DGAP-WpÜG: Befreiung; <DE0006335003>
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Zielgesellschaft: KRONES AG; Bieter: Maximilian Kronseder
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der KRONES AG, Neutraubling (ISIN DE 0006335003)
Auf entsprechenden Antrag von Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling erging durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht am 05. Februar 2014 folgender
Bescheid:
1. Für den Fall, dass Herr Maximilian Kronseder, Neutraubling, infolge des (auch) ihm in der Stiftungssatzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, eingeräumten (potenziellen) Zugriffsrechtes auf den Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, vermittels der hierdurch eröffneten Möglichkeit, im Falle des späteren Zugriffs auf das Amt des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, beherrschenden Einfluss auf die seit dem 22.10.2013 bereits in einer Kontrollstellung in Bezug auf die Krones AG, Neutraubling, befindliche VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ausüben zu können, seinerseits die Kontrolle an der Krones AG, Neutraubling, erlangt, wird er gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG (in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG) ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ist auflösend darauf bedingt (auflösende Bedingung), dass
(a.) Die von dem Antragsteller am 20.10.2013 unterzeichnete Erklärung, für den Fall, dass sein Vater, Herr Dr.-Ing. E.h. Volker Kronseder, Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ist, zu beabsichtigen, sich aufgrund des ihm insoweit in der Satzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, eingeräumten Bestellungsrechtes für den Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, bezüglich des 'Stamms Maximilian Kronseder' selbst zum Mitglied des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, zu berufen und dann gemeinsam auf Basis einer entsprechenden Kommunikation mit dem weiteren Mitglied des dann neuen Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling bezüglich des 'Stamms Verena Kronseder' zu einem gemeinsamen Stimmverhalten im Rahmen des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ein dauerhaftes gemeinsames Stimmverhalten zu praktizieren, abgeändert oder aufgehoben wird;
und/oder
(b.) Die Regelungen aus der per notarieller Urkunde vom 05.10.2013 (Urk.R.Nr.-1996/2013/Z des Notars Klaus Ziegler; Regensburg) in Kraft gesetzten Stiftungssatzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, in Bezug auf den Antragsteller betreffenden Bestellungsrechte hinsichtlich des Stiftungsvorstands der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, oder des Abstimmungsverhaltens in kontrollrelevanter Weise abgeändert oder aufgehoben werden.
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 ergeht unter der folgenden Auflage:
Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jeden Umstand und jedes Verhalten, das die auflösende Bedingung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 betreffen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Der dem Bescheid zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des Bescheids.
Zielgesellschaft ist die Krones AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Neutraubling, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB 2344. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 40.000.000 und ist eingeteilt in 31.593.072 nennwertlose Inhaberstückaktien, die unter der ISIN DE0006335003 zum Handel im regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, München, Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und Hamburg sowie im XETRA-Handel zugelassen sind.
Die seit dem 01.01.1984 börsenorientierte Zielgesellschaft steht im Mehrheitsbesitz von Angehörigen der Gründerfamilie Kronseder (nachfolgend die 'Familie Kronseder'), die die Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft entweder unmittelbar selbst oder vermittels entsprechender Holdinggesellschaften und (neuerdings auch) Stiftungen mittelbar halten.
Zwischen den vier Brüdern Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Norman Kronseder, Steinach, und Gunther Kronseder, Steinach, sowie ihrem im Jahre 2010 verstorbenen Vater, Herrn Dr.-Ing. E. h. Hermann Kronseder, und darüber hinaus der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, allesamt als Gesellschafter der seinerzeit als Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co. KG firmierenden Zielgesellschaft bestand und seit dem Jahre 1980 ein Poolvertrag (Urkunde mit der URNr. 1195/1980/M des Notars Egbert Megies, Regensburg; nachfolgender der 'Pool-Vertrag 1980'). In Umsetzung dessen wurde mit dem Pool-Vertrag 1980 die Kronseder Pool GbR, Neutraubling, begründet. Gegenstand der Kronseder Pool GbR, Neutraubling, sollte es gemäß Ziffer 2 des Pool-Vertrages 1980 v.a. sein, die einheitliche Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen der künftig in eine AG umgewandelten Zielgesellschaft zu gewährleisten. Dem Vortrag der Antragstellerin ist ferner zu entnehmen, dass im Jahre 2005 auch die Harald Kronseder Holding GmbH, Neutraubling, dem Poolvertrag 1980 beigetreten und damit auch weitere Gesellschafterin der Kronseder Pool GbR, Neutraubling geworden ist.
