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12:31 Uhr, 12.05.2014

DGAP-News: Korrektur der Veröffentlichung vom 09.05.2014, 15:53 Uhr MEZ - Zapf Creation AG einigt sich mit Anfechtungskläger

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Zapf Creation AG / Schlagwort(e): Vergleich/Vergleich

12.05.2014 12:31 

Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Die Zapf Creation AG hat mit einem Aktionär, der eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung im Verhältnis 3:1 (TOP 6) der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 erhoben hatte, einen Vergleich zur Erledigung dieser Klage geschlossen. Dieser sieht vor, dass die Beklagte von ihrer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen und bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen und zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von und gegen die Gesellschaft gerichteten Geldforderungen aus Lieferungen und/oder Leistungen oder aus Rückzahlungs- und/oder Zinsforderungen aus Darlehensvereinbarungen für die Dauer der Ermächtigung bis zum 19. Juni 2017 nur bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.215.975,00 Gebrauch machen wird.

Dieser Vergleich wurde durch das Landgericht Nürnberg-Fürth am 30. April 2014 festgestellt und der Rechtsstreit beendet.

Der nachfolgende vollständige Vergleichstext wird kurzfristig auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Präambel

Der Kläger, Herr Dipl.-Kfm. Alfred Schneider, Köln, ist langjähriger Aktionär der Beklagten. Er hat gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3. Juli 2013 über eine Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung im Verhältnis 3:1 am 1. August 2013 Anfechtungsklage erhoben.

Die Klage wird beim Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Az. 1 HK O 6151/13 geführt und ist u.a. darauf gestützt, dass bei einer im Anschluss an die Kapitalherabsetzung von der Gesellschaft beabsichtigten Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des bestehenden genehmigten Kapitals, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Form einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erfolgen soll, den freien Aktionären kein Bezugsrecht eingeräumt worden wäre und somit eine Verwässerung ihres Aktienbesitzes zu erwarten war.

Um bei den freien Aktionären eine überproportionale Verwässerung ihres Anteilsbesitzes im Fall der Ausnutzung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012) in voller Höhe zu vermeiden, haben sich die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf Anraten und Empfehlung des Gerichts darauf verständigt, den Rechtsstreit durch Vergleich wie folgt zu beenden:

1. Der Kläger nimmt hiermit die unter dem Az. 1 HK O 6151/13 beim Landgericht Nürnberg-Fürth rechtshängige Klage vollumfänglich zurück, soweit nicht der Vergleichsschluss das Verfahren beendet. Die Beklagte erteilt - soweit erforderlich - hierzu ihre Zustimmung.

2. Der Kläger verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die der Eintragung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in das Handelsregister der Beklagten entgegenstehen oder diese verzögern, und stimmt einer solchen Eintragung hiermit ausdrücklich zu. Er verpflichtet sich des Weiteren, auch im Übrigen keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 3. Juli 2013 zu erheben und insbesondere die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 3. Juli 2013 und deren Umsetzung weder gerichtlich noch außergerichtlich (weiter) anzugreifen.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, von der gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bestehenden und von der Hauptversammlung der Beklagten am 20. Juni 2012 unter TOP 8 beschlossenen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten (Genehmigtes Kapital 2012) unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen und bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von gegen die Gesellschaft gerichteten Geldforderungen aus Lieferungen und/oder Leistungen oder aus Rückzahlungs- und/oder Zinsforderungen aus Darlehensvereinbarungen (vgl. § 5 Abs. 2, dritter und vierter Spiegelstrich der Satzung der Beklagten) für die Dauer der Ermächtigung bis zum 19. Juni 2017 nur bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.215.975,00 Gebrauch zu machen. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung unberührt.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich auf eigene Kosten, unverzüglich nachdem er wirksam geworden ist, vollständig im Bundesanzeiger und als Transparenzmeldung zu veröffentlichen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs trägt die Beklagte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(i) Den Streitwert des Anfechtungsverfahrens (1 HK O 6151/13) geben die Parteien übereinstimmend mit EUR 50.000,00 ('Streitwert'), den Mehrwert dieses Vergleichs mit EUR 3.215.975,00 ('Vergleichsmehrwert') an. Dies entspricht betragsmäßig der in Ziff. 3 geregelten Höchstgrenze. Der Vergleichswert (Summe aus Streitwert und Vergleichsmehrwert) beträgt demnach EUR 3.265.975,00.

(ii) Auf der Basis der vorgenannten und von den Parteien verbindlich anerkannten Werten werden dem Kläger folgende Gebühren erstattet: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert, 0,8 Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert, 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Vergleichswert, 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert, 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach Vergleichsmehrwert, die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und die auf Gebührenforderung entfallende Umsatzsteuer. § 15 Abs. 3 RVG findet Anwendung.

(iii) Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit Vergleichsschluss fällig und ist zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten oder ihrer Prozessbevollmächtigten.

(iv) Der vom Kläger gezahlte Vorschuss auf die Gerichtskosten wird von der Beklagten auf Nachweis zusammen mit den außergerichtlichen Kosten erstattet. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht dem Kläger zurückerstattet, leitet dieser unaufgefordert, spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Beklagte zu deren Bankverbindung bei der UniCredit Bank Coburg, Kto-Nr. 25 40 177; BLZ 770 200 70; IBAN: DE68 7702 0070 0002 5401 77; BIC: HYVE DE MM 480, weiter, sofern der Kläger bereits eine Erstattung dieser Kosten von der Beklagten erhalten hat. Auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird verzichtet, soweit die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet.

6. Die Beklagte versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich dem Kläger keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beklagten nahestehen.

7. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung der Kapitalherabsetzung hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.

8. Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist - soweit zulässig - Nürnberg.

Rödental, den 9. Mai 2014 

Der Vorstand


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Korrektur der Überschriftszeile von 'Creation AG' in 'Zapf Creation AG'

12.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de


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