach Eintragung der Durchführung der am 8. Juli 2026 vom Vorstand beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um bis zu EUR 1.539.410,00 zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Volumen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. September 2031 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend auch " Schuldverschreibungen" genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 1.539.410 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1.539.410,00 gewährt werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem in dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital und/oder aus Barkapitalerhöhung und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen.
b) Gegenleistung
Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert der Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Die Schuldverschreibungen können ferner unter Beachtung des zulässigen maximalen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.
c) Laufzeit
Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeit begeben werden.
d) Ausgabe durch Konzerngesellschaft
Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die jeweiligen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
e) Bezugsrecht
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Werden die Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft ausgegeben wie vorstehend unter d) beschrieben, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre sicher zu stellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die Schuldverschreibungen können auch einem Emissionsmittler mit der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
f) Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
(ii) um die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte, die mit einem Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen sind, einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit unter entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Anteil der aufgrund dieser Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien 20 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 20 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist;
(iii) um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und soweit die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. weder mitgliedschaftsähnliche Rechte noch Wandlungs- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet;
(iv) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde (Verwässerungsschutz), oder
(v) soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, begeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt;
(vi) in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
g) Bezugspreis, Verwässerungsschutz
Bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Bezugsrecht ist ein Umtausch- oder Bezugsverhältnis festzulegen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer einzelnen Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend für das Bezugsverhältnis. Der jeweils festzusetzende Wandlungs-/Options- oder Bezugspreis für eine Aktie muss mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutsche Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, betragen.
Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen, einschließlich Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen und mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht versehenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zustehen würde, können in den Ausgabebedingungen der Schuldverschreibungen insbesondere die nachfolgenden Regelungen vorgesehen werden (Verwässerungsschutzklausel):
(i) Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung von sonstigen Bezugsrechten
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Gewährung von Bezugsrechten oder der Gewährung von sonstigen Bezugsrechten wird der Wandlungspreis um den Bezugsrechtswert ermäßigt.
Der " Bezugsrechtswert" entspricht dabei (i) dem durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an den letzten zehn Börsenhandelstagen der Bezugsrechte in der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel (oder einem von der Deutsche Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, eines solchen im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse, oder, sofern weder ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft noch ein Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse stattfindet, derjenigen Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, oder, soweit ein Handel mit Bezugsrechten im XETRA®-Handel oder im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse nicht stattfindet, (ii) dem von der in den Ausgabebedingungen festgesetzten Wandlungsstelle oder Bezugsstelle nach finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des Bezugsrechts.
(ii) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden bei Ausübung ihres Wandlungsrechts so viele zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile von Aktien, die infolge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstehen, werden bei der Ausübung des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen.
(iii) Aktiensplit
Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich das Grundkapital ändert (Neueinteilung des Grundkapitals), gilt die in vorstehend (ii) vorgesehene Regelung sinngemäß.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
h) Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung, Ausgabepreis der Schuldverschreibungen, Zinssatz, Stückelung und Anpassung des Bezugspreises und Begründung einer Wandlungspflicht festzusetzen.

7. Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026 unter gleichzeitiger Aufhebung des Bedingten Kapitals 2023 und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Das Grundkapital wird unter gleichzeitiger Aufhebung des bedingten Kapitals 2023 in Höhe von EUR 1.539.410,00, auf das bezogen keine Instrumente ausstehen, um bis zu EUR 1.539.410,00 durch Ausgabe von bis zu 1.539.410 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. September 2026 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie
(i) die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 10. September 2026 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 9. September 2031 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2026 zu bedienen, oder
(ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 10. September 2026 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 9. September 2031 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2026 zu bedienen.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreisen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2026 abzuändern.
b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.539.410,00 durch Ausgabe von bis zu 1.539.410 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. September 2026 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie
(i) die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 10. September 2026 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 9. September 2031 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2026 zu bedienen, oder
(ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 10. September 2026 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 9. September 2031 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2026 zu bedienen.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreisen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2026 abzuändern."
8. Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Nach § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 162 AktG erstellt und beschlossen. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft worden und mit einem Prüfvermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG versehen worden. Der Vergütungsbericht ist in seinem vollen Wortlaut nebst Prüfvermerk auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.minglesports.de/investor-relations/hauptversammlung

veröffentlicht. Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich.

9. Beschlussfassung über die Bewilligung einer (zusätzlichen) Vergütung für die Beratungstätigkeit eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Die Ming Le Sports AG beabsichtigt, einen Beratungsvertrag mit Dipl.-Kfm. Hubert Störbrock abzuschließen, der zugleich Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft ist.

