DGAP-WpÜG: Befreiung; <DE0006335003>
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Zielgesellschaft: KRONES AG; Bieter: VMAX Familienstiftung
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der KRONES AG, Neutraubling (ISIN DE 0006335003)
Auf entsprechenden Antrag der VMAX Familienstiftung, Neutraubling erging durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht am 28. Januar 2014 folgender
Bescheid:
Die VMAX Familienstiftung , Neutraubling wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mit Wirkung zum 22.10.2013 erfolgte Kontrollerlangung an der Krones AG, Neutraubling, infolge des Vollzugs der Einzelakte der Einbringung des als solches vorgesehenen Stiftungsvermögens (v.a. der Übertragung von 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft, der Abtretung von rd. 33,58 % der Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, sowie der Übertragung und Abtretung des betroffenen Gesellschaftsanteils an der Familie Kronseder GbR, Neutraubling) in die VMAX Familienstiftung Neutraubling, seitens des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, gemäß der Notariellen Urkunde vom 22.10.2013 (Urk.R.Nr. 2104/2013/Z des Notars Klaus Ziegler, Regensburg) und dem dadurch in der Folge bewirkten Beitritt der Antragstellerin zum am 04.02.2013 zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der Harald Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling abgeschlossenen Pool-Vertrag samt entsprechender Stimmrechtszurechnung der Stimmrechte aus den hierdurch gepoolten Aktien der Zielgesellschaft zu veröffentlichen, sowie von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der dem Bescheid zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des Bescheids.
Zielgesellschaft ist die Krones AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Neutraubling, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB 2344. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 40.000.000 und ist eingeteilt in 31.593.072 nennwertlose Inhaberstückaktien, die unter der ISIN DE0006335003 zum Handel im regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, München, Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und Hamburg sowie im XETRA-Handel zugelassen sind.
Die seit dem 01.01.1984 börsenorientierte Zielgesellschaft steht im Mehrheitsbesitz von Angehörigen der Gründerfamilie Kronseder (nachfolgend die 'Familie Kronseder'), die die Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft entweder unmittelbar selbst oder vermittels entsprechender Holdinggesellschaften und (neuerdings auch) Stiftungen mittelbar halten.
Zwischen den vier Brüdern Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Norman Kronseder, Steinach, und Gunther Kronseder, Steinach, sowie ihrem im Jahre 2010 verstorbenen Vater, Herrn Dr.-Ing. E. h. Hermann Kronseder, und darüber hinaus der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, allesamt als Gesellschafter der seinerzeit als Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co. KG firmierenden Zielgesellschaft bestand und seit dem Jahre 1980 ein Poolvertrag (Urkunde mit der URNr. 1195/1980/M des Notars Egbert Megies, Regensburg; nachfolgender der 'Pool-Vertrag 1980'). In Umsetzung dessen wurde mit dem Pool-Vertrag 1980 die Kronseder Pool GbR, Neutraubling, begründet. Gegenstand der Kronseder Pool GbR, Neutraubling, sollte es gemäß Ziffer 2 des Pool-Vertrages 1980 v.a. sein, die einheitliche Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen der künftig in eine AG umgewandelten Zielgesellschaft zu gewährleisten. Dem Vortrag der Antragstellerin ist ferner zu entnehmen, dass im Jahre 2005 auch die Harald Kronseder Holding GmbH, Neutraubling, dem Poolvertrag 1980 beigetreten und damit auch weitere Gesellschafterin der Kronseder Pool GbR, Neutraubling geworden ist.
Am 04.02.2013 wurde zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der Harald Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling (nachfolgend die 'Parteien des Pool-Vertrages 2013') ein neuer Poolvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Pool-Vertrag 2013').
Der Abschluss des Pool-Vertrages 2013 stand dabei im Lichte einer avisierten Nachfolgeregelung (Beteiligung von Teilen der jeweiligen Abkömmlinge der natürlichen Personen aus dem Kreise der Parteien des Pool-Vertrages 2013 an der Zielgesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge). Diese Nachfolgeregelung betraf den Übergang in die dritte Generation einerseits in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Norman Kronseder, Steinach, nämlich Frau Nora Kronseder, Steinach, und Herrn Leopold Kronseder, Steinach, sowie andererseits in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, nämlich Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling. Die letztgenannte Nachfolgekonstellation Volker Kronseder (nachfolgend die 'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder') stellt dabei - jedenfalls in Teilen - den vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltsteil dar. Die Unternehmensnachfolge Volker Kronseder sollte schließlich im Rahmen einer sog. Stiftungslösung vollzogen werden. Hierbei sollte zunächst eine Einbringung der von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anteile an der Zielgesellschaft in eine Stiftung (die Antragstellerin) erfolgen. Für später ist geplant, dass zunächst Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und Herr Maximilian Kronseder, Neutraubling, anstelle ihres Vaters, Herrn Dr.-Ing. E.h. Volker Kronseder, Neutraubling, die Stiftungsvorstandschaft einnehmen und damit dann anstelle ihres Vaters Einfluss auf die nach Erbringung von der Antragstellerin unmittelbar und mittelbar gehaltenen und im Pool-Vertrag 2013 gebündelten Anteile und Stimmrechte hieraus nehmen können.
