EQS-HV: SFC Energy AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2023 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: SFC Energy AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SFC Energy AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2023 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
04.05.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 -
- WKN 756857 -
Berichtigung der am 28. April 2023 veröffentlichten
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der SFC Energy AG am 5. Juni 2023
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. April 2023 hat der Vorstand der SFC Energy AG die ordentliche Hauptversammlung auf Montag, den 5. Juni 2023, um 11:00 Uhr (MESZ) einberufen.
Im Zuge der Verarbeitung durch den Bundesanzeiger sind in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2023 Druckfehler in Inhalt bzw. Darstellung aufgetreten. Dies betrifft insbesondere den Tagesordnungspunkt 8 der Einladung (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder), einschließlich des zu Tagesordnungspunkt 8 im Anhang der Einladung veröffentlichten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Die Druckfehler werden wie folgt berichtigt:
(1)
Abschnitt: I. Tagesordnung, Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder)
(a)
Maximalvergütung
Unter dem Spiegelstrich „Maximalvergütung“ sind die Prozentgrenzen der Erhöhung der Maximalvergütung fehlerhaft abgedruckt. Die Maximalvergütung kann um maximal 20 % (nicht um 25 %) erhöht werden. Der Text des zweiten und dritten Spiegelstrichs unter dem Spiegelstrich „Maximalvergütung“ lautet richtigerweise wie folgt:
•
Im Fall von Sonderleistungen, die nicht als unmittelbare Gegenleistung für die Dienste des Vorstandsmitglieds dienen, aber vom Aufsichtsrat im Einzelfall anlassbezogen gewährt werden können (z.B. Umzugskosten, Ausgleichszahlungen für Bonusverluste beim Vorarbeitgeber) kann der Aufsichtsrat die geltende Maximalvergütung für das entsprechende Geschäftsjahr um maximal 20 % erhöhen.
•
Außerdem kann der Aufsichtsrat im Falle des Eintritts eines Kontrollwechsels die geltende Maximalvergütung für das Jahr des Kontrollwechsels um maximal 20 % erhöhen.
(b)
Neue langfristige variable Vergütung ab 2024 (LTI 2024)
Unter dem Spiegelstrich „Neue langfristige variable Vergütung ab 2024 (LTI 2024)“ fehlt die Angabe, dass der LTI 2024 nach freier Wahl der Gesellschaft „ganz oder teilweise“ in Aktien oder als Barausgleich erfüllt werden kann. Der Text des ersten Spiegelstrichs unter dem Spiegelstrich „Neue langfristige variable Vergütung ab 2024 (LTI 2024)“ lautet richtigerweise wie folgt:
•
Für Vergütungsperioden beginnend mit einer Vorstandsneubestellung bzw. -wiederbestellung ab 1. Januar 2024 wird die langfristige variable Vergütung (LTI) auf Basis eines rollierenden vierjährigen Performance-Share-Plans (PSP) mit Barausgleich (oder nach freier Wahl der Gesellschaft ganz oder teilweise Erfüllung in Aktien) ermittelt.
(c)
Anpassung Cap für LTI 2021
Unter dem Spiegelstrich „Anpassung Cap für LTI 2021“ ist der Text fehlerhaft abgedruckt. Der Text des ersten Spiegelstrichs unter dem Spiegelstrich „Anpassung Cap für LTI 2021“ lautet richtigerweise wie folgt:
•
Anpassung der Caps für den LTI 2021: Für den CEO gilt ein Cap i.H.v. 2,75 Mio. EUR, für den CFO i.H.v. 1,5 Mio. EUR und für den COO i.H.v. 1 Mio. EUR (statt ursprünglich einheitlich 1,75 Mio. EUR je Vorstandsmitglied).
(2)
Abschnitt: Anhang
Die Nummerierung („II.“) des Abschnitts „Anhang“ ist fehlerhaft nicht abgedruckt worden. Der Abschnitt lautet richtigerweise wie folgt:
II. Anhang
(3)
Abschnitt: II. Anhang, Zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
(a)
A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG – Fußnote
Eine Fußnote im Abschnitt „A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG“ ist fehlerhaft nicht abgedruckt worden.
Richtigerweise befindet hinter der eingeklammerten Definition des LTI-Modell 2021 und vor dem folgenden Punkt zunächst eine hochgestellte Ziffer 1, wie folgt:
(LTI-Modell 2021)1.
Die Fußnote hierzu lautet richtigerweise wie folgt:
1 Dies gilt nicht für Altverträge von Vorstandsmitgliedern, deren Dienstverträge noch nicht dem Vorstandsvergütungssystem 2021 unterfallen.
Richtigerweise rücken alle folgenden Fußnoten um eine Ziffer auf, sodass z.B. Fußnote „1“ nach „Beiträge zur Altersversorgung“ unter „Relative Anteile der Vergütungskomponenten für Vergütungsperioden ab einer Vorstandsneubestellung bzw. -wiederbestellung ab dem 1. Januar 2024“ unter „D. Bestandteile und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung“ der im Bundesanzeiger vom 28. April 2023 veröffentlichten Fassung richtigerweise Fußnote „2“ lautet usw.
(b)
A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG – Zusatz „ganz oder teilweise“
Der Zusatz „ganz oder teilweise“ fehlt im vierten Absatz des Abschnitts „A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG“. Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:
Für Vergütungsperioden beginnend mit einer Vorstandsneubestellung bzw. -wiederbestellung ab 1. Januar 2024 richtet sich die langfristige variable Vergütung hingegen abweichend nach einem Performance-Share-Plan mit Barausgleich oder, nach freier Wahl der Gesellschaft, ganz oder teilweise Erfüllung in Aktien (LTI-Modell 2024, siehe hierzu unter G. II. 2.).
(c)
E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung, I. Caps – Zusatz „grundsätzlich“
Der Zusatz „grundsätzlich“ fehlt im zweiten Satz des einleitenden Absatzes des Abschnitts „I. Caps“ unter „E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung“. Der relevante Absatz lautet richtigerweise wie folgt:
Jeder Bestandteil der Ziel-Gesamtvergütung unterliegt einer wertmäßigen Begrenzung. Die variable Vergütung ist wie folgt grundsätzlich begrenzt:
(d)
E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung, II. Maximalvergütung – Erhöhung der Maximalvergütung um „20 %“
Die Maximalvergütung kann in Sonderfällen um maximal 20 % (nicht um 25 %) erhöht werden. Dies ist im vorletzten und vorvorletzten Absatz des Abschnitts „II. Maximalvergütung“ unter „E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung“ fehlerhaft abgedruckt. Die Absätze lauten richtigerweise wie folgt:
Im Fall von Sonderleistungen, die nicht als unmittelbare Gegenleistung für die Dienste des Vorstandsmitglieds dienen, aber vom Aufsichtsrat im Einzelfall anlassbezogen gewährt werden können (z.B. Umzugskosten, Ausgleichszahlungen für Bonusverluste beim Vorarbeitgeber, siehe hierzu oben unter D. I.) kann der Aufsichtsrat die geltende Maximalvergütung für das entsprechende Geschäftsjahr um maximal 20 % erhöhen.
Außerdem kann der Aufsichtsrat im Falle des Eintritts eines Kontrollwechsels (im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG) die geltende Maximalvergütung für das Jahr des Kontrollwechsels um maximal 20 % erhöhen.
(e)
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 1. LTI-Modell 2021 – Tippfehler
Es sind Tippfehler im Abschnitt „1. LTI-Modell 2021“ unter „II. Langfristig variable Vergütung“ unter „G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung“ in Bezug auf die Worte „von“ und „auszuübender“ zu berichtigen. Die relevanten Sätze lauten richtigerweise wie folgt:
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine vom Aufsichtsrat festgelegte Anzahl von Optionsrechten mit Beginn der Laufzeit ihres Vorstandsdienstvertrages.
Das Aktienoptionsprogramm stellt sicher, dass nach Ablauf der Wartezeit eine Ausübung von Optionsrechten pro Kalenderjahr nur möglich ist, soweit die Summe aus der Anzahl der ausgeübten Optionsrechte multipliziert mit dem Schlusskurs am Ausübungstag dieser Optionsrechte abzüglich des Ausübungspreises und der Anzahl auszuübender Optionsrechte multipliziert mit dem Schlusskurs am Handelstag vor dem intendierten Tag der Ausübung der Optionsrechte abzüglich des Ausübungspreises einen Betrag von EUR 2,75 Mio. für den CEO bzw. einen Betrag von EUR 1,5 Mio. für den CFO und einen Betrag von EUR 1 Mio. für den COO nicht überschreitet (Cap).
(f)
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024, Funktionsweise – Tippfehler
Es ist ein Tippfehler im Abschnitt „2. LTI-Modell 2024“ unter „II. Langfristig variable Vergütung“ unter „G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung“, dort im Unterabschnitt „Funktionsweise“, in Bezug auf das Wort „Ziel-Gesamtvergütung“ zu berichtigen. Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:
Der LTI-Zielbetrag für die jeweilige PSP-Jahres-Tranche entspricht bei einer 100 %igen Zielerreichung ca. 60 % bis 70 % der Ziel-Gesamtvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und ist im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag vertraglich festgelegt.
(g)
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024, Leistungskriterien, (i) Aktienkursbasiertes Ziel: Relative Total Shareholder Return
Im Abschnitt „2. LTI-Modell 2024“ unter „II. Langfristig variable Vergütung“ unter „G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung“, dort unter „(i) Aktienkursbasiertes Ziel: Relative Total Shareholder Return“ im Unterabschnitt „Leistungskriterien“, ist der Begriff „Relative Total Shareholder Return“ fehlerhaft abgedruckt, nämlich unter Auslassung des Wortes „Return“. Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:
Zu diesem Zwecke wird der Relative Total Shareholder Return der SFC-Aktie innerhalb der Performanceperiode mit dem arithmetischen Mittel der Entwicklung geeigneter Referenzindizes während dieser Periode verglichen.
(h)
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024, Leistungskriterien, (ii) LTI-ESG-Ziele
Der Absatz unter „(ii) LTI-ESG-Ziele“ unter „Leistungskriterien“ unter „2. LTI-Modell 2024“ unter „II. Langfristig variable Vergütung“ unter „G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung“ ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft abgedruckt. Der Absatz lautet richtigerweise wie folgt:
Als LTI-ESG-Ziele werden zwei verschiedene nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsziele (ESG Ziele) festgelegt: bezogen auf (i) die CO2-Reduktion (bei der Gesellschaft und/oder in der Wertschöpfungskette, upstream und/oder downstream) und (ii) die Kreislaufwirtschaft, z.B. gemessen an der Recyclingrate. Die beiden ESG-Ziele werden jeweils mit 15 % gewichtet. Der Aufsichtsrat legt die Zielwerte /Ziele für eine Performanceperiode im Vorhinein unter Berücksichtigung der jeweiligen strategischen Zielsetzungen der Gesellschaft fest. Der Aufsichtsrat ist dabei bestrebt, möglichst messbare Ziele zu definieren. Die LTI-ESG-Ziele fördern die langfristigen Nachhaltigkeitsziele der Gesellschaft.
(i)
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024, Endzahl Performance Shares
Hinsichtlich des LTI-Auszahlungsbetrags ist eine Kombination von „und/oder“ fehlerhaft abgedruckt, nämlich unter Auslassung von „und/“, unter „Endzahl Performance Shares“ unter „2. LTI-Modell 2024“ unter „II. Langfristig variable Vergütung“ unter „G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung“. Der relevante Absatz lautet richtigerweise wie folgt:
Der LTI-Auszahlungsbetrag wird in der Regel mit dem Gehaltslauf des auf die ordentliche Hauptversammlung der SFC Energy AG folgenden Monats in dem jeweils auf das Ende der Performanceperiode folgenden Jahr nach freier Wahl der Gesellschaft in Aktien und/oder in Geld ausgezahlt.
(j)
H. Aktieninvestitionsverpflichtung / Aktienhalteverpflichtung, I. Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung – Tippfehler
Im zweiten Spiegelstrich unter „I. Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung“ unter „H. Aktieninvestitionsverpflichtung / Aktienhalteverpflichtung“ ist das Wort „diesem“ statt „dem“ abgedruckt. Der relevante (Halb-)Satz lautet richtigerweise wie folgt:
– eine Pflicht aus dem Vorstandsanstellungsvertrag, oder
(4)
Abschnitt: Weitere Angaben und Hinweise
Die Nummerierung („II.“) des Abschnitts „Weitere Angaben und Hinweise“ ist aufgrund der fehlenden Nummerierung des Abschnitts „Anhang“ falsch. Der mit „II. Weitere Angaben und Hinweise“ überschriebene Abschnitt lautet richtigerweise wie folgt:
III. Weitere Angaben und Hinweise
Es verbleibt im Übrigen unverändert bei der am 28. April 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2023.
Brunnthal, im Mai 2023
SFC Energy AG
Der Vorstand
04.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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1624971 04.05.2023 CET/CEST
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