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15:30 Uhr, 25.03.2026

Das neue Altersvorsorgedepot als Steuerprivileg für Investments von bis zu 13.680 Euro im Jahr!

Die Bundesregierung verspricht mit dem Altersvorsorgedepot eine renditestarke Rente für die breite Bevölkerung. Die Förderung - über Zulagen bzw. Absetzbarkeit als Sonderausgaben - bezieht sich zwar auf einen überschaubaren Betrag, allerdings darf man ungefördert auch mehr einzahlen. Aber warum sollte man das tun?

Die Einigung im Finanzausschuss erfolgte am 24. März, der Bundestag wird über das Gesetz am Freitag den 27. März entscheiden. Im Januar 2027 geht es dann los. Warum das AV-Depot mehr bietet als man auf den ersten Blick meint, klärt dieser Artikel.

Das sind die "last-Minute"-Änderungen zum Altersvorsorgedepot 2026. Die Grundzulage beträgt jetzt maximal 540 EUR pro Jahr, 60 EUR mehr als im alten Gesetzesentwurf. Das "Standardprodukt" darf nun maximal 1,0 % pro Jahr kosten. Ein passendes Standarddepot soll nun zusätzlich der Staat bereitstellen, warum auch immer (als wenn nicht genug Banken/Broker und damit auch Wettbewerb für ein privates Altersvorsorgedepot gäbe). Erfreulich für die Selbständigen: Sie können auch mitmachen, bisher galt als Voraussetzung die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die umfangreiche Beschlussempfehlung des Finanzausschusses kann man hier herunterladen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, der Bundespräsident unterzeichnen. Das wird für Mai/Juni erwartet. Ab wann geht es mit dem Altersvorsorgedepot los? Am 1. Januar 2027 tritt das Gesetz in Kraft!

Vorheriger Regierungsentwurf Neue Einigung (24. März 2026)
Grundzulage 30 Cent je 1 EUR (bis 1.200 EUR) 50 Cent (bis 360 EUR), dann 25 Cent (bis 1.800 EUR)
Kinderzulage (300 EUR) Ab 100 EUR Eigenbeitrag pro Monat Ab 25 EUR Eigenbeitrag pro Monat
Kostendeckel 1,5 % p.a. (Standardprodukt) 1,0 % p.a. (Standardprodukt)
Zielgruppe Rentenversicherungspflichtige Auch Selbstständige ab Start (2027)
Wettbewerb Ausschließlich private Anbieter Zusätzlich staatliches Standarddepot

Das Altersvorsorgedepot ist von einer dualen Zielsetzung geprägt: Maximierung der Ertragschancen durch den Zugang zu systematischen Risikoprämien am globalen Kapitalmarkt bei gleichzeitiger Minimierung der Reibungsverluste durch eine strikte Begrenzung der Kostenbelastung.


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Das Standarddepot und die Kostendeckelung im Altersvorsorgedepot

Das Altersvorsorgedepot ist der weit verbesserte Nachfolger der Riester-Rente, vor allem was die Kosten angeht. Die Riester-Produkte litten unter hohen, intransparenten Vertriebs- und Verwaltungskosten. Das Gesetz enthält daher die verpflichtende Bereitstellung eines sogenannten "Standarddepots". Dieses gesetzlich definierte Standardprodukt richtet sich primär an Anleger, die über keine tiefgehende finanzielle Expertise verfügen oder schlichtweg keine aktiven, eigenverantwortlichen Anlageentscheidungen treffen möchten. Es muss den Vorgaben entsprechend besonders einfach strukturiert, vollständig digital abschließbar und prinzipiell für einen Abschluss ohne vorherige Anlageberatung geeignet sein.

Es besteht im Kern aus zwei vordefinierten Anlagebausteinen: Einem "Rendite-Baustein", der typischerweise durch breit diversifizierte, kostengünstige Aktien-ETFs (Exchange Traded Funds) abgebildet wird, und einem "Sicherheits-Baustein", der in risikoarme Anlagen wie europäische Staatsanleihen investiert. Der Anbieter übernimmt hierbei die automatisierte Steuerung der Asset-Allokation in Form eines sogenannten Gleitpfadmodells (Lifecycle-Modell). Mit zunehmendem Alter des Sparers und dem Herannahen der Auszahlungsphase wird das Risikoprofil sukzessive reduziert, indem das Kapital schrittweise aus dem Rendite-Baustein in den Sicherheits-Baustein umgeschichtet wird.

Die sogenannten Effektivkosten – welche die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch sämtliche Produkt-, Verwaltungs- und Abschlusskosten beziffern – dürfen den Wert von 1,0 Prozent pro Jahr über die gesamte Laufzeit nicht überschreiten.

Überdies normiert das Gesetz ein striktes "Zillmerungsverbot" für das Altersvorsorgedepot. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen künftig nicht mehr in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit massiert vom angesparten Kapital abgezogen werden, sondern müssen gleichmäßig über die gesamte Ansparphase verteilt werden. Dies verhindert eine sofortige Erodierung des Sparkapitals in den Anfangsjahren und stärkt den Zinseszinseffekt von der ersten Einzahlung an maßgeblich.

