Offene Immobilienfonds: Häufige Irrtümer rund um das KAGB
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Frankfurt (BoerseGo.de) - Die Regeln zu offenen Immobilienfonds (OIFs) wurden in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Dadurch kommt es auch bei Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Der Fondsverband BVI hat im Rahmen seiner Serie „Finanzwissen für alle“ die häufigsten Irrtümer aufgelistet:
Irrtum 1: OIFs müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden
„Falsch. Wer OIFs kauft, muss diese mindestens zwei Jahre halten und seine Fondsanteile mit einer Frist von einem Jahr kündigen.“
Irrtum 2: Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen für OIFs wurden im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) eingeführt
„Falsch. Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen bei OIFs traten schon im Januar 2013 mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) in Kraft.“
Irrtum 3: Es gibt für OIFs keinen Freibetrag mehr
„Das stimmt nur bedingt. Zwar wurde der Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro für Privatanleger mit dem KAGB im Juli 2013 abgeschafft, Anleger müssen also beim Fondsverkauf generell die Kündigungsfristen beachten. Das gilt jedoch lediglich für Neuanlagen.“
Irrtum 4: „Alternative Investmentfonds“ (AIFs) sind Hedgefonds, Private-Equity-Fonds und Fonds, die in Edelmetalle oder Rohstoffe investieren
„Leider nicht. Wegen der AIFM-Richtlinie zählen nicht nur geschlossene Fonds oder Hedgefonds zu den AIFs, sondern auch solche investmentrechtlich regulierten offenen Investmentfonds, die nicht als „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAWs) gelten. Das ist in Deutschland – anders als in anderen europäischen Ländern – der überwiegende Teil der Fonds.“
Irrtum 5: Eine KVG-Lizenz müssen nur Fondsanbieter beantragen, die vorher unreguliert waren
„Nein. Mit der Einführung des KAGB mussten alle offenen und geschlossenen Publikumsfonds- und Spezialfondsanbieter, deren Fonds nicht als „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAWs) gelten, eine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beantragen.“
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