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15:05 Uhr, 21.05.2025

EQS-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2025 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Biotest Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2025 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.05.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Biotest Aktiengesellschaft Dreieich Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 - ISIN DE0005227201, DE0005227235 -
- WKN 522720, 522723 -

- ISIN DE000A40ZUA6, DE000A4ZUB4 -

Eindeutige Kennung des Ereignisses: b11a872883f2ef11b53f00505696f23c

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 2. Juli 2025, 10:30 Uhr (MESZ), in den Geschäftsräumen der Biotest AG, Daimlerstraße 1 K, 63303 Dreieich, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Biotest AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts für die Biotest AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Die genannten Unterlagen können im Internet unter

www.biotest.com

eingesehen werden und werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 125.717.532,59 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie auf
19.785.726 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht für das Geschäftsjahr 2024

EUR 791.429,04

Ausschüttung insgesamt

EUR 791.429,04

Gewinnvortrag auf neue Rechnung

EUR 124.926.103,55

Bilanzgewinn

EUR 125.717.532,59

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 7. Juli 2025, fällig. Die Dividende wird am 7. Juli 2025 ausgezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
München

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen bedarf eines deutschen Umsetzungsgesetzes (CSRD-Umsetzungsgesetz). Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Beschlussvorschläge der Verwaltung an die Hauptversammlung war ein CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet; es lag lediglich ein Gesetzesentwurf (Regierungsentwurf vom 23. Juli 2024) vor. Die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt daher vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in einem CSRD-Umsetzungsgesetz eine Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
München

zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art auferlegt wurde.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter:

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2025.cfm

zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied, Frau Uta Kemmerich-Keil, hat ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum 30. September 2024 niedergelegt. Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit wurde am 28. November 2024 gerichtlich zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche Bestellung endet mit Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, also am 2. Juli 2025. Der Hauptversammlung soll nunmehr die Wahl von Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit zum Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen werden.

Der gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG aus vier von der Hauptversammlung und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft hat die Neuwahl des Aufsichtsratsmitglieds für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds zu erfolgen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Leverkusen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an.

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit (abgesehen von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat) einerseits und der Biotest AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Biotest AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Biotest AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:

(i)

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Mitglied des Aufsichtsrats der Biotest AG, Dreieich

Mitglied im Aufsichtsrat der PVA TePla AG, Wettenberg (bis 24. Juni 2025)

(ii)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Weitere Informationen zum Kandidaten (Lebenslauf) finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2025.cfm

9.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über das Vergütungssystem für die Vorstandmitglieder Beschluss zu fassen. Das bisherige Vergütungssystem für den Vorstand wurde zuletzt von der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 mit 99,97 % der abgegebenen gültigen Stimmen gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem für den Vorstand hinsichtlich der Passung in Bezug auf die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und die Situation des Unternehmens sowie der Marktüblichkeit überprüft. Basierend auf den Ergebnissen der Überprüfung hat der Aufsichtsrat einzelne Komponenten des Vergütungssystems überarbeitet. Ziel des überarbeiteten Vergütungssystems ist es, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft bestmöglich zu fördern.

Der Aufsichtsrat hat das unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG überarbeitete Vergütungssystem für den Vorstand mit Beschluss vom 14. Mai 2025 verabschiedet. Es soll mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Das überarbeitete Vergütungssystem für den Vorstand ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2025.cfm

zugänglich. Ferner wird das Vorstandsvergütungssystem dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand - wie im Internet unter

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2025.cfm

zugänglich - wird gebilligt.

10.

Beschlussfassung über die Anpassung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung der Satzung

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat mit 95,41 % der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt.

Vorstand und Aufsichtsrat haben das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats hinsichtlich seiner Angemessenheit in Bezug auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Situation des Unternehmens überprüft. Um eine marktübliche, wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, wurde beschlossen, die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die Ausschussvergütung für den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der sonstigen Ausschüsse mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zu erhöhen. Die Erhöhung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Erhöhung der Ausschussvergütung trägt den gestiegenen Anforderungen und dem damit verbundenen Zeitaufwand der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Weitere Änderungen werden nicht vorgenommen.

Das überarbeitete Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter:

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2025.cfm

zugänglich. Ferner wird das Aufsichtsratsvergütungssystem dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) Das überarbeitete Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats - wie im Internet unter

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2025.cfm

zugänglich - wird beschlossen.

b) § 16 Abs. 1 der Satzung der Biotest AG wird wie folgt neu gefasst:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 45.000, zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres."

(c) § 16 Abs. 2 der Satzung der Biotest AG wird wie folgt neu gefasst:

"Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält außer dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 120.000, sein Stellvertreter EUR 60.000. Für die Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhält jedes Ausschussmitglied für jede Ausschussmitgliedschaft eine jährliche, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 8.000 als einfaches Ausschussmitglied, bzw. in Höhe von EUR 30.000 als Vorsitzender des Prüfungsausschusses sowie in Höhe von EUR 15.000 als Vorsitzender eines sonstigen Ausschusses."

Mit Wirksamkeit der Änderung von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Biotest AG findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung in Bezug auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit ein solches besteht - sind nach § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem Letztintermediär erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 10. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. ("Nachweisstichtag"),

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Biotest AG spätestens bis zum Ablauf des 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Biotest AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Stammaktionäre berechtigt. Den Vorzugsaktionären steht nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu.

Verfahren bei Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, vertreten lassen. Zusätzlich bieten wir unseren Stammaktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die oben dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB).

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, erhalten die Stammaktionäre mit der Eintrittskarte und steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.biotest.com

über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2025" zum Download zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder im Vorfeld der Hauptversammlung der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:

Biotest AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 9:30 Uhr (MESZ) bis kurz vor Beginn der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Biotest AG, Daimlerstraße 1 K, 63303 Dreieich, zur Verfügung.

Die Aktionäre, die einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG genannten gleichgestellten Institutionen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse der

Biotest AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bis zum Dienstag, dem 1. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), dort eingehend zu übersenden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Hinweis für Intermediäre:

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) durch Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), (ii) per E-Mail und (iii) per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind EUR 1.978.572,60) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 1. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Biotest AG
Vorstand
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Biotest AG
Investor Relations
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich
E-Mail an: HV2025@biotest.com

Innerhalb der gesetzlichen Frist, d. h. bis zum 17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingehende, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.biotest.com

über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2025" zugänglich gemacht.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht.

Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG befinden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.biotest.com

über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2025".

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.biotest.com

über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2025" zugänglich gemacht.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

Biotest AG
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich
Telefon: +49- (0)6103 - 801 4406
E-Mail: HV2025@biotest.com

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

ISiCO GmbH
Philipp Siedenburg
E-Mail: datenschutz@biotest.com

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 39.571.452,00. Es ist eingeteilt in insgesamt 39.571.452 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, davon 19.785.726 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie 19.785.726 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Dreieich, im Mai 2025

Biotest Aktiengesellschaft

Der Vorstand


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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

Biotest Aktiengesellschaft

Landsteinerstraße 5

63303 Dreieich

Deutschland

E-Mail:

mail@biotest.com

Internet:

https://www.biotest.com

Ende der Mitteilung

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2142790 21.05.2025 CET/CEST

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