Presse: Leerverkaufsverbot verfehlt Wirkung
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Hamburg (BoerseGo.de) - Das Verbot ungedeckter Leerverkäufe zeigt am deutschen Aktienmarkt offenbar kaum Wirkung. "Im Großen und Ganzen hat sich nichts geändert", sagte ein Aktienhändler, der nicht genannt werden wollte, zur "Financial Times Deutschland" (FTD). Im Grunde sei die Sperre "blödsinnig", meinte ein anderer Händler, der ebenfalls anonym bleiben wollte.
Laut Marktbeobachtern konnte man lediglich am Montagmorgen registrieren, dass sich einige Finanzaktien aufgrund des Verbots stabilisierten. Seitdem zeige die Einschränkung für die Kursverläufe keine Wirkung mehr. "Man kann keine spürbare Entlastung der Märkte feststellen", zitiert die FTD einen weiteren Händler.
Anleger - oft Hedge-Fonds und bis zur Zuspitzung der Finanzkrise Eigenhandelsabteilungen von Banken - nutzen Leerverkäufe, um auf fallende Aktienkurse zu wetten. Sie veräußern dabei geliehene Aktien am Markt. Sinkt der Kurs der Papiere, decken die Investoren sich billiger wieder ein und geben die Aktien dem Leihgeber zurück. Diese Kursdifferenz streicht der Anleger als Gewinn ein, wobei er für die Leihe eine Gebühr zahlen muss.
In Deutschland sei der Effekt der Leerverkaufsbegrenzung vor allem so gering, weil sie sich nur auf ungedeckte Leerverkäufe bezieht. Dabei verkaufen Anleger Aktien und leihen sie sich erst danach. Das funktioniert, weil sie oft nicht sofort an den Käufer liefern müssen. Bei normalen Leerverkäufen erfolgt erst die Leihe und danach der Verkauf am Markt. Durch die BaFin-Einschränkung ändere sich jetzt nur die Reihenfolge, meinte ein Aktienhändler. Eigentlich könne man alle Handelsansätze weiterverfolgen.
Die deutsche Aufsicht BaFin hatte am Freitagabend ungedeckte Leerverkäufe von elf hiesigen Finanzkonzernen bis Jahresende untersagt. Ähnlich gingen Aufsichtsbehörden etlicher anderer EU-Staaten wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich vor. In den USA und Großbritannien allerdings, wo Bankaktien in den vergangenen Wochen noch einmal besonders gelitten haben, sind die neuen Regeln strenger: Das Verbot gilt dort sowohl für ungedeckte als auch für gedeckte Leerverkäufe.
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