Aufsichtsratsmitglieder können außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit entgeltliche Dienstleistungen mit der Aktiengesellschaft vereinbaren. Die Wirksamkeit des Dienstvertrags hängt von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab (§ 114 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat kann durch Zustimmungsbeschluss allerdings nur solchen Dienstverträgen zur rechtlichen Wirksamkeit verhelfen, die sich klar auf aufsichtsratsfremde Tätigkeiten erstrecken. Vergütungen für Tätigkeiten, die das betreffende Aufsichtsratsmitglied kraft seines Amts schuldet, sind der Sache nach Aufsichtsratsvergütungen, die in der Satzung festgelegt sein müssen oder von der Hauptversammlung zu bewilligen sind (§ 113 Abs. 1 AktG).

Eine zweifelsfreie Abgrenzung zwischen der Tätigkeit, die das Aufsichtsratsmitglied Dipl.-Kfm. Hubert Störbrock aufgrund seines Amts schuldet, und der zustimmungsfähigen aufsichtsratsfremden Tätigkeit ist hinsichtlich des Beratungsvertrags nicht gewährleistet. Das aufgrund des Beratungsvertrags geschuldete Entgelt soll daher vorsorglich als mittelbare Vergütung i.S.d. § 113 Abs. 1 AktG für das Aufsichtsratsmitglied Dipl.-Kfm. Hubert Störbrock durch die Hauptversammlung bewilligt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss des Beratungsvertrags zwischen der Ming Le Sports AG und Herrn Dipl.-Kfm. Hubert Störbrock, wie in der Einberufung zur Hauptversammlung am 10. September 2026 enthalten, wird zugestimmt.

Der Beratungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Herr Hubert Störbrock berät die Ming Le Sports AG bei Finanzierungsfragen, insbesondere bei der Strukturierung von Kapitalmaßnahmen, durch Identifikation geeigneter Finanzinstitute sowie bei der Pflege von Bankbeziehungen zur Erschließung von Finanzierungslösungen für den geplanten künftigen Ausbau der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft.
Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgt wie folgt: EUR 5.000 pro Monat sind pauschal zu zahlen. Zum anderen wird eine erfolgsabhängige Provision von 1,5 % einer Finanzierung, die mit Unterstützung des Beraters zustande gekommen ist gezahlt. Zusätzlich werden angemessene Auslagen gegen Nachweis erstattet.
Der Beratungsvertrag soll mit Wirkung ab 10. September 2026 gelten und ist befristet bis zum 31. Dezember 2027. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 60 Kalendertagen ordentlich gekündigt werden; die Gesellschaft kann zudem bei einer nicht innerhalb von sieben Werktagen behobenen Vertragsverletzung des Beraters außerordentlich kündigen.

Der Beratungsvertrag hat folgenden Inhalt:

BERATERVERTRAG

Dieser Beratervertrag (der " Vertrag") wird am [ ● ] . 2026 geschlossen

zwischen:

Ming Le Sports AG, Woogsstraße 14, 64367 Mühltal, E-Mail: huth@minglesports.de (nachfolgend " Unternehmen"),

und

Dipl.-Kfm. Hubert Störbrock, Bülowstraße 13, 45711 Datteln, Deutschland, E-Mail: h.stoerbrock@t-online.de (nachfolgend " Berater").

Präambel

Das Unternehmen beabsichtigt, diesen Vertrag abzuschließen, um die vom Berater angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Parteien vereinbaren daher Folgendes:

