Warum Fondssparer ihren Freistellungsauftrag für 2019 überprüfen sollten
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Frankfurt (GodmodeTrader.de) - Jeder Fondssparer kann sich jährlich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug befreien lassen. Hierzu kann der Anleger gegenüber seiner Bank oder depotführenden Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Freistellungsauftrag erteilen, wie der deutsche Fondsverband BVI in seiner jüngsten Publikation aus der Serie „Finanzwissen für alle“ schreibt.
Der Sparer-Pauschbetrag könne auch auf mehrere Institute verteilt werden. Bei rechtzeitiger Vorlage würden die steuerpflichtigen Kapitalerträge bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (bei Einzelveranlagung maximal 801 Euro, bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) ohne Steuerabzug ausgezahlt. Für 2019 sei der Freistellungsauftrag besonders wichtig. Denn Anfang Januar würden einige Fondssparer die sogenannte Vorabpauschale an das Finanzamt abführen müssen, heißt es weiter.
„Die sogenannte Vorabpauschale ist Teil der Investmentsteuerreform, die Anfang 2018 in Kraft getreten ist. Depotführende Institute ziehen auf Basis einer Pauschale für viele Fonds, die in 2018 keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vorgenommen haben, Steuern ein. Sie wird von dem depotführenden Institut berechnet. Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Den Basisertrag für 2018 ermitteln die depotführenden Stellen in Deutschland Anfang 2019. Die Vorabpauschale errechnet sich anhand einer gesetzlich festgelegten Formel. Sie berücksichtigt nicht die tatsächlich erwirtschafteten laufenden Erträge. Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen in demselben Kalenderjahr“, so der BVI.
Die depotführende Stelle dürfte die erforderlichen Beiträge zur Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen. Eine Einwilligung des Anlegers sei dafür nicht erforderlich. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, dürfe die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen habe, heißt es weiter.
„Eine Abbuchung erfolgt wohlgemerkt nur dann, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen. Um den Sparer-Pauschbetrag nicht erst im Rahmen der Einkommenssteuererklärung auszuschöpfen, sollte der Fondssparer der depotführenden Stelle unbedingt frühzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen. Wenn der Fondssparer den Fondsanteil verkauft, mindert die depotführende Stelle den Veräußerungsgewinn um die dem Anleger zugerechnete(n) Vorabpauschale(n), um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden“, so der BVI.
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