Kommentar
09:44 Uhr, 27.01.2026

Steuern ignorieren: Fehler bei Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag & Vorabpauschale

Investieren wirkt oft wie ein Spiel aus Kursen, Renditen und Gebühren. In der Praxis entscheidet aber ein weiterer Faktor mit – die Steuerlogik im Hintergrund. Wer Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag und Vorabpauschale ignoriert, zahlt häufig zu viel, verschenkt Freibeträge oder erlebt unangenehme Überraschungen zum Jahreswechsel.

Der Punkt ist nicht „Steuern vermeiden um jeden Preis“, sondern: Steuern korrekt einplanen, typische Fehler vermeiden und die eigenen Regeln sauber umsetzen. Das ist langweilig – aber ein echter Renditehebel.

Abgeltungssteuer: Was wirklich abgezogen wird

In Deutschland werden Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne in der Regel mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) und ggf. Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich rechnerisch oft die bekannte Gesamtbelastung von 26,375 % auf steuerpflichtige Kapitalerträge.

Wichtig: Banken führen diese Steuer bei vielen Kapitalerträgen automatisch ab (Quellenabzug). Das spart Aufwand – führt aber auch dazu, dass zu viel gezahlte Steuer nur zurückkommt, wenn die Stellschrauben korrekt gesetzt sind (Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung, Steuererklärung).

Freistellungsauftrag: Der meistverschenkte „Gratis“-Hebel

Der Sparer-Pauschbetrag liegt seit 2023 bei 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe können steuerfrei bleiben – wenn bei der Bank ein Freistellungsauftrag hinterlegt ist.

Typische Denkfalle

Viele glauben, der Pauschbetrag „passiert automatisch“. Tut er nicht. Ohne Freistellungsauftrag wird bei Ausschüttungen und realisierten Gewinnen oft sofort Steuer abgezogen – obwohl der Freibetrag noch gar nicht genutzt ist.

So wird es sauber gemacht

  • Freistellungsauftrag bei der Bank/ dem Broker einrichten.
  • Bei mehreren Depots den Freibetrag aufteilen (Summe darf insgesamt 1.000 € pro Person nicht überschreiten).
  • Einmal jährlich kurz prüfen: Passt die Aufteilung noch zur Realität (Dividenden/Verkäufe/Wechsel des Hauptdepots)?
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Verlustverrechnung: Zwei Töpfe, viele Stolperfallen

Verluste werden steuerlich nur relevant, wenn sie realisiert sind (also tatsächlich verkauft wurde). Dann werden sie mit Gewinnen verrechnet – aber nicht alles mit allem.

Ein zentraler Punkt: Aktienverluste dürfen grundsätzlich nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Daneben gibt es einen allgemeinen/sonstigen Verlusttopf: Verluste daraus können oft breiter verrechnet werden, aber Aktienverluste bleiben in der Aktien-Kategorie. Gewinne aus Fonds/ETFs, Zinsen oder Dividenden zählen dafür nicht.

Der Praxisfehler

Ein Depot enthält:

  • Gewinne aus ETF-Verkauf
  • Verluste aus Einzelaktien-Verkauf

Und die Erwartung: „Verluste drücken die Steuer auf alles.“ Das klappt so nicht, weil die Verrechnung in getrennten Kategorien läuft.

Noch ein Klassiker: Verluste bei Bank A, Gewinne bei Bank B

Innerhalb einer Bank läuft die Verrechnung automatisch über die Verlusttöpfe. Bankübergreifend passiert das nicht automatisch. Dafür wird eine Verlustbescheinigung benötigt – und die muss bis spätestens 15. Dezember des Jahres bei der Bank beantragt werden, sonst ist es für das Jahr zu spät.

Vorabpauschale: Die Steuer, die auch ohne Ausschüttung auftauchen kann

Die Vorabpauschale betrifft vor allem thesaurierende Fonds/ETFs – sie kann aber auch bei ausschüttenden Fonds relevant werden, wenn die Ausschüttungen niedrig sind. Besteuert wird dabei ein jährlicher fiktiver Mindestertrag, allerdings nur soweit der Fonds im Jahr tatsächlich im Wert gestiegen ist.

Wie das Grundprinzip funktioniert

  • Grundlage ist der Basisertrag: Anfangswert des Fonds × Basiszins × gesetzlicher Faktor.
  • Die Vorabpauschale ist vereinfacht der kleinere Wert aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung, abzüglich Ausschüttungen (nicht negativ).
  • Steuerlich gilt sie am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen – Banken ziehen die Steuer dann meist vom Verrechnungskonto ein.

Aktueller Wert (für Einordnung)

Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 02.01.2025 mit 2,53 % veröffentlicht (relevant für die Vorabpauschale 2025, steuerlich 2026).

Wichtige Entwarnung

Die Vorabpauschale ist keine „Doppelsteuer“, wenn später verkauft wird: Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden bei der späteren Besteuerung der tatsächlichen Gewinne berücksichtigt.

