PTA-CMS: BTV Vier Länder Bank AG: Veröffentlichung von Hauptversammlungsbeschlüssen
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Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Innsbruck (pta026/13.05.2026/14:10) - In der am 13. Mai 2026 abgehaltenen 108. ordentlichen Hauptversammlung der BTV Vier Länder Bank AG wurde insbesondere Folgendes beschlossen:
Die in der 106. ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien zum Zweck der Veräußerung an eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit fünf von Hundert des Grundkapitals begrenzt ist, wird im nicht ausgenützten Umfang widerrufen und gleichzeitig wird die BTV Vier Länder Bank AG ermächtigt, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG zum Zweck der Veräußerung an eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit fünf von Hundert des Grundkapitals begrenzt ist.
Die in der 106. ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit zehn von Hundert des Grundkapitals begrenzt ist, wird im nicht ausgenützten Umfang widerrufen und gleichzeitig wird die BTV Vier Länder Bank AG ermächtigt, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb) mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit zehn von Hundert des Grundkapitals begrenzt ist. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Auf Grund dieser Beschlüsse dürfen Aktien jeweils nur erworben werden, wenn der Gegenwert je Aktie den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BTV Vier Länder Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 % übersteigt oder unterschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen.
Diese Ermächtigungen gelten jeweils bis zum 12. November 2028.
Innsbruck, im Mai 2026
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: BTV Vier Länder Bank AG
Adresse: Stadtforum 1, 6020 Innsbruck
Land: Österreich
Ansprechpartner: Dr. Reinhard Pircher
Tel.: +43 5053331500
E-Mail: reinhard.pircher@btv.at
Website: www.btv.at
ISIN(s): AT0000625504 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien
