EQS-News: ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
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EQS-News: ams-OSRAM AG
/ Schlagwort(e): Hauptversammlung
ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
17.05.2024 / 14:41 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ams-OSRAM AG
Premstätten, FN 34109 k
ISIN AT0000A18XM4
(“Gesellschaft”)
Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der ams-OSRAM AG
am Freitag, den 14. Juni 2024, um 10:00 Uhr,
in 8141 Premstätten, Tobelbader Straße 30, in den Räumen der Gesellschaft.
I. Tagesordnung
- Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Ergebnisverwendungsbeschlusses und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Aktienzusammenlegung (Reverse Share Split) im Verhältnis 10 : 1 (zehn Aktien zu einer Aktie), sodass jeweils 10 (zehn) bestehende Stückaktien der Gesellschaft zu 1 (einer) Stückaktie zusammengelegt werden
- Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, Finanzinstrumente im Sinne von § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen oder Gewinnschuldverschreibungen, die den Bezug auf und/oder den Umtausch in Aktien der Gesellschaft vorsehen können, auszugeben, samt Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf diese Finanzinstrumente, unter Widerruf der bestehenden Ermächtigung vom 23. Juni 2023
- Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß
§ 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an Gläubiger von Finanzinstrumenten, unter Widerruf der
bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals vom 23. Juni 2023
[Bedingtes Kapital 2024 für Finanzinstrumente] - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 25 „Veröffentlichungen“
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 24. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting zugänglich:
- Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Corporate-Governance-Bericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Vergütungsbericht,
- Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023;
- Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf;
- Bericht des Vorstands gemäß §§ 174 Abs 4 iVm 153 Abs 4 Satz 2 AktG zu den
Tagesordnungspunkten 8 und 9; - Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10;
- Formulare für die Erteilung einer Vollmacht;
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht; und
- vollständiger Text dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 4. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) („Nachweisstichtag“).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 11. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
- für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: ams-OSRAM AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben)
- für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 17 Abs 3 genügen lässt
Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen im Format PDF)
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A18XM4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, und
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle AG, Olten, Schweiz, akzeptiert.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 4. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen.
Identitätsnachweis
Die ams-OSRAM AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder per Boten: ams-OSRAM AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at, wobei die Vollmacht in Textform als PDF dem E-Mail anzuschließen ist
Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich:
Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.
Die Vollmachten müssen spätestens bis 13. Juni 2024 (16:00 Uhr, Wiener Zeit) bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung zur Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind spätestens ab 24. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses Institut zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß ebenso für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; nämlich Mag. Stephan Plankensteiner als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Walter Pisk, 8010 Graz, Raubergasse 20, E-Mail: pisk.ams‑osram@hauptversammlung.at; hierfür ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
- Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 24. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse ams-OSRAM AG,
zH Dr. Franz Fazekas / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.
- Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 5. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder an ams-OSRAM AG, zH Dr. Franz Fazekas / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Für Wahlen in den Aufsichtsrat ist zu beachten, dass Vorschläge von Aktionären gemäß § 110 Abs 1 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person der Gesellschaft in Textform spätestens bis 5. Juni 2024 zugehen und von der Gesellschaft spätestens am zweiten Werktag nach Zugang auf der Internetseite der Gesellschaft
(ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting) zugänglich gemacht werden müssen, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.
- Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams-OSRAM AG besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitgliedern.
Auf die ams-OSRAM AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.
Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Der Aufsichtsrat der ams-OSRAM AG besteht derzeit aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern (Arbeitnehmervertreter). Die acht Kapitalvertreter setzen sich derzeit aus vier Frauen und vier Männern zusammen. Die vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau und drei Männer. Dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird somit bisher entsprochen.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zur Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre kommen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge dem Aufsichtsrat insgesamt mindestens vier Frauen angehören.
Mit Beendigung der kommenden ordentlichen Hauptversammlung laufen die Aufsichtsratsmandate von Frau Dr. Margarete Haase und Frau Mag. Brigitte Ederer aus.
Von zwei Personen wäre mindestens eine Frau vorzuschlagen, um dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wieder zu entsprechen.
- Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Die Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 2 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Sie kann insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Diese Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an agm@ams-osram.com übermittelt werden.
- Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 5. Juni 2024 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG wird auf Punkt V. Abs 3. der Einberufung verwiesen.
- Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die ams-OSRAM AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art. 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die ams-OSRAM AG die verantwortliche Stelle. Die ams-OSRAM AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ams-OSRAM AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ams-OSRAM AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die ams-OSRAM AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ams-OSRAM AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die ams-OSRAM AG oder von der ams-OSRAM AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams-OSRAM AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
ams-OSRAM AG
Datenschutzbeauftragter
Tobelbader Straße 30
8141 Premstätten
E-Mail: dataprotection@ams-osram.com
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der ams-OSRAM AG unter ams-osram.com/privacy-policy zu finden.
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 998.443.942,00 und ist unterteilt in 998.443.942 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft hielt per 30. April 2024
9.418.456 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte betrug demzufolge per Ende April 989.025.486 Stimmrechte. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. Es besteht nur eine einzige Aktiengattung.
Premstätten, im Mai 2024
Der Vorstand
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
ams-OSRAM AG
Tobelbader Straße 30
8141 Premstaetten
Österreich
Telefon:
+43 3136 500-0
E-Mail:
investor@ams-osram.com
Internet:
https://ams-osram.com/
ISIN:
AT0000A18XM4
WKN:
A118Z8
Börsen:
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; BX, SIX, Wiener Börse (Vienna MTF)
EQS News ID:
1906103
Ende der Mitteilung
EQS News-Service
1906103 17.05.2024 CET/CEST
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