1) Grundsätzliche vertragliche Regelungen
a) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und ist nach deutschem Recht auszulegen.
b) Jeder Verweis auf diesen Vertrag umfasst sämtliche Anhänge und Anlagen sowie alle schriftlichen Weisungen, die das Unternehmen nach Abschluss dieses Vertrags erteilt und die sowohl vom Unternehmen als auch vom Berater unterzeichnet werden.
c) Jeder Verweis auf die Dienstleistungen bezeichnet die Verpflichtungen des Beraters gegenüber dem Unternehmen aus diesem Vertrag, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Anhang A aufgeführten Dienstleistungen.
d) Die Beratungsleistungen beginnen am 10. September 2026 und enden am [ 31. Dezember 2027 ] (die " Laufzeit").
e) Eigentum, Urheberrechte und Besitz an sämtlichen Materialien, Liefergegenständen, Gegenständen oder Rechten, die dem Berater vom Unternehmen zur Verfügung gestellt oder vom Berater aufgrund dieses Vertrags erstellt werden, verbleiben jederzeit beim Unternehmen.
f) Der Berater darf während der Laufzeit oder nach Beendigung des Vertrags vertrauliche und/oder geschützte Informationen des Unternehmens, seiner verbundenen Unternehmen und seiner Kunden sowie deren Geschäftsgeheimnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens keiner Person offenlegen, weitergeben oder veröffentlichen.
Bei Beendigung dieses Vertrags aus welchem Grund auch immer verpflichtet sich der Berater, dem Unternehmen auf dessen Kosten sämtliche Geschäftsunterlagen, Korrespondenz, Akten, Geräte und sonstigen Materialien oder Unterlagen zurückzugeben, die sich zum Zeitpunkt der Beendigung in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden und dem Unternehmen, seinen Mitarbeitern, Kunden oder Aktionären gehören oder von diesen bereitgestellt wurden.
g) Jede Mitteilung oder Weisung, deren Übermittlung nach diesem Vertrag erforderlich oder zulässig ist, erfolgt durch persönliche Übergabe, per E-Mail oder per vorfrankiertem Kurierdienst an die auf der ersten Seite dieses Vertrags angegebene Adresse oder an eine andere Adresse, die eine Partei der anderen Partei von Zeit zu Zeit schriftlich mitteilen kann. Per Kurierdienst zugestellte Sendungen gelten am Tag der Zustellung als zugegangen.
h) Das Unternehmen kann die Dienstleistungen jederzeit ändern, indem es dem Berater schriftliche Änderungen zur Bestimmung der Dienstleistungen vorschlägt, sofern das Unternehmen und der Berater hierüber Einvernehmen erzielen.
2) Kündigungsrechte des Unternehmens
a) Das Unternehmen kann diesen Vertrag durch schriftliche Kündigung mit Wirkung zum Zustellungsdatum der Kündigung kündigen, wenn der Berater gegen Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen hat und nicht in der Lage ist, diesen Verstoß innerhalb von sieben (7) Werktagen zu beheben.
b) Das Unternehmen kann diesen Vertrag ferner aus beliebigem Grund nach eigenem Ermessen durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Berater kündigen. Wird diese Option ausgeübt, endet der Vertrag 60 Kalendertage nach dem Zustellungsdatum der Kündigung. Nach der Kündigung bestehen für das Unternehmen gegenüber dem Berater keine weiteren Verpflichtungen.
Im Falle der Beendigung oder des Beginns der Dienstleistungen während eines laufenden Monats wird der Berater gemäß Anhang A vergütet.
3) Kündigungsrecht des Beraters
Der Berater kann diesen Vertrag nach eigenem Ermessen durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Unternehmen kündigen. Wird diese Option ausgeübt, endet der Vertrag 60 Kalendertage nach Zustellung der Kündigung. Der Berater muss alle erforderlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit allen Anträgen, die vor der Kündigung beim Unternehmen eingereicht wurden, weiter ausführen, sofern das Unternehmen nichts anderes anordnet, und hat Anspruch auf Vergütung für diese Tätigkeiten.
4) Verpflichtungen des Beraters
Der Berater verpflichtet sich,
a) als Berater und nicht als Bediensteter, Arbeitnehmer oder Beauftragter des Unternehmens tätig zu sein;
b) auf eigene Kosten alle für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Lizenzen, Genehmigungen und Zulassungen zu beschaffen und bereitzustellen;
c) die Dienstleistungen auf nicht-exklusiver Basis gemäß Anhang A für Deutschland und Italien (die " Region") zu erbringen;
d) bei der Erbringung der Dienstleistungen stets den Sorgfalts-, Fachkunde- und Gewissenhaftigkeitsmaßstab einzuhalten, der üblicherweise von Personen angewendet und beachtet wird, die vergleichbare Dienstleistungen erbringen;
e) als alleiniger Erbringer der Dienstleistungen zu fungieren, seine Dienstleistungen nicht durch Mitarbeiter, Beauftragte oder Auftragnehmer des Beraters ersetzen zu lassen und die Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen nicht anderweitig abzutreten;
f) das Unternehmen auf dessen Verlangen unverzüglich und umfassend über alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Dienstleistungen zu informieren;
g) alle Dokumente und sonstigen Informationen, die dem Berater im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellt oder von ihm erlangt wurden, stets vertraulich zu behandeln und deren Veröffentlichung, Weitergabe oder Offenlegung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht zu gestatten;
5) Vergütung und Auslagen
a) Das Unternehmen zahlt dem Berater eine Vergütung, deren Einzelheiten in Abschnitt II von Anhang A sowie in Übereinstimmung mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt sind.
b) Das Unternehmen erstattet dem Berater ferner seine angemessenen geschäftsbezogenen Auslagen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags und Abschnitt III von Anhang A.
6) Streitigkeiten
a) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Gültigkeit ergeben, werden endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) beigelegt, ohne dass die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
b) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.
c) Sitz des Schiedsverfahrens ist Düsseldorf, Deutschland.
d) Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht.

