Werbung
Kommentar
11:08 Uhr, 02.10.2026

PORSCHE muss Anleger nicht entschädigen!

Erwähnte Instrumente

  • ISIN: DE000PAH0038Kopiert
    Aktueller Kursstand:   (XETRA)
    VerkaufenKaufen

    Schnell. Sicher. Direkt.Trading über stock3 war noch nie so einfach. 

    Mehr erfahren Nein, danke

Ganze 18 Jahre hat es gedauert, das Kapitalanleger-Musterverfahren zum gescheiterten PORSCHE-Griff nach VW. Und nun ist Recht gesprochen worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil einen Schlussstrich gezogen (Az.: II ZB 21/22). Dabei ging es im Kern um die Frage, ob PORSCHE die tatsächlichen Übernahmeabsichten zwischen März und Oktober 2008 gegenüber dem Kapitalmarkt verschleiert und dadurch Anleger geschädigt hatte. Die Kläger warfen Porsche in dem Musterverfahren vor, Pläne zum Erwerb einer qualifizierten Mehrheit an VW öffentlich heruntergespielt zu haben, während das Unternehmen über komplexe Optionsgeschäfte seinen Einfluss auf den Markt für VW-Stammaktien ausgebaut habe. Nachdem PORSCHE im Oktober 2008 mitgeteilt hatte, direkt über Optionen Zugriff auf insgesamt 74,1 % der VW-Stammaktien zu haben, schoss der Kurs innerhalb weniger Tage in die Höhe - und das in Zeiten der Finanzkrise. Die Ex-VW-Aktionäre machten geltend, sie seien durch irreführende Angaben von PORSCHE geschädigt worden. Frühverkäufer hatten ihre VW-Aktien vor Oktober 2008 verkauft, weil sie annahmen, PORSCHE strebe keine Beherrschung von VW an. Auch Leerverkäufer wurden geschädigt, weil sie, die auf fallende Kurse gesetzt hatten, nach dem durch die PORSCHE-Mitteilung ausgelösten Short Squeeze ihre Positionen durch Rückkäufe zu stark überhöhten Preisen eindecken mussten. Der BGH stellte nun klar: Zwar kann eine Marktmanipulation grundsätzlich Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Doch: Im maßgeblichen Zeitraum war Porsche weder rechtlich noch sittlich verpflichtet gewesen, seine konkreten Absichten beim Beteiligungsaufbau offenzulegen. Auch waren die damaligen Mitteilungen aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht grob unrichtig gewesen. Zwar räumten die Richter ein, dass die Pressemitteilung aus Oktober 2008 möglicherweise irreführende Angaben über die tatsächliche Marktsituation der VW-Aktie enthalten hatte. Gleichwohl: Es lag laut BGH kein sittenwidriges Verhalten von Porsche im Sinne von § 826 BGB vor!

Catharina Nitsch aus Ihrer Bernecker Redaktion / www.bernecker.info

Börsen-Erfahrung via Facebook: Besuchen und abonnieren Sie kostenlos die Facebook-Seite der Hans A. Bernecker Börsenbriefe GmbH: www.facebook.com/bernecker.info

Exklusiv-Angebot: Bernecker Aktionärsbrief + TV für stock3 Leser