Deutsche Bank: Gericht hebt Vorstandsentlastung im Jahr 2004 auf
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Frankfurt (BoerseGo.de) - Die Entlastung des Vorstandes der Deutschen Bank auf der Hauptversammlung am 2.Juni 2004 ist vom Oberlandesgericht Frankfurt für nichtig erklärt worden. Den Aktionären der Hauptversammlung seien Fragen von wesentlicher Bedeutung nicht beantwortet worden, teilte das Gericht mit. Hierbei handelte es sich um Fragen zu einem von der Beklagten im Jahr 2002 gegründeten Führungsgremium, dem sog. GEC (Group Executive Committee).
Nach der am 24.06.2009 verkündeten Entscheidung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird allerdings nur der Beschluss zur Entlastung des Vorstands für nichtig erklärt, alle anderen Anträge hatten keinen Erfolg. Die Aktionäre hatten auch die Entlastung des Aufsichtsrats, die Bestellung eines Abschlussprüfers sowie die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2003 angegriffen.
Dieser stellt sich aus Sicht des Senats aber als rechtmäßig dar. Insbesondere sei damals eine Rückstellungsbildung wegen eventueller Schadensersatzansprüche des Medienunternehmers Dr. Leo Kirch nicht erforderlich gewesen. Hintergrund des Verfahrens war insoweit eine Schadensersatzklage von Kirch gegen die Deutsche Bank wegen einer Interviewäußerung ihres früheren Vorstandsvorsitzenden im Februar 2002 zur Kreditwürdigkeit der Kirch-Unternehmensgruppe. Das Gericht begründet die Entbehrlichkeit von Rückstellungen in diesem Zusammenhang damit, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz die Aussicht der Beklagten, sich erfolgreich gegen die von Kirch geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu wehren, gut standen und überdies die Höhe des möglichen Schadens nicht vernünftig abschätzbar gewesen sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung könne jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angefochten werden, erläuterte das OLG Frankfurt.
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