Am 04.02.2013 wurde zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der Harald Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling (nachfolgend die 'Parteien des Pool-Vertrages 2013') ein neuer Poolvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Pool-Vertrag 2013').
Der Abschluss des Pool-Vertrages 2013 stand dabei im Lichte einer avisierten Nachfolgeregelung (Beteiligung von Teilen der jeweiligen Abkömmlinge der natürlichen Personen aus dem Kreise der Parteien des Pool-Vertrages 2013 an der Zielgesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge). Diese Nachfolgeregelung betraf den Übergang in die dritte Generation einerseits in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Norman Kronseder, Steinach, nämlich Frau Nora Kronseder, Steinach, und Herrn Leopold Kronseder, Steinach, sowie andererseits in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, nämlich den Antragsteller und Frau Verena Kronseder, Neutraubling. Der nachfolgend näher beschriebene zweite Schritt der letztgenannten Nachfolgekonstellation Volker Kronseder ('nachfolgend die Unternehmensnachfolge Volker Kronseder') stellt dabei den vorliegend rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt dar. Die Unternehmensnachfolge Volker Kronseder sollte insgesamt im Rahmen einer sog. Stiftungslösung vollzogen werden. Hierbei ist eine Einbringung der von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anteile an der Zielgesellschaft in eine Stiftung (die VMAX Familienstiftung, Neutraubling) erfolgt, wobei die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, vermittels der Übernahme des bis dato von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, gehaltenen Gesellschaftsanteils an der dem Pool zugrundeliegenden GbR . . . im Rahmen der Einbringung in ihr Stiftungsvermögen zugleich anstelle von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Partei des Poolvertrages geworden ist. Nachdem es aufgrund der parallelen Unternehmensnachfolge Norman Kronseder im Rahmen des Überlassungsvertrages vom 17.09.2013 (Urk.R.Nr. 1849/2013/Z des Notars Klaus Ziegler, Regensburg) auch hiernach zu einem Wechsel im Bestand der Parteien des Poolvertrages gekommen ist . . . sind Herr Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Herr Gunther Kronseder, Steinach, die Harald Kronseder Holding GmbH, Neutraubling, die Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, als ursprüngliche Vertragspartner des Poolvertrages 2013 sowie nun auch die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, Frau Nora Kronseder, Steinach, sowie Herr Leopold Kronseder, Steinach, Vertragspartner des Pool-Vertrages 2013 (zusammen nachfolgend die 'aktuellen Parteien des Poolvertrages 2013'). Zu Gunsten der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ist insoweit diesen Teil der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder betreffend ('nachfolgend die 'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder- Teil I') aufgrund ihrer Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zum 22.10.2013 bereits eine Befreiungsentscheidung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ergangen (GZ: WA 16-Wp 7000-2013/0082).
Für den Fall, dass Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ist . . . ist als zweiter Schritt des Gesamtplanes zur Unternehmensnachfolge Volker Kronseder ('nachfolgend die 'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II') beabsichtigt, dass zunächst der Antragsteller und Frau Verena Kronseder, Neutraubling, anstelle ihres Vaters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, die Stiftungsvorstandschaft einnehmen und damit dann anstelle ihres Vaters über die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, Einfluss auf die nach Einbringung von der Antragstellerin unmittelbar und mittelbar gehaltenen und im Poolvertrag 2013 gebündelten Anteile und Stimmrechte hieraus nehmen können . . .
Der gesamte aktuelle Komplex der Nachfolgeregelung/vorweggenommenen Erbfolge sollte dabei angabegemäss im fortwährenden Bewusstsein auf die besondere Verantwortung der Familie Kronseder als Gründerfamilie der Zielgesellschaft geregelt werden. Insoweit sollte die Prägung der Zielgesellschaft als Familiengesellschaft trotz ihres mittlerweile gewandelten Bestandes als börsenorientierte Aktiengesellschaft, auch zukünftig erhalten werden. Zudem sollten die hinter den Regelungen des Pool-Vertrages 1980 stehenden Gedanken und Interessen durch die Neufassung präzisiert und modernisiert werden, zugleich aber eine gewisse Kontinuität vermitteln.