Zusätzlich wird die Flexibilität und die Wettbewerbsintensität durch gesetzlich limitierte Wechselkosten gestärkt. Ein Anbieterwechsel ist während der Ansparphase jederzeit möglich. Innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre darf der abgebende Anbieter hierfür eine maximale Gebühr von 150 Euro in Rechnung stellen. Nach Ablauf dieser fünfjährigen Frist ist der Wechsel für den Sparer vollkommen kostenfrei.

Auch der Wechsel aus einem bestehenden Riester-Vertrag in ein neues Altersvorsorgedepot wird durch diese Kostenregulierung flankiert, wobei hier der Wechsel ab einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren im Altvertrag kostenfrei gestellt ist. Sobald jedoch die Auszahlungsphase (Entsparphase) begonnen hat, ist ein weiterer Anbieterwechsel gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Apropos Anbieter: Man kann mit einem spannenden Konkurrenzkampf rechnen, von diesem großen Kuchen will jeder ein Stück haben. Zumal ja durchaus berechtigte Hoffnung besteht, dass neben dem Altersvorsorgedepot auch noch mehr bei dem jeweiligen Anbieter bespart wird (bzw. aktiv gehandelt).

Wer auch weiterhin Garantien will, wird übrigens auch künftig nicht zum Risiko gezwungen. Man kann wählen zwischen 80 oder 100Prozent Garantie als Alternative zum chancenorientierten Altersvorsorgedepot. Nur um diesen Fall - also keine Garantie - geht es in diesem Artikel.

Das Anlageuniversum: Positivlisten und Regulatorik

Man darf nicht alles kaufen, was man will: Das Altersvorsorgedepot unterliegt hinsichtlich der zulässigen Instrumente einer gesetzlich definierten Positivliste, die eine hohe Qualität und Liquidität der Anlagevehikel sicherstellen soll. Für unsere Zwecke hier reicht es völlig festzustellen, dass man grundsätzlich ETFs und Investmentfonds kaufen darf, aber keine Einzelaktien, wie es noch von der alten Ampel-Regierung vorgesehen war. Aufgrund der Kosten dürften für das Altersvorsorgedepot ETFs prädestiniert sein.

Ausdrücklich von der Förderung und der Einbringung in das Altersvorsorgedepot ausgeschlossen sind hochspekulative Instrumente sowie Anlagen mit unzureichender Diversifikation. Dies betrifft Kryptowährungen, Zertifikate, Derivate, Hebelprodukte und Investmentfonds der höchsten Risikoklassen (SRI-Klassen 6 und 7).

Vertreter der Finanz- und Börsenindustrie, allen voran die Gruppe Deutsche Börse (GDB), kritisieren diesen Ausschluss vehement. In einer detaillierten Stellungnahme zum Gesetzentwurf argumentiert die GDB, dass der Erwerb von Einzelaktien und hochbonitären Unternehmensanleihen für informierte Anleger sehr renditestark sei und diesen nicht vorenthalten werden dürfe. Beide Instrumente seien bei richtiger Diversifikation risikoarm. Die GDB warnt davor, dass unnötige Einschränkungen das Potenzial der Reform schmälern und – wie bereits bei der Riester-Rente geschehen – nicht zu den gewünschten Ergebnissen führen könnten. Dennoch behält das Gesetz die Fondspflicht bei.

Die Systematik der geförderten Einzahlungen (EET-Modell)

Die steuerliche Behandlung des Altersvorsorgedepots basiert auf dem international etablierten EET-System (Exempt, Exempt, Taxed).

Dies beschreibt die phasenbezogene Steuerfreiheit des Altersvorsorgedepots: Die Einzahlungen erfolgen steuerbegünstigt durch Sonderausgabenabzug (Exempt), die laufenden Erträge, Dividenden und Kursgewinne bleiben in der Ansparphase steuerfrei thesauriert (Exempt), und erst die nachgelagerten Auszahlungen in der Rentenphase unterliegen der regulären Einkommensteuer (Taxed).

Die maximale förderfähige Einzahlung, die der Gesetzgeber für die direkte Subventionierung vorsieht, beläuft sich auf 1.800 EUR pro Person und Jahr, zuzüglich der staatlichen Zulagen. Die Systematik der Zulagengewährung wurde im Vergleich zur bisherigen Riester-Rente grundlegend modifiziert und prozentual direkt an die Eigenleistung des Sparers gekoppelt. Die Neugestaltung zielt darauf ab, insbesondere Eigenbeiträge von Geringverdienern überproportional stark zu fördern und somit Schwellenängste beim Einstieg in den Kapitalmarkt abzubauen.

Eigenbeitrag pro Jahr Zulagensatz Maximale Grundzulage
Bis zu 360 EUR 50 Cent pro EUR

180 EUR

361 bis 1.800 EUR 25 Cent pro EUR

360 EUR

Maximaler Gesamtförderbetrag (Grundzulage)

540 EUR

Zusätzlich zur Grundzulage gewährt der Staat eine Kinderzulage. Für jedes kindergeldberechtigte Kind fließt je eingezahltem Euro an Eigenbeitrag ein weiterer Euro in das Depot, wobei diese Kinderzulage auf eine maximale Höhe von 300 Euro pro Kind und Jahr gedeckelt ist. Das bedeutet, dass schon ein Beitrag von 25 EUR im Monat zur maximalen Kinderzulage führt.

