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17:25 Uhr, 13.09.2021

DGAP-HV: LS INVEST AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.10.2021 in Konferenzraum des Hotels Plaza, Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: LS INVEST AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

LS INVEST AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.10.2021 in Konferenzraum des Hotels Plaza, Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

13.09.2021 / 17:25

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


LS INVEST AG Duisburg (vormals IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft) ISIN DE0006131204
WKN 613120

Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am Donnerstag, 21. Oktober 2021, 10.00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ein. Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum des Hotels Plaza,
Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg,

im Internet in Bild und Ton übertragen.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung unter V. dieser Einladung.

I.

Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 ('EU-DVO')

A. Inhalt der Mitteilung

1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses: 8df8b93362c7eb118120005056888925

2.

Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung

B. Angaben zum Emittenten

1.

ISIN: DE0006131204

2.

Name des Emittenten: LS INVEST AG

C. Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung: 21. Oktober 2021

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ (8:00 Uhr, UTC)

3.

Art der Hauptversammlung:

Ordentliche Hauptversammlung, virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

4.

Ort der Hauptversammlung: Hotel Plaza, Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg

URL zum InvestorPortal (Internet-Service der Gesellschaft) zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte:

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

5.

Aufzeichnungsdatum: 29.09.2021

6.

Uniform Resource Locator (URL)/Internetseite zur Hauptversammlung: https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

D. Teilnahme an der Hauptversammlung

Vom Emittenten für die Mitteilung der Teilnahme festgelegte Frist:

Anmeldefrist: 14.10.2021, 24:00 Uhr MESZ (22:00 Uhr, UTC)

II.

Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der LS INVEST AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 sowie des zu einem Bericht zusammengefassten Lageberichts für die LS INVEST AG und den Konzern, mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der virtuellen Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es, abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, einer Beschlussfassung bedarf. Die virtuelle Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.785.076,68 in voller Höhe in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Risikoprüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer zu bestellen, und zwar für

a.

das Geschäftsjahr 2021 sowie

b.

die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den Fall, dass diese einer prüferischen Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts unterzogen werden.

6.

Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4 Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die virtuelle Hauptversammlung gewählt werden.

Die Amtszeit der in der Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 zu Tagesordnungspunkt 6 gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also von Frau Inés Arnaldos und der Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustin Manrique de Lara y Benítez de Lugo, endet mit Ablauf der hiermit einberufenen virtuellen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl wiederzuwählen:

6.1

Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, Rechtsanwalt und Steuerberater als Partner der Kanzlei S. de Armas y Asociados, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien,

6.2

Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied Nord/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Deutschland,

6.3

Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, Vertreter der Puerto Meloneras, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, welche ihrerseits geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Lopesan Hotel Management, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, ist,

6.4

Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, spanische Rechtsanwältin (abogada) der Rechtsabteilung der Lopesan Hotel Management S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien,

6.5

Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien,

6.6

Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, Spanien, Präsident des Verbandes 'Confederación Canaria de Empresarios' (kanarischer Unternehmerverband) und Geschäftsführer der Quesoventura S.L., Telde, Gran Canaria, Spanien.

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig für den Fall, dass eines der vorstehend vorgeschlagenen und von der virtuellen Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet,

6.7

Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, Spanien, Vertreter der Rolopsan, S.L.U., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien im Verwaltungsrat der Maspalomas Golf, S.A.

als Ersatzmitglied für sämtliche der unter lit. a) bis f) gewählten Aufsichtsratsmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass (1) er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn unter lit. a) bis f) gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, (2) er seine Stellung als Ersatzmitglied für die dann noch vorhandenen der unter lit. a) bis f) gewählten Aufsichtsratsmitglieder zurückerlangt, sobald die Hauptversammlung für das vorzeitig ausgeschiedene und durch ihn ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt, (3) für den Fall, dass mehrere der unter lit. a) bis f) gewählten Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, die Weggefallenen in der Reihenfolge unter lit. a) bis f) ersetzt werden, und (4) sich bei einem Eintritt in den Aufsichtsrat die Amtsdauer als Aufsichtsratsmitglied auf die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung beschränkt, in der eine Neuwahl erfolgt.

Die Lebensläufe der zur Wiederwahl vorgeschlagenen Kandidaten und des vorgeschlagenen Ersatzkandidaten sind dieser Tagesordnung am Ende der Einladung beigefügt und auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

zugänglich.

Gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt offengelegt:

Santiago de Armas Fariña ist nicht stimmberechtigter Schriftführer des dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums der Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter von Mitgliedern von Verwaltungsorganen der weiteren in der Aufstellung nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Zudem erbringt die S. De Armas y Asociados S.L., deren Partner Herr Santiago de Armas ist, regelmäßig Beratungsdienstleistungen gegenüber der IFA Canarias, S.L., einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft.

Dr. Hans Vieregge gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft zwar mehr als 12 Jahre an. Dennoch ist er nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat von der Gesellschaft und vom Vorstand unabhängig, da er trotz der langen Gremienzugehörigkeit keinerlei persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu Mitgliedern des Vorstands oder zur Mehrheitsaktionärin und deren Gremienmitglieder unterhält und auch die sehr moderate Aufsichtsratsvergütung keine Abhängigkeit begründet.

Francisco López Sánchez ist Mitglied von Verwaltungsorganen bzw. Vertreter von zwei Mitgliedern von in den in der Aufstellung nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten mit der Lopesan Touristik, S.A. verbundenen Unternehmen, darunter der Lopesan Touristik S.A.. Ferner ist er ein Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López González.

Inés Arnaldos ist als spanische Rechtsanwältin (abogada) in der Rechtsabteilung bei der Lopesan Hotel Management, S.L. angestellt.

Antonio Rodríguez Pérez ist bei der Lorcar Asesores S.L. als Geschäftsführer angestellt, deren beherrschende Gesellschafterin die Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ist, deren Tochtergesellschaft die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. ist. Zudem ist er Mitglied eines dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums der Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter eines Mitglieds von Verwaltungsorganen der in der Aufstellung nach § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Er erhält gelegentlich Dienstleistungsaufträge von der Interhotelera Española, S.A.U. und der Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U., die ebenfalls mit der Lopesan Touristik S.A. verbunden sind.

Roberto López Sánchez ist Vertreter der Rolopsan, S.L.U. im Verwaltungsrat der Maspolamas Golf, S.A.. Ferner ist er ein Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López González.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen von den vorgeschlagenen Kandidaten Herr Dr. Hans Vieregge und Herr Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo nicht in einer nach Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der LS INVEST AG beteiligten Aktionär.

Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG werden folgende Angaben gemacht:

Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind):

*

S. de Armas y Asociados, S.L.

*

Lexa, S.A.

*

Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, S.L.U.

*

Tricontinental Hotel Lab, S.L.

Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

*

Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG, Flensburg

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

*

CONTI 148. Schiffahrts GmbH & Co.KG, 'Conti Greenland', München

*

Siepmann-Werke GmbH & Co. KG, Warstein

Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind):

*

Agrícola Tabaibal, S.A.U.

*

Altamarena, S.A.

*

Bitumex, S.A.U.

*

Brickell Reach Tower 3801 LLC

*

Casticar, S.A.

*

Cook-Event Canarias, S.A.

*

Costa Canaria de Veneguera, S.A.

*

Creativ Hotel Buenaventura, S.A.

*

Cuba Gestión Hotelera, S.L.U.

*

Dehesa de Jandía, S.A.

*

Explotaciones Jandía, S.A.

*

Expo Meloneras, S.A.

*

Interhotelera Española, S.A.

*

LHM Americas, LLC

*

LHM Bávaro, SRL

*

Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U.

*

Lopesan Hotel Management, S.L.

*

Lopesan Management S.L.U.

*

Lopesan Satocan Investment, S.L.

*

Lopesan Touristik, S.A.

*

Lorcar Asesores, S.L.

*

Maspalomas Golf, S.A.

*

Maspalomas Resort, S.L.

*

Megahotel Faro, S.L.

*

Meloneras Golf, S.L.

*

Oasis Beach Maspalomas, S.L.

*

Promociones Faro, S.A.

*

Promociones Taidía, S.A.U.

*

Punta del Sol, S.A.

*

Varadero Center, S.L.U.

Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind):

*

Aguas de Meloneras, A.I.E.

*

Bitumex, S.A.U.

*

Casticar, S.A.

*

Expo Meloneras, S.A.

*

Jandía Beach Center, S.A.

*

Jandía Dunas, S.A.

*

LHM Américas, LLC

*

LHM Bávaro, SRL

*

Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U.

*

Lopesan Touristik, S.A.

*

Lorcar Asesores, S.L.

*

Novedad Digital, S.L.

*

Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, S.L.U.

*

Telefaro 2000 Comunicaciones S.L. (in Liqu.)

Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, Spanien

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

*

Administración y Gestión Promociones-Cooperativas, S.L.

*

Akarta Novus, S.L.

*

Autoridad Portuaria de Las Palmas

*

Consejo Insular de Aguas de Gran Canaria

*

Consorcio Zona Franca de Gran Canaria

*

Explotaciones La Calderona, S.L.

*

Fundación Canaria Patronos V.P.

*

Fundación Canaria Yrichen

*

Inversiones La Lucera, S.L.

*

Patronato de Turismo de Gran Canaria

*

Quesoventura, S.L.

*

Sociedad Canaria de Fomento Económico, S.A.

Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, Spanien

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind):

*

Maspalomas Golf, S.A.

7.

Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde § 120a AktG neu eingeführt, der vorsieht, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier (4) Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das unter III. 1 beschriebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 12. Mai 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier (4) Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Die derzeit geltende, in § 18 der Satzung der LS INVEST AG enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat geht auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juli 2019 zurück. Der Wortlaut von § 18 der Satzung sowie die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG werden unter III. 2 dargestellt.

Die in § 18 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben. Nach § 113 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AktG ist ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie in § 18 der Satzung festgelegt und unter III. 2 dieser Einberufung beschrieben, wird bestätigt.

9.

Beschlussfassungen über eine Änderung der Satzung der Gesellschaft

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediäres gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingeführte § 67c AktG finden ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Nach § 67c Abs. 3 AktG hat der Letztintermediär dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach § 67c Abs. 1 AktG der Gesellschaft zu übermitteln. Bei dem Letztintermediär handelt es sich in der Praxis regelmäßig um das depotführende Kreditinstitut. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zur Änderung von § 20 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in Anpassung an den aktuellen Gesetzeswortlaut zu fassen:

§ 20 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neugefasst:

'(2)

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes nach Abs. 1 ist ein Nachweis des Letztintermediärs (z.B. ein Kreditinstitut oder eine Depotbank) nach § 67c Abs. 3 AktG ausreichend.'