Demgemäß haben sich die Parteien des Pool-Vertrages 2013 . . . zu einer (neuen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefunden (nachfolgend das 'Familie Kronseder Konsortium' oder die 'Familie Kronseder GbR'), deren Zweck es ist, durch einheitliche Willensbildung der Gesellschafter und Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft sowie durch Beschränkung der beliebigen Veräußerbarkeit der durch den Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft (a) den Einfluss der Gesellschafter (insbesondere den Einfluss der Familie Kronseder) und ihrer Rechtsnachfolger, (b) die Fortführung der Zielgesellschaft in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pool-Vertrages 2013 vergleichbaren Umfang (vergleichbarer Umsatz, vergleichbares Auftragsvolumen, vergleichbares Betriebsvermögen, vergleichbare Anzahl der Arbeitnehmer) sicherzustellen und (c) den Charakter einer Familiengesellschaft zu erhalten.
Die VMAX Familienstiftung, Neutraubling ist eine deutsche rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
Sie wurde von Seiten des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, mit Stiftungsgeschäft inkl. Stiftungssatzung per notarieller Urkunde vom 05.10.2013 errichtet (Urk.R.Nr- 1996/2013/Z des Notars Klaus Ziegler, Regensburg; nachfolgend das 'Stiftungsgeschäft' bzw. die 'Stiftungssatzung').
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (B 1.1-1224) hat die Regierung der Oberpfalz als zuständige Stiftungsbehörde in Vollziehung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) die VMAX Familienstiftung gemäß §§ 80, 81 BGB i.V.m. Art. 6 BayStG als Rechtsfähig anerkannt.
Stiftungszweck der VMAX Familienstiftung, Neutraubling ist gemäß Ziffer II des Stiftungsgeschäftes sowie gemäß § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung die wirtschaftliche Versorgung des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, seiner Ehefrau, Frau Caroline Kronseder, Neutraubling, sowie der gemeinsamen Kinder, Frau Verena Kronseder Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling sowie der künftigen Abkömmlinge der beiden Letztgenannten.
In die VMAX Familienstiftung, Neutraubling wurden seitens des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder. Neutraubling, auf Grund von Ziffer III.2 des Stiftungsgeschäftes sowie von § 3 Ziffer 2. der Satzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling als Stiftungsvermögen neben einem Barbetrag folgende Vermögensgegenstände (nachfolgend die 'Einbringung') eingebracht: (a) insgesamt 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13 % der Stimmrechte) in zwei Tranchen à 20.000 Aktien und 3.812.417 Aktien, (b) die in der Inhaberschaft von Herrn Dr.-Ing. E. h Volker Kronseder, Neutraubling, stehenden Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, in zwei Tranchen (insgesamt nominal EUR 8.900,- und damit entsprechend 33,58 % der Geschäftsanteile; . . .) sowie (c) der in der Inhaberschaft von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, stehende Gesellschaftsanteil an der Familie Kronseder GbR, Neutraubling . . .
Erster und derzeit einziger Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling ist laut Ziffer IV. des Stiftungsgeschäftes Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling.
Gemäß § 5 Ziffer 1 der Stiftungssatzung ist der 1953 geborene Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres. Im Übrigen sieht § 5 der Stiftungssatzung Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, nämlich in Bezug auf Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling, sowie deren (etwaig künftige) Familienstämme vor.
Im Detail ist dabei u.a. Folgendes festgelegt: § 5 Ziffer 2 der Stiftungssatzung regelt, dass der Stiftungsvorstand der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, sobald Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der VMAX-Familienstiftung, ist, aus zwei Vorstandsmitgliedern besteht, wobei das eine Mitglied aus dem 'Stamm Verena Kronseder', das andere Mitglied aus den Stamm 'Maximilian Kronseder' gewählt wird.
Gemäß § 5 Ziffer 8 der Stiftungssatzung ist der Antragsteller grundsätzlich für das Vorstandsmitglied des 'Stammes Maximilian Kronseder' und ist Frau Verena Kronseder, Neutraubling, grundsätzlich für das Vorstandsmitglied des 'Stammes Verena Kronseder' alleine wahlberechtigt.
Gemäß § 7 Ziffer 2 c) der Stiftungssatzung gehört es zum Aufgabenkreis des Stiftungsvorstandes, die VMAX Familienstiftung, Neutraubling in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die VMAX Familienstiftung, Neutraubling beteiligt ist, zu vertreten.
Gemäß § 6 Ziffer 2 der Stiftungssatzung ist der künftige Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, im Anschluß an Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, nur beschlußfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Entscheidungen des Stiftungsvorstandes der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, können nur einstimmig getroffen werden, § 6 Ziffer 3 der Stiftungssatzung.