Zur speziellen Förderung des Vermögensaufbaus junger Menschen sieht das Konzept überdies die "Frühstart-Rente" sowie einen einmaligen Startbonus in Höhe von 200 Euro für Sparer vor, die bei Abschluss des ersten Vertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Diese Eigenbeiträge können im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben bis zu dem Höchstbetrag von 1.800 Euro (zuzüglich der erhaltenen Zulagen) steuermindernd geltend gemacht werden. Das Finanzamt führt hierbei routinemäßig eine steuerliche Günstigerprüfung durch. Es wird analysiert, ob die prozentuale Ersparnis durch den Sonderausgabenabzug, bedingt durch den individuellen Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen, die nominal gewährten Zulagen übersteigt. Ist dies der Fall, wird die positive Differenz als direkte Steuererstattung ausgezahlt.

Bestehende Riester-Verträge (Bestandsverträge) genießen weitreichenden Vertrauensschutz. Sparer haben das gesetzlich verankerte Optionsrecht, ihre bestehenden Verträge unter den alten regulatorischen Rahmenbedingungen fortzuführen, oder aber unter Beibehaltung der alten Förderung in die neue Systematik zu überführen.

Wichtig: Alternativ kann das Kapital auch vollständig auf einen neuen Altersvorsorgedepot-Vertrag portiert werden, ohne dass Förderungen zurückgezahlt werden müssen.

Die ungeförderten Einzahlungen im Altersvorsorgedepot

Eines der bemerkenswertesten Merkmale des Altersvorsorgereformgesetzes ist die bewusste Öffnung des Altersvorsorgedepots für substanzielle, staatlich nicht geförderte Beitragszahlungen. Der Gesetzgeber implementiert hier ein hybrides Kontenmodell, das es den Anlegern gestattet, das institutionelle und vor allem steuerliche "Schutzkleid" des Altersvorsorgedepots quantitativ weit über die Grenzen der staatlichen Zulagenförderung (1.800 Euro) hinaus zu nutzen.

Pro zertifiziertem Vertrag und Kalenderjahr dürfen bis zu 6.840 Euro in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Überdies gestattet das Gesetz jedem Bürger den zeitgleichen Unterhalt von bis zu zwei voneinander unabhängigen, zertifizierten Altersvorsorgeverträgen. Aus dieser Kombination von Einzelvertragslimit und Mehrfachvertragsmöglichkeit resultiert ein kumuliertes, gesetzlich garantiertes maximales Einzahlungsvolumen von 13.680 Euro per annum.

Subtrahiert man von diesem Gesamtkontingent den förderfähigen Höchstbetrag von 1.800 Euro, so verbleibt ein mathematisches Volumen von exakt 11.880 Euro für die "ungeförderte Einzahlung". Es werden auf diese überschießenden Tranchen weder staatliche Grundzulagen noch Kinderzulagen gewährt, und ein Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach § 10a EStG ist für diese spezifischen Summen rechtlich ausgeschlossen.

Kategorie der Einzahlung Maximales Jahresvolumen Steuerliche Behandlung / Förderung
Geförderte Einzahlungen 1.800 Euro Grundzulage, Kinderzulage, Sonderausgabenabzug
Ungeförderte Einzahlungen 11.880 Euro Keine Zulagen, kein Sonderausgabenabzug (Netto-Einzahlung)
Gesamtes Einzahlungsvolumen 13.680 Euro

(Verteilt auf bis zu max. zwei Verträge)

Vor diesem Hintergrund drängt sich natürlich die Frage auf: Aus welchem rationalen Motiv heraus sollte man Kapital in Höhe von knapp 1.000 Euro monatlich (11.880 Euro p.a.) aus seinem versteuerten Nettovermögen in eine hochgradig reglementierte Anlagehülle transferieren, die erst im fortgeschrittenen Alter von mindestens 65 Jahren liquide wird?

Wäre es nicht besser, dieses Kapital weitaus flexibler in einem privaten, ungebundenen Wertpapierdepot (beispielsweise bei einem Neobroker wie Smartbroker+) zu verwalten?

Die Antwort auf diese Frage liegt in der steuerlichen Behandlung dieser Beträge innerhalb des Depots, die eine Möglichkeit zur legalen Steuerstundung und zur Maximierung des Zinseszinseffektes eröffnet.

Steuerliche Privilegien in der Ansparphase (Exempt-Phase)

In einem ungebundenen Depot ist der Investor während der jahrzehntelangen Ansparphase kontinuierlichen steuerlichen Belastungen ausgesetzt. Werden Dividenden ausgeschüttet oder realisiert der Anleger Kursgewinne durch notwendige Umschichtungen des Portfolios, greift unmittelbar die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Diese Steuerlast entzieht dem Portfolio sofort Liquidität.

Selbst bei der Wahl von vollständig thesaurierenden Investmentfonds (beispielsweise einem thesaurierenden MSCI World ETF), bei denen keine Erträge auf das Verrechnungskonto des Anlegers abfließen, greift seit der grundlegenden Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) im Jahr 2018 die sogenannte Vorabpauschale. Diese soll sicherstellen, dass Anleger bereits während der Haltezeit auf einen risikolosen Basisertrag Steuern entrichten müssen, sofern der Fonds eine positive Wertentwicklung aufweist. Insbesondere in Phasen gestiegener Basiszinssätze erodiert diese Vorabpauschale die Performancegewinne und dämpft den Zinseszinseffekt über Dekaden hinweg spürbar.

