Kommentar
07:21 Uhr, 11.04.2007

Der Handel mit Futures - Die Positionsobergrenze ("position limit")

Unter "position limit" versteht man die maximale Anzahl von spekulativen Futures- und Futures-Options-Kontrakten ("futures options"), mit der ein Teilnehmer im Terminhandel im Einklang mit den Börsenregeln für eigene Rechnung engagiert sein darf. Das "position limit" bezeichnet somit die absolute Obergrenze an Terminkontrakten, die von einem einzelnen Akteur in einem bestimmten Markt gehalten, aber nicht überschritten werden darf.

Das "position limit" erstreckt sich grundsätzlich auf jeweils eine der beiden Marktseiten. Wer beispielsweise auf steigende Kurse in einem Markt spekuliert, muss die aggregierte, kombinierte Anzahl von gehaltenen Long-Futures- als auch von gehaltenen Optionskontrakten ("delta-adjustiert") mit in die Berechnung einbeziehen ("aggregation"). Da sich die Börsenregeln zu den Positionsobergrenzen in den einzelnen Terminkontrakten von Zeit zu Zeit ändern können, empfiehlt es sich, bei entsprechenden Absichten die aktuellen Börsenregeln hinsichtlich derzeit gültiger "position limits" vorher genau zu studieren.

Positions-Obergrenzen werden von den Aufsichtsbehörden über den Terminhandel (in den USA: die auf der Grundlage des "Commodity Futures Trading Commission Act" von 1974 seit April 1975 für Futures zuständige Bundesbehörde Commodity Futures Trading Commission CFTC) in Zusammenarbeit mit den Terminbörsen ausgearbeitet und implementiert. Der Zweck von Positionsobergrenzen besteht im Schutz der Marktbeteiligten vor exzessiven spekulativen Eskapaden an den Terminmärkten und vor marktbeherrschenden Stellungen Einzelner, und speziell der Vermeidung von sog. "corners".

Nicht unter die Bestimmungen zu Positionsobergrenzen fallen alle auf der Grundlage vorschriftsmäßig deklarierter Hedge-Konten ("hedge accounts") durchgeführten Hedgegeschäfte sowie alle Spotmarkt-Transaktionen. Für solche Geschäfte gelten niemals "position limits"; Positionsobergrenzen betreffen daher in erster Linie die Gruppe der Spekulanten (Trader) einschließlich sogenannter Spreader. Gesetzliche Positionsobergrenzen bestehen unabhängig von der Nationalität des Investors, treffen mithin auch ausländische Investoren, die sich an inländischen Terminbörsen engagieren.

Die Größenordnung für Positionsobergrenzen liegt im Allgemeinen bei den weithin etablierten Terminkontrakten bei maximal 10% des "open interest" über alle Kontaktmonate gerechnet, maximal jedoch 25000 Kontrakte. Bei andienungsfähigen Handelswaren und Rohstoffen ("commodities") treten oftmals während des jeweiligen Liefermonats weitgehend reduzierte "position limits" in Kraft, da Spot-Terminmonate erfahrungsgemäß stärkeren Kursschwankungen unterliegen und überdies etwaige physische Andienungsprozesse negativ beeinträchtigt werden könnten.

"accountability rules"

Für bestimmte Futures-Kontrakte an den US-amerikanischen Terminbörsen, die genau definierten aufsichtsbehördlichen Anforderungen genügen und bereits länger als 12 Monate im Markt etabliert sind, dürfen Positionsobergrenzen von den Terminbörsen durch sogenannte "accountability rules" ersetzt werden. Gelten diese "accountability rules", so werden spekulative Positionsobergrenzen in diesem Markt hierdurch ersetzt und damit hinfällig.

Wird das durch die "accountability rules" festgelegte Limit an Terminkontrakten von einem Marktteilnehmer überschritten, so hat dieser auf Verlangen der Terminbörse den genauen Zweck seiner spekulativen Position mitzuteilen und nach entsprechenden Maßgaben gegebenenfalls von einer weiteren Aufstockung seiner Position abzusehen.

