DGAP-HV: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 05.04.2018 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 05.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG München - ISIN DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 15. Mai 2018, 10.00 Uhr, in das HOTEL HILTON MÜNCHEN PARK, Am Tucherpark 7, 80538 München Tagesordnung Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den für das Aufsichtsratsmandat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Gemäß der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt offengelegt: Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet ('Anmeldung') und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben ('Nachweis'). Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erbringen und muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 24. April 2018 (d.h. 24. April 2018, 0.00 Uhr) beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Dienstag, den 8. Mai 2018, 24.00 Uhr,eingehen: LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG Nach fristgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne mit dieser Bitte das Teilnahme- oder Stimmrecht der Aktionäre einzuschränken -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch im Falle der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind die fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis erforderlich. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen oder vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermitteln, wobei die Übermittlung auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen kann: LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist an vorgenannte Adresse zu richten. Darüber hinaus ist das Formular auch im Internet unter https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlungzugänglich. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen in § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus ist das Formular auch im Internet unter https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlungzugänglich und kann bis spätestens 9. Mai 2018, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft kostenlos unter folgender Adresse angefordert werden: LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Weitere Informationen hierzu erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.446.117,50 und ist in 3.695.000 Stückaktien (Stammaktien) eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 3.695.000. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Samstag, 14. April 2018, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 30. April 2018, 24.00 Uhr, eingeht. Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 30. April 2018, 24.00 Uhr, eingeht. Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge im Internet unter https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlungzugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an: LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG Wir weisen darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlungzugänglich. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlungzugänglich. Anfragen von Aktionären Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir nur an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG Ausliegende Unterlagen In den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Marienplatz 11, 80331 München, am Empfang im 6. Stockwerk) liegen seit Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der Geschäftsbericht und der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen erteilt. Die vorbezeichneten Unterlagen sind seit Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf auch im Internet unter https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlungzugänglich. München, im März 2018
- Der Vorstand - |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017 |
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 2.401.750,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je Stückaktie (ISIN DE0005199905) auf 3.695.000 Stückaktien zu verwenden. Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 18. Mai 2018, zur Auszahlung fällig. |
3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BTU Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2018 und 2019 zu bestellen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). |
6. |
Änderung der Satzung in § 10 Abs. 3 Um die Professionalität und eine geordnete Nachfolge im Aufsichtsrat zu gewährleisten, empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in Ziffer 5.4.1 die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. Dementsprechend regelt die Satzung der Gesellschaft in § 10 Abs. 3, dass kein Aufsichtsratsmitglied älter als 70 Jahre sein sollte und die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung endet, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt. Um sich die besondere Expertise eines älteren Aufsichtsratsmitglieds sichern zu können, mag es indes in Ausnahmefällen angezeigt sein, das Aufsichtsratsmitglied für einen Übergangszeitraum über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus im Amt zu behalten oder in das Amt zu wählen. Die Satzung soll daher insoweit um eine Öffnungsklausel ergänzt werden. Die Satzung bedarf nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat ferner auch insoweit der Flexibilisierung, als eine Öffnungsklausel zu der in § 10 Abs. 3 Satz 1 festgeschriebenen Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder aufgenommen werden sollte. In Einzelfällen kann es durchaus angezeigt sein, dass Aufsichtsratsmitglieder für einen kürzeren Zeitraum als die gesetzliche Höchstdauer gewählt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 10 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen: |
