Offene Immobilienfonds: Fünf Maßnahmen zur Liquiditätsoptimierung
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Frankfurt (BoerseGo.de) - Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) hat heute Vorschläge für die notwendige Reform der Offenen Immobilienfonds gemacht. Die aufgetretenen Probleme müssten vor allem durch die Optimierung der Liquiditätssteuerung angegangen werden, ohne das Produkt zum Nachteil der Anleger zu verändern, betont der Fondsverband in seiner Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, das heute in einer Anhörung im Bundesministerium der Finanzen erörtert wird.
In der Vergangenheit hätten institutionelle Anleger, aber auch vermögende Privatanleger, regelmäßig für nur wenige Wochen oder Monate größere Summen in Offene Immobilienfonds angelegt. Eine Immobilienanlage sei von ihnen aber nie beabsichtigt gewesen. Vielmehr seien Offene Immobilienfonds als Liquiditätsanlage eingesetzt und die Möglichkeit der täglichen Rückgabe missbraucht worden. Als geeignete Maßnahme schlägt die Branche deshalb eine Mindesthaltefrist von einem Jahr für alle Anleger vor. Zudem fordert der BVI eine Kündigungsfrist von einem Jahr für alle nicht-natürlichen Personen. Damit sollen Privatanleger geschützt werden, da institutionelle Anleger damit nicht mehr durch den Abzug hoher Beträge in kurzer Zeit ein "Windhundrennen" mit nachfolgenden Rücknahmeaussetzungen verursachen könnten.
Der BVI fordert außerdem, dass Anteile weiterhin jederzeit ausgegeben und zurückgenommen werden können. Bei Rücknahmeaussetzung sollen Auszahlungspläne fortgeführt werden, wofür zusätzliche Liquidität vorzuhalten sei.
In schwierigen Marktphasen sei es nicht im Interesse der langfristig orientierten Anleger, Immobilien zu Ausverkaufspreisen auf den Markt zu werfen. Auf der anderen Seite werde es meist auch Anleger geben, die im Falle einer längerfristigen Rücknahmeaussetzung lieber aussteigen wollen und dabei bereit sind, gewisse Wertverluste zu akzeptieren. Diesen unterschiedlichen Interessenlagen lasse sich gerecht werden, indem Abschläge, die während einer Rücknahmeaussetzung durch Verkäufe unterhalb des Sachverständigenwerts erfolgen, nur den Anlegern belastet werden, die diese Verkäufe durch ihre Anteilrückgaben auslösen, so der Fondsverband weiter.
Ferner sollte der gesetzliche Rahmen nach dem Willen des BVI unterschiedliche Angebote unterstützen, indem an Stelle starrer Regeln flexible Spielräume geschaffen werden. Dazu gehöre, dass mit institutionellen Investoren rechtswirksam einzelvertragliche Kündigungsfristen vereinbart werden könnten, die auch länger sein könnten als ein Jahr.
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