Auf Verlangen der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, Bonn, (nachfolgend auch 'Antragstellerin') gemäß § 122 Abs. 2 AktG wird die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Oktober 2021 um folgende Tagesordnungspunkte 10 - 14 erweitert und wie nachfolgend angegeben bekannt gemacht:

10.

Bericht des besonderen Vertreters Dr. Knüppel

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16./17. Juli 2015 hatte Herrn Dr. Knüppel unter TOP 11 als besonderen Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen des geplanten Erwerbs der Altamarena S.A. gegen die Mehrheitsaktionärin Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Gesellschaft bestellt. Zudem hatte ihn die Hauptversammlung wegen des Erwerbs der Creativ Hotel Catarina S.A. gegen die Mehrheitsaktionärin Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. bestellt. Hinsichtlich der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Gesellschaft wegen des Erwerbs der Creativ Hotel Catarina S.A. hat der Versammlungsleiter die Mehrheitsaktionärin mitstimmen lassen, sodass diese Beschlüsse mit ihren Stimmen abgelehnt wurden. Dagegen hat die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH Anfechtungsklage erhoben, die derzeit beim Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 40 O 75/15 anhängig ist.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Juli 2016 hatte Herrn Dr. Knüppel unter TOP 7 als besonderen Vertreter unter Missachtung des Stimmverbotes der Mehrheitsaktionärin Lopesan-Gruppe abberufen. Diesen Beschluss hat die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH angefochten. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 40 O 66/16) hat den Abberufungsbeschluss für nichtig erklärt. Das Verfahren ist derzeit in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-6 U 87/20) anhängig. Das Oberlandesgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 1. Februar 2021 bereits mitgeteilt, dass es auch von der Anfechtbarkeit des Abberufungsbeschlusses ausgeht. Unter TOP 9 derselben Hauptversammlung wurde Herr Dr. Knüppel als besonderer Vertreter wiederbestellt. Die dagegen von der Mehrheitsaktionärin Lopesan-Gruppe erhobene Anfechtungsklage haben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erstinstanzlich (nach Sicht der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH pflichtwidrig) anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat dagegen rechtskräftig entschieden, dass die Wiederbestellung des Besonderen Vertreters wirksam war (BGH, Urt. v. 30. Juni 2020, Az. II ZR 8/19).

Herrn Dr. Knüppel soll Gelegenheit gegeben werden, über seine bisherige Tätigkeit und den Stand der Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu berichten.

11.

Bestätigung der in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Juli 2015 zu TOP 11 gefassten Beschlüsse zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gem. § 147 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die Gesellschaft von der Lopesan-Gruppe sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG

Die Hauptversammlung vom 16./17. Juli 2015 hat unter TOP 11 u.a. die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:

'TOP 11 b) cc)

Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG ('IFA") gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe.

TOP 11 c) aa)

Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG.

TOP 11 c) bb)

Bestellung einer weiteren Person als besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG, falls der unter Tagesordnungspunkt 11 lit. c) aa) bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annimmt oder aus sonstigen Gründen wegfällt.

1.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG

Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft ('IFA') von der Lopesan-Gruppe ergebenden Ersatzansprüche i.S.d. § 147 AktG.

Zu den Umständen, aus denen sich die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen ergeben, wird zunächst auf die Ausführungen bei der Bekanntgabe der erweiterten Tagesordnung der IFA durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19. Juni 2015 zu TOP 10 Ziff. 1. verwiesen.

Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere im Folgenden:

a)

Vorstand und Aufsichtsrat haben offensichtlich veranlasst durch den herrschenden Mehrheitsaktionär der auf den 16./17. Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung den Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Kaufpreis von € 34 Mio. vorgeschlagen. Die Hauptversammlung hat entsprechend am 16. Juli 2015 mehrheitlich beschlossen. Der Kaufpreis ist deutlich überhöht. Dadurch soll dem herrschenden Mehrheitsaktionär auf dessen Veranlassung verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet werden. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG vorgeschlagene Beschluss ist nichtig, jedenfalls nach § 243 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AktG anfechtbar und aufgrund eines entsprechenden Anfechtungsurteils mit ex tunc-Wirkung nichtig. Die sich aus der Vorbereitung und Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses ergebenen Ersatzansprüche der Gesellschaft insb. wegen des Über-Wert-Erwerbes sind geltend zu machen. Soweit möglich ist die Unterlassung des Erwerbs durchzusetzen, ggf. die Rückabwicklung, sonst sonstige Schadensersatzansprüche nach jeder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (insb. § 93 Abs. 2, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG, § 826, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB).

b)

Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen als Gesamtschuldner gegen die herrschenden bzw. maßgeblich beteiligten Unternehmen bzw. Personen (vgl. Geschäftsbericht 2014, S. 9, 45 f., 50) - jeweils einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben: Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien), Lopesan Touristik S.A. (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien), Hijos des Francisco López Sánchez S.A. (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) sowie Invertur Helsan S.L.U. (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) sowie Herrn Eustasio López González, Spanien.

2.

Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG

Zum besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der in Ziff. 1 dargelegten, geltend zu machenden Ansprüche wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knüppel
geschäftsansässig Marccus Partners
Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rechtsanwälte Steuerberater
Königsallee 60 c, 40212 Düsseldorf

Für den Fall, dass Herr Dr. Knüppel sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise

Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knittlmayer
geschäftsansässig Marccus Partners
Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rechtsanwälte Steuerberater
Königsallee 60 c, 40212 Düsseldorf

bestellt.

Der besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich (auch was das spanische Recht angeht) und in wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem besonderen Vertreter ist - soweit gesetzlich zulässig unmittelbar und sonst über den Vorstand der IFA - Zugang zu Personal und zu seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.'

Gegen die Beschlüsse hat die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. Anfechtungsklage erhoben. Die Klage ist rechtshängig beim Landgericht Düsseldorf Az. 40 O 75/15. Die Gesellschaft hat sich in dem Prozess auf den Standpunkt gestellt, dass die Klage der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. begründet ist und hat darauf verwiesen, dass die Überbewertung der Beteiligungen 'durch nichts belegt' sei. Auf derselben Linie liegt ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Juli 2016, worin es u.a. heißt, dass die die Geltendmachung der Ersatzansprüche und Bestellung eines besonderen Vertreters beantragende Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH die Pflichtverletzung zu den angefügten Sachverhalten 'nur ins Blaue hinein behauptet hat.'

Diese Sichtweise war nach Sicht der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH von Anfang an eine bloße Schutzbehauptung. Der Sachverhalt, der die Geltendmachung der Ersatzansprüche begründet, ist bereits zur Hauptversammlung 2015 substantiiert und zutreffend dargestellt worden. Ergänzende Darstellungen zur Begründung der Ersatzansprüche und der Bestellung des besonderen Vertreters enthält TOP 9 der erweiterten Tagesordnung der Hauptversammlung vom 21.07.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 28.06.2016, auf Verlangen der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH sowie der von dieser in der Hauptversammlung zu dem TOP gestellte Beschlussantrag. Mittlerweile sind die die Ersatzansprüche begründeten Tatsachen ergänzend bewiesen worden durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten: Der Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A.U. beruhte u.a. auf einem Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16./17. Juli 2015 zu TOP 1 nach § 119 AktG, wonach die Hauptversammlung gem. § 119 Abs. 2 AktG der Geschäftsführungsmaßnahme zugestimmt hat, die zum Kauf der Anteile geführt hat. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Erläuterung zu TOP 1 der Tagesordnung der Hauptversammlung 2015, veröffentlicht am 8. Juni 2015 im Bundesanzeiger. Den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss hat die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH im Wege der Anfechtungsklage nach § 246 AktG vor dem Landgericht Düsseldorf angefochten (Az. 40 O 75/15). Das Landgericht hat am 12. Oktober 2018 Beschluss gefasst, durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der IFA Hotel Catarina S.A. (Gran Canaria) vereinbarte und an die Mehrheitsaktionärin gezahlte Kaufpreis sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages deutlich überhöht gewesen. Mit der Begutachtung wurde beauftragt PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf ('PwC'). Durch Beschluss vom 7. August 2019 hat das Landgericht Düsseldorf diesen Beschluss konkretisiert und zum Gutachter Herrn WP/StB Frederik Werner im Hause PwC beauftragt. Der Gutachter gelangt zum Ergebnis der massiven Überbewertung des durch die Gesellschaft von der Mehrheitsaktionärin erworbenen Creativ Hotel Catarina, S.A. (Gran Canaria) - nämlich angemessener Wert € 24,8 Mio. und tatsächlich gezahlter Kaufpreis € 34 Mio.; er stellt das zusammenfassend in seinem Gutachten vom 31. März 2021 wie folgt dar:

'Das Landgericht Düsseldorf hat uns mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 als Sachverständigen im Rahmen des Rechtsstreits Newinvest gegen IFA unter dem Aktenzeichen 40 O 75/15 bestellt.

Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits ist der Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A., San Bartolome de Tirajana/Spanien, ('Catarina S.A.'; später umbenannt in IFA Hotel Catarina S.A.), durch die IFA-Gruppe. Mehrere spanische Tochtergesellschaften der IFA haben zum Stichtag 21. Juli 2015 100 % der Anteile an der Catarina S.A. von Tochtergesellschaften des Mehrheitsgesellschafters der IFA, der Lopesan-Gruppe, erworben. Nach Einschätzung der Newinvest war der Kaufpreis für die Beteiligung an der Catarina S.A. überhöht, so dass dem herrschenden Mehrheitsaktionär der IFA auf dessen Veranlassung verdeckt Vermögen der IFA zu Lasten der Aktionäre der IFA zugewendet wurde. In der Folge hat die Newinvest Klage gegen die IFA erhoben.

Der von der IFA gezahlte Kaufpreis wurde auf Basis einer Unternehmensbewertung der Catarina S.A. festgelegt. Vor diesem Hintergrund haben wir im Rahmen dieses Sachverständigengutachtens den objektivierten Unternehmenswert der Catarina S.A. zu dem Erwerbsstichtag 21. Juli 2015 abgeleitet.

Unserer Wertermittlung liegt die im Gutachten erläuterte prognoseorientierte Ertragswertmethode zugrunde. Basis unserer Berechnungen war die Planungsrechnung der Catarina S.A. für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020, die wir auf Grundlage unserer Analysen modifiziert haben, um den Erkenntnisstand zum Bewertungsstichtag adäquat abzubilden. Aus den uns vorliegenden Prognosedaten haben wir die nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden Nettoausschüttungen abgeleitet.