7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit aller vier derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2018, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Die Wahl von Herrn Dr. Stremme zum Mitglied des Aufsichtsrats wird erst wirksam, wenn die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Satzungsänderung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist. Die Wahl erfolgt unabhängig vom Alter, das Herr Dr. Stremme bei Wirksamwerden des Wahlbeschlusses erreicht haben wird. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt des Weiteren vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 zum Ersatzmitglied für sämtliche nach lit. a) bis d) von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Er tritt an die Stelle desjenigen der nach lit. a) bis d) gewählten Aufsichtsratsmitglieder, der zeitlich als erster vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Bei gleichzeitigem vorzeitigem Ausscheiden mehrerer Aufsichtsratsmitglieder tritt das Ersatzmitglied an die Stelle desjenigen der nach lit. a) bis d) gewählten Aufsichtsratsmitglieder, der in den Wahlvorschlägen nach lit. a) bis d) zuerst genannt ist. Die vorgenannten Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat. Von den vorgeschlagenen Kandidaten verfügt nach Einschätzung des Aufsichtsrats unter anderem Frau Clarissa Käfer über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, so dass sie sich als unabhängige Finanzexpertin im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG qualifiziert. Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Steffen Stremme im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. Die Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten im Wege der Einzelwahl abzustimmen. Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf jedes Kandidaten, stehen den Aktionären vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter zur Verfügung. |
'(3) |
Sofern die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne oder für sämtliche der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine, auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Aufsichtsratsmitglieder sollten nicht älter als 70 Jahre sein. Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet spätestens mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds folgt. Abweichungen von Satz 4 und 5 sind möglich, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl eines oder mehrerer der von ihr zu wählenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt.' |
a) |
Herrn Dr. Steffen Stremme, wohnhaft in Erlangen, |
b) |
Frau Clarissa Käfer, wohnhaft in München, |
c) |
Frau Sandra Pabst, wohnhaft in Nürnberg, |
d) |
Herrn Dr. Bruno Sälzer, wohnhaft in Grünwald, |
e) |
Herrn Dr. Moritz Freiherr von Hutten zum Stolzenberg, wohnhaft in München, |
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
zu a) | Herr Dr. Steffen Stremme | ||
(1) | - | Aufsichtsratsmitglied der BU-Holding AG | |
(2) | - | Mitglied des Gesellschafterrats des GfK e.V. | |
- | Mitglied des Beirats der Commerzbank AG | ||
- | Mitglied des Beirats der menzerna polishing compounds GmbH & Co. KG | ||
zu b) | Frau Clarissa Käfer | ||
(1) | - | Aufsichtsratsvorsitzende der Käfer AG | |
(2) | - | Mitglied des Aufsichtsrats der Münchner Bank eG | |
- | Mitglied des Beirats des Stadtfeuerwehrverbands München e.V. | ||
zu c) | Frau Sandra Pabst | ||
(1) | AURUM-Project AG | ||
(2) | / | ||
zu d) | Herr Bruno Sälzer | ||
(1) | - | Aufsichtsratsmitglied der Deichmann SE | |
(2) | - | member of the board of directors der Lacoste Holding NG, Paris | |
- | member of the board of directors (Vorsitz) der Amer Sports Corp., Helsinki | ||
zu e) | Herr Dr. Moritz v. Hutten | ||
(1) | - | Aufsichtsratsmitglied der Rudolf Wöhrl SE | |
(2) | - | Beiratsmitglied der montratec GmbH | |
- | Ersatzmitglied des Aufsichtsrats der TETRIS Grundbesitz GmbH & Co. KG |
zu a) | Herr Dr. Steffen Stremme hat keine solchen Beziehungen. |
zu b) | Die Feinkost Käfer GmbH, an der Frau Clarissa Käfer und ihr Ehemann beteiligt sind, hat eine Fläche im Kaufhaus LUDWIG BECK angemietet und betreibt dort ein Bistro. Für die Anmietung der Bürofläche hat die Feinkost Käfer GmbH im Geschäftsjahr 2017 rund EUR 37.000,00 bezahlt. Für Gutscheine und Bewirtungsleistungen wurden der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2017 rund EUR 28.000,00 in Rechnung gestellt. |
zu c) | Frau Sandra Pabst ist Geschäftsführerin der INTRO-Verwaltungs GmbH, die ein wesentlich an der Gesellschaft beteiligter Aktionär ist. Weiterer Geschäftsführer der INTRO-Verwaltungs GmbH ist Herr Christian Greiner, Vorstandsmitglied der Gesellschaft. |
zu d) | Herr Bruno Sälzer hat keine solchen Beziehungen. |
zu e) | Herr Dr. Moritz v. Hutten berät als Rechtsanwalt der Stolzenberg Rechtsanwälte PmbB Herrn Hans Rudolf Wöhrl, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herrn Christian Greiner, Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, und die INTRO-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Reichenschwand, die ein wesentlich an der Gesellschaft beteiligter Aktionär ist. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft |
Marienplatz 11 | |
80331 München | |
Deutschland | |
Telefon: | +49 89 236910 |
Fax: | +49 89 23691600 |
E-Mail: | info@ludwigbeck.de |
Internet: | http://kaufhaus.ludwigbeck.de |
ISIN: | DE0005199905 |
WKN: | 519990 |
Börsen: | Auslandsbörse(n) Frankfurt/M., Stuttgart, München, Düsseldorf, Berlin/Bremen, , Hamburg, XETRA |
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671789 05.04.2018
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