Mit schriftlicher Erklärung, unterzeichnet am 20.10.2013, hat der Antragsteller (wie auch gleichlautend seine Schwester, Frau Verena Kronseder, Neutraubling), für den Fall, dass sein Vater, Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ist, seine Absicht bekannt gegeben, sich aufgrund des ihm in der Satzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, eingeräumten Bestellungsrechtes für den Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, bezüglich des 'Stamms Maximilian Kronseder' selbst zum Mitglied des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, zu berufen und in der Folge gemeinsam auf Basis einer entsprechenden Kommunikation mit dem weiteren Mitglied des dann neuen Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, bezüglich des 'Stamms Verena Kronseder' zu einem gemeinsamen Stimmverhalten im Rahmen des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ein dauerhaftes gemeinsames Stimmverhalten praktizieren zu wollen.
Der Antragsteller ist aufgrund des Abstellens auf ein potenzielles Zugriffsrecht des Antragstellers auf den Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, offenbar der Ansicht, ein Antrag (ggf. weit) vor der konkreten Kontrollerlangung des Antragstellerd an der Zielgesellschaft (im Falle des Ablebens oder der Beendigung des 75. Lebensjahres seines Vaters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling) sei i.S.d. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zulässig.
Er geht im Hinblick auf die Begründetheit des Antrags weiterhin davon aus, dass u.a. er die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, sobald Herr. Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand ist, dauerhaft auf rechtlich gesicherter Grundlage beherrschen könne, so dass (auch) er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werde.
Hinsichtlich der zu einem späterem Zeitpunkt vss. Stiftungsbeherrschung im Verbund mit seiner Schwester, Frau Verena Kronseder, Neutraubling, oder einem sonstigen Vertreter des 'Stammes Verena Kronseder' betont er die beiden entsprechenden Absichtserklärungen zur Ergreifung der Stiftungsvorstandschaft durch ihn selbst und Frau Verena Kronseder, Neutraubling, sowie die Möglichkeit das ggf. nicht mit ihm personenidentische, jedoch durch ihn berufene Mitglied des Stiftungsvorstandes auch wieder abberufen zu können. Dabei seien die Regelungen über die Beschlußfassung als faktischer Einigungszwang der künftig beiden Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu begreifen. Es werde eine fortwährende Kommunikation über ein einheitliches Stimmverhalten im Stiftungsvorstand geben, so dass eine beständige Interessenkoordination gewährleistet sei.
In Bezug auf den Befreiungsgrund zielt er (mittelbar) u.a. auf den Befreiungsgrund aus § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ab.
Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrunde liegenden Antrags ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'B.' des Bescheids.
Der Antragsteller ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da sein Antrag zulässig und begründet ist.
Der Antrag ist . . . gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.
Der Antragsteller kann darüber hinaus auch mit einem Sachbescheidungsinteresse aufwarten.
Denn der Antragsteller wird im Falle der Umsetzung der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II und damit zugleich der vollständigen Umsetzung der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder voraussichtlich die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft im Anschluß entweder an das Ableben oder die Vollendung des 75. Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, bzw. ggf. auch an die vorherige Niederlegung des Amtes als Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, durch Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, erlangen. Schließlich ist nach Maßgabe seiner Erklärung vom 20.10.2013 . . . damit zu rechnen, dass er im Falle des Eintritts eines dieser beiden auslösenden Momente auf die Stiftungsvorstandschaft in Bezug auf die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, unmittelbar selbst zugreift und sich für den 'Stamm Maximilian Kronseder' zu einem der beiden Mitglieder des dann auf zwei Personen erweiterten Stiftungsvorstands der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, wählt/bestellt. Insoweit ist in Anbetracht des Sachvortages auch davon auszugehen, dass er gemeinsam mit dem zweiten Mitglied des Stiftungsvorstandes aus dem 'Stamm Verena Kronseder' die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, dauerhaft auf rechtlich gesicherter Grundlage zu beherrschen vermag . . ., so dass die dementsprechende Stimmrechtszurechnung zur Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft führt.