Die Nettoausschüttungen sind mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes haben wir einen Basiszinssatz von 1,5 %, eine Marktrisikoprämie von 6,0 % und periodenspezifische, in Abhängigkeit von der Kapitalstruktur sich verändernde Betafaktoren von rd. 0,9 verwendet.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Prämissen ergeben sich für die Planjahre 2015 bis 2020 periodenspezifische Kapitalisierungszinssätze zwischen 6,9 % und 7,1 %. Für die Zeit nach der expliziten Planungsphase, für die wir ein langfristig erzielbares Wachstum der Nettoausschüttungen von 1,0 % p.a. angenommen haben, wurden die erwarteten Nettoausschüttungen ab dem Geschäftsjahr 2021 mit einem Kapitalisierungszinssatz von 6,0 % diskontiert.

Auf Basis der dargestellten Annahmen und unter Beachtung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen haben wir einen objektivierten Unternehmenswert der Catarina S.A. zum 21. Juli 2015 von EUR 24.796 Tsd. ermittelt.

Der von uns ermittelte Unternehmenswert liegt deutlich unterhalb des für die Anteile an der Catarina S.A. von der IFA gezahlten Kaufpreises von EUR 34.000 Tsd. Zu etwaigen subjektiven Faktoren auf Ebene der IFA, wie beispielsweise erwerberspezifischen Synergien, die einen über den Unternehmenswert der Catarina S.A. hinausgehenden Kaufpreis rechtfertigen könnten, liegen uns keine Informationen vor.

Wir erstatten diese gutachtliche Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen unter Bezugnahme auf die Grundsätze, wie sie in den §§ 2 und 43 der Wirtschaftsprüferordnung niedergelegt sind.'

Damit ist die von der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH von Anfang an als Grundlage für die Ersatzansprüche dargestellte Überbewertung nunmehr durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Da sich die Gesellschaft bislang auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Beschlussfassung nach § 147 AktG aus den o.g. Gründen rechtswidrig ist, soll der Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juli 2015 vorsorglich bestätigt werden.

Wegen der vollständigen Einzelheiten verweist die Newinvest Asset Beteiligungs GmbH auf das vollständige Gutachten, das der Vorstand als Anlage zu diesem TOP veröffentlichen sollte. Anmerkung der Verwaltung: Leider hat die Newinvest Asset Beteiligungs GmbH trotz Hinweises durch uns die für die Veröffentlichung erforderliche Zustimmung des Gutachters bis zur Einberufung der Hauptversammlung nicht beigebracht, so dass dieses nicht veröffentlicht werden konnte.

Beschlussvorschlag der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH:

Die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH beantragt daher die Fassung des folgenden Beschlusses:

Die zu diesem TOP 11 wiedergegebenen, von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 unter TOP 11 gefassten Beschlüsse werden bestätigt.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor,

den Beschlussvorschlag der Antragstellerin abzulehnen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Wie von der Antragstellerin selbst in ihrer Begründung vorgetragen, ist der zu TOP 11 der Hauptversammlung vom 17. Juli 2015 gefasste Beschluss immer noch erstinstanzlich vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 40 O 75/15) Gegenstand einer Anfechtungsklage. Dass das Landgericht Düsseldorf - auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme durch PwC - die Anfechtungsklage gegen die unter TOP 11 auf der Hauptversammlung vom 17. Juli 2015 gefassten Beschlüsse abweisen wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls fest.

Das PwC-Gutachten gibt Anlass zu einer Reihe von Beanstandungen und wird einer erneuten Überprüfung durch den Sachverständigen im laufenden Gerichtsverfahren zuzuführen sein. Im Einzelnen wird Folgendes beanstandet:

-

Der Gutachter hat eigenmächtig erhebliche Modifikationen in der Planung bezogen auf den Renovierungs- und Investitionsbedarf des Hotels vorgenommen, ohne dann folgerichtig auch deren positive Ergebniseffekte zu berücksichtigen.

-

Der Gutachter, der eine Besichtigung des Hotels unterlassen hat, hat keine Feststellungen zum substantiierten Liquidationswert getroffen und insbesondere auch nicht den erfolgreichen Wiederverkauf des Hotels mit Gewinn im Folgejahr sowie die weiteren Hotelverkäufe der Gesellschaft als Benchmark berücksichtigt.

Insgesamt sind daher die Ausführungen des Gutachters nicht geeignet, die fehlende Darlegung von Pflichtverstößen durch die Antragstellerin bei der Beschlussfassung in 2015 nachzuholen.

12.

(Zum Teil erneute) Beschlussfassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. von der Lopesan-Gruppe sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG

Zur Erläuterung wird zunächst auf TOP 10 und 11 verwiesen. Es liegt nahe, dass sich die Gesellschaft auf den Standpunkt stellt, dass die Beschlussfassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen und Bestellung eines besonderen Vertreters durch die Hauptversammlung am 16./17. Juli 2015 von Anfang an nichtig gewesen ist. Dann würde der zu TOP 11 vorgesehene Bestätigungsbeschluss ins Leere gehen. Die vermeintliche Nichtigkeit der Bestellung hat die Gesellschaft vor dem Landgericht Duisburg (Az. 22 O 55/16) im einstweiligen Verfügungsverfahren des besonderen Vertreters Dr. Knüppel angesprochen und Argumente der Mehrheitsaktionärin Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. aus deren Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu TOP 11 der Hauptversammlung 2015 übernommen (LG Düsseldorf Az. 41 O 75/15, nunmehr verbunden mit Landgericht Düsseldorf Az. 40 O 75/15).

Darüber hinaus haben die Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 16./17. Juli 2015 die dortigen Beschlussanträge zu TOP 11 b) aa) und bb) sowie vom 21. Juli 2016 die dortigen Beschlussanträge zu TOP 10 mit den Stimmen der herrschenden Aktionärin abgewiesen, wegen des überteuerten Erwerbs der Beteiligung an der Hotel Creativ Hotel Catarina S.A. Ersatzansprüche auch gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe geltend zu machen und auch deshalb einen Besonderen Vertreter zu bestellen; bei diesen Beschlussanträgen ließen die Versammlungsleiter die herrschende Aktionärin mitstimmen, obwohl sich gegen diese Ersatzansprüche richten und sie daher nach Ansicht der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH einem Stimmverbot unterliegt. Daher hat diese Aktionärin gegen die ablehnenden Beschlüsse jeweils Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erhoben. Die Anfechtungsklage zur Hauptversammlung 2015 ist beim Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 40 O 75/15 anhängig. Die Anfechtungsklage zur Hauptversammlung 2016 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 40 O 66/16) erstinstanzlich abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist noch beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-6 U 87/20) anhängig. In seinem Hinweisbeschluss vom 1. Februar 2021 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zu erkennen gegeben, dass es die Anfechtungsklage als Berufungsgericht ebenfalls abweisen wird; mündliche Verhandlung in diesem Verfahren ist am 11. November 2021. Auch in dem Prozess hat sich die Gesellschaft auf den Standpunkt gestellt, die entsprechenden Beschlussanträge seien rechtswidrig aus Gründen, die den zu TOP 11 erläuterten entsprechen. Diese Sichtweise ist nach Sicht der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH falsch, wie sich aus den obigen Ausführungen TOP 11 ergibt.

Beschlussvorschlag der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH:

Daher beantragt die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH die nachfolgende Beschlussfassung:

1.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG

Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft ('IFA") von der Lopesan-Gruppe ergebenden Ersatzansprüche i.S.d. § 147 AktG.

Zu den Umständen, aus denen sich die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen ergeben, wird zunächst auf die Ausführungen bei der Bekanntgabe der erweiterten Tagesordnung der IFA durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19. Juni 2015 zu TOP 10 Ziff. 1. sowie der erweiterten Tagesordnung der IFA durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 28. Juni 2016 zu TOP 10 sowie zu TOP 10 und TOP 11 der heutigen Hauptversammlung verwiesen.

Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere im Folgenden:

Vorstand und Aufsichtsrat haben offensichtlich veranlasst durch den herrschenden Mehrheitsaktionär der auf den 16./17. Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung den Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Kaufpreis von € 34 Mio. vorgeschlagen. Die Hauptversammlung hat entsprechend am 16. Juli 2015 mehrheitlich beschlossen. Der Kaufpreis ist deutlich überhöht. Dadurch soll dem herrschenden Mehrheitsaktionär auf dessen Veranlassung verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet werden. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG vorgeschlagene Beschluss ist nichtig, jedenfalls nach § 243 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AktG anfechtbar und aufgrund eines entsprechenden Anfechtungsurteils mit ex tunc-Wirkung nichtig. Ein entsprechender Prozess ist rechtshängig beim Landgericht Düsseldorf zum Az. 40 O 75/15. Die sich aus der Vorbereitung und Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses ergebenen Ersatzansprüche der Gesellschaft insb. wegen des Über-Wert-Erwerbes sind geltend zu machen. Geltend zu machen sind die Ersatzansprüche nach jeder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (insb. § 93 Abs. 2, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG, § 826, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB).

Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen als Gesamtschuldner

1.1

gegen die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder Gonzalo Javier Betancor Bohn sowie Jordi Llinàs Serra,

1.2

gegen die (z.T. ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder) Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco López Sánchez, Roberto López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez sowie Augustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, und

1.3

gegen die herrschenden bzw. maßgeblich beteiligten Unternehmen bzw. Personen (vgl. Geschäftsbericht 2014, S. 9, 45 f., 50) - jeweils einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben: Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien), Lopesan Touristik S.A. (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien), Hijos de Francisco López Sánchez S.A. (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) sowie Invertur Helsan S.L.U. (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) sowie Herrn Eustasio López González, Spanien.

2.

Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG

Zum besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der in Ziff. 1 dargelegten, geltend zu machenden Ansprüche wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knüppel,
geschäftsansässig DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Königsallee 60 e, 40212 Düsseldorf

Für den Fall, dass Herr Dr. Knüppel sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise

Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knittlmayer
geschäftsansässig DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Königsallee 60 c, 40212 Düsseldorf

bestellt.

