EQS-HV: Leo International Precision Health Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Leo International Precision Health Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Leo International Precision Health Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
11.06.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Leo International Precision Health Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN DE0005490601 / WKN 549060 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, 18. Juli 2025, 10:00 Uhr,
in den Kanzleiräumen der Notare Pfisterer & Döbereiner, Marstallstraße 11, 80539 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Wahl eines Versammlungsleiters
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats haben erklärt, zur Versammlungsleitung nicht zur Verfügung zu stehen. Es steht somit zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kein Aufsichtsratsmitglied zur Verfügung, welches die Hauptversammlung nach § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft leiten könnte. Es ist daher ein Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung zu wählen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Rechtsanwalt Matthias Höreth, Dachau, zum Leiter der Hauptversammlung der Leo International Precision Health Aktiengesellschaft am Freitag, 18. Juli 2025, zu wählen.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 sowie des Lageberichts mit den erläuternden Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter
http://www.spobag-ag.de/Hauptversammlung/2025-2
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen.
3. Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben entsprechend § 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer geprüft. Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.spobag-ag.de/Hauptversammlung/2025-2
veröffentlicht. Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KMpro GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:
a)
Aufsichtsrat
§ 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, in Textform, in elektronischer oder in einer anderen vergleichbaren Form, insbesondere auch per Videokonferenz oder in Kombination aller vorgenannten Beschlussverfahren fassen lassen. Gegen die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen steht den Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Widerspruchsrecht nicht zu.“
§ 15 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, mündlich, telegrafisch oder in sonstiger elektronischer Form erfolgen.“
b)
Hauptversammlung
§ 18 wird zu § 18 Absatz 1
Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 18. Juli 2030 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung)“
In § 20 der Satzung wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können an der Hauptversammlung per Videoübertragung teilnehmen.“
§ 21 der Satzung wird wie folgt gefasst:
„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter oder eine durch den Aufsichtsrat durch Beschluss bestimmte Person.“
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
Das bestehende genehmigte Kapital der Gesellschaft ist 2019 ausgelaufen. Es soll nunmehr ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 250.000,- durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
•
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,
•
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht unwesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt,
•
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt,
•
bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer oder Organmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens (Belegschaftsaktien).
Der Vorstand darf das Bezugsrecht nur ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und der Ausschluss unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre sachlich gerechtfertigt ist.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
Der Vorstand wird verpflichtet, gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Bezugsrechtsausschluss zu erstellen und der Hauptversammlung zugänglich zu machen.
Satzungsänderung zu § 4 der Satzung der Gesellschaft:
§ 4 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juli 2025 im Handelsregister einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 250.000,- durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
•
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,
•
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht unwesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt,
•
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt,
•
bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer oder Organmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens (Belegschaftsaktien).
Der Vorstand darf das Bezugsrecht nur ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und der Ausschluss unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre sachlich gerechtfertigt ist.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zum Ablauf des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 26. Juni 2025, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 11. Juli 2025 (letzter Anmeldetag) bei der nachstehend genannten Adresse eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
Die Adresse der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle lautet:
Leo International Precision Health Aktiengesellschaft
c/ o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Leo International Precision Health Aktiengesellschaft 500.000 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren, so dass die Gesamtzahl der Stimmen 500.000 beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Verfahren für die Stimmabgabe / Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht auf Wunsch ein Formular verwenden, welches die Gesellschaft für diesen Zweck bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch unter
http://www.spobag-ag.de/Hauptversammlung/2025-2
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Die Vollmachtserteilung - sofern sie nicht durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre in der Hauptversammlung erfolgt - an den Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, wenn die Vollmacht bis spätestens zum 17. Juli 2025 dem Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse der für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zugeht:
Stimmrechtsvertreter der Leo International Precision Health Aktiengesellschaft:
Herr Lars Kuhnke
c/ o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
http://www.spobag-ag.de/Hauptversammlung/2025-2
einsehbar.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 25.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht 25.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 17. Juni 2025 zugegangen sein. Es wird gebeten, Verlangen an nachfolgende Adresse zu übersenden:
Leo International Precision Health Aktiengesellschaft
Vorstand
Dieselstr. 21
85748 Garching
E-Mail: vorstand@spobag-ag.de
Die Antragsteller haben bei Ergänzungsanträgen nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/ oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Leo International Precision Health Aktiengesellschaft
Vorstand
Dieselstr. 21
85748 Garching
E-Mail: vorstand@spobag-ag.de
Bis spätestens zum Ablauf des 3. Juli 2025 bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter
http://www.spobag-ag.de/hauptversammlung/2025-2
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.spobag-ag.de/Hauptversammlung/2025-2
zur Verfügung.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre einschließlich der Informationen nach § 124a AktG sind unter der Internetseite
http://www.spobag-ag.de/Hauptversammlung/2025-2
zugänglich. Dort finden sich auch Informationen zum Datenschutz für Aktionäre.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Darüber hinaus werden die Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter für damit in Zusammenhangstehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre sowie etwaiger Aktionärsvertreter übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter dem folgenden Link: http://www.spobag-ag.de/datenschutzerklaerung/
Organisatorischer Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft zur Hauptversammlung keine Aktionärsverköstigung zur Verfügung stellt.
Düsseldorf, im Juni 2025
Leo International Precision Health Aktiengesellschaft
Der Vorstand
11.06.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Leo International Precision Health Aktiengesellschaft
Königsallee 63-65
40215 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail:
vorstand@spobag-ag.de
Internet:
https://spobag-ag.de/
ISIN:
DE0005490601
Ende der Mitteilung
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