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15:05 Uhr, 17.08.2017

DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Enerxy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.08.2017 / 15:05 

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.






17.08.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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EnerxyAG i.A. Karlsruhe (zukünftig: Readcrest Capital AG, Hamburg) ISIN: DE000A1E89S5 

Einladung zur Hauptversammlung am 26. September 2017 Die Aktionäre werden hiermit zur Hauptversammlung der Enerxy AG i.A. (zukünftig: Readcrest Capital AG)
eingeladen. Die Hauptversammlung findet statt

am 26. September 2017, 10.00 Uhr,
im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg
Einlass ab 9.30 Uhr.

TAGESORDNUNG WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 2.000.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 2.000.000 Stimmrechte, §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft vom 9. Dezember 2014. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung schriftlich, per Telefax oder in Textform bei der Gesellschaft angemeldet haben und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat schriftlich, per Telefax oder in Textform zu erfolgen. Als Nachweis genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den 5. September 2017 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens am 19. September 2017 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

Enerxy AG i.A.
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de

Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot werden grundsätzlich höchstens zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und gegebenenfalls für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte bemessen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist es erforderlich, dass der jeweilige Aktionär fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und sein Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, bedarf es der Textform nicht und genügt jede von der betreffenden Person oder Institution akzeptierte Form der Bevollmächtigung. In diesen Fällen ist die betreffende Person oder Institution jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Eine Bevollmächtigung, die nicht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, muss gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen werden. Der Nachweis kann schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:

Enerxy AG i.A.
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, sollen diese der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 25. September 2017  zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail ist bis zum Tag der Hauptversammlung möglich.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B. das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in Textform (§ 126b BGB) bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen.

Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf Verlangen zugesandt und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft (www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') zur Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen soll der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 25. September 2017  zugehen; Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch während der Hauptversammlung erteilt werden.

Aktionäre können den Nachweis der Bevollmächtigung an die folgende Adresse übermitteln:

Enerxy AG i.A.
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Abwickler zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 26. August 2017 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:

Enerxy AG i.A.
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Abwickler und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

Enerxy AG i.A.
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de

Bis spätestens zum Ablauf des 11. September 2017 (24:00 Uhr) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft (www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Abwickler durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Abwickler Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

Nach § 14 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Abwickler aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Abwickler sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft (www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') zur Verfügung.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Vollmachtsformulare sowie weitere Informationen und Angaben nach § 124a AktG, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft (www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Enerxy AG i.A., Schopenstehl 22, 20095 Hamburg sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Der gesetzlichen Pflicht ist mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Auf Verlangen werden jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos Abschriften der Unterlagen per einfacher Post erteilt.

Hamburg, im August 2017 

Enerxy AG i.A.

Der Abwickler

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, Telefax: 040-6378-5423, E-Mail: hv@ubj.de

1.

Vorlage des mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 nebst dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem erläuternden Bericht des Abwicklers zu den Lageberichtsangaben nach § 289a Abs. 1 HGB und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 entsprechend dem vorgelegten Entwurf festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Abwicklers für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 

Dem Abwickler ist auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Dezember 2016 Entlastung für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zur Vorlage der Schlussrechnung an die Hauptversammlung erteilt worden. Auf der Hauptversammlung vom 28. März 2017 hat die Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.

Mit der jetzigen Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 nebst des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Abwicklers zu den Lageberichtsangaben nach § 289a Abs. 1 HGB an die Hauptversammlung und die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung soll zugleich über die Entlastung des Abwicklers für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 entschieden werden.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abwickler für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 

Dem Aufsichtsrat ist auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Dezember 2016 Entlastung für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zur Vorlage der Schlussrechnung an die Hauptversammlung erteilt worden. Auf der Hauptversammlung vom 28. März 2017 hat die Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.

Mit der jetzigen Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 nebst des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Abwicklers zu den Lageberichtsangaben nach § 289a Abs. 1 HGB an die Hauptversammlung und die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung soll zugleich über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 entschieden werden.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft vom 9. Dezember 2014 aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Delf Ness hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung niedergelegt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person anstelle von Herrn Ness in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.

Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Xu ZHAO:

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 zu wählen.

-

Herrn Xu ZHAO, Manager, Vorstandsmitglied der Panamax AG, Deutschland, wohnhaft Suzhou, Volksrepublik China

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Geschäftsführer, Guoshi Assets Investment Management Limited, British Virgin Islands;
- Non-executive director, Addchance Holding Limited, Hongkong.

Sprache: Deutsch
Unternehmen: Enerxy AG
Schopenstehl 22 
20095 Hamburg
Deutschland
E-Mail: info@enerxy.com
Internet: http://www.enerxy.com
ISIN: DE000A1E89S5 
WKN: A1E89S
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

602323 17.08.2017 

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