Der besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich (auch was das spanische Recht angeht) und in wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem besonderen Vertreter ist - soweit gesetzlich zulässig unmittelbar und sonst über den Vorstand der IFA - Zugang zu Personal und zu seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

Über die Beschlussvorschläge der Antragstellerin zu 1.1, 1.2 und 1.3 sowie 2. sollen jeweils einzeln abgestimmt werden können.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

die Beschlussvorschläge der Antragstellerin abzulehnen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Beschlussvorschlag zur Neuvornahme ist eine Wiederholung des in 2015 bereits gefassten Beschlusses. Ein Bedürfnis für eine erneute Beschlussfassung besteht nicht, jedenfalls nicht vor rechtskräftiger Beendigung der zu diesem Beschluss anhängigen Anfechtungsklage. Nach Auffassung des Vorstands besteht die konkrete Gefahr, dass der von der Antragstellerin begehrte Beschluss ebenfalls Gegenstand einer separaten Anfechtungsklage wird. Einen weiteren kostenintensiven und langwierigen Rechtsstreit zu führen, kann jedoch nicht im Interesse der Aktionäre liegen.

Soweit die Antragstellerin hier zum dritten Mal (nach den Beschlussfassungen in 2015 und 2016) die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. begehrt, sei daran erinnert, dass dies bereits in den Hauptversammlungen 2015 und 2016 abgelehnt wurde. Sowohl das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil (Az. 40 O 66/16) erstinstanzlich als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-6 U 87/20) in einem Hinweisbeschluss im Berufungsverfahren in zweiter Instanz zu erkennen gegeben, dass es die Zulassung der Mehrheitsaktionärin zur Teilnahme an der Abstimmung in diesen Fällen für zulässig erachtet. Hieran ändert auch das Gutachten nichts. Die Antragstellerin trägt keinen neuen Sachverhalt für das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat vor, sondern will nun deren Beitrag erst mit der zu TOP 13 verlangten Sonderprüfung aufklären lassen. Die Antragstellerin versucht also erneut, das für sie negative Abstimmungsergebnis zu korrigieren und handelt damit nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat rechtsmissbräuchlich.

13.

Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S. A.

Zunächst wird auf die Ausführungen zu TOP 10 bis 12 verwiesen, insbesondere die Darstellung des Sachverhalts zu TOP 11. Wie TOP 12 erläutert, sind Beschlussanträge der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH in den Hauptversammlungen 2015 und 2016 erfolglos geblieben, wegen des nach Sicht der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH von vornherein erkennbar überteuerten Erwerbs der Beteiligung an der Creativ Hotel Catarina S. A. Ersatzansprüche auch gegen für den Erwerb verantwortliche Organmitglieder der Gesellschaft geltend zu machen. Die entsprechende Beschlussfassung ist nicht zustande gekommen, u.a. da sich nach Sicht der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH die Mehrheitsaktionärin, gegen die sich die geltend zu machenden Ersatzansprüche auch richten, pflichtwidrig nicht der Stimme enthalten hat bzw. die Versammlungsleiter deren Stimmen trotz eines Stimmverbots mitgezählt haben; das verstößt gegen den Grundsatz, dass ein (im zivilrechtlichen Sinne) Mittäter kein Stimmrecht hat, wenn über die Geltendmachung von Ersatzansprüche gegen den anderen Mittäter entschieden wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1986, Az. II ZR 73/85, BGHZ 97, 28). Daher hat die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die ablehnenden Hauptversammlungsbeschlüsse erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Hauptversammlung beschlossen hat, auch gegen die damaligen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat Ersatzansprüche geltend zu machen wegen des Erwerbs der Creativ Hotel Catarina S.A. von der Mehrheitsaktionärin. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben. Die Anfechtungsklage zur Hauptversammlung 2015 ist beim Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 40 O 75/15 anhängig. Die Anfechtungsklage zur Hauptversammlung 2016 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 40 O 66/16) erstinstanzlich abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist noch beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-6 U 87/20) anhängig. In seinem Beweisbeschluss vom 1. Februar 2021 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zu erkennen gegeben, dass es die Anfechtungsklage ebenfalls abweisen wird. LG und OLG Düsseldorf haben sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, dass kein Stimmverbot bestehe. Demgegenüber ist die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH unverändert der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche zwar bestehen; sie selbst ist aber nicht in der Lage, die Ersatzansprüche gegen die Organmitglieder durchzusetzen, insb. nicht auf Grundlage einer Beschlussfassung in der Hauptversammlung, da sie damit rechnen muss, dass die Mehrheitsaktionärin erneut ihre Stimmen ausüben wird. Die Auffassung vom i.S.d. § 142 Abs. 1 und Abs. 2 AktG pflichtwidrigen Verhalten der damaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird durch das zu TOP 11 dargestellte gerichtliche Gutachten erhärtet: Es ist schwer vorstellbar, dass die Organe der Gesellschaft für eine Beteiligung mit einem Wert von ca. € 24 Mio. insgesamt € 34 Mio. gezahlt haben, also knapp 42 % zu viel, ohne kollusiv oder sonst pflichtwidrig gemeinsam mit der Mehrheitsaktionärin zu handeln. Es ist aber weder allgemein noch der Aktionärsöffentlichkeit bekannt, wie es im Einzelnen der Mehrheitsaktionärin gelungen ist, die Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft dazu zu veranlassen (§§ 311, 317 AktG) den Erwerb der Beteiligung der Mehrheitsaktionärin an der Creativ Hotel Catarina S.A. zu weit überhöhten Konditionen vorzunehmen. Das soll durch einen Sonderprüfer ermittelt werden.

Beschlussvorschlag der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH:

Die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH schlägt daher die Fassung des folgenden Beschlusses vor:

Zur Prüfung der Frage, ob sich die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat im Hinblick auf den Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. jeweils pflichtgemäß i.S.d. §§ 93, 116 AktG verhalten haben, bestellt die Hauptversammlung zum Sonderprüfer

DWT. Dörner Wirtschaftstreuhänder GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg,
Geschäftsführer: WP/StB Achim Dörner,
Amtsgericht Stuttgart HRB 741209

nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insb. auch hinsichtlich Know How auf dem spanischen Hotelmarkt und/oder auf dem Hotelmarkt der Dominikanischen Republik.

1.

Zu untersuchender Sachverhalt - Hintergrund

Wegen des Hintergrunds des Antrags wird zunächst verwiesen auf die TOP 10 bis 13 (insb. die Darstellung zur Frage des ex ante erkennbar überteuerten Erwerbs der Beteiligung an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die Gesellschaft) sowie die Erläuterungen zu TOP 10 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16./17. Juli 2015, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 19. Juni 2015. Mittlerweile ist durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weiter substantiiert belegbar, dass der Erwerb der Beteiligung an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die Gesellschaft zugunsten des herrschenden Aktionärs von vornherein überteuert erfolgte, wofür die damals tätigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder verantwortlich sein dürften.

Der Sachverhalt ließ - und lässt - befürchten,

(1)

dass Vorstand und Aufsichtsrat von Anfang an geplant haben, die Mittel aus der Kapitalerhöhung 2014 oder sonst Mittel der Gesellschaft zu verwenden, um auf Veranlassung des herrschenden Aktionärs von diesem alte Hotelanlagen überteuert zu erwerben, und

(2)

dass die Angabe von Anfang an unrichtig war, den Emissionserlös für die Errichtung einer exquisiten Hotelanlage verwenden zu wollen.

Zudem liegt es nahe, dass es sich bei dem - offenbar von vornherein geplanten - Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. vom Großaktionär schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Kapitalerhöhung um eine rechtswidrige verdeckte Sacheinlage gehandelt hat. Der Kaufpreis von € 34 Mio. für die mächtig in die Jahre gekommene renovierungsbedürftige Hotelanlage schien von Anfang an deutlich überhöht. Es bestand (und besteht) die Befürchtung, dass die großvolumige Kapitalerhöhung oder sonst das Verhalten der Verwaltungsorgane beim Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. von Anfang an allein dazu diente, von den IFA-Aktionären Geld einzutreiben, um es durch den Kauf alter Hotelanlagen zu überhöhtem Preis an den Großaktionär, die Lopesan-Gruppe, weiterzuleiten.

Pflichtwidrigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat beim Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. drängen sich u.a. aus folgenden weiteren Gründen auf: Nach dem unter TOP 12 angeführten Urteil des Landgerichts Duisburg ist es unstreitig, dass vom Auftrag der vor dem Beteiligungserwerb durchgeführten Due Diligence-Prüfung durch Deloitte ausdrücklich die Überprüfung der Angemessenheit der internen Konzernverrechnungspreise im Verhältnis zwischen der Creativ Hotel Catarina S.A. und den Konzerngesellschaften der Lopesan Gruppe ausgenommen war, obgleich in dem Due Diligence-Bericht für den Bereich Finanzen festgestellt wurde, dass gut 41,7 % der von der Creativ Hotel Catarina S.A. bezogenen Lieferungen und Leistungen von Unternehmen der Lopesan Gruppe stammten; zudem wurde in einer Darstellung von Deloitte von März 2015 ausdrücklich festgehalten, dass sich alle Prüfungen in Absprache mit dem Auftraggeber ausschließlich auf die Einhaltung hotelbetrieblicher/touristischer Erlaubnis- und Meldepflichten beschränkten und alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten von der Due Diligence-Prüfung ausgenommen seien. Zudem ergab sich nach den Feststellungen des Landgerichts aus diversen Unterlagen, insbesondere im Rahmen der Financial Due Diligence, dass im Jahre 2015 erhebliche Verrechnungen und Zahlungen in den letzten zwölf Monaten vor Abschluss des Anteilskaufvertrages zwischen der Creativ Hotel Catarina S.A. und anderen Unternehmen der Lopesan Gruppe erfolgt waren.

2.

