Der Steuerirrsinn ist aufgehoben
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Die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften und auch bei Totalverlusten ist Geschichte. Der Bundesrat stimmte am 22. November dem zuvor bereits vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf zu. Anders als zunächst im Regierungsentwurf vorgesehen, ist in dem beschlossenen Gesetz eine Aufhebung der Verlustverrechnungsbegrenzung sowohl bei Termingeschäften als auch bei Totalverlusten enthalten.
Die verkorksten Bestimmungen zur Verlustverrechnungsbegrenzung (die in § 20 Absatz 6, Sätze 5 und 6 des EStG enthalten sind) fliegen zwar nicht völlig aus dem Einkommensteuergesetz, werden aber bei allen offenen Fällen (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens) nicht mehr angewendet.
Durch die Begrenzung der Verlustanrechnung bei Termingeschäften und bei Totalverlusten konnte es bisher zu irrsinnig hohen Steuerforderungen kommen. Mehrere Gerichte, darunter auch der Bundesfinanzhof (BFH), hatten die Regelungen zur Begrenzung der Verlustverrechnung von Termingeschäften deshalb auch für verfassungswidrig gehalten.
Was sich für Trader jetzt ändert
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sind CFDs, Optionen und Futures für Privatanleger steuerlich nicht mehr unattraktiv. Hier greift nämlich nicht mehr die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften auf 20.000 Euro pro Jahr.
Zertifikate und Optionsscheine galten schon bisher nicht als Termingeschäfte, allerdings griff auch hier die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Totalverlusten. Durch deren Aufhebung ist nun eine wertlose Ausbuchung z.B. von KO-Zertifikaten oder Optionsscheinen steuerlich nicht mehr mit Nachteilen behaftet. Es kann für Trader also unter Umständen wieder Sinn machen, auch KO-Zertifikate mit einer nahen KO-Schwelle zu kaufen oder Optionsscheine mit einem Strike-Preis in der Nähe des aktuellen Kurses. Ein möglicher Totalverlust aus solchen Trades schmerzt den Trader zwar weiterhin, kann künftig aber wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen Trades verrechnet werden.
Bis die Folgen der verkorksten Verlustverrechnungsbegrenzung völlig passé sind, dauert es aber noch etwas. Zum einen werden bereits rechtskräftige Steuerbescheide (oder solche, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch rechtskräftig werden) nicht automatisch aufgehoben. Hier müssen betroffene Trader wohl weiter den Rechtsweg beschreiten. Zum anderen haben die Banken und Broker bis zum 1. Januar 2026 Zeit, den Kapitalertragsteuerabzug in ihren IT-Systemen anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann es also weiter der Fall sein, dass Verluste aus Geschäften mit CFDs, Optionen und Futures oder Totalverluste z.B. mit KO-Zertifikaten oder Optionsscheinen nicht automatisch im Rahmen der Abgeltungsteuer verrechnet werden und solche Geschäfte im Rahmen einer Steuererklärung deklariert werden müssen.
Fazit: Viele Trader können erleichtert aufatmen: Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 und der darin enthaltenen Aufhebung der Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften und Totalverlusten zugestimmt. Die Aufhebung gilt allerdings nur für offene Fälle, nicht für bereits rechtskräftige Steuerbescheide (oder solche, die noch rechtskräftig werden, bis das Gesetz in Kraft tritt). Außerdem haben die Banken und Broker bis Anfang 2026 Zeit, ihre IT-Systeme entsprechend anzupassen. Deshalb müssen Termingeschäfte und Totalverluste vorerst unter Umständen weiter in der Steuererklärung deklariert werden.
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