Das Altersvorsorgedepot fungiert für die ungeförderten Einzahlungen hingegen als nahezu perfekter steuerlicher Schutzschild:

Vollständiger Entfall der Vorabpauschale: Innerhalb des zertifizierten Altersvorsorgedepots fällt in der gesamten Ansparphase – unabhängig vom Zinsniveau oder der Wertentwicklung der Fonds – keinerlei Vorabpauschale an. Das eingesetzte Kapital und sämtliche zwischenzeitlich erwirtschafteten Buchgewinne verbleiben vollständig im Zinseszins-Zyklus. Das Kapital arbeitet ungestört weiter.

Steuerneutrale Portfolio-Umschichtungen: Ein weiterer, gerade für informierte Privatanleger elementarer Vorteil besteht in der Steuerfreiheit von Portfolio-Umschichtungen. Möchte ein Anleger im regulären Depot nach einer jahrelangen Hausse am Aktienmarkt Risiken reduzieren und Gewinne aus einem Aktien-ETF mitnehmen, um in einen risikoärmeren Anleihen-ETF umzuschichten, führt die Veräußerung zur unmittelbaren Realisierung und vollumfänglichen Versteuerung der Kursgewinne. Im Altersvorsorgedepot hingegen können Umschichtungen zwischen verschiedenen Anlageklassen und Fonds, die Reaktion auf Fondsschließungen oder die Anpassung an veränderte Lebensumstände völlig steuerneutral vollzogen werden.

Maximierung der Steuerstundung: Die Verschiebung jeglicher Steuerlast auf das Ende der Anlageperiode führt zu einer maximalen Steuerstundung. Das Kapital, das andernfalls jährlich als Steuer an den Fiskus abgeführt worden wäre, arbeitet über Jahrzehnte hinweg ausschließlich für den Anleger. "Jeder Euro, den Du nicht als Vorabpauschale oder wegen Umschichtungen versteuern musst, kann sich weiter vermehren", lautet das finanzmathematische Credo dieser Konstruktion.

Steuerliche Implikationen in der Auszahlungsphase (Taxed-Phase)

Die steuerlichen Privilegien der ungeförderten Beiträge in der Ansparphase sind evident und unbestreitbar vorteilhaft, die Bewertung der Auszahlungsphase erfordert aber eine detaillierte Betrachtung der steuerrechtlichen Normen. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung ist das eiserne Grundprinzip der geförderten privaten Altersvorsorge. Doch wie verhält sich das Steuerrecht gegenüber jenem Kapitalstamm, der per Definition niemals eine staatliche Förderung genossen hat?

Auszahlung im Altersvorsorgedepot: Die 12/62-Regel ist wichtig, wenn man auch ungefördert anspart

Der Gesetzgeber, wie auch die ausführenden Finanzbehörden, differenzieren in der Auszahlungsphase streng zwischen dem geförderten Kapitalstamm (inklusive der anteilig daraus resultierenden Anlageerträge) und dem ungeförderten Kapitalstamm.

Die Auszahlungen (seien es Raten oder Kapitalabfindungen) aus dem Altersvorsorgedepot stellen steuerrechtlich grundsätzlich sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Für den historisch geförderten Teil gilt dementsprechend die volle nachgelagerte Besteuerung: Jeder ausgezahlte Euro wird mit dem persönlichen, progressiven Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen im Jahr des Zuflusses besteuert.

Für den ungeförderten Teil des Depots jedoch konstruiert der Gesetzgeber eine entscheidende systematische Brücke zum sogenannten Halbeinkünfteverfahren, welches traditionell in der privaten Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherung verankert ist.

Werden die Versicherungs- beziehungsweise Depotleistungen erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt (in der finanzwirtschaftlichen Praxis als "12/62-Regel" bezeichnet), greift eine massive steuerliche Entlastung.

Das Halbeinkünfteverfahren

Greift die vorgenannte 12/62-Regel bei Entnahme der Mittel aus dem Depot, so wird für die Auszahlung der ungeförderten Anteile nicht das gesamte angesparte Kapital besteuert. Vielmehr wird im ersten Schritt lediglich der reine Wertzuwachs ermittelt. Das Gesetz spricht hier vom "Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge". Dieser Unterschiedsbetrag repräsentiert den kumulierten, reinen Kapitalertrag (den Gewinn), den das ungeförderte Kapital im Laufe der Jahrzehnte am Finanzmarkt generiert hat.

Von diesem ermittelten Gewinn muss der Steuerpflichtige sodann nur exakt die Hälfte, also 50 %, als Bemessungsgrundlage der Versteuerung unterwerfen. Das entscheidende Merkmal hierbei ist, dass diese verbleibende Hälfte nicht der pauschalen Abgeltungsteuer (25 %) unterliegt, wie es bei Einkünften aus Kapitalvermögen üblich wäre. Da die Auszahlungen gemäß § 22 EStG den sonstigen Einkünften zugeordnet werden, unterliegen die 50 % des Gewinns zwingend dem persönlichen, progressiven Grenzsteuersatz des Anlegers im Rentenalter.

