Kartellamt verhängt Bußgelder gegen Pharmagroßhändler
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Das Bundeskartellamt hat gegen vier Unternehmen des Pharmagroßhandels und gegen sieben persönlich Verantwortliche Bußgelder wegen kartellrechtswidriger Absprachen in Höhe von insgesamt rund 2,6 Millionen Euro verhängt. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die Andreae-Noris Zahn AG (Anzag), die Phoenix Pharmahandel AG & Co. KG (Phoenix), die Gehe Pharma Handel GmbH (Gehe) und die Sanacorp Pharmahandel AG (Sanacorp).
Wie der Kartellamtspräsident Ulf Böge heute mitteilte, hat das Amt keine Zweifel an der vorsätzlichen Absprache der beschuldigten Pharmagroßhändler. Das Bundeskartellamt hatte im Zuge der Ermittlungen bei Durchsuchungen der betroffenen Unternehmen Beweismitteln sichergestellt, die illegale Preisabsprachen zwischen den Pharmahändlern bestätigen.
Anfang 2003 hatte sich der Pharmagroßhändler Anzag zu einer sog. "Vorwärtsstrategie" entschlossen, um seinen Marktanteil auszubauen. Im Rahmen dieser Strategie erhöhte Anzag die den Apothekern gewährten Rabatte. Um ihre verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, reagierten andere Pharmagroßhändler ebenfalls mit erhöhten Rabatten. Dies führte zu einem Preiskampf in der Branche.
Nach einem Wechsel im Vorstand entschloss sich Anzag Mitte 2003, den in der Branche als "Rabattschlacht" bezeichneten Preiskampf zu beenden. Dazu wurde mit den drei anderen großen bundesweit tätigen Pharmagroßhändlern Phoenix, Gehe und Sanacorp vereinbart, die von Anzag im Zuge der "Vorwärtsstrategie" gewonnenen Marktanteile wieder auf die drei Pharmagroßhändler zu verteilen.
Laut Pressemitteilung des Bundeskartellamtes handelt es sich bei den Absprachen um ein Quotenkartell an der Grenze zu einem Preiskartell, der schärfsten Form der Wettbewerbsbeschränkung. Betont wurde die Bedeutung des Falles und das es wichtig ist, dass das Bundeskartellamt entsprechend durchgreift. Das Bundeskartellamt hatte bereits 1990/1991 wegen ähnlicher Absprachen Geldbußen gegen zahlreiche Pharmagroßhändler und deren Verantwortliche verhängt. Wie schon in anderen Branchen ist auch in diesem Fall die Kartellabsprache auf der Führungsebene initiiert worden.
Da für die Bußgeldbemessung das zum Zeitpunkt des Kartellverstoßes geltende Gesetz angewendet werden musste und ein kartellbedingter Mehrerlös letztlich nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, fielen die Bußgelder vergleichsweise milde aus. Nach dem seit Juli 2005 geltenden Recht wären die Sanktionen deutlich höher ausgefallen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die betroffenen Personen und Unternehmen können gegen die Beschlüsse Einspruch beim OLG Düsseldorf einlegen.
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