Zweck der Sonderprüfung

Der Sachverhalt des Erwerbs der Creativ Hotel Catarina S.A. wirft die Frage auf, ob sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der IFA pflichtgemäß verhalten oder ob sie ihre Pflichten verletzt haben und der IFA deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sind. Dies ist insbesondere in Anbetracht des gerichtlichen Gutachtens von PwC wahrscheinlich. Dem soll der Sonderprüfer nachgehen. Er soll dabei vor allem die tatsächlichen Grundlagen eventueller Schadensersatzansprüche, insbesondere solcher nach den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, im Zusammenhang mit dem unter Ziff. 1. dargestellten Sachverhalt aufklären. Er soll insbesondere folgenden Fragen nachgehen:

a)

Worauf beruht die in der Ad-hoc-Meldung vom 12. Februar 2015 bekanntgegebene Entscheidung zum Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A.? Wer hat die Entscheidung veranlasst? Beruht sie auf angemessener kaufmännischer Beurteilung? Besteht ein Zusammenhang zwischen dem danach beabsichtigten Erwerb auf den Kanarischen Inseln und dem nach der Ad hoc Meldung zunächst gestoppten Ausbau des Hotelgeschäfts in der Dominikanischen Republik, ggf. welcher?

a1)

Wie verlief der Entscheidungsprozess, entgegen den Angaben in der Hauptversammlung 2014 und entgegen den Angaben im Wertpapier-Prospekt vom 20. Oktober 2014 den Erlös aus der Kapitalerhöhung 2014 zunächst nicht 'zur Erhöhung der Hotelkapazitäten der IFA-Gruppe in der Dominikanischen Republik' durch den 'Erwerb eines bestehenden Hotels oder den Neubau eines Hotels auf einem Grundstück der IFA-Gruppe in der Dominikanischen Republik' durchzuführen? Nach Informationen des Aufsichtsratsvorsitzenden bei der Hauptversammlung am 16. Juli 2015 gab es erste Anzeichen für Schwierigkeiten bei der Realisierung des Projekts in der Dominikanischen Republik durch den Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat im November 2014. Hat der Vorstand in diesem Zusammenhang alle kapitalmarktrechtlichen Pflichten erfüllt? Nach den Angaben bei der Hauptversammlung 2014 und im Wertpapier-Prospekt sollte der Ausbau der IFA-Hotelkapazitäten in der Dominikanischen Republik alternativ durch den Neubau auf einem Grundstück der IFA in der Dominikanischen Republik erfolgen. Gab es 2014 ein Grundstück der IFA-Gruppe, das für einen Hotelneubau zum (nennenswerten) Ausbau der Hotelkapazitäten taugte? Hat der Vorstand bei der Hauptversammlung 2014 und im Wertpapier-Prospekt ordnungsgemäß über die geplante Mittelverwendung informiert?

b)

Worauf beruhen die mit Ad-hoc-Meldung vom 6. Mai 2015 bekannt gemachten Entscheidungen, dass 'bis auf Weiteres' nur noch die Creativ Hotel Catarina S.A. erwerben zu wollen?

c)

Der Vorstand hat der Hauptversammlung am 16./17. Juli 2015 eine sog. Unternehmensbewertung zur Bewertung der Creativ Hotel Catarina S.A. durch E&Y vorlegen lassen (Ernst & Young Servicios Corporativos, S.L,). Ist diese lege artis? Falls nein, war das für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ex ante erkennbar? Wie erklärt sich die Diskrepanz zum gerichtlichen Gutachten von PwC? Insbesondere, entspricht der von EY ermittelte Wert der Creativ Hotel Catarina S.A. von € 31 - 35 Mio. dem tatsächlichen Wert dieser Gesellschaft? Oder liegt der Wert - wie von PwC ermittelt - bei höchstens € 24,8 Mio.? Ist der Wert zum Zeitpunkt der heutigen HV noch zutreffend? Der Frage ist insbesondere nachzugehen im Hinblick auf folgende Teilaspekte:

-

E&Y hat erklärtermaßen keinerlei Überprüfung der zur Bewertung bereitgestellten Informationen vorgenommen. Treffen die der Bewertung zu Grunde gelegten Informationen zu?

-

Nach S. 22 lag der Bewertung offenbar nur eine von E&Y selbst angefertigte Unternehmensplanung zugrunde. Ähnlich weist E&Y auf S. 45 darauf hin, die prognostizierten Liquiditätsüberschüsse seien auf 'Grundlage der Umsatzprognosen (aus Sicht eines potentiellen Käufers) und der entsprechend dem Sektor und den Hotelmerkmalen berücksichtigten Kosten' ermittelt. Offensichtlich hat E&Y also nicht eine unternehmensinterne Unternehmensplanung verwendet, diese plausibilisiert und daraus die Bewertung abgeleitet. Ist das ein zutreffendes Verfahren? Was sind die Gründe dafür, dass nicht die unternehmenseigenen Umsatzprognosen und Kostenprognosen der zu erwerbenden Gesellschaft zu Grunde gelegt oder berücksichtigt wurden? Weicht die Unternehmensplanung von E&Y ggf. von der unternehmensinternen Planung ab? Ist diese Abweichung gerechtfertigt? Zu welchem Unternehmenswert würde die Anwendung der unternehmensinternen Unternehmensplanung führen?

-

Sind die vergleichbaren Transaktionen zutreffend ausgewählt und bewertet?

-

Sind die der Bewertung zu Grunde gelegten Bewertungsfaktoren, insbesondere Diskontierungssatz und WACC sowie Marktrisikoprämie, zutreffend gewählt? Ist die gewählte Bewertungsmethode angemessen? Halten die Ergebnisse der Bewertung einem Vergleich mit ähnlichen Transaktionen stand, insbesondere im Hinblick auf die Preis pro Zimmer bzw. Bett- und Kaufpreis-Relation?

DWT. Dörner Wirtschaftstreuhänder GmbH hat bestätigt, dass sie zur Annahme des Mandats bereit ist und ihrer Bestellung zum Sonderprüfer keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor,

den Beschlussvorschlag der Antragstellerin abzulehnen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Bereits die erfolgreiche Weiterveräußerung der Creativ Hotel Catarina S.A. belegt, dass der Gesellschaft kein Schaden durch den Erwerb entstanden ist. Der Antragstellerin geht es bei der Sonderprüfung in rechtsmissbräuchlicher Weise darum hier einen für die Gesellschaft lange abgeschlossenen Sachverhalt erneut kostenaufwendig prüfen zu lassen, obgleich der Gesellschaft hieraus kein Vorteil erwachsen kann. Selbst die folgenlose Bestätigung eines etwaig rechtswidrigen Handelns von Gesellschaftsorganen kann eine Sonderprüfung nicht rechtfertigen (vgl. Arnold, in: MünchKomm AktG, § 142 Rn. 93; ähnlich: Trölitzsch/Gunßer AG 2008, 833, 834).

14.

Anweisung an den zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16./17. Juli 2015 bestellten besonderen Vertreter zur Klageerhebung

Soweit bekannt, hat der besondere Vertreter offenbar noch keine Ansprüche im Klagewege geltend gemacht. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens von PwC (vgl. TOP 11) steht fest, dass der Gesellschaft durch die Transaktion ein Schaden entstanden ist von mindestens € 9.204.000,00 - nämlich den gezahlten Kaufpreis i.H.v. € 34.000.000,00 abzgl. des nach Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen PwC angemessenen Kaufpreises i.H.v. € 24.796.000,00. Der besondere Vertreter soll auf Grundlage dieses TOP nunmehr dazu angewiesen werden können, diese Ansprüche klageweise durchzusetzen, nachdem die von der Hauptversammlung definierten Schuldner von der Gesellschaft die Ansprüche weiterhin bestreiten und eine außergerichtliche Durchsetzung offenbar nicht möglich war.

Beschlussvorschlag der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH:

Die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH stellt zu diesem TOP den folgenden Beschlussantrag:

Der mit Beschlüssen in der Hauptversammlung vom 16./17. Juli 2015 eingesetzte und aufgrund Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 wieder eingesetzte besondere Vertreter wird angewiesen, die unter TOP 11 in der Hauptversammlung vom 16./17. Juli 2015 beschlossenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen in der Form umzusetzen, dass er im Hinblick auf einen Mindestschaden i.H.v. € 9.204.000,00 Klage gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften erhebt.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor,

den Beschlussvorschlag der Antragstellerin abzulehnen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht vorliegend ungeachtet der vermeintlichen (Zwischen-)Ergebnisse in dem vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 40 O 75/15) geführten Rechtsstreit keine Veranlassung für die Geltendmachung eines etwaigen 'Mindestschadens' in Höhe von EUR 9.204.000,00. Zum einen ist das Gutachten in einer Vielzahl von Punkten angreifbar (vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu TOP 11) und wird in diesem Verfahren nach einer erneuten Überprüfung voraussichtlich revidiert werden. Zum anderen haben, wie mit Ad-Hoc-Mitteilung am 13. Juli 2016 bekannt gemacht, verschiedene ihrer Tochtergesellschaften gemeinsam sämtliche Gesellschaftsanteile an der Creativ Hotel Catarina S.A., die das IFA-Hotel Catarina auf Gran Canaria betreibt, auf Basis einer Unternehmensbewertung in Höhe von EUR 42,4 Mio. veräußert.

Die Gesellschaft hat ihre Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. bereits knapp ein Jahr nach dem eigenen Erwerb mit Gewinn in Höhe von ca. EUR 8,4 Mio. weiterveräußert, sodass der von der Antragstellerin behauptete Schaden offensichtlich schon im Hinblick auf diesen zu berücksichtigen Vorteil nicht besteht.

Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre finden bei der Schadensberechnung grundsätzlich auch die Regeln zur Vorteilsausgleichung Anwendung. Infolgedessen sind Vorteile der geschädigten Gesellschaft, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen, grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtschadensbilanz zu berücksichtigen (vgl. Fleischer, in: BeckOGK/AktG, Stand: 1.6.2021, § 93 AktG Rn. 259).

Die von der Antragstellerin begehrte Anweisung zu Geltendmachung vermeintlicher Schadenersatzansprüche führt zwangsläufig zu weiteren vermeidbaren Kosten für die Gesellschaft, da der Besondere Vertreter ohne eigenes Ermessen verpflichtet wäre, die Gesellschaft in einen Aktivstreit mit einem von vornherein evident zu hohen Gegenstandswert zu treiben. Das Ansinnen der Antragstellerin, der es zudem zuzumuten wäre, die Überprüfung des PwC-Gutachtens abzuwarten, ist rechtsmissbräuchlich. Sofern die Aktionäre für eine entsprechenden Weisungsbeschluss an den besonderen Vertreter stimmen und diesen damit ausdrücklich zur Klageerhebung anhalten, ist dieser seines Ermessens bezüglich der Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen beraubt.

Vorzugswürdig und insbesondere im Hinblick auf eine effiziente Vorgehensweise bei der Anspruchsverfolgung auch zum Wohl der Gesellschaft ist es, dem besonderen Vertreter das Recht einzuräumen, von der Geltendmachung der Ersatzansprüche abzusehen, wenn er dies aufgrund der von ihm gewonnenen Erkenntnisse für aussichtslos hält. An einer aussichtslosen Prozessführung hat die Gesellschaft nämlich kein Interesse. Auch die Interessen der Aktionäre, die die Bestellung des besonderen Vertreters wollten, sind dadurch nicht verletzt (vgl. Arnold, in: MünchKomm/AktG, 4. Aufl. 2018, § 147 Rn. 61, 64f.).