Steuerlicher Systemvergleich: Altersvorsorgedepot versus Abgeltungsteuer

Es ist zwingend erforderlich, die Frage zu evaluieren, ob das skizzierte Halbeinkünfteverfahren im Altersvorsorgedepot (bei Anwendung des persönlichen Steuersatzes auf den hälftigen Gewinn) objektiv vorteilhafter ist als die simple Anwendung der Abgeltungsteuer auf die Gewinne in einem regulären, ungebundenen ETF-Depot (gleiche Kosten für das Depot unterstellt).

In einem regulären Privatdepot profitieren Anleger bei der Veräußerung von reinen Aktienfonds (die eine physische Aktienquote von mehr als 51 % aufweisen) von einer sogenannten Teilfreistellung. Exakt 30 % der Erträge und Kursgewinne bleiben hierbei vollständig steuerfrei. Dieser Mechanismus dient dem Ausgleich der auf Fondsebene bereits abgeführten Körperschaftsteuer.

Die effektive, reale Steuerbelastung auf ETF-Gewinne im Normaldepot beträgt somit bei einem nominalen Abgeltungsteuersatz von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) de facto lediglich rund 18,46 Prozent (Berechnung: 26,375 % multipliziert mit dem steuerpflichtigen Anteil von 0,7). In diesem Zusammenhang ein Lesetipp: Wie man im Trading bis zu 30 % Steuern spart.

Im Altersvorsorgedepot hingegen findet diese Teilfreistellung nach dem InvStG auf die Auszahlungen aus dem Halbeinkünfteverfahren ausdrücklich keine Anwendung. Dies ist ein gravierender systemischer Unterschied. Die Steuerberechnung für das ungeförderte AV-Depot ist demnach eine reine Multiplikation: 50 % des Gewinns werden mit dem persönlichen Grenzsteuersatz im Alter multipliziert (wobei sich dieser Grenzsteuersatz durch den Gewinn natürlich vergrößern kann.

Das Halbeinkünfteverfahren des Altersvorsorgedepots ist gegenüber der Veräußerung im regulären Depot im Moment der Entnahme steuerlich genau dann vorteilhafter, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist: (0,5 * Persönlicher Grenzsteuersatz) < 18,46 %

Daraus resultiert zwingend, dass das Altersvorsorgedepot bei der finalen Besteuerung der Gewinne isoliert betrachtet günstiger ist, solange der persönliche Grenzsteuersatz des Individuums in der Rentenphase unterhalb von rund 36,92 % (gerundet 37 %) liegt.

Falls der Grenzsteuersatz im Alter aufgrund üppiger weiterer Einkunftsquellen beim absoluten Spitzensteuersatz von 42 % liegen sollte – würde dies zu einer effektiven Steuerlast von 21 % auf die ETF-Gewinne im AV-Depot führen (0,5 * 42 %).

Diese 21 % sind rechnerisch zwar schlechter als die 18,46 % im Normaldepot. Jedoch wird dieser isolierte steuerliche Nachteil im Moment der Auszahlung durch den jahrzehntelangen, massiven Zinseszinseffekt der Ansparphase (der vollständige Entfall der Vorabpauschale und die steuerfreie Reinvestition aller internen Umschichtungsgewinne) vermutlich locker überkompensiert. In der Gesamtbetrachtung erweist sich die Zuweisung ungeförderter Beträge in das Altersvorsorgedepot somit für faktisch jedes denkbare Steuerszenario als überlegen gegenüber dem freien Aktiendepot, vorausgesetzt, der Anleger ist bereit und fähig, den Liquiditätsentzug bis zum 65. Lebensjahr in Kauf zu nehmen.

Flexibilität der Entnahme im Altersvorsorgedepot

Eine starre Verrentung entspricht nicht den Anforderungen moderner Ruheständler, daher hat der Gesetzgeber die Auszahlungsphase (Entsparphase) stark flexibilisiert. Eine zwangsweise, vollständige Verrentung des angesparten Kapitals in Form einer lebenslangen Leibrente ist für das Altersvorsorgedepot nicht mehr obligatorisch.

Dem Anleger stehen künftig bei Eintritt in die Entsparphase diverse Optionen zur Verfügung:

Partielle Kapitalauszahlung (Einmalentnahme): Zu Beginn der Auszahlungsphase (frühestens ab dem 65. Lebensjahr) können bis zu 30 % des angesparten Gesamtkapitals (sowohl des geförderten als auch des ungeförderten Anteils) schlagartig als liquider Einmalbetrag entnommen werden.

Auszahlungsplan (Entnahmeplan): Das verbleibende Kapital (oder 100 % des Kapitals, falls auf die Einmalentnahme verzichtet wird) kann in Form eines verbindlichen, steuerbaren Auszahlungsplans sukzessive entnommen werden. Der Gesetzgeber schreibt hierbei vor, dass dieser Auszahlungsplan so kalkuliert sein muss, dass er bis mindestens zum 85. Lebensjahr reicht. In dieser Konstellation verbleibt das restliche Kapital weiterhin investiert und kann Erträge generieren. Inwieweit man in dieser Phase noch steuernd in die Allokation des Depots eingreifen kann, ist derzeit noch unklar.

Klassische Verrentung: Alternativ ist weiterhin der Abschluss einer klassischen lebenslangen Leibrente möglich, oder eine Kombination, bei der ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr läuft und anschließend eine im Voraus finanzierte Teilkapitalverrentung zur Absicherung des extremen Langlebigkeitsrisikos anschließt, wie es unter anderem vom Branchenverband BVI in seiner Stellungnahme angeregt wurde.