Meldepflicht ("reportable limit")

Die Börsenaufsichtsbehörden der Terminbörsen haben für jeden Futures- bzw. Futures-Options-Markt spezifische Höchstgrenzen im Hinblick auf eine Anzeigepflicht (Mitteilungspflicht, Meldepflicht; "reportable limits") ausgearbeitet, bei deren Überschreiten ein hiervon betroffener Akteure ohne besondere Aufforderung verpflichtet ist, nach Ablauf eines jeden Börsentages zu melden, wie viele Kontrakte dieser in dem fraglichen Kontrakt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält. Beträgt beispielsweise das "reportable limit" 400 Euro FX Futures, so muss bei Überschreiten dieser Kontraktzahl der Börsenaufsicht CFTC "in angemessener Zeit" die genaue Anzahl und zusätzlich auf Verlangen der Zweck der Position mitgeteilt werden ("Reportpflicht"). Bei Unterschreiten eines solchen Limits besteht hingegen keinerlei Verpflichtung zu irgendeiner Berichterstattung an die Börsenaufsichtsbehörden.

Das Zahl der gehaltenen Kontrakte, die eine Mitteilungspflicht auslösen, liegt i. Allg. deutlich unter dem "position limit" und gilt für alle Marktakteure (in- und ausländische Trader, "clearing members" und Finanzinstitute), also auch für Hedger und Spreader. Für Spotmarkt-Transaktionen besteht jedoch kein Limit. Ebenso wie die zuvor beschriebenen Positionsobergrenzen können sich auch die Bestimmungen zu "reportable limits" jederzeit durch In-Kraft-Treten neuer Verfügungen ändern.

Konten, die das "reportable limit" erreicht oder überschritten haben, werden als "special accounts" (meldepflichtige Positionen) bezeichnet. Jeder Anleger, der ein solches "special account" besitzt, muss der zuständigen Behörde (in den USA: CFTC) auf Verlangen innerhalb eines Geschäftstages detaillierte Auskunft im Hinblick auf offene Positionen, Käufe und Verkäufe, Absichtserklärungen bezüglich etwaiger physischer Lieferungen sowie ausgeübter Optionen geben (Auskunftspflicht). Die CFTC bezeichnet Spekulanten, die "special accounts" halten oder darüber disponieren, recht unscharf als "large traders".

Hält ein Anleger mehrere solcher "special accounts" bei verschiedenen Brokerhäusern, so werden alle Konten in Bezug auf die Meldepflicht wie eine einzige Kontoverbindung behandelt. "Reportable limits" und "position limits" gelten unabhängig von der nationalen Herkunft des Investors, betreffen mithin auch ausländische Anleger, die sich an inländischen Terminbörsen engagieren.

Autor: Bert H. Deiters

Fachartikel aus dem Futureswissensbereich von GodmodeTrader.de :

http://www.godmode-trader.de/wissen/futures/?ida=417705

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Über den Experten

Harald Weygand
Harald Weygand
Head of Trading

Harald Weygand entschied sich nach dem Zweiten Staatsexamen in Medizin, einer weiteren wirklichen Leidenschaft, dem charttechnischen Analysieren der Märkte und dem Trading, nachzugehen. Nach längerem, intensivem Studium der Theorie ist Weygand als Profi-Trader seit 1998 am Markt aktiv. Im Jahr 2000 war er einer der Gründer der stock3 AG und des Portals www.stock3.com. Dort ist er für die charttechnische Analyse von Aktien, Indizes, Rohstoffen, Devisen und Anleihen zuständig. Über die Branche hinaus bekannt ist der Profi-Trader für seine Finanzmarktanalysen sowie aufgrund seiner Live-Analysen auf Anlegerveranstaltungen und Messen.

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