Selbst wenn vorliegend ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach gegeben sei, würde ein Schadenersatzanspruch aufgrund der gewinnbringenden Weiterveräußerung der Höhe nach ausscheiden. Vor diesem Hintergrund die Klageerhebung anzuweisen, die bei einem Streitwert in Höhe von EUR 9.204.000,00 bereits zu verauslagende Gerichtskosten in Höhe von mehr als EUR 115.000,00 auslöst, ist weder angebracht noch im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, sondern allenfalls im Gebühren- und Haftungsvermeidungsinteresse des Besonderen Vertreters.

III.

Beschreibungen der Vergütungssysteme und Unterlagen für die Hauptversammlung

1.

Vorstand

1.1

Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)

System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der
LS INVEST AG
(Vorstands-Vergütungssystem 2021)

Vorbemerkung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der LS INVEST AG (die 'Gesellschaft') wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit festgelegt und ist auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Der Aufsichtsrat gestaltet das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung, sowie aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Vorstand und Aufsichtsrat haben auch erklärt, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) weitgehend mit einigen erklärten Ausnahmen zu entsprechen. Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete Gesamtvergütung fest. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe, unabhängige Berater hinzuziehen.

Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich dabei neben den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität und Lage des Unternehmens sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg und die Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Sie setzt sich aus erfolgsunabhängigen Gehalts- und Sachleistungen sowie aus erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten zusammen.

1.1.1

Grundsätze des Vergütungssystems

In Umsetzung unseres Unternehmenszwecks, der Betrieb von Hotels und anderen gastronomischen Betrieben jeder Art im In- und Ausland für eigene oder fremde Rechnung, der Betrieb von anderen Unternehmungen auf dem Gebiet des Tourismus im weitesten Sinne einschließlich der Übernahme von Dienstleistungen in diesen Geschäftsbereichen, der Erwerb, die Veräußerung oder die sonstige Verwertung von Grundstücken und Gebäuden sowie der Betrieb von REHA-Kliniken und Alteneinrichtungen, ist die konsequente und nachhaltige Fortentwicklung des Hotel-Geschäfts bei einem profitablen Unternehmenswachstum unser strategisches Ziel. Das System der Vorstandsvergütung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft.

Das Vergütungssystem incentiviert die Erreichung der vorgenannten strategischen Ziele und setzt wirksame Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens unter der Berücksichtigung der Interessen von Aktionären, Kunden, Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll sowohl im Hinblick auf die Leistung als auch im Hinblick auf die Marktüblichkeit unter Berücksichtigung von Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens angemessen sein.

Die aus jährlichen und mehrjährigen Vergütungskomponenten bestehende leistungsorientierte variable Vergütung des Vorstands wird nach einheitlichen Leistungskriterien sowie einer einheitlichen Systematik bestimmt.

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Anforderungen des § 87a AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie und den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019, soweit keine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt wird.

Soweit das Vergütungssystem einzelne der in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführte Komponenten nicht enthält, wird darauf nicht ausdrücklich hingewiesen. Das Vergütungssystem stellt nur die gewährten bzw. zu gewährenden Vergütungsbestandteile dar.

Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb dieses regulatorischen Rahmens ein marktübliches und wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten.

1.1.2

Verfahren zur Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen.

Die für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats geltenden Regelungen des DCGK und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen und von diesem nebst ihrer Behandlung in der Hauptversammlung zu berichten.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier (4) Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

In Ausnahmefällen kann von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems vorübergehend abgewichen werden, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Sollte vom Vergütungssystem abgewichen werden, so kann dies nur durch Beschluss des Aufsichtsrats erfolgen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind die Tantieme und die Sondertantieme sowie die Grundlagen für deren Gewährung.

Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf den Abschluss aller zukünftigen Vorstands-Anstellungsverträge und die Verlängerung bestehender Vorstands-Anstellungsverträge.

1.1.3

Festlegung der konkreten Vergütungshöhen

Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft werden in der Regel für einen Zeitraum von einem bis zu zwei Jahren bestellt. Der mit dem Vorstandsmitglied abzuschließende Vorstands-Anstellungsvertrag hat eine der Bestellungsdauer entsprechende Festlaufzeit.

Der Aufsichtsrat legt jeweils vor Abschluss oder Verlängerung eines Vorstands-Anstellungsvertrages auf Basis des Vergütungssystems die Höhe der Ziel- und Maximalvergütungen für den Vorstand fest.

Der Aufsichtsrat legt Wert darauf, den Vorstand insgesamt angemessen zu vergüten. Angemessen bedeutet in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Orientierung an vergleichbaren Unternehmen in Deutschland. Die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist differenziert und spiegelt die Bewertung des Verantwortungsbereiches, das erforderliche Erfahrungsspektrum sowie die Marktverhältnisse wider. Zudem achtet der Aufsichtsrat bei der Bewertung der Leistungen der Vorstandsmitglieder für die variablen Vergütungselemente darauf, dass die Vergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist.

1.1.3.1

Horizontal- und Vertikalvergleich

Im Rahmen des horizontalen - externen - Vergleichs wird eine Gruppe vergleichbarer Unternehmen mit Börsennotierung in Deutschland herangezogen.

Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen - internen - Vergleich zur Vergütung der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft, dies auch in der zeitlichen Entwicklung.

Im Falle von wesentlichen Verschiebungen der Relationen zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergleichsgruppen prüft der Aufsichtsrat die Ursachen und nimmt bei Fehlen sachlicher Gründe gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung vor.

1.1.3.2

Differenzierung nach unterschiedlichen Anforderungen an die einzelnen Vorstandsressorts

Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Das System zur Vorstandsvergütung erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung von Kriterien wie beispielsweise Erfahrung sowie Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.

1.1.4

Bestandteile der Ziel-Gesamtvergütung

Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen.

Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das feste Jahresgehalt ('Grundgehalt') sowie Nebenleistungen. Versorgungszusagen und Altersvorsorgeversprechen sind nicht Teil des Vergütungssystems.

Die variable Vergütung umfasst zum einen eine variable, erfolgsabhängige einjährige (Bar-)Vergütung ('Tantieme'), die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden.

Die mögliche Gesamtvergütung ist dabei für jedes Vorstandsmitglied auf einen maximalen Betrag begrenzt (die maximale Gesamtvergütung).

Das Vergütungssystem sieht keine Zahlungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit vor.

1.1.5

Struktur der Ziel-Gesamtvergütung

Das Grundgehalt macht im Durchschnitt ca. 75 % und die Tantieme ca. 25 % der Ziel-Gesamtvergütung aus (relativer Anteil an der Gesamtvergütung).

Als zusätzliche Bestandteile der erfolgsunabhängigen Vergütung werden Nebenleistungen gewährt. Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus Beiträgen und/oder Zuschüsse zu Versicherungen und sonstige marktübliche Kostenübernahmen, einschließlich des Abschlusses einer D&O-Versicherung durch die Gesellschaft mit einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied gemäß Aktiengesetz (AktG). Nebenleistungen sind nicht leistungsabhängig. Steuerpflichtige Nebenleistungen werden von den Vorstandsmitgliedern individuell versteuert. Die Höhe der Nebenleistungen wird dienstvertraglich begrenzt und durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft.

1.1.6

Betragsmäßige Höchstgrenzen und maximale Gesamtvergütung

Für die Tantieme sind Erfolgsorientierung und Nachhaltigkeit die Grundgedanken bei der Erfolgsmessung. Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu gewährleisten und eine entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erreichen, ist die Tantieme so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auf null sinken kann. Andererseits ist für die Tantieme eine Höchstgrenze vorgesehen (Cap).

Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft eine auf ihre Angemessenheit gepr��fte Maximalvergütung, bestehend aus dem Grundgehalt, den Nebenleistungen und der Tantieme festgelegt.

Aus der begrenzten variablen Vergütung in Form der Tantieme, dem Grundgehalt sowie den Nebenleistungen lässt sich eine rechnerische maximale Gesamtvergütung ableiten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten Euro-Wert für die maximale Auszahlung der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung definiert. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für die Vorstandsmitglieder EUR 300.000.

Die maximale Gesamtvergütung schließt sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile, einschließlich etwaige Sondertantiemen mit ein.

1.1.7

Die Vergütungsbestandteile im Detail

1.1.7.1

Feste Vergütungsbestandteile

Die feste Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Einkommen und vermeidet damit das Eingehen von unangemessenen Risiken für das Unternehmen.

Das Grundgehalt ist eine feste und vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung. Das Grundgehalt wird in der Regel in zwölf (12) gleichen Teilbeträgen am Ende eines Kalendermonats in bar ausgezahlt. Die Höhe der Grundvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung, den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.

Die Nebenleistungen umfassen die Erstattung angemessener Auslagen, insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen sowie Bewirtungs- und Telekommunikationsleistungen, sowie des Abschlusses einer D&O-Versicherung (einschließlich Strafrechtsschutz) durch die Gesellschaft mit einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied. Die Gesellschaft erstattet dem Vorstandsmitglied monatlich ferner die Hälfte der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens jedoch auf einen Höchstbetrag in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt.

Die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall beträgt drei (3) bis sechs (6) Monate (je nach Einzelfall), längstens jedoch bis zum Ende des Dienstvertrags. Im Todesfall wird das Gehalt an die Hinterbliebenen (Witwe(r) und unterhaltsberechtigte Kinder) noch für bis zu sechs (6) Monate (je nach Einzelfall) fortgezahlt.

1.1.7.2

Variable Vergütungsbestandteile

Die variable Vergütung für den Vorstand der Gesellschaft soll die richtigen Anreize setzen, im Sinne der strategischen Ausrichtung, der Aktionäre und weiterer Stakeholder zu handeln und operative sowie langfristige Ziele nachhaltig zu erreichen. Die variable Vergütung bemisst sich insbesondere anhand der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und berücksichtigt die individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder. Dabei verfolgt der Aufsichtsrat einen konsequenten 'Pay-for-Performance'-Ansatz.

a.

Tantieme

Der Aufsichtsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen in der jeweils letzten im Geschäftsjahr stattfindenden Aufsichtsratssitzung darüber, ob und in welcher Höhe eine Tantieme gezahlt wird.

Dabei hat der Aufsichtsrat insbesondere das Ergebnis und die wirtschaftliche Lage sowie die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres sowie die individuellen Leistungen des Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat ist zudem berechtigt, außerordentliche Erträge/Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf eine Steigerung des operativen Geschäftes zurückzuführenden Mehrerlösen geführt haben (z.B. Veräußerung von Unternehmensteilen, Beteiligungsverkäufe, Hebung stiller Reserven, Buchgewinne und vergleichbare externe Einflüsse) bei der Bemessung der Tantieme herauszurechnen.