Konkret ergibt sich das (frühzeitige) Interesse an der Verbescheidung des Befreiungsantrags des Antragstellers daraus, dass es im Sinne einerseits von Rechtssicherheit, andererseits aufgrund gebotener Planungssicherheit und entsprechender finanzieller Absicherung des Antragstellers sowie schließlich auch im Hinblick auf die Sicherung der Fortführung der Zielgesellschaft im Geprägecharakter einer Familiengesellschaft erforderlich erscheint, im Vorfeld der weiteren Umsetzung der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder, hier ganz konkret der Schritte der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II, zu klären, ob der Antragsteller der mit hohen wirtschaftlichen Folgen einhergehende Pflichtenkreis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG trifft oder ob er von diesen Verpflichtungen aus den vorstehend im Detail erläuterten Gründen der Rechts- und Planungssicherheit befreit werden kann. Nur im Wege dieser frühzeitigen Klärung erscheint es in Fällen wie dem vorliegenden möglich, den gesetzgeberischen Motiven zu §§ 36, 37 WpÜG, die Nachfolge bei Familienunternehmen ohne Pflichtangebot ermöglichen zu wollen (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 60) adäquat Rechnung tragen zu können.
Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse des Antragstellers an einer Befreiung von der Verpflichtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
Der Antragsteller wird nach Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II in Folge des Zugriffs auf den Stiftungsvorstand der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, nach Maßgabe seiner Erklärung vom 20.10.2013 (anknüpfend entweder an das Ableben oder aber an die Vollendung des 75. Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, bzw. ggf. auch an die vorherige Niederlegung des Amtes als Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, durch Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling; . . .) die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II wird sich sein Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft zunächst von derzeit 0 % auf den bislang bereits der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, zukommenden Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 51,97 % erhöhen.
Dies ergibt sich einerseits daraus, dass dann auf den Antragsteller die rd. 12,13 % Stimmrechte aus derzeit (seit dem 22.10.2013) von der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, unmittelbar gehaltenen 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet werden, da die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II aufgrund der dann gegebenen Möglichkeit der faktischen Beherrschung durch den Antragsteller als Tochterunternehmen (auch) des Antragstellers anzusehen sein wird, so dass der Stimmrechtsanteil des potenziellen Tochterunternehmens VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG dann (auch) auf den Antragsteller als dessen potenzielles Mutterunternehmen zuzurechnen sein wird.
Andererseits werden auf den Antragsteller mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II aufgrund seiner dann bestehenden Eigenschaft als Mutterunternehmen der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, auch die aufgrund der seit dem 22.10.2013 bestehenden Poolmitgliedschaft der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, in Bezug auf die Familie Kronseder GbR, Neutraubling, bzw. den Pool-Vertrag 2013 bereits auf die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, zugerechneten weiteren rd. 39,80 % Stimmrechte aus insgesamt 12.573.812 gleichsam durch den Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft weiter gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet.
Der Poolvertrag 2013 ist . . . als Vereinbarung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 Alt. 1 WpÜG zu begreifen, mit der i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG fortwährend eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten erfolgt. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die einem Pool gebundene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist aufgrund des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 22.07.2013, S. 122). Der Erwerb der Kontrolle i.S.v. § 35, 29 Abs. 2 WpÜG wird mithin ausschließlich nach formalen Kriterien bestimmt.
Folge der Poolbindung ist daher die Zurechnung der Stimmrechte aller poolgebundenen Aktien, die nicht bereits selbst gehalten werden, so dass u.a. zunächst der Poolpartnerin VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, und in der Folge mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II aufgrund der dann wegen einer faktischen Beherrschung bestehenden Eigenschaft als Mutterunternehmen der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, der Sphäre (auch) des Antragstellers vorliegend jedenfalls weitere rd. 39,80 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf Grundlage abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 30 Abs. 2 WpÜG zuzuordnen sind.
Die mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II eintretende Möglichkeit der faktischen Beherrschung der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, (auch) durch den Antragsteller ergibt sich daraus, dass (auch) der Antragsteller dann die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, gemäß den Regelungen der Stiftungssatzung (v.a. § 5 der Stiftungssatzung in Bezug auf Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand) sowie nach Maßgabe seiner Erklärung vom 20.10.2013 und der in der Sache gleichlautenden Erklärung der Frau Verena Kronseder, Neutraubling . . . gemeinsam mit Frau Verena Kronseder, Neutraubling, zu beherrschen vermag.
