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09:23 Uhr, 23.10.2008

Tipp24: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Hamburg (BoerseGo.de) - Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 entschieden, eine Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen verschiedene Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze in Niedersachsen und Berlin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht begründete die Nichtannahme damit, dass die schwerwiegenden Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit angesichts der gesetzlichen Ziele der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht gerechtfertigt und verhältnismäßig seien, teilte Tipp24 am Mittwochabend mit.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich u. a. gegen das Internetvermittlungsverbot und die Erlaubnispflicht für die gewerbliche Lotto-Vermittlung, das Internetwerbeverbot, die Werbebeschränkungen, die Beschränkung auf das Landesgebiet sowie gegen Übergangsvorschriften für die Lottovermittlung im Internet in den beiden Bundesländern. Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags und der Landesvorschriften mit dem Europarecht.

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Über den Experten

Thomas Gansneder
Thomas Gansneder
Redakteur

Thomas Gansneder ist langjähriger Redakteur der BörseGo AG. Der gelernte Bankkaufmann hat sich während seiner Tätigkeit als Anlageberater umfangreiche Kenntnisse über die Finanzmärkte angeeignet. Thomas Gansneder ist seit 1994 an der Börse aktiv und seit 2002 als Finanz-Journalist tätig. In seiner Berichterstattung konzentriert er sich insbesondere auf die europäischen Aktienmärkte. Besonderes Augenmerk legt er seit der Lehman-Pleite im Jahr 2008 auf die Entwicklungen in der Euro-, Finanz- und Schuldenkrise. Thomas Gansneder ist ein Verfechter antizyklischer und langfristiger Anlagestrategien. Er empfiehlt insbesondere Einsteigern, sich strikt an eine festgelegte Anlagestrategie zu halten und nur nach klar definierten Mustern zu investieren. Typische Fehler in der Aktienanlage, die oft mit Entscheidungen aus dem Bauch heraus einhergehen, sollen damit vermieden werden.

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