Der gesamte aktuelle Komplex der Nachfolgeregelung/vorweggenommenen Erbfolge sollte dabei angabegemäss im fortwährenden Bewusstsein auf die besondere Verantwortung der Familie Kronseder als Gründerfamilie der Zielgesellschaft geregelt werden. Insoweit sollte die Prägung der Zielgesellschaft als Familiengesellschaft trotz ihres mittlerweile gewandelten Bestandes als börsenorientierte Aktiengesellschaft, auch zukünftig erhalten werden. Zudem sollten die hinter den Regelungen des Pool-Vertrages 1980 stehenden Gedanken und Interessen durch die Neufassung präzisiert und modernisiert werden, zugleich aber eine gewisse Kontinuität vermitteln.
Demgemäß haben sich die Parteien des Pool-Vertrages 2013 . . . zu einer (neuen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefunden (nachfolgend das 'Familie Kronseder Konsortium' oder die 'Familie Kronseder GbR'), deren Zweck es ist, durch einheitliche Willensbildung der Gesellschafter und Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft sowie durch Beschränkung der beliebigen Veräußerbarkeit der durch den Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft (a) den Einfluss der Gesellschafter (insbesondere den Einfluss der Familie Kronseder) und ihrer Rechtsnachfolger, (b) die Fortführung der Zielgesellschaft in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pool-Vertrages 2013 vergleichbaren Umfang (vergleichbarer Umsatz, vergleichbares Auftragsvolumen, vergleichbares Betriebsvermögen, vergleichbare Anzahl der Arbeitnehmer) sicherzustellen und (c) den Charakter einer Familiengesellschaft zu erhalten.
Die Antragstellerin ist eine deutsche rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
Sie wurde von Seiten des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, mit Stiftungsgeschäft inkl. Stiftungssatzung per notarieller Urkunde vom 05.10.2013 errichtet (Urk.R.Nr- 1996/2013/Z des Notars Klaus Ziegler, Regensburg; nachfolgend das 'Stiftungsgeschäft' bzw. die 'Stiftungssatzung').
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (B 1.1-1224) hat die Regierung der Oberpfalz als zuständige Stiftungsbehörde in Vollziehung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) die Antragstellerin gemäß §§ 80, 81 BGB i.V.m. Art. 6 BayStG als Rechtsfähig anerkannt.
Stiftungszweck der Antragstellerin ist gemäß Ziffer II des Stiftungsgeschäftes sowie gemäß § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung die wirtschaftliche Versorgung des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, seiner Ehefrau, Frau Caroline Kronseder, Neutraubling, sowie der gemeinsamen Kinder, Frau Verena Kronseder Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling sowie der künftigen Abkömmlinge der beiden Letztgenannten.
In die Antragstellerin wurden seitens des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder. Neutraubling, auf Grund von Ziffer III.2 des Stiftungsgeschäftes sowie von § 3 Ziffer 2. der Satzung der Antragstellerin als Stiftungsvermögen neben einem Barbetrag folgende Vermögensgegenstände (nachfolgend die 'Einbringung') eingebracht: (a) insgesamt 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13 % der Stimmrechte) in zwei Tranchen à 20.000 Aktien und 3.812.417 Aktien, (b) die in der Inhaberschaft von Herrn Dr.-Ing. E. h Volker Kronseder, Neutraubling, stehenden Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, in zwei Tranchen (insgesamt nominal EUR 8.900,- und damit entsprechend 33,58 % der Geschäftsanteile; . . .) sowie (c) der in der Inhaberschaft von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, stehende Gesellschaftsanteil an der Familie Kronseder GbR, Neutraubling (vgl. A.II.3.).
Erster und derzeit einziger Stiftungsvorstand der Antragstellerin ist laut Ziffer IV. des Stiftungsgeschäftes Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling.
Gemäß § 5 Ziffer 1 der Stiftungssatzung ist der 1953 geborene Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Stiftungsvorstand der Antragstellerin auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres. Im Übrigen sieht § 5 der Stiftungssatzung Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, nämlich in Bezug auf Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling, sowie deren (etwaig künftige) Familienstämme vor.