Es ist hierbei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei einer vorzeitigen, gesetzlich als "schädlich" klassifizierten Verwendung (etwa einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages und dem vollständigen Kapitalabzug vor Vollendung des 65. Lebensjahres) Sanktionen greifen. Sämtliche erhaltenen staatlichen Zulagen sowie die bis dato gewährten Steuervorteile des geförderten Teils durch den Sonderausgabenabzug entfallen rückwirkend und müssen an den Fiskus zurückgezahlt werden. Für die ungeförderten Beträge würde in einem solchen Fall das Privileg des Halbeinkünfteverfahrens hinfällig, und die bis dato steuerfrei thesaurierten Gewinne der Fonds müssten in vollem Umfang und ohne Begünstigungen sofort nachversteuert werden. Mit anderen Worten: Man muss das Ding bis 65 durchziehen.

Das Altersvorsorgedepot im Todesfall: Ja, es ist vererbbar

Reden wir erst vom Tod in der Ansparphase. Das angesparte Kapital im Altersvorsorgedepot ist vollständig vererbbar, jedoch entscheidet der Verwandtschaftsgrad des Erben darüber, ob die staatlichen Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben. Der Gesetzgeber trennt hier zwischen Ehepartnern und allen anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erben.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner genießen ein Privileg durch die förderunschädliche Übertragung. Alle anderen Erben müssen eine Kürzung des Bruttokapitals hinnehmen.

Erbe Staatliche Zulagen Steuervorteile Mechanismus
Ehepartner Bleiben zu 100 % erhalten Keine Rückzahlung Direkte Umbuchung in ein Altersvorsorgedepot des Partners
Kinder / Andere Müssen komplett zurückgezahlt werden Werden vom Finanzamt zurückgefordert Auszahlung des Netto-Restkapitals in die normale Erbmasse

Vererbst du das Depot an deine Kinder, stuft der Staat den Tod rechtlich wie eine vorzeitige Kündigung ein (sogenannte schädliche Verwendung). Das Finanzamt zieht vor der Auszahlung an die Erben automatisch alle jemals geflossenen Grund- und Kinderzulagen sowie die gewährten Steuererstattungen aus dem geförderten Topf ab. Dieser gekürzte Restbetrag fällt in die reguläre Erbmasse, die nach Berücksichtigung des Freibetrags (derzeit 400 TSD Euro) versteuert werden muss. Die im Depot steckenden, noch nicht realisierten Kursgewinne unterliegen bei der Auflösung der Abgeltungsteuer.

Kapital aus Einzahlungen, die über deine persönliche Fördergrenze (z.B. 1.800 Euro) hinausgingen, hat nie Zulagen erhalten, insofern können deine Erben dieses Kapital ungekürzt übernehmen.

Der Zeitpunkt deines Todes und deine Wahl in der Auszahlungsphase definieren, ob überhaupt noch ein vererbbarer Wert im Altersvorsorgedepot existiert. Hier zwingt dich das System zu einem Kompromiss zwischen Eigensicherung und Vermögensweitergabe.

Option Auszahlplan: Lässt du dir das Geld ab Rentenbeginn über einen flexiblen Entnahmeplan bis zu einem festgelegten Alter (z.B. 85 Jahre) auszahlen und stirbst mit 75, ist das noch im Depot liegende Restkapital nach den oben genannten Regeln an deine Erben übertragbar.

Option Leibrente: Entscheidest du dich, einen Teil des Kapitals zur Absicherung des "Langlebigkeitsrisikos" ab dem 85. Lebensjahr in eine lebenslange Rente umzuwandeln, verlässt das Geld dein Depot und geht an einen Versicherer über. Stirbst du dann mit 86, verfällt das restliche Kapital an das Kollektiv der Versicherung. Deine Erben gehen bei diesem Baustein leer aus, es sei denn, du bezahlst die Absicherung durch eine vertragliche Rentengarantiezeit, was im Gegenzug deine monatliche Rente spürbar senkt.

Im Gegensatz zu alten Modellen der Lebens- oder Rentenversicherungen (wie bei vielen Riester-Verträgen) dürfen beim neuen Altersvorsorgedepot keine Risiken wie Tod oder Erwerbsminderung mehr im Produkt selbst mitversichert werden. Der Gesetzgeber hat diesen Schritt bewusst verankert, um die Produktkosten drastisch zu senken.

Die Begrenzung der Effektivkosten für das Standarddepot wurde vom Bundestag auf maximal 1 % pro Jahr gedeckelt. Ein integrierter Todesfallschutz hätte diese Kostenobergrenze durch teure, intransparente Versicherungsprämien sofort gesprengt und Deine Rendite in der Ansparphase vernichtet. Die Absicherung von Hinterbliebenen muss und soll künftig strikt getrennt vom Vermögensaufbau über eine separate, reine Risikolebensversicherung erfolgen.

Fazit

Das Altersvorsorgedepot ist im Hinblick auf den geförderten Teil ein No-Brainer. Jeder sollte das nutzen!