Die Leistungskriterien werden ressortabhängig festgelegt. Für das Ressort Vertrieb werden die Ziele für die variable Vergütung in Abhängigkeit vom geplanten Umsatz festgelegt. Die Tantieme macht rd. 30 % der Gesamtvergütung aus.

Für das Ressort Finanzen errechnet sich die Zielerreichung aus der Erfüllung des im Vorwege für das jeweilige Geschäftsjahr aufgestellte Budgets. Die Tantieme macht rd. 15 % der Gesamtvergütung aus.

Bei der zukünftigen Ausgestaltung der Zielvergütung wird gemäß der Empfehlung des DCGK darauf geachtet, dass eine etwaige langfristige variable Vergütung die kurzfristige variable Vergütung übersteigt. So kann der Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft gelegt werden, ohne jedoch die jährlichen Ziele zu vernachlässigen.

b.

Sondertantieme

Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandmitglied für besondere Leistungen und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren.

c.

Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile

Die zukünftigen Dienstverträge werden entsprechend der Empfehlung des DCGK Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der variablen Vergütung eines Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, namentlich eine Performance Clawback und eine Compliance Clawback Regelung, vorsehen.

1.1.8

Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Für die Dauer einer erneuten Bestellung gelten die Vorstands-Anstellungsverträge vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Vereinbarungen fort. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand beträgt die Bestelldauer und die Dauer des Vorstands-Anstellungsvertrages in der Regel ein (1) bis zwei (2) Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt die Höchstdauer des Vorstands-Anstellungsvertrages bei zwei (2) Jahren.

Im Übrigen kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden. Unbeschadet dessen ist sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied nach erfolgtem Widerruf der Bestellung durch die Gesellschaft oder Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied berechtigt, den Anstellungsvertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung durch jede der beiden Parteien ausgeschlossen.

Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, werden die Zusagen aus den Vorstandsdienstverträgen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zeitanteilig (pro rata temporis) erfüllt. Die Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen, eine vorzeitige Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt nicht. In den Vorstands-Anstellungsverträgen ist die Regelung enthalten, dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei (2) Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags vergüten.

Kontrollwechsel:

Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels ('Change of Control') besteht nicht.

Arbeitsunfähigkeit und Todesfall:

Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden den Vorstandsmitgliedern die vertraglich festgelegten Bezüge bis zu drei (3) bzw. bis zu sechs (6) Monate, jedoch längstens für die Dauer des Vorstands-Anstellungsvertrages, weiterbezahlt. Der Aufsichtsrat kann den Vorstands-Anstellungsvertrag vorzeitig beenden, wenn das Vorstandsmitglied ununterbrochen mindestens sechs (6) Monate arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen (dauernde Arbeitsunfähigkeit).

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft durch Tod aus, so haben seine Hinterbliebenen (Witwe(r) und unterhaltsberechtigte Kinder) Anspruch auf das Grundgehalt für den Monat, in dem der Dienstvertrag endet, sowie für die sechs (6) folgenden Monate, längstens jedoch bis zum Enddatum des Vorstandsdienstvertrags.

2.

Aufsichtsrat

2.1

Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 8)

2.1.1

Vergütungsregelung

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der wie folgt lautet:

' § 18 Vergütungen des Aufsichtsrates

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält neben dem Ersatz der ihm bei der Ausübung seiner Mandatstätigkeit entstehenden Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 8.000,00.

(2)

Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung gemäß Absatz 1.

(3)

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jede Teilnahme an Sitzungen eines in der Gesellschaft gebildeten Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 500,00.

(4)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der ihnen für die Mitgliedschaft zustehenden Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 2.

(5)

Zu den Auslagenersatz und den Vergütungen gemäß Abs. 1 bis 4 werden etwaig anfallende Umsatzsteuern (Mehrwertsteuern) erstattet. Daneben können die Mitglieder des Aufsichtsrates in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für Organmitglieder und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Versicherungsprämie hierfür entrichtet die Gesellschaft.

(6)

Die Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.'

2.1.2

Beschreibung des Vergütungssystems

Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, die zeitlichen Belastungen sowie die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft berücksichtigt.

Dem wird durch die bestehende Satzungsregelung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hinreichend Rechnung getragen: § 18 der Satzung sieht - neben Auslagenersatz - eine reine Festvergütung sowie zusätzlich ein Sitzungsgeld für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats vor. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Festvergütung. Die Höhe der in § 18 der Satzung festgelegten Vergütungsleistungen ist - auch im Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen anderer mit der Gesellschaft vergleichbarer börsennotierter Unternehmen in Deutschland - angemessen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig überprüft. Eine Anpassung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat derzeit nicht erforderlich. Unter Tagesordnungspunkt 8 wird der Hauptversammlung daher die Bestätigung der in § 18 der Satzung geregelten Aufsichtsratsvergütung vorgeschlagen.

IV.

Unterlagen für die virtuelle Hauptversammlung

Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

zugänglich:

*

Die Einberufung mit der Tagesordnung der virtuellen Hauptversammlung;

*

der Jahresabschluss der LS INVEST AG und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020;

*

der zu einem Bericht zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2020 nebst dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB;

*

der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns;

*

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020;

*

die Lebensläufe der zu TOP 6 zur Wiederwahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder und des Ersatzmitglieds;

*

der Inhalt der Einberufung, die die Erläuterung zu TOP 1 und TOP 10, zu denen keine Beschlüsse gefasst werden sollen, und die Angaben über die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) enthält;

*

Vollmachtsformulare;

*

ein etwaiges nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG (unverzüglich nach Zugang);

*

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 AktG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz; und

*

Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 ('EU-DVO').

Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

bekannt gegeben.

V.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 48 2020, S. 2258) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde und das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, Seite 3328) geändert wurde (das 'COVID-19-Gesetz'), hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und den Aktionären die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung an bzw. in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht wird. Ort der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Konferenzraum im Hotel Plaza, Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg.

Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in dem passwortgeschützten Online-Portal zur virtuellen Hauptversammlung ('Online-Portal') unter

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

live in Bild und Ton für angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtige im Internet übertragen. Für den Zugang bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen Login-Daten aufgedruckt sind. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den Aktionären und deren Bevollmächtigten wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre oder deren Bevollmächtige, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erheben.

Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

VI.

Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung und weiteren Aktionärsrechten

1.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der virtuellen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung in deutscher, spanischer oder englischer Sprache und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der im Anschluss genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d. h. bis zum 14. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Tag der virtuellen Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen.

LS INVEST AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär (z.B. ein Kreditinstitut oder eine Depotbank) aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, der in deutscher, spanischer oder englischer Sprache zu erfolgen hat, muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, d. h. auf den 30. September 2021, 00:00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') beziehen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Login-Daten für das Online-Portal abgedruckt sind.

Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie hierzu nicht von einem Aktionär bevollmächtigt werden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels elektronischer Briefwahl

a)

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, können ihr Stimmrecht und ihre versammlungsbezogenen Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre können einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten und ihrer sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung bitten wir unsere Aktionäre, das auf der Zugangskarte vorgesehene oder im Internet unter

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären auf Verlangen auch von der Gesellschaft übersandt.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. Kreditinstitute), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre können auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Auch in diesem Jahr bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.

Bevollmächtigungen, auch solche an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, müssen der Gesellschaft, eingehend spätestens bis zum Ablauf des 20. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse übermittelt oder an die nachfolgend angegebene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) gesendet werden:

LS INVEST AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Erfolgt die Bevollmächtigung nicht unter fristgerechter Übermittlung wie vorstehend beschrieben, gilt mit Blick auf eine gegenüber dem Bevollmächtigten erteilte Bevollmächtigung das Folgende: Durch Verwendung des Online-Portals erklärt der Bevollmächtigte, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde.

Aktionäre können außerdem über das Online-Portal Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal auch über den 20. Oktober 2021 hinaus, auch während der Hauptversammlung, noch bis zum Beginn der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen und geändert werden.

b)

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben. Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das Online-Portal unter der oben unter Ziffer V. angegebenen Internetseite abgegeben werden. Elektronische Briefwahlstimmen können über das Online-Portal bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen oder geändert werden.

Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.

Um die Briefwahlstimmen mittels Online-Portal übermitteln zu können, bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen Login-Daten aufgedruckt sind.

3.

Recht zur Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00, das sind 192.308 Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum 20. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Tag der virtuellen Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Besitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, derartige Verlangen an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten.

LS INVEST AG
Vorstand
Düsseldorfer Str. 50, 47051 Duisburg

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige, nach der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende, bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft auch auf der Internetseite der Gesellschaft

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

veröffentlicht.

4.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Vollmachtserteilung abgeben.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung an folgende Adresse übersandt werden:

LS INVEST AG
Vorstand
Düsseldorfer Str. 50, 47051 Duisburg
Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 90
E-Mail: finanzen@lsinvestag.com

Bis spätestens zum Ablauf des 6. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

5.

Fragerecht des Aktionärs

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. § 131 AktG wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Fragen können in deutscher oder spanischer Sprache eingereicht werden. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation spätestens bis zum

19. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

ausschließlich über das Online-Portal unter der oben unter V. angegebenen Internetseite einzureichen sind. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

6.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung

Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 21. Oktober 2021 durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation erklärt werden. Die Erklärung ist ausschließlich über das Online-Portal unter der unter V. angegebenen Internetseite möglich.

7.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

8.

Zusätzliche Angaben gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 128.700.000,00 und ist eingeteilt in 49.500.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält hiervon 153.250 eigene Aktien, welche gemäß § 71b AktG nicht stimmberechtigt sind.