Eine Stiftung wie vorliegend die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, kann zunächst grundsätzlich ein Tochterunternehmen i.S.d. §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 AktG sein. Insoweit kann eine Stiftung nach Maßgabe dessen faktisch beherrscht werden (vgl. dazu den Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 28.04.2009, S. 140). Die Möglichkeit der faktischen Beherrschung einer Stiftung ist dabei vor allem unter dem Blickwinkel einer personellen Verflechtung eröffnet. Hierbei wesentliches Charakteristikum, dass einer Person ein Bestellungs- und Abberufungsrecht bezüglich der Leitungsorgane der Stiftung auf Grundlage der Satzung zusteht (Emittentleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, a.a.O., S. 114 f.). Diese Bestellungs- und Abberufungsrechte können dabei u.a. direkt einer oder mehreren Person(en) qua Satzung zugestanden werden (vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten Stiftungen und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S. 98, 108 f.). Im Falle der Selbstbestellung durch den- oder diejenige Personen, denen in der Stiftungssatzung Besetzungsrechte im Hinblick auf den Stiftungsvorstand eingeräumt sind, ist die Statuierung des Bestellungsrechtes ausreichend; das Abberufungsrecht wird bereits durch die Möglichkeit des eigenen Rücktrittes adäquat ersetzt (vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten Stiftungen und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S. 98). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: (auch) der Antragsteller kann sich mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II gemäß § 5 Ziffer 8 der Stiftungssatzung selbst zum Stiftungsvorstand innerhalb des dann auf zwei Personen erweiterten Gremiums wählen, was er gemäß seiner Erklärung vom 20.10.2013 auch ausdrücklich beabsichtigt. Im Falle, dass nur er selbst dann Alleinvorstand wäre, wäre diese statutarische Besetzungsregel auch hinreichend geeignet, um als Möglichkeit der faktischen Beherrschung der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, durch den Antragsteller gelten zu können.
Nichts anderes ergibt sich jedoch auch im Hinblick auf Fälle der gemeinsamen Möglichkeit einer Stiftungsbeherrschung durch mehrere Personen - vorliegend durch den Antragsteller zusammen mit Frau Verena Kronseder, Neutraubling. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass die Möglichkeit zur faktischen Stiftungsbeherrschung letztlich auf § 17 Abs. 1 AktG beruht (vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten Stiftungen und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S. 97). Diesbezüglich hat der BGH im Zusammenhangmit der Möglichkeit der faktischen Beherrschung (einer AG) bereits ausdrücklich klargestellt, dass 'im Hinblick auf den Wortlaut des § 17 AktG, der von dem herrschenden, im Gegensatz zu den abhängigen Unternehmen nur in der Einzahl spricht, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Gesetzgeber habe mit der gewählten Fassung aus bestimmten Gründen eine Beschränkung auf einzelne Unternehmen zum Ausdruck bringen wollen' (BGH NJW 1974, 855, 856).
Für die Annahme einer gemeinsamen Beherrschungsmöglichkeit im Wege einer hierbei erforderlichen beständigen Interessenkoordination ist es jedenfalls (für sich genommen) zwar nicht ausreichend, dass eine mögliche Beherrschung durch Mitglieder derselben Familie stattfindet, denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Mitglieder derselben Familie stets gleichgerichtete Interessen in Bezug auf eine (unmittelbar oder mittelbar gehaltene/verwaltete) Beteiligung verfolgen. Auch das Bestehen eines faktischen Einigungszwangs aufgrund einer paritätischen Beteiligung oder (als personales Substrat einer Beteiligung) aufgrund eines paritätischen Besetzungsrechtes im Hinblick auf einen Stiftungsvorstand reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um eine ausreichend sichere Grundlage für eine gemeinsame Möglichkeit der Beherrschung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, anzunehmen.
Jedoch existieren vorliegend hinreichend klare Regelungen, die die gemeinsame Möglichkeit der Beherrschung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, durch den Antragsteller zusammen mit Frau Verena Kronseder, Neutraubling, manifestieren. Denn auf Basis der in § 5 der Stiftungssatzung verankerten Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand . . . des in Ziffer 3 der Stiftungssatzung manifestierten Einstimmigkeitserfordernisses in Bezug auf die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling . . . sowie nach Maßgabe der Erklärung des Antragstellers vom 20.10.2013 und der in der Sache gleichlautenden Erklärung der Frau Verena Kronseder, Neutraubling . . . steht zu erwarten, dass sich der Antragsteller und Frau Verena Kronseder, Neutraubling, im Stiftungsvorstand im Wege einer fortwährenden Kommunikation dauerhaft und auf hinreichend gesicherte Grundlage über ein einheitliches Stimmverhalten im Stiftungsvorstand koordinieren, wodurch eine beständige Interessen- und Einflusskoordination gewährleistet ist, so dass die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II (auch) zum Tochterunternehmen des Antragstellers werden wird.
Die Voraussetzungen einer Befreiung liegen entweder bereits mit dem speziellen Befreiungsgrund gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung oder zumindest mit dem allgemeinen Befreiungsgrund gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG vor.
