Schiffsfonds werden zum Fiasko für Anleger
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Jahrzehntelang haben deutsche Anleger Milliardenbeträge in geschlossene Schiffsfonds investiert. Wegen erheblicher Überkapazitäten sind allerdings viele Schiffe seit Jahren nicht mehr ausgebucht. Auch mithilfe des deutschen Anlegergelds wurden wesentlich mehr Schiffe gebaut, als der Markt benötigte. Die Charterpreise rutschten wegen des gewachsenen Wettbewerbs in den Keller, wie sich beispielsweise am Baltic Dry Index ablesen lässt, der in den vergangenen fünf Jahren von über 10.000 Punkten auf unter 1.000 Punkte abstürzte. Gleichzeitig stiegen die Schiffsbetriebskosten zum Teil erheblich. Inzwischen sind mehr als 180 fondsfinanzierte Schiffe pleite, wie die Hamburger Anwaltskanzlei Creon und das Pressebüro Gebhardt-Seele ermittelt haben. Im laufenden Jahr dürfte es zu vielen weiteren Notverkäufen und Insolvenzen kommen, so die Befürchtung.
Lange Zeit galten Schiffsfonds als ausgesprochen sichere Geldanlage. Deutsche Anleger steckten in den vergangenen 20 Jahren rund 30 Milliarden Euro in entsprechende geschlossene Fonds. Davon betroffen sind laut Anwaltskanzlei Creon auch viele Ärzte, da Schiffsbeteiligungen gerade Medizinern über viele Jahre als Steuersparmodell empfohlen wurden. Die Investitionen konnten bis 2005 umfassend von der Steuer abgesetzt werden, alle Ausschüttungen sowie die Verkaufsgewinne am Ende der Laufzeit sind steuerfrei.
Schiffsfonds sind überwiegend in der Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG organisiert. Es handelt sich also um geschlossene Fonds und Anleger werden durch ihre Investitionen zu Miteigentümern des jeweiligen Unternehmens, dessen Geschäftszweck der Besitz eines Schiffes ist. Anleger hielten die Geschäftsmodelle oft für solide, da jahrelang Ausschüttungen gezahlt wurden. Allerdings handelte es sich dabei oft nicht um Gewinnbeteiligungen, sondern lediglich um Rückzahlungen der Kapitaleinlage.
Dies könnte vielen Anlegern nun zum Verhängnis werden. Denn nach Informationen der Anwaltskanzlei Creon fordern viele Fondsgesellschaften die gewinnunabhängigen Ausschüttungen nun teilweise zurück, um sich so vor der Pleite zu retten. Laut Anwaltskanzlei Creon stürtzen sich die Gesellschaften auf trickreiche Vertragsklauseln, auf deren Grundlage die Ausschüttungen als Darlehen interpretiert werden, die im Notfall zurückzuzahlen sind. Zahlen die Anleger nicht, kommt es oft zu einer Klage. Das Rückforderungsrecht des Fondsanbieter Dr. Peters sei beispielsweise von verschiedenen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in 450 Urteilen bestätigt worden, so die Anwaltskanzlei Creon. Doch am 12. März 2013 habe der Bundesgerichtshof in zwei Fällen gegen Dr. Peters entschieden (Az.: II ZR 73/11 und 74/11). Demnach dürfen die Gesellschaften die liquiditätsunabhängigen Ausschüttungen nur zurückfordern, wenn das im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Obwohl in den Verträgen von Darlehenskonto und Darlehensverbindlichkeit die Rede sei, ergebe sich aus der Verwendung der Begriffe alleine kein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft, entschied das Gericht laut Anwaltskanzlei Creon.
Nach Einschätzung der Anwaltskanzlei könnte dieses Urteil nun auch anderen Anlegern von Schiffsfonds nützen, in deren Verträgen ähnliche Formulierungen stehen. Allerdings liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs bisher nicht in Schriftform vor, weshalb noch keine abschließende Beurteilung möglich sei. "Ohne eine Beratung besteht die Gefahr, dass sich rechtlich unerfahrene Anleger durch die bedrohlich wirkende Vorgehensweise der Schiffsfonds einschüchtern lassen und dann Rückzahlungen leisten, auf die die Gesellschaft unter Umständen gar keinen Anspruch hat", betont Dr. Mathias Creon, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Experte für die Vertretung von Anlegern gegenüber Schiffsfonds. "Eine juristische Beratung kann Klarheit darüber schaffen, inwieweit es möglich und sinnvoll ist, sich vorzeitig von der Beteiligung zu lösen."
Im Lichte des BGH-Urteils vom 12. März 2013 stünden die Chancen von Anlegern oft nicht schlecht, sich den Rückzahlungsforderungen der Schiffsfonds erfolgreich zu widersetzen. Das gelte auch, wenn der Fonds bereits Insolvenz angemeldet habe und ein Insolvenzverwalter nun Forderungen gegenüber den Anlegern geltend mache. "Der Insolvenzverwalter hat die Rechte der Vertragspartner, also der Gläubiger des Unternehmens, zu schützen, indem er unerlaubt an die Gesellschafter zurückgezahlte Kapitaleinlagen notfalls gerichtlich zurückfordert. Zusätzlich darf – vereinfacht gesagt – der Insolvenzverwalter alle Zahlungen zurückholen, die im Jahr vor der Insolvenzeröffnung geleistet wurden und für die der Gesellschafter keine unmittelbare Gegenleistung erbracht hat", fasst Fachanwalt Creon die Rechtslage zusammen.
Aber auch wenn die Anleger zur Rückzahlung verpflichtet würden, bedeute dies nicht unbedingt finanzielle Verluste für die Investoren. "Oft lassen sich wenigstens für Teilbeträge Schadensersatzansprüche gegen Berater wegen falscher Beratung oder dem Verschweigen von Vermittlungsprovisionen stellen", meint Dr. Mathias Creon. "Daher ist die individuelle Betrachtung so wichtig, denn diese Ansprüche lassen sich nur im Rahmen einer umfassenden juristischen Überprüfung ermitteln."
Oliver Baron
(Hinweis: Dieser Artikel basiert überwiegend auf Material, das von der Anwaltskanzlei Creon und dem Pressebüro Gebhardt-Seele zur Verfügung gestellt wurde.)
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