Der Umstand, dass ungeförderte Beiträge in solch erheblichem Umfang (bis zu 11.680 EUR zusätzlich p.a. über zwei Verträge) zugelassen sind, könnte das Altersvorsorgedepot in der Praxis über seinen reinen Vorsorgecharakter hinaus zu einem wichtigen Baustein des langfristigen Vermögensaufbaus für die Mittelschicht und Selbstständige machen.

Ein dualer Ansatz, bei dem die ersten förderfähigen 1.800 Euro zur Mitnahme der maximalen staatlichen Grund- und Kinderzulagen dienen und das restliche Kontingent von bis zu 11.880 Euro explizit als steueroptimierter "Investment-Wrapper" genutzt wird, dürfte Anklang bei Finanzplanern, Steuerberatern und informierter Privatanleger etablieren.

Die private Altersvorsorge in Deutschland aus dem starren Korsett unzeitgemäßer Garantieverzinsungen zu befreien, ist überfällig.

Wer diesen Artikel hier liest, gehört wahrscheinlich nicht gerade zu den finanziellen Laien, die der Staat gerne schützen will. Insofern muss man sich auch über den für die Anbieter immer noch üppigen Kostendeckel von 1,0 % keine Sorgen machen. Man wird sein Altersvorsorgedepot bei privaten Anbietern auch extrem günstig führen können, wenn man die Verantwortung selber in die Hand nimmt. Vor allem die Neobroker warten schon sehnüchtig.

Ich kann hier für diesen Zweck, und natürlich für Trading und Investment generell, ganz klar den Smartbroker+ empfehlen.

FAQ zum Altersvorsorgedepot

Was ist ein Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot für die private Altersvorsorge, das zum 1. Januar 2027 eingeführt wird. Der Gesetzgeber verzichtet bei diesem Produkt uf die bisherige Pflicht zur Beitragsgarantie. Du investierst dein Geld und die staatlichen Zulagen direkt in den Kapitalmarkt, beispielsweise in globale Aktien-ETFs oder Fonds. Durch den Verzicht auf teure Garantien fließt dein Kapital komplett in die (hoffentlich) renditebringende Anlage, wodurch du über lange Laufzeiten vom Zinseszins profitierst.

Welche Vorteile hat ein Altersvorsorgedepot?

Der größte Vorteil liegt in der Kombination aus staatlichem Hebel und ungedeckelte Marktchancen. Du erhältst eine prozentuale Grundzulage von 50 Prozent auf die ersten 360 Euro deines Eigenbeitrags und 25 Prozent auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro. Familien nutzen einen weiteren Hebel: Investierst du exakt 300 Euro, zahlt der Staat weitere 300 Euro pro Kind dazu, was einer Förderquote von 100 Prozent entspricht. Ein weiterer Vorteil ist der gesetzliche Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten für das Standarddepot, was dich vor versteckten Vertriebsgebühren der Finanzindustrie schützt. In der Praxis werden die Kosten je nach Anbieter auch noch deutlich darunter liegen. Bei einer typischen Anlagedauer von 15 bis 30 Jahren erzielten breit gestreute Weltaktienmärkte historisch eine reale Rendite von 6 bis 8 Prozent pro Jahr. Es gibt natürlich keine Garantie, dass das auch weiterhin so ist.

Welche Nachteile hat ein Altersvorsorgedepot?

Der Verzicht auf Garantien zwingt dich, das volle Marktrisiko zu tragen. Bricht der Aktienmarkt kurz vor deinem Renteneintritt ein, schrumpft dein Depotwert real. Zudem ist dein gefördertes Kapital faktisch bis zum 62. Lebensjahr illiquide. Entnimmst du vorher Geld aus dem geförderten Topf, löst das eine "schädliche Verwendung" aus und du musst alle erhaltenen Zulagen und Steuerersparnisse sofort zurückzahlen. In der Auszahlungsphase unterliegen die Auszahlungen aus dem geförderten Teil der vollen nachgelagerten Besteuerung mit deinem dann gültigen persönlichen Einkommensteuersatz.

Vorteil (Renditechance) Nachteil (Risiko & Bindung)
Kapitalanlage Historische Marktrendite von 6-8 % p.a. Volles Verlustrisiko
Kostenstruktur Harter Kostendeckel bei max. 1,0 % p.a. Keine staatliche Beitragsgarantie.
Verfügbarkeit Flexibler Auszahlplan in der Rente. Vorzeitige Kündigung kostet alle Staatszulagen.

Wie hoch ist die maximale Einzahlung in ein Altersvorsorgedepot?

Die absolute gesetzliche Obergrenze für Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot liegt bei 6.840 Euro pro Jahr. Jeder Euro, den du über diese 6.840 Euro hinaus anlegen willst, wird von der Depotbank für dieses spezifische Produkt abgewiesen und muss in einem regulären, Privatdepot investiert werden.

Wie hoch ist der geförderte Höchstbetrag für ein Altersvorsorgedepot?

Der Höchstbetrag für die maximale staatliche Förderung liegt bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro pro Jahr. Bis zu dieser Summe schöpfst du die komplette Grundzulage von 540 Euro aus und maximierst deinen Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer. Die Differenz zwischen dieser 1.800-Euro-Fördergrenze und der 6.840-Euro-Einzahlungsobergrenze (exakt 5.040 Euro) bildet den ungeförderten Topf innerhalb des Depots. Für diesen übersteigenden Teil erhältst du zwar keine direkten Zulagen, profitierst bei der Auszahlung ab Alter 62 aber vom Halbeinkünfteverfahren, bei dem 50 Prozent der Kursgewinne komplett steuerfrei bleiben. Zusätzlich kann ein Elternteil pro Kind 300 Euro Förderung erhalten, sofern ebenfalls 300 Euro Eigenbeitrag erbracht werden.

