Kommentar
12:58 Uhr, 07.04.2021

NFT: Was kann man mit den Krypto-Kunstwerken eigentlich anfangen?

Zu diesem spannenden Thema habe ich einen Spezialisten im Internet-Recht befragt. Das Ergebnis wird vielleicht nicht allen NFT-Fans gefallen.

Wie bewerte ich, mit dieser juristischen Einordnung durch Herrn Rechtsanwalt Solmecke (siehe unten), nun die NFTs? Nun, zunächst einmal muss klargestellt werden, dass Herr Solmecke eine Koryphäe im Bereich des IT-Rechts ist, er aber logischerweise nur eine Einschätzung auf Basis des geltenden deutschen Rechts abgeben kann. Insofern könnte es sein, dass die juristische Einordnung in anderen Staaten etwas anders ausfallen würde. Ich befürchte jedoch, dass es nicht so viel anders sein wird.

Demnach kann man sich schon die Frage stellen, ob man wirklich 69 Millionen US-Dollar für ein digitales Kunstwerk wie Beeples „Everydays: The first 5,000 days“ hinblättern sollte. Sogar der Künstler Mike „Beeple“ Winkelmann hält dies ja für eine Spekulationsblase. Meines Erachtens sogar eine Spekulationsblase, die zuletzt schon geplatzt ist. Mit anderen Worten: Würde der Käufer von „Everydays: The first 5,000 days“ den NFT heute weiterverkaufen, würde er dies wohl nur mit massiven Verlusten tun können.

Es gibt aber weitere Indizien, dass wir bei NFTs zuletzt eine Spekulationsblase hatten, die bereits geplatzt ist. So wurden im Februar/März für „NBA Top Shots“-NFTs noch Höchstpreise bezahlt, so dass viele sich ärgerten nicht im Januar gekauft zu haben. Inzwischen liegen die Preise hier jedoch wieder auf dem Niveau von Januar und die Käufer bleiben aus. Auch die Kurse von NFT-Projekten, allen voran das Vorzeigeprojekt Chiliz (CHZ), haben zuletzt deutlich an Wert verloren und bröckeln beständig weiter ab.

Verstehen Sie mich aber bitte nicht falsch! Ich hatte stets geschrieben, dass NFTs interessant sind, der große Trend für die Kryptos in den kommenden Jahren jedoch nicht NFT, sondern DeFi (Decentralized Finance), heißt. Genau dies bewahrheitet sich nun. NFTs werden damit nicht vom Markt verschwinden, denn sie haben ja durchaus ihre Berechtigung. Insofern ergibt es gerade jetzt durchaus Sinn in NFT-Projekte wie Chiliz (CHZ) zu investieren. Wenn man denn wirklich als Investor agiert. Was ich selber handele? Das erfahren meine Abonnenten im "Technolgie-Aktien&Krypto Trading-Service". Mein Musterdepot ist in diesem Moment rund 674 % im Plus.

Lesen Sie dazu auch: Kryptowährungen und NFT: Nur Spaß oder das große neue Ding?

Interview mit Rechtsanwalt Christian Solmecke

Aktuell sind in der Krypto-Szene zwei Themen heiß: Decentralized Finance (DeFi) und Non-Fungible Tokens (NFTs). Per Definition sind NFTs einzigartige kryptographische Tokens, die nicht austauschbar sind. Sie sind also im wahrsten Sinne des Wortes einmalig und können weder repliziert noch zerstört werden. So weit ist die Sache klar. Aber… zuletzt wurde bekannt, dass in den USA Künstler – in diesem Fall aus der Musikszene – kleine Jingles in Form von NFTs erstellt und versteigert haben. Unter den Bietern war sogar der Musikgigant Universal Music. Das scheint also in der Tat ein sehr interessanter Markt zu sein. Doch wie sieht es hier eigentlich rechtlich aus, wie sind NFT juristisch einzuordnen?