Anhang:

ANHANG A

I. Vom Berater zu erbringende Leistungen (die "Leistungen")
1. Der Berater berät die Ming Le Sports AG in Finanzierungsfragen, insbesondere bei Eigen- und Fremdkapitalbeschaffungen u.a. durch Identifizierung hierfür geeigneter Finanzinstitute.
2. Der Berater unterstützt die Geschäftsentwicklung der Ming Le Sports AG, insbesondere im Zusammenhang mit der Suche der Gesellschaft nach einer geeigneten Beteiligungsmöglichkeit an einer noch zu identifizierenden Zielgesellschaft durch die nachstehenden Tätigkeiten:
a. Kontakte zu deutschen und internationalen Banken, um neue Hausbanken zur Unterstützung der Zielgesellschaft zu identifizieren und den Aufbau von Geschäftsbeziehungen mit diesen zu fördern;
b. Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung von Beziehungen zu diesen Banken oder anderen geeigneten Partnern, um Finanzierungslösungen, insbesondere Kredit- und Bürgschaftsfazilitäten sowie Betriebsmittellösungen, für das künftige Geschäft.
3. Der Berater arbeitet mit dem CEO der Ming Le Sports AG zusammen und berichtet an diesen.
4. Der Berater erledigt weitere geschäftsbezogene Aufgaben, die von einem Berater des Unternehmens im Bereich Vertrieb und Marketing vernünftigerweise erwartet werden können und die von beiden Parteien durch Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbart werden.
5. Während der gesamten Laufzeit sowie etwaiger Verlängerungen oder Erneuerungen dieses Vertrags hält der Berater den Verhaltenskodex des Unternehmens ein, der dem Berater zeitgleich mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wird.
II. Vergütung
1. Der Berater erhält eine monatliche Fixvergütung von EUR 5.000,00, fällig jeweils am Ende eines jeden Monats der Laufzeit dieses Vertrags, bei Vertragsbeendigung ggf. zeitanteilig.
2. Des Weiteren erhält er eine Provision in Höhe von 1,5% etwaiger Finanzierungen bei deren Abschluss er unterstützt hat, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(i) Der Berater hat eine aktive Rolle bei der Wahrung der Interessen des Kunden beim Zustandekommen der Finanzierung gespielt;
(ii) die Beratung oder Vermittlung führt zu einer Geschäftsbeziehung; und
(iii) kein anderer Berater oder Vermittler beansprucht eine Provision für die betreffende Transaktion (nachfolgend " Vermittlung").
2. Die Provision für Dienstleistungen zur Erlangung einer strukturierten Finanzierungslösung (noch festzulegen) wird zu folgendem Satz gezahlt: 1,5 % eines jeden abgeschlossenen Kreditbetrags; erfolgt die Inanspruchnahme in einzelnen Tranchen, ist zur Vermeidung von Zweifeln hier der Gesamtbetrag gemeint. Die Zahlung hat nachträglich wie folgt zu erfolgen:
a. EUR 10.000,00 nach erfolgreicher Identifizierung eines Finanzierungspartners für die Transaktion (angenommene Angebotserklärung, LOI oder MoU).
b. EUR 20.000,00 nach der Vereinbarung zwischen dem Finanzierungspartner und dem Kunden über den Beginn der Due-Diligence-Prüfung der Transaktion.
c. 30 % der Gesamtprovision nach Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags.
d. Der Restbetrag der Provision nach Auszahlung der Finanzierung.
3. Sofern eines der folgenden Ereignisse eintritt ist die auf den jeweiligen ausgezahlten Betrag bezogene Provision sofort fällig soweit nicht schon gezahlt: Eingang einer Anzahlung auf eine Finanzierung, das Gegenstand der jeweiligen Vermittlung ist, bei der Gesellschaft.
III. Erstattung geschäftsbezogener Aufwendungen

Das Unternehmen erstattet dem Berater alle angemessenen, tatsächlich angefallenen geschäftsbezogenen Auslagen nach Vorlage einer Spesenabrechnung durch den Berater beim Unternehmen. Der Berater kann am Ende jedes Kalendermonats eine Spesenabrechnung einreichen. Jede einzelne Ausgabe, die EUR 300,00 übersteigt, muss vorab vom Unternehmen genehmigt werden. Die Zahlung erfolgt innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Eingang der Spesenabrechnung.

II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 3.078.820 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, von denen 199 Stück auf eigene Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.078.621.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) rechtzeitig angemeldet haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut (d.h., den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG) ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den

19. August 2026, 24:00 Uhr.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der Adresse

Ming Le Sports AG
Woogsstraße 14
64367 Mühltal
oder per E-Mail unter: info@minglesports.de

bis spätestens am

3. September 2026, 24:00 Uhr,

zugehen.

Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Vollmachten, die nicht nach Maßgabe des § 135 AktG an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person erteilt werden, bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Ein Formular zur Vollmachtserteilung, welches verwendet werden kann, aber nicht muss, wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übersendet und steht den Aktionären unter der Internetadresse

https://www.minglesports.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den vorgenannten Personen oder Vereinigungen abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf gegenüber der Gesellschaft und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und können der Gesellschaft bis zum 9. September 2026, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), an folgende Adresse übermittelt werden:

Ming Le Sports AG
Woogsstraße 14
64367 Mühltal
oder per E-Mail unter: info@minglesports.de

Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ggf. ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Nach § 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 25 Abs. 3 eine solche Ermächtigung. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen und anstelle eines Stimmrechtsvertreters den Aktionären die Möglichkeit zu eröffnen, per Briefwahl abzustimmen.

Aktionäre können deshalb ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts angemeldet sind.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen können bis spätestens zum 9. September 2026, 24:00 Uhr, (" Briefwahlfrist") postalisch, per E-Mail unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Briefwahlformulars an die oben unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Briefwahlformular zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter

https://www.minglesports.de/investor-relations/hauptversammlung

ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung stellen. Für den Fall, dass veröffentlichungspflichtige Gegenanträge oder ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden, wird die Gesellschaft das im Internet verfügbare Briefwahlformular zur Stimmabgabe um die zusätzlichen Abstimmungspunkte ergänzen. Die Gesellschaft empfiehlt daher, von der Möglichkeit zur Briefwahl erst nach Ablauf der Fristen für die Übermittlung von Gegenanträgen und Ergänzungsverlangen Gebrauch zu machen.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben Aktionärs hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

5. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 10. August 2026, 24:00 Uhr, zugegangen sein.

Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Adresse:

Ming Le Sports AG
Vorstand
Woogsstraße 14
64367 Mühltal

oder per E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur) an: info@minglesports.de

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

6. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG nebst Begründung und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

https://www.minglesports.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum Ablauf des 26. August 2026, 24:00 Uhr, unter der Adresse

Ming Le Sports AG
Woogsstraße 14
64367 Mühltal
oder per E-Mail: info@minglesports.de

zugehen und die übrigen Voraussetzungen nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

7. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

8. Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter

https://www.minglesports.de/investor-relations/hauptversammlung

abrufbar.

9. Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter

https://www.minglesports.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

10. Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Stimmrechtskartennummer/Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

Ming Le Sports AG
Vorstand
Woogsstraße 14
64367 Mühltal
oder per E-Mail: info@minglesports.de

Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Für Aktionäre und Aktionärsvertreter gelten die in Art. 15-21 DSGVO aufgeführten Rechte (Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Rechte auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit). Im Zusammenhang mit der Löschung von personenbezogenen Daten verweisen wir auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den Art. 17 Abs. 3 der DSGVO.

Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an: info@minglesports.de

Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Heidelberg, im August 2026

Ming Le Sports AG

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: Ming Le Sports AG
Adresse: Woogsstraße 14, 64367 Mühltal
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Ming Le Sports AG
E-Mail: info@minglesports.de
Website: www.minglesports.de

ISIN(s): DE000A2LQ728 (Aktie)
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt

[ Quelle: https://www.pressetext.com/news/20260804026 ]

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