TILP reicht Klage wegen grundbesitz invest ein
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Ein Hamburger Rentnerehepaar wehrt sich auf dem Klageweg gegen die DB Real Estate Investment GmbH, die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG sowie die Depotbank des "grundbesitz invest"-Fonds, die State Street Bank GmbH. Dies teilte die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte am Mittwoch mit.
Den Angaben zufolge verlangen die Mandanten der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei von den Beklagten auf Basis des Kurses vom 13. Dezember 2005 die gesamtschuldnerische Zahlung von rund 131.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe ihrer Anteile am weiterhin geschlossenen "grundbesitz invest"-Fonds.
Die Aussetzung des offenen Immobilienfonds am 13. Dezember 2005 war nach Auffassung der Kanzlei TILP rechtswidrig. "§ 81 Investmentgesetz (InvG) sieht als Grund für eine Aussetzung nur das Vorliegen von Liquiditätsschwierigkeiten vor. Genau hierauf beruft sich die DB Real Estate dagegen ausdrücklich nicht. Die Fondsliquidität war bis zur Verweigerung der Rücknahme gewährleistet" begründet Rechtsanwalt Peter Gundermann die Klage der Kanzlei.
Die von der DB Real Estate mittels Pressemitteilung kommunizierte Begründung einer erforderlichen Neubewertung des Immobilienportfolios stelle anhand der Vertragsbedingungen hingegen keinen zulässigen Aussetzungsgrund dar. Denn gemäß § 37 Abs. 2 InvG könne die Rücknahme ausgesetzt werden, wenn "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die im Interesse der Anleger eine Aussetzung erforderlich erscheinen lassen. Dies gelte beispielsweise für eine Börsenschließung aufgrund kriegerischer Handlungen. "Die Aussetzung des Fonds aufgrund einer erforderlichen Neubewertung der Immobilien ist jedenfalls als Grund im Verkaufsprospekt des Fonds nicht aufgeführt. Die rund dreihunderttausend Anteilsinhaber müssen sich die Schließung dieses Fonds daher nicht bieten lassen", so die Einschätzung von Rechtsanwalt Andreas Tilp.
Nach Auffassung der Kanzlei TILP hätte zudem die Depotbank State Street Bank GmbH, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InvG unabhängig von der DB Real Estate Investment GmbH ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber handeln muss, der Kapitalanlagegesellschaft DB Real Estate die Aussetzung der Rücknahme konkret untersagen müssen. Da dies jedoch nicht erfolgte, haftet die Depotbank nach Einschätzung der Kanzlei nun für ihre Pflichtverletzung.
Hintergrund zum konkreten Fall:
Der Ehefrau des Klägers, die wie ihr Mann keinerlei Kenntnis von den beträchtlichen Schwierigkeiten des Fonds hatte, wurde von einer Kundenbetreuerin einer Deutsche Bank-Filiale am 13. Dezember 2005 morgens in einem persönlichen Gespräch zum sofortigen Verkauf sämtlicher Fondsanteile geraten. Die Bankberaterin hatte das Ehepaar auf negative Medienberichte zu diesem Fondsprodukt seit dem 9. Dezember 2005 zuvor allerdings nicht hingewiesen. Der umgehend vor Ort ausgefüllte Verkaufsauftrag für die Fondsanteile sowie eine ebenfalls gleich vor Ort vereinbarte neue Geldanlage in einen mit 1,7% verzinsten Sparbrief (für die aus dem Verkauf der Fondsanteile zu erwartenden Geldmittel) bedurften jedoch neben der Unterschrift der Ehefrau auch noch der Unterschrift des Klägers. Obwohl die Ehefrau eine sofortige Unterschrift des Klägers durch dessen rasche Herbeiholung in die Filiale anbot, wurde dieses Angebot seitens der Kundenberaterin abgelehnt. Vielmehr war es nach ihrer Auffassung völlig ausreichend, den Verkaufsauftrag zu Hause von Ihrem Ehemann unterzeichnen zu lassen und das Dokument dann später in den Briefkasten der Filiale einzuwerfen. Der gegen 13 Uhr in den Filialbriefkasten eingeworfene Verkaufsauftrag wurde allerdings nicht mehr ausgeführt, obwohl der Verkauf am 13. Dezember noch hätte realisiert werden können. Daher klagt der Mandant in diesem Fall auch gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung.
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