Ist ein Altersvorsorgedepot vererbbar?

Ja, das im Altersvorsorgedepot angesparte Kapital ist zu 100 Prozent vererbbar. Das Gesetz knüpft den Erhalt der staatlichen Förderungen bei der Vererbung jedoch an eine strikte Bedingung bezüglich des Verwandtschaftsgrades.

Was geschieht im Todesfall mit dem Altersvorsorgedepot?

Der Verwandtschaftsgrad der Erben bestimmt im Todesfall den Mechanismus. Erbt dein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, überträgt das Finanzamt das Depot förderunschädlich; alle Zulagen und Steuervorteile bleiben unangetastet. Vererbst du das Depot an deine Kinder oder andere Dritte, stuft der Staat dies als vertragswidrige Auflösung ein und fordert alle jemals gezahlten Zulagen und Steuerersparnisse aus dem geförderten Topf sofort zurück, bevor der Restbetrag ausgezahlt wird.

Status des Erben Staatliche Zulagen & Steuervorteile Auszahlung an die Erben
Ehepartner Bleiben zu 100 % erhalten. Direkte steuerfreie Umbuchung in das Depot des Partners.
Kinder / Dritte Vollständige Rückzahlung an den Staat. Auszahlung des Netto-Restkapitals in die reguläre Erbmasse.

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  • rocco-the-best-or-not
    rocco-the-best-or-not

    schöner Artikel

    21:36 Uhr, 25.03.
  • morci1990
    morci1990

    @Daniel Kühn Super erklärt.
    Nur nochmal zum Verständnis.

    Ist der "Investment-Wrapper" auch bei kleinerer jährlichen Einzahlung gegenüber einem privaten Depot im Vorteil?

    Ich habe das so verstanden, dass der Vorteil letztlich bei trotz höherer Versteuerung des Vorsorgedepots der Vorteil im höheren Zinseszinseffekt der Einzahlungen über die Jahre liegt. Der geringer ausfallen dürfte, wenn niedrigere Einzahlungen getätigt werden.

    13:25 Uhr, 11.03.
    1 Antwort anzeigen
  • Benjamin Blümchen
    Benjamin Blümchen

    Gut erklärt.

    Ich kann persönlich aber nur davor warnen, jedwedes Angebot einer Altersvorsorge anzunehmen, wo der Staat Unterstützung, Zulagen oder Privilegien welcher Art auch immer, verspricht.

    Jedem sollte in Erinnerung bleiben :

    1. Die von Ulla Schmidt (SPD) als Bundesgesundheitsministerin im Jahr 2004 maßgeblich mitverantwortete Gesundheitsreform (GMG - Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) beinhaltete strukturelle Maßnahmen, die von Kritikern und Betroffenen oft als "Doppelverbeitragung" empfunden wurden, insbesondere im Zusammenhang mit Direktversicherungen/Betriebsrenten. ---Wir lernen...der Staat ist gierig

    2. Riester Rente : Dieser staatlich subventionierte Versicherungsbooster kam wohl wieder wem nicht zugute ? Wir lernen...der Staat ..ist gierig und ist nicht dem Wohl des Arbeitnehmers verpflichtet.

    Bestandsschutz ? Nix da...die Sozialgerichte bestätigen Punkt 1.

    Was soll ich wohl glauben, wenn Papa Staat ein neues Produkt anbietet, um etwas für die Altersvorsorge zu tun ? Tu alles nötige, aber nichts , wo der Staat seine Finger drin hat.

    Meine Voraussage: In Zukunft wird noch mehr Geld im Staatssäckel fehlen. Wie bereits in Punkt 1 beschrieben, gibt es keinen Bestandsschutz, daher kann der Staat die Regeln jederzeit ändern, in 10,20,30 Jahren....An die Kohle kommt man nicht dran, man ist ausgeliefert, mag die Rechnung heute noch so schön sein. Dem Staat und seinen Versprechungen ist nicht nur bei Finanzen immer zu misstrauen.

    13:13 Uhr, 11.03.
  • RenS
    RenS

    Einfach und detailliert erklärt! Toll :) Mit dem Fazit bin ich aber nicht ganz einverstanden.

    Für Selbstandige, Mittelschicht sollte auch die Basisrente nach wie vor sehr empfehlenswert sein. Hier sind 61.652 Euro p.a. steuerlich ansetzbar, dazu ergeben sich ebenfalls die Vorteile der steuerfreien Umschichtungen und Vermögensaufbau in der Ansparphase. Nachteilig ist die Auszahlung als reine Rentenleistung vs 70% beim AV Depot. Kostentechnisch kommen gute Basisrenten auf Kostenquoten von 1%. Was in der Aufzählung noch fehlt, ist das Thema Krankenversicherungsbeiträge auf Rentenleistung. Es ist wohl davon auszugehen, dass hier die bestehende Regelung wie bei anderen Rentenleistungen Anwendung findet? (Nachteilig für GKV Versicherte).

    12:52 Uhr, 11.03.
    1 Antwort anzeigen