Gemäß 7 Ziffer. 2 c) der Stiftungssatzung gehört es zum Aufgabenkreis des Stiftungsvorstandes, die Antragstellerin in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Antragstellerin beteiligt ist, zu vertreten.
Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrundeliegenden Antrags ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'B.' des Bescheids.
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihr Antrag zulässig und begründet ist.
Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.
Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von der Verpflichtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
Die Antragstellerin hat am 22.10.2013 aufgrund der Einbringung (vgl. im Detail A.III.3.) mit einem Gesamtstimmrechtsanteil i.H.v. rd. 51,97 % die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt.
Dabei erlangte die Antragstellerin im Rahmen der Einbringung nach Maßgabe von §§ 929, 931 BGB einerseits das Eigentum an insgesamt 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13 % der Stimmrechte).
Zudem werden ihr aufgrund ihrer erst zum 22.10.2013 eingetretenen Poolmitgliedschaft bedingt durch die Einbringung seither auch weitere rd. 39,84 % Stimmrechte aus insgesamt 12.573.812 weiteren durch den Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft gem. § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet.
Der Poolvertrag 2013 ist . . . als Vereinbarung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 Alt. 1 WpÜG zu begreifen, mit der i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG fortwährend eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten erfolgt. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die einem Pool dann beigetretene Person - hier: die Antragstellerin - Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist aufgrund des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 22.07.2013, S. 122). Der Erwerb der Kontrolle i.S.v. § 35, 29 Abs. 2 WpÜG wird mithin ausschließlich nach formalen Kriterien bestimmt.
Folge eines Poolbeitritts ist daher die Zurechnung der Stimmrechte aller poolgebundenen Aktien, so dass der Sphäre der Antragstellerin vorliegend jedenfalls weitere rd. 39,84 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf Grundlage abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 30 Abs. 2 WpÜG zuzuordnen sind.
Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG I.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.
Die Einbringung in die Antragstellerin als anzunehmender Fall einer Schenkung rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken.
§ 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt, sofern Schenker und Bieter nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.
Dabei ist es mittlerweile anerkannt, dass der Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung selbst dann einschlägig ist, wenn zwischen Schenker und Bieter kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder - wie im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung - bestehen kann.
Voraussetzung ist insoweit (lediglich), dass die nicht nur kurzfristige Fortführung familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder - wie vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte vorgesehen ist.
Insoweit ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass durch § 9 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ' . insbesondere die Nachfolge bei kleinen und mittleren Unternehmen ohne Pflichtangebot ermöglicht werden [soll], bei denen eine Nachfolgelösung in der Familie nicht in Betracht kommt, beispielsweise aber geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen' (BT-Ds. 14/7034, S. 81).
Von dem Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung erfasste Fälle können schließlich auch solche sein, in denen die Aktien auf eine Gesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden, an der die Begünstigten Anteile halten oder aus denen Sie Zuwendungen erhalten (sollen) (vgl. auch Hecker, in; Baums/Thoma (Hrsg.), WpÜG, 1 Lfg. (2004), § 37, Rn. 76; im Ergebnis auch Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), WpÜG, 3. Aufl. (2013), § 37, Rn. 23).
Die verfahrensgegenständliche Ausgestaltung trägt diesem Erfordernis Rechnung. Durch die Gestaltung des Stiftungszweck der Antragstellerin, die Einbringung in die Antragstellerin und dem hiermit verklammerten Beitritt der Antragstellerin zum Pool-Vertrag 2013 wird sichergestellt, dass eine adäquate Nachfolgeregelung im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der Zielgesellschaft als Familiengesellschaft (dauerhaft) gewahrt wird. Insbesondere ist der langfristig beherrschende Einfluss des Schenkers/Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, und seiner Abkömmlinge auf Grund der Regelungen zur Organbestellung in Bezug auf die Antragstellerin gesichert.
Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin deutlich.
Denn die beschriebene Einbringung samt dem beschriebenen Beitritt zum Pool-Vertrag 2013 zu dem Zweck, den Bestand an Aktien der Krones AG möglichst zusammenzuhalten oder den Zusammenhalt so zu bündeln, dass der nachhaltige Einfluss der Familie Kronseder jetzt und in Zukunft sichergestellt wird, gibt den außen stehenden Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestigationsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum. Zudem ist gerade mit Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem insgesamt keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, der Antragstellerin die beantragte Befreiung zu versagen.
Ende der WpÜG-Meldung
07.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart
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