Teilfreistellung bei ETFs: Warum nicht alles voll besteuert wird

Bei Investmentfonds/ETFs gibt es je nach Fondsart eine Teilfreistellung. Für Privatanleger sind häufig relevant:

  • Aktienfonds: 30 % steuerfrei
  • Mischfonds: 15 % steuerfrei
  • (Immobilienfonds haben eigene Sätze)

Das kann die effektive Steuerlast reduzieren – wird aber oft übersehen, wenn nur mit „26,375 % auf alles“ gerechnet wird.

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Die 10 häufigsten Steuerfehler – und wie sie sich vermeiden lassen

Fehler 1: Kein Freistellungsauftrag trotz Freibetrag

Fix: Freistellungsauftrag setzen und auf Depots verteilen.

Fehler 2: Freibetrag falsch verteilt

Der Freibetrag liegt komplett bei einem Broker, die Erträge entstehen aber bei einem anderen.

Fix: Einmal pro Jahr Erträge grob schätzen und umverteilen.

Fehler 3: Vorabpauschale nicht auf dem Schirm

Plötzlich wird im Januar Geld vom Verrechnungskonto abgezogen.

Fix: Verrechnungskonto zum Jahreswechsel nicht „auf Null“ fahren; Vorabpauschale gedanklich einplanen.

Fehler 4: Ausschüttungen unterschätzen

Dividenden und Ausschüttungen wirken wie „Cash aufs Konto“, sind aber in der Regel sofort steuerpflichtig – der Freibetrag hilft nur, wenn er korrekt hinterlegt ist.

Fix: Freistellungsauftrag aktiv nutzen und Ausschüttungen in die Jahresplanung aufnehmen.

Fehler 5: Aktienverluste sollen Dividendensteuer senken

Das funktioniert in der Regel nicht, weil Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar sind.

Fehler 6: Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken – ohne Verlustbescheinigung

Fix: Wenn bankübergreifend verrechnet werden soll: Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen (Frist 15.12.).

Fehler 7: Zu viel Steuer bezahlt, aber keine Steuererklärung gemacht

In manchen Fällen lohnt sich die Anlage KAP, z. B. für Günstigerprüfung oder bankübergreifende Verlustverrechnung.

Fehler 8: Günstigerprüfung ignoriert

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann die Günstigerprüfung zu Erstattung führen (Antrag über Anlage KAP).

Fehler 9: Teilfreistellung nicht einkalkuliert

Rechnungen werden zu pessimistisch (oder zu optimistisch, wenn man sie vergisst).

Fix: Bei ETF-Steuern immer Fondsart (Aktien-/Mischfonds) mitdenken.

Fehler 10: Steuern als Grund für hektische Trades

Kurz vor Jahresende werden Positionen ohne Plan verkauft oder umgeschichtet, nur „wegen Steuern“ und am Ende frisst Timing den Steuervorteil auf.

Fix: Steuerregeln als Rahmen nutzen (Freibetrag/Verrechnung), aber Investmententscheidungen weiter nach Strategie treffen.

Jahresend-Checkliste (5 Minuten, großer Effekt)

  • Freistellungsauftrag: passt die Verteilung zu den tatsächlichen Erträgen?
  • Verlusttöpfe: liegen Verluste bei einer Bank, Gewinne bei einer anderen?
  • Verlustbescheinigung (falls nötig): Frist 15.12. im Kalender.
  • Verrechnungskonto: Puffer für Vorabpauschale/Steuerabzug im Januar.
  • Anlage KAP: lohnt sich wegen Günstigerprüfung oder bankübergreifender Verrechnung?

FAQ – kurz geklärt

Muss Vorabpauschale immer gezahlt werden?

Nein, sie hängt von Erträgen/Entwicklung und dem Basiszins-Mechanismus ab. Wenn der Fonds im Jahr nicht gestiegen ist (oder Ausschüttungen den Basisertrag/Wertzuwachs bereits „aufzehren“), kann die Vorabpauschale null sein.

Ist thesaurierend steuerlich schlechter als ausschüttend?

Nicht automatisch. Es ist eher eine Frage des Cashflows: Ausschüttend zahlt sichtbarer laufend, thesaurierend kann über Vorabpauschale zu einem jährlichen Steuerimpuls führen.

Kommt es durch Vorabpauschale zur Doppelbesteuerung beim Verkauf?

Im Grundsatz nein: Vorabpauschale wirkt wie eine Vorauszahlung, die beim späteren Verkauf berücksichtigt wird.


Fazit

Steuern sind kein Nebenthema, sondern Teil der Rendite. Wer Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung und Vorabpauschale versteht, vermeidet die häufigsten Fehler: verschenkte Freibeträge, unnötige Steuerabzüge, falsche Erwartungen bei thesaurierenden ETFs und verpasste Verlustverrechnung über mehrere Depots.

Am Ende geht es nicht um „Tricks“, sondern um Ordnung: Freistellungsauftrag korrekt setzen, Verlustlogik kennen, Vorabpauschale einplanen, und bei Bedarf die Steuererklärung als Korrekturwerkzeug nutzen.

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