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17:12 Uhr, 28.11.2019

DGAP-Adhoc: IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft beschließt Rückkaufprogramm

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DGAP-Ad-hoc: IFA Hotel & Touristik AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft beschließt Rückkaufprogramm

28.11.2019 / 17:12 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juli 2019 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen und im Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2020 bis zu 37.500 Aktien (dies entspricht maximal bis zu 0,23 % des Grundkapitals der Gesellschaft) zu erwerben, wobei der Rückkauf der bis zu 37.500 Aktien auf einen Gesamtpreis von maximal EUR 300.000 begrenzt ist. Der Erwerbshöchstkaufpreis pro Aktie wurde auf EUR 8,00 festgesetzt.

Der Erwerb erfolgt zum Zwecke der Einziehung und Kapitalherabsetzung.

Der Erwerb über die Börse findet unter Führung eines Wertpapierdienstleisters oder eines Kreditinstituts nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ("Marktmissbrauchsverordnung") in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ("Delegierte Verordnung") statt.

Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den an dem Börsentag, an dem der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erfolgt, durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

Alle Transaktionen werden spätestens am siebten Handelstag nach ihrer Ausführung einzeln und zusammengefasst auf der Webseite der Gesellschaft (lopesan.com) im Bereich "unternehmen/finanzinformationen-ifa/Aktienrückkauf" bekannt gegeben.

Duisburg, 28. November 2019

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Der Vorstand


Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052/ Aktienrückkaufprogramm

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft startet Rückkaufprogramm

Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') hat am 28.11.2019 beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu 37.500 Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE0006131204) maximal jedoch zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 300.000 ('Aktienrückkaufprogramm') durchzuführen. Der Aktienrückkauf wurde mit Ad-hoc Mitteilung gemäß Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung') am 28.11.2019 angekündigt. Der Rückkauf, der ausschließlich über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt, beginnt am 09.12.2019 und endet am 31.01.2020.

Das Aktienrückkaufprogramm wird auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juli 2019 durchgeführt. Danach ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 17. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 12.870.000,- zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

Erfolgt der Erwerb der Aktien der Gesellschaft, wie hier vorgesehen, als Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an dem Börsentag, an dem der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erfolgt, durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

Der Erwerb der Aktien erfolgt zum Zwecke der Einziehung und Kapitalherabsetzung.

Der Erwerb erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen der Art. 5, 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ('Delegierte Verordnung').

Die Aktien der Gesellschaft werden zudem im Einklang mit Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der Gesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Die Gesellschaft hat ein Kreditinstitut mit dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft beauftragt. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstitutes nehmen. Das Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website www.lopesan.com im Bereich 'unternehmen/finanzinformationen-ifa/Aktienrückkaufprogramm' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.


28.11.2019 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

IFA Hotel & Touristik AG

Düsseldorferstr. 50

47051 Duisburg

Deutschland

Telefon:

0203-9 92 76-0

Fax:

0203-9 92 76-92

E-Mail:

ssanchez@ifahotels.com

Internet:

www.lopesan.com

ISIN:

DE0006131204

WKN:

613120

Börsen:

Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Hamburg, München, Stuttgart

EQS News ID:

924393

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