Die Einbringung in die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, als solchermaßen anzunehmende Schenkung (Vollzugsakt der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I) wie auch die fest avisierte Nachfolge des Antragstellers und von Frau Verena Kronseder, Neutraubling, in den Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling (Vollzugsakt der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II), die in zeitlich-gegenständlicher Weise mit der Schenkung im Rahmen der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I verklammert ist und daher ihrerseits auf der Causa der Schenkung beruht, rechtfertigen es unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft jedenfalls eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Der tragende Befreiungsgrund könnte vorliegend bereits in § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken sein.
§ 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt ist, sofern Schenker und Bieter nicht i.S.de. § 36 Nr. 1WpÜG verwandt sind.
Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einbringung und damit die i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung als solches zu verstehende Schenkung nicht in bzw. an den Antragsteller erfolgt ist, sondern an die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, dem potenziellen Tochterunternehmen (auch) des Antragstellers. Insoweit ist es mittlerweile anerkannt, dass der Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung selbst dann einschlägig ist, wen zwischen Schenker und Bieter überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder - wie im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung - bestehen kann.
Voraussetzung ist insoweit (lediglich), dass die nicht nur kurzfristige Fortführung familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder - wie vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte vorgesehen ist.
Insoweit ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass durch § 9 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ' ... insbesondere die Nachfolge bei kleinen und mittleren Unternehmen ohne Pflichtangebot ermöglicht werden [soll], bei denen eine Nachfolgelösung in der Familie nicht in Betracht kommt, beispielsweise aber geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen' (BT-Drs. 14/7034, S. 81).
Von dem Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG Angebotsverordnung erfasste Fälle können schließlich auch solche sein, in denen die Aktien auf eine Gesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden, an der die Begünstigten Anteile halten oder aus denen Sie Zuwendungen erhalten (sollen) (vgl. auch Hecker, in: Baums/Thoma (Hrsg.), WpÜG, 1. Lfg. (2004), § 37, Rn. 76; im Ergebnis auch Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), WpÜG, 3. Aufl. (2013), § 37, Rn. 23). So liegt der Fall auch hier: Durch den Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II im zeitlich geordneten Nachgang und unter sachlicher Bezugnahme zum Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I wird nach Maßgabe einer sog. Stiftungslösung sichergestellt, dass eine adäquate Nachfolgeregelung im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der Zielgesellschaft als Familiengesellschaft (dauerhaft) gewahrt wird. Insbesondere ist der langfristige beherrschende Einfluss des Schenkers/Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, und seiner Abkömmlinge in Bezug auf die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, gesichert.
Dementsprechend ist der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, aufgrund der Schenkung als Vollzugsakt der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I bereits der Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu Gute gekommen (vgl. die entsprechende Befreiungsentscheidung unter dem GZ: WA 16-Wp 7000-2013/0082).
Fraglich ist indes, ob dieser Befreiungsgrund mittelbar auch auf den Antragsteller als einem potenziellen Mutterunternehmen der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, angewendet werden kann. Dabei ist klarzustellen, dass vorliegend nicht der in dieser Konstellation typische Anwendungsfall vorliegt, wonach im Falle von bereits bestehenden Mutterunternehmen des Beschenkten ohne weiteres eine Zurechnung von Stimmrechten auf diese erfolgt, welche dann dazu führt, dass auch ohne weiteres ein Fall des mittelbaren Kontrollerwerbs durch die jeweiligen Mutterunternehmen des Beschenkten eintritt, so dass auch die Befreiungswirkung der Schenkung neben dem Beschenkten/unmittelbaren Kontrollerwerber auch den Mutterunternehmen des Beschenkten/mittelbaren Kontrollerwerbern zu teil werden kann. Vielmehr wird die Zurechnung einer entsprechenden Anzahl von Stimmrechten und damit der mittelbare Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft u.a. von Seiten des Antragstellers mitunter erst in mehreren Jahren unmittelbar aufgrund des Zugriffs auf den Stiftungsvorstand der betroffenen Stiftung eintreten. Gleichwohl spräche für die (einheitliche) Anwendung des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung auch auf den mittelbaren Kontrollerwerber/den Antragsteller im Rahmen dieser Konstellation die zeitlich-gegenständliche Verklammerung der beiden Teilschritte der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder wie auch die zeitnahe Antragstellung in den beiden Antragsverfahren einerseits der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, andererseits des Antragstellers. Dagegen könnte aber anzuführen sein, dass eine tatsächliche Kontrollerlangung u.a. des Antragstellers an der Zielgesellschaft mitunter erst in mehreren Jahren nach dem Vollzug der Schenkung vom 22.10.2013 erfolgen wird und mehrere Zwischenakte unabhängig von der Schenkung erforderlich sind (Ableben oder Vollendung des 75. Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling bzw. ggf. seine vorherige Niederlegung des Amtes als Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, Ergreifen des Amtes des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, u.a. durch den Antragsteller), die die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals Schenkung im Gefüge des Befreiungsgrundes gemäß § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung dann auf eine Art 'Fernwirkung' reduzieren würden.
