EQS-HV: Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2025 in 89568 Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2025 in 89568 Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft Giengen a.d. Brenz ISIN DE0007617003
Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 03. Juli 2025, 11.00 Uhr (MESZ) Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Tabelle 3
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2012 (nachfolgend „EU-DVO“)
1. Inhalt der Mitteilung
1.
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft 2025
Formale Angabe gem. EU-DVO: VFGAGHV72025
2.
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
Formale Angabe gem. EU-DVO: NEWM
2. Angaben zum Emittenten
1.
ISIN: DE0007617003
2.
Name des Emittenten: Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
3. Angaben zur Hauptversammlung
1.
Datum der Hauptversammlung: 03. Juli 2025
Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250703
2.
Uhrzeit der Hauptversammlung: 11:00 Uhr (MESZ)
Formale Angabe gem. EU-DVO: 09:00 UTC
3.
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Veranstaltungsort
Formale Angabe gem. EU-DVO: GMET
4.
Ort der Hauptversammlung: Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler
5.
Aufzeichungsdatum (Nachweisstichtag): Geschäftsschluss des 11. Juni 2025.
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer bei Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. bei Geschäftsschluss des 11. Juni 2025 (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte nachweist.
Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250611
6.
Uniform Resource Locator (URL) / Internetseite zur Hauptversammlung:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D) und die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 141. ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 03. Juli 2025, 11.00 Uhr (MESZ), in den Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken AG,
Giengener Weg 66,
89568 Hermaringen-Gerschweiler.
I. TAGESORDNUNG
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2024, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024, des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft https://www.vfg.de (dort Investor Relations - Geschäftsbericht 2024) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, Tel. 07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Einzelabstimmung Beschluss zu fassen.
4.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BTU Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
5.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts 2024 ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht 2024 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de (dort Investor Relations/Vergütungsbericht) zugänglich.
Der Vergütungsbericht wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und wird in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz zu billigen.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
§ 120a Absatz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.
In seiner Sitzung vom 22.04.2025 hat der Aufsichtsrat beschlossen, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de (dort Investor Relations/Vergütungssystem) wiedergegebene, seit dem 29.03.2021 geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft unverändert zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 29.03.2021 beschlossene und mit Beschluss vom 22.04.2025 bestätigte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
7.
Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Aktiengesetz ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 9 der Satzung geregelt. Gemäß § 9 der Satzung bezieht der Gesamtaufsichtsrat für seine Tätigkeit eine feste Jahresvergütung von € 22.500,00. Über die Aufteilung unter seinen Mitgliedern beschließt der Aufsichtsrat unter angemessener Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwands und der Funktion. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats wird neben dem Ersatz seiner Barauslagen die auf seine Bezüge aus der Aufsichtsratstätigkeit entfallende Umsatzsteuer ersetzt.
In seiner Sitzung vom 22.04.2025 hat der Aufsichtsrat beschlossen, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de (dort Investor Relations/Vergütungssystem) wiedergegebene, nach Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2021 geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft unverändert zu lassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de (dort Investor Relations/Vergütungssystem) dargestellte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen.
8.
Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 3 Satz 1 der Satzung
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde die Frist für die Berechnung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktionäre (Nachweisstichtag) in § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG dahin geändert, dass nicht mehr auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung abzustellen ist. § 12 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft spiegelt noch die alte gesetzliche Regelung wider und ist an die durch das ZuFinG erfolgte Neuregelung anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, § 12 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern und neu zu fassen:
„Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zuganges nicht mitzurechnen ist.“
II.
HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
1.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis in Textform gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich, der den Anforderungen nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entspricht. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. auf den Geschäftsschluss des Mittwoch, 11. Juni 2025 (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. bis zum Donnerstag, dem 26. Juni 2025, 24:00 Uhr, über folgende Adresse zugehen:
Vereinigte Filzfabriken AG c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
D-92289 Ursensollen
E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Aktionäre, die sich fristgemäß (d.h. bis zum Donnerstag, den 26. Juni 2025, 24:00 Uhr) angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag in Textform erbracht haben, werden nachfolgend als „Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre“ bezeichnet.
2.
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Intermediär (etwa eine Depotbank, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) noch eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (etwa eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater) bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular verwenden, welches sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
Vereinigte Filzfabriken AG c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
D-92289 Ursensollen
E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com
Bei Vollmachten an Intermediäre (etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder an nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater) genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Intermediäre (etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater) bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und die weiteren in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Ordnungsgemäß Angemeldeten Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu in Textform eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann das Formular auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesendet wird, oder auch der Vordruck verwendet werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de und sodann über den weiterführenden Link Investor Relations abrufbar ist. Die dergestalt benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche Weisung vorliegt, wird sich der Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung über diese Punkte der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Ferner können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur über Beschlussvorschläge abstimmen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder Anträge von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt.
Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und ggf. (bei von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern) Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post oder per E- Mail bis spätestens Mittwoch, den 02. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail und 2. in Papierform.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).
3.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich auch unter der Internetadresse www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
a.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Gemäß § 87 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung zudem auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 Aktiengesetz Anwendung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform (§ 126 BGB) mindestens 30 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Montag, dem 02. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Anschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vereinigte Filzfabriken AG
Vorstand
Giengener Weg 66
89568 Hermaringen
E-Mail: hv.org@vfg.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugleitet, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.vfg.de/investor-relations unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
b.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu übersenden an:
Vereinigte Filzfabriken AG
Vorstand
Giengener Weg 66
89568 Hermaringen
E-Mail: hv.org@vfg.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem weiterführenden Link „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Mittwoch, 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Anschrift oder der oben genannten E-Mail-Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung oder eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen. Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
c.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
4.
Informationen zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allen weiteren maßgeblichen Gesetzen personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Bevollmächtigten.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem Abschnitt „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich und können dort unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Informationen zum Datenschutz für Aktionäre“ abgerufen werden.
5.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem Abschnitt „Investor Relations" zugänglich und dort unter „Hauptversammlung“.
-
Der Inhalt dieser Einberufung
-
Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
-
Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
-
Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
-
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
-
Die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
6.
Angaben zum Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
7.
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
Giengen (Brenz) im Mai 2025
Jürgen Haggenmüller
Alleinvorstand
21.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
Giengener Weg 66
89568 Hermaringen
Deutschland
E-Mail:
info@vfg.de
Internet:
http://www.vfg.de
Ende der Mitteilung
EQS News-Service
2142788 21.05.2025 CET/CEST