Duisburg, im September 2021

LS INVEST AG

Der Vorstand

INFORMATIONEN ZU DEN WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT

Santiago de Armas Fariña

Persönliche Daten

Name

Santiago de Armas Fariña

Anschrift (beruflich)

Avenida Rafael Cabrera, 4-1ºP

35002 Las Palmas de Gran Canaria

Geburtsdatum

13.03.1954

Berufserfahrung

Anwalt für Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

Seit 05/1979

Eingetragen in der Anwaltskammer von Las Palmas de Gran Canaria

Seit 01/1995

Präsident und Direktor der Handelsgesellschaft S. de Armas y Asociados, S.L., einer Kanzlei für
Rechts-, Wirtschafts- und Unternehmensberatung

Ausbildung

06/1977

Abschluss Jurastudium

La Laguna

Fachlehrgang Steuerrecht und Steuerberatung, Madrid

Aktuelle Mandate

Seit 01/2001

Mitglied des Aufsichtsrats der LS INVEST AG, Vorsitzender seit 10/2005

Mitgliedschaft in den im Anhang des Jahresabschlusses 2020 der LS INVEST AG angegebenen Gremien

Stellvertretender Vorsitzender der Industrie- und Handelskammer von Las Palmas und Vorsitzender des Tourismusausschusses

Mitglied der Geschäftsführung des Hotelverbandes von Gran Canaria, Lanzarote und Fuerteventura

Mitglied des Sozialausschusses der Universität von Las Palmas

Mitglied der Geschäftsführung des Arbeitgeberverbandes von Las Palmas

Sonstige Kenntnisse

Sprachkenntnisse

Spanisch (Muttersprache)

Englisch (mittlere Kenntnisse)

Dr. Hans Vieregge

Persönliche Daten

Name

Hans Vieregge

Anschrift

Franziusweg 8

30167 Hannover

Geburtsdatum

12.07.1941

Berufserfahrung

31.12. 2006

Ruhestand

1987 - 2006

Vorstand Nord-LB, Hannover
Verantwortlich für unterschiedliche Bereiche des Firmen- und Privatkundengeschäfts; seit 1993 verantwortlich für die Schiffs- und Flugzeugfinanzierungen und die Niederlassung Singapur; die letzen Jahre als Vertreter des Vorstandsvorsitzenden

1969 - 1987

Mitarbeiter HSBC Trinkaus und Burkhardt, Schwerpunkte Kredit- und Auslandsgeschäfte, zentrale Marketingaufgaben
seit 1983 Generalbevollmächtigter

1967 - 1968

Assistent am Seminar für Wirtschaftspolitik, Universität Köln

Ausbildung

1962 - 1966

Volkswirtschaftsstudium in München und Köln

Aktuelle Mandate

Seit 1994

Mitglied im Aufsichtsrat der LS INVEST AG

Mitgliedschaft in den im Anhang des Jahresabschlusses 2020 der LS INVEST AG angegebenen Gremien

Sonstige Kenntnisse

Sprachkenntnisse

Deutsch (Muttersprache)
Englisch (fließend)

Francisco López Sánchez

Persönliche Daten

Name

Francisco López Sánchez

Anschrift

c/Alcalde Enrique Jorge, 1

35100 San Fernando de Maspalomas

Geburtsdatum

13.07.1979

Berufserfahrung

Seit 2003

Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
Lopesan Hotels & Resorts

2002 - 2003

Verwaltungsangestellter
Prepaid Network Corp., Miami, Florida / USA

2001

Praktikum Geschäftsleitung
Gran Hotel Lopesan Costa Meloneras, Gran Canaria, Spanien

2000

Verkaufsmitarbeiter
Key Travel, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien

Ausbildung

1994 - 1998

Abitur
Saddlebrook High School, Tampa, Florida / USA

1998 - 2002

Bachelor of Hospitality Management
Florida International University, Miami, Florida / USA

Aktuelle Mandate

Seit 07/2008

Mitglied im Aufsichtsrat der LS INVEST AG

Mitgliedschaft in den im Anhang des Jahresabschlusses 2020 der LS INVEST AG angegebenen Gremien

Sonstige Kenntnisse

Sprachkenntnisse

Spanisch (Muttersprache)
Englisch (fließend)

Inés Arnaldos

Persönliche Daten

Name

Inés Arnaldos

Anschrift

c/Concepción Arenal, 2-2º

35006 Las Palmas de Gran Canaria

Geburtsdatum

15.05.1980

Berufserfahrung

Seit Januar 2006

Anwältin in der Rechtsabteilung
Gruppe Lopesan

Ausbildung

1990 - 1998

Deutsche Schule in Las Palmas de Gran Canaria. Abschluss: Abitur

1998 - 2002

Jurastudium an der Universität CEU San Pablo, Madrid. Fachgebiet EU-Recht

10/2002 - 01/2003

Abschluss Experte für EU-Recht - Universität CEU San Pablo, Madrid

01/2003 - 07/2003

Abschluss Experte für EU-Recht - Sorbonne, Paris/Universität Madrid

11/2003 - 06/2005

Vorbereitung für die Prüfung zur Aufnahme in den staatlichen Dienst

09/2008 - 06/2010

Praktische Ausbildung zum Anwalt - Akademie für Rechtspraxis, Las Palmas

11/2010

Zertifikat über die berufliche Befähigung

Aktuelle Mandate

Seit 2017

Mitlglied des Aufsichtsrats der LS INVEST AG

Sonstige Kenntnisse

Sprachkenntnisse

Spanisch (Muttersprache)
Deutsch
Französisch
Englisch

Antonio Rodríguez Pérez

Persönliche Daten

Name

Antonio C. Rodríguez Pérez

Anschrift

c/Concepción Arenal, 2-2º

35006 Las Palmas de Gran Canaria

Geburtsdatum

29.01.1966

Berufserfahrung

Seit 2007

Geschäftsführer Finanzen
Gruppe Lopesan

1994 - 2007

Geschäftsführer Immobilienabteilung
Gruppe Lopesan

1993 - 1994

Verwaltungsangestellter
Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie

Ausbildung

1992

Studium zum Diplomvolkswirt und Diplombetriebswirt - Universität von Barcelona

Ergänzende Fortbildungsmaßnahmen:

*

MBA direkte und indirekte Besteuerung

*

Steuerliche und buchhalterische Konsolidierung

*

Finanzielle Transaktionen

*

Internationaler Handel

*

Fusionen und Erwerbe

*

Unternehmensbewertung

*

Informationssysteme für Unternehmen

*

Gruppeninterne Transaktionen

Aktuelle Mandate

Seit 07/2002

Mitglied im Aufsichtsrat der IFA Hotel & Touristik AG

Mitgliedschaft in den im Anhang des Jahresabschlusses 2020 der LS INVEST AG angegebenen Gremien

Sonstige Kenntnisse

Sprachkenntnisse

Spanisch (Muttersprache)
Englisch (mittleres Niveau)

Agustín Manrique de Lara y Benitez de Lugo

Persönliche Daten

Name

Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo

Anschrift

El Cortijo

35218 Telde / Gran Canaria - Spanien

Geburtsdatum

05.04.1964

Berufserfahrung

Seit 1998

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
El Cortijo - Quesoventura

1996 - 1999

Generaldirektor Kanarische Inseln
Gecovisa (Immobilienverwaltung)

1994 - 1996

Regionaldirektor Madrid
Gecovisa (Immobilienverwaltung)

1993 - 1994

Controller
Sozialversicherung Madrid: Kostenstelle Notaufnahme

1991 - 1993

Generaldirektor Spanien
Goddard & Loyd España, S.A. (Immobilienprojekte)

1988 - 1991

Assistent des Präsidenten
Afisa (Immobilien)

1987 - 1988

Analyst für Finanz- und Immobilieninvestitionen
Ron Investment (Merchant Bank der Gruppe Marc Rich)

Ausbildung

1995

Diplomvolkswirt und Diplombetriebswirt - Universität von Madrid

1994

Master in Business Administration - MBS, Houston University

Aktuelle Mandate

Seit 07/2014

Mitglied im Aufsichtsrat der LS INVEST AG

Mitgliedschaft in den im Anhang des Jahresabschlusses 2020 der LS INVEST AG angegebenen Gremien

Seit 2013

Präsident des Kanarischen Unternehmerverbands

Seit 2013

Mitglied des Verwaltungsrats der Hafenbehörde von Las Palmas

Seit 2013

Mitglied des Tourismusverbands von Gran Canaria

Sonstige Kenntnisse

Sprachkenntnisse

Spanisch (Muttersprache)

Englisch (fließend)

Roberto López Sánchez

Persönliche Daten

Name

Roberto J. López Sánchez

Anschrift (beruflich)

c/ Alcalde Enrique Jorge 1

35100 San Fernando de Maspalomas

Geburtsdatum

14.08.1974

Berufserfahrung

Seit 2002

Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
Lopesan Hotels & Resorts

2001 - 2002

Assistent Betriebsdirektor
Gruppe Lopesan (Creativ Hotels)

Ausbildung

1998

Abschluss Betriebswirtschaftsstudium
Roger Williams-Universität Bristol, Rhode Island, USA

Diverse Lehrgänge

1999

*

Motivation am Arbeitsplatz

2000

*

Motivation in Stresssituationen

2001

*

Ein- und Verkauf im Hotelwesen

*

Personalwesen

Aktuelle Mandate

Seit 07/2017

Ersatzmitglied im Aufsichtsrat der LS INVEST AG

Mitgliedschaft in den im Anhang des Jahresabschlusses 2020 der LS INVEST AG angegebenen Gremien

Sonstige Kenntnisse

Sprachkenntnisse

Spanisch (Muttersprache)

Englisch (fließend)

INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE

Die LS INVEST AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechtes personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Vertreter (Name, Anschrift, Sitz/Wohnort, eine etwaige E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nr. der Zugangskarte, die Erteilung und den Widerruf etwaiger Stimmrechtsvollmachten, die Stimmabgabe sowie im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichte Fragen). Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten durch die LS INVEST AG, die Organisation und Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung und den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation oder der Bevollmächtigung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der DSGVO. Daten werden solange aufbewahrt, wie dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat (z.B. im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten anlässlich der virtuellen Hauptversammlung).

Die LS INVEST AG bedient sich externer Dienstleister (Hauptversammlungs-Agenturen, Banken, Notare, Rechtsanwälte) für die Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, auch personenbezogene Daten zugänglich machen. Mit diesen Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 28 DSGVO geschlossen. In jedem Fall dürfen die Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre, deren Vertreter ausschließlich im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen bzw. der Durchführung ihres Auftrages verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.

Ihnen, unseren Aktionären, deren Vertretern und steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu. Diese Rechte können Sie unmittelbar gegenüber folgender Kontaktadresse geltend machen:

LS INVEST AG
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Yaiza García Suárez, José Alba Pérez
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg
Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 92

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

LS INVEST AG
Datenschutzbeauftragter
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg
Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 92


13.09.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

LS INVEST AG

Düsseldorfer Strasse 50

47051 Duisburg

Deutschland

Telefon:

+49 203 992760

Fax:

+49 203 9927692

E-Mail:

finanzen@lsinvestag.com

Internet:

https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/

ISIN:

DE0006131204

WKN:

613120

Ende der Mitteilung

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1233065 13.09.2021

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