Letztlich bedarf die vorgenannte Frage nach den Grenzen des Wirkungsgehaltes der Schenkung im Rahmen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn die besondere Art der Kontrollerlangung, als welche die Schenkungsvariante gemäß 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu erachten ist, nicht einschlägig sein sollte, so ist die Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II zumindest allgemein gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG (Art der Kontrollerlangung) befreiungswürdig.
Unter der Art der Kontrollerlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Hierzu ist jedenfalls auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu zählen, bei der der Antragsteller in recht mittelbarer Weise aber zumindest (auch) aufgrund einer Schenkung an eine Stiftung zu einem späteren Zeitpunkt mit Erlangung des Amtes als Stiftungsvorstand im Rahmen der Umsetzung des letzten Teilaktes eines Gesamtplans zur Unternehmensnachfolge zugleich die Kontrolle über die betroffene Zielgesellschaft erlangen wird. Auch diese in Teilen atypische (weil durch die Einzelschritte der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder zeitlich gestreckte) Sachverhaltskonstellation dient allerdings letztlich der vom Gesetzgeber besonders privilegierten Unternehmensnachfolge ohne ein hierdurch zu legendes Pflichtangebot.
Zudem würde es auch zur Anwendung von § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG passen, dass die vorliegende Sachverhaltskonstellation der jedenfalls in Teilen atypischen Unternehmensnachfolge deutlich vom o.g. Normalfall des Kontrollerwerbs (sofortiger unmittelbarer oder mittelbarer Kontrollerwerb derjenigen Personen, die zur Nachfolge im Rahmen der Unternehmensnachfolge berufen sind) abweicht.
Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse des Antragstellers an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen des Antragstellers deutlich.
Denn die beschriebene Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II im geordneten Nachgang zum Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I dient insgesamt dem Zweck, den Bestand an Aktien der Zielgesellschaft möglichst zusammenzuhalten oder den Zusammenhalt so zu bündeln, dass der nachhaltige Einfluss der Familie Kronseder jetzt und in Zukunft sichergestellt wird. Sie gibt den außen stehenden Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum. Zudem ist gerade mit Blick auf das (zumindest weitgehende) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ein besonderes Gewicht der Interessen des Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert. Selbst wenn man die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung als nicht vollständig gegeben erachten würde, so lenkt das Gepräge der vorliegenden Sachverhaltskonstellation als dann besonders 'schenkungsnah' das auszuübende Ermessen dann zumindest deutlich in Richtung einer Befreiungsentscheidung. Im Gesamtrahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem insgesamt keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller die beantragte Befreiung zu versagen.
Zu den Nebenbestimmungen wird im Bescheid ausgeführt
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors dieses Bescheides ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.
Nach § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt Im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Durch die auflösenden Bedingungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides ist sichergestellt, dass der Antragsteller nur (solange) von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG befreit ist, wenn eine tatsächliche Kontrollerlangung erfolgt und der Befreiungsgrund fortbesteht.
Die auflösenden Bedingungen in Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides sind erforderlich, geeignet und angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu erreichen. Ein anderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit den auflösenden Bedingungen verfolgten Zieles ist nicht denkbar. Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmungsregelung als auflösende Bedingung möglich, dass die Befreiungswirkung automatisch wegfällt, wenn die die Befreiung tragenden Tatsachen/Feststellungen nicht mehr vorliegen und/oder der Antragsteller nie in eine Kontrollposition in Bezug auf die Zielgesellschaft gelangt.
Der Überwachung des Eintrittes der vorstehend beschriebenen auflösenden Bedingungen dient die Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides, nach der der Antragsteller verpflichtet ist, jeden Umstand bzw. jedes Ereignis oder Verhalten, das eine der auflösenden Bedingungen betrifft, der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
Ende der WpÜG-Meldung
11.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart
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