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21:04 Uhr, 22.03.2023

EQS-Adhoc: Deutsche Börse AG: US-Gericht erlässt Urteil zugunsten Klägergruppe hinsichtlich der Übertragung der Bank Markazi zugerechneter und von Clearstream verwahrter Vermögenswerte

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EQS-Ad-hoc: Deutsche Börse AG / Schlagwort(e): Rechtssache

Deutsche Börse AG: US-Gericht erlässt Urteil zugunsten Klägergruppe hinsichtlich der Übertragung der Bank Markazi zugerechneter und von Clearstream verwahrter Vermögenswerte

22.03.2023 / 21:04 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Die Clearstream Banking S.A., Luxemburg („Clearstream“), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Börse AG, hat heute darüber Kenntnis erlangt, dass ein US-Gericht im Rahmen der sog. Peterson II-Klage (vgl. Geschäftsbericht 2022, S. 236 ff.) den klagenden Vollstreckungsgläubigern des Iran einen Anspruch auf Übertragung von der iranischen Zentralbank („Bank Markazi“) zugerechneten und von Clearstream in Luxemburg auf einem Kundenkonto verwahrten Vermögenswerten in Höhe von rund USD 1,7 Mrd. zugesprochen hat. Clearstream erwägt Berufung gegen die Entscheidung einzulegen.

Ebenso verlangt die Bank Markazi bereits seit 2018 ihrerseits als Teil einer in Luxemburg u.a. gegen Clearstream eingereichten Klage die Herausgabe umfangreicher Vermögenswerte einschließlich des oben genannten Betrages in Höhe von ca. USD 1,7 Mrd. (vgl. Ad hoc Meldung der Deutsche Börse AG vom 18. Januar 2018). Die Klage wird derzeit noch in der ersten Instanz verhandelt. Clearstream geht nach rechtlicher Beratung weiterhin davon aus, dass die Klage in Luxemburg unbegründet ist.

Clearstream wird nach umfassender rechtlicher Beratung im Rahmen der bestehenden Handlungsmöglichkeiten alle relevanten Interessen und Verantwortlichkeiten im Hinblick darauf abwägen, wie mit den betroffenen Vermögenswerten unter Wahrung der rechtlichen und regulatorischen Pflichten von Clearstream verfahren werden kann.

Auf Grundlage der rechtlichen Bewertung der dargelegten Verfahren ergibt sich aus der heutigen Entscheidung keine wesentliche Änderung der Risikosituation, die für Clearstream oder die Deutsche Börse AG in diesem Zusammenhang die Bildung einer Rückstellung erfordern würden.

Kontakt:
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Leticia Adam
Group Communications
Deutsche Börse AG
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