Christian Solmecke: Die Non Fungible Tokens (NFT) betreffen in der Regel urheberrechtlich zu schützende Werke, so zum Beispiel Kunstwerke, Songs oder Jingles. Das Urheberrecht daran verbleibt beim Künstler selbst. Mit dem Erwerb der Non Fungible Tokens können allerdings Nutzungsrechte an den jeweiligen Werken auf den NFT-Erwerber übertragen werden.

In welchem Umfang können Nutzungsrechte bei einem NFT-Erwerb übertragen werden?

Christian Solmecke: Je nach Ausgestaltung in der entsprechenden Lizenzvereinbarung können dem Erwerber einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Erhält der NFT-Erwerber ein einfaches Nutzungsrecht, kann dieses gleichzeitig auch noch auf andere übertragen werden. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrechten sind Dritte dagegen von Nutzungen des Werkes ausgeschlossen. Was letztendlich vorliegt, hängt vom Wortlaut der jeweiligen Lizenzvereinbarung ab. Diese ist bisher jedoch nicht einheitlich geregelt.

Können die Nutzungsrechte auch exklusiv genutzt werden?

Christian Solmecke: In der Regel scheidet ein Vorliegen von ausschließlichen Nutzungsrechten bei den NFT aus. Das dazugehörige Werk selbst bleibt eine Datei, die frei im Internet kursieren und beliebig kopiert werden kann. Schließlich sind die den NFT zugrunde liegenden digitalen Werke nicht kopiergeschützt. Die jeweilige Originaldatei kann beliebig vervielfältigt werden.

Letztendlich sind die Regelungen zur Übertragung von Nutzungsrechten im Urheberrechtsgesetz dispositiv. Die Nutzungsrechte können in den jeweiligen Lizenzvereinbarungen frei ausgestaltet werden.

Wie sieht es mit den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus?

Christian Solmecke: Für die Urheberschaft des Schöpfers an seinem Werk gilt das oben Geschriebene nicht. Hier kann vertraglich nichts anderes vereinbart werden.

Die rechtliche Einordnung der NFT ist für alle juristisches Neuland. Was ist, wenn man bei Regelungen im Hinblick auf eine NFT-Transaktion bestimmte Aspekte noch nicht bedacht hat?

Christian Solmecke: Konnte ein bestimmter Umstand in der Lizenzvereinbarung rund um einen NFT noch nicht beachtet werden, der künftig noch essentiell wird, kann man diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung schließen. Hier kommt es auf den hypothetischen Willen der Parteien an, wenn sie von dem Umstand bereits gewusst hätten.

Angenommen, die Lizenzvereinbarung verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz. Was passiert dann?

Christian Solmecke: Bei einem Verstoß gegen zwingend geltende Normen im Urheberrechtsgesetz wäre die Lizenzvereinbarung bzw. ein Teil dieser entsprechend unwirksam. Wie und ob überhaupt sich dies auf die Praxis mit den NFT auswirkt, ist natürlich eine andere Frage.

Vielen Dank für das Gespräch!

Kurzvita Christian Solmecke:

Christian Solmecke (47) hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke vielfacher Buchautor und als Geschäftsführer der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de auch erfolgreicher LegalTech Unternehmer.

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Über den Experten

Sascha Huber
Sascha Huber
Experte für Kryptowährungen

Sascha Huber, Jahrgang 1978 und wohnhaft in Trier, gilt als profunder Kenner der Hightechbranche. Als solcher erkannte er als einer der Ersten das große Potenzial von Aktien wie Amazon.com, Apple sowie zuletzt Facebook oder Tesla Motors. Zwischen 2010 und 2014 arbeitete er als Chefredakteur eines Börsenbriefs, der im Oktober 2014 übernommen wurde. Huber gilt als profunder Kenner von Kryptowährungen wie dem Bitcoin, Ether und Ripple. Auf stock3 betreut er sehr erfolgreich den "Technologie-Aktien & Krypto Trading-Service".

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