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15:05 Uhr, 01.04.2025

EQS-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2025 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: WashTec AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2025 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

01.04.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750 ISIN-Code: DE 000 750 750 1

Eindeutige Kennung: e11a5f2614edef11b53e00505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der WashTec AG

Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 der WashTec AG, Augsburg, am Dienstag, den 13. Mai 2025, 10.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ), (Einlass ab ca. 9.30 Uhr (MESZ)) in der IHK für Augsburg und Schwaben, Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024; Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.

Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 33.950.773,69 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 2,40 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 32.117.577,60.

b)

Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von Euro 1.833.196,09 auf neue Rechnung.

Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 16. Mai 2025, zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (Dr. Ralf Koeppe, Michael Drolshagen, Sebastian Kutz, Andreas Pabst) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Ulrich Bellgardt, Dr. Hans Liebler, Heinrich von Portatius, Dr. Alexander Selent, Peter Wiedemann) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:

Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:

Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.

Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung erfolgt vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist, mit Wirkung zum Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die WashTec AG nach dem deutschen Umsetzungsgesetz verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2025 eine (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen, und dass diese extern zu prüfen ist sowie dass die Bestellung des Prüfers der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 einer Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

7.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Alexander Selent wird durch seine Mitteilung der Mandatsniederlegung vom 19. Dezember 2024 mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025 am 13. Mai 2025 enden. Es ist daher eine Neuwahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft gegenwärtig aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Somit ist ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen.

Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Er berücksichtigt insbesondere die vom Aufsichtsrat der WashTec AG beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Bei der Wahl soll von der in Ziffer 8.2 der Satzung der WashTec AG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Regelamtszeit von ca. fünf Jahren zu bestellen. Hierdurch sollen die Wahlrechte der Aktionäre gestärkt und den Anforderungen einer modernen Corporate Governance Rechnung getragen werden.

Wahlvorschlag Susanne Heckelsberger

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Susanne Heckelsberger, Stuttgart, selbständige Unternehmensberaterin, Stuttgart, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 13. Mai 2025 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Frau Susanne Heckelsberger in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

Villeroy & Boch AG, Mettlach (Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses)

-

Stabilus SE, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses)

Mitgliedschaften von Frau Susanne Heckelsberger in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Keine

Frau Heckelsberger verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung und qualifiziert sich damit als Finanzexpertin im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG und D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Zu Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin und der WashTec AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der WashTec AG oder einem wesentlich an der WashTec AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei der vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.

Der Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin ist im Anschluss an diese Tagesordnung im Abschnitt II. »Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung« wiedergegeben und auf unserer Internetseite unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

abrufbar. Die vom Aufsichtsrat beschlossene Zielsetzung für seine Zusammensetzung einschließlich des Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat sowie der Stand der Umsetzung einschließlich einer Qualifikationsmatrix zum 31. Dezember 2024 sind in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2024 dargestellt, die auf unserer Internetseite unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich ist und auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 8.1 der Satzung betreffend die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

Ziffer 8.1 der Satzung der WashTec AG sieht derzeit vor, dass der Aufsichtsrat der WashTec AG aus fünf Mitgliedern besteht, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 95 Satz 2 AktG auf sechs Mitglieder anzupassen. In dieser Struktur sieht sich der Aufsichtsrat weiterhin im besten Interesse des Unternehmens aufgestellt, um seine Aufgaben zuverlässig und effizient zu erfüllen.

Mitbestimmungsrechtliche Vorgaben, nach denen die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch drei teilbar sein muss, bestehen bei der Gesellschaft nicht. Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter

https://ir.washtec.de/corporate-governance/

und unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Ziffer 8.1 der Satzung der WashTec AG wird wie folgt neu gefasst:

»Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.«

9.

Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds

Unter der Voraussetzung des Beschlusses der Hauptversammlung zur Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von fünf auf sechs Mitglieder, wie unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen, wird die Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Dieses soll bereits durch die Hauptversammlung am 13. Mai 2025 gewählt werden, wobei dessen Amtszeit mit dem Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Satzungsänderung beginnen soll.

Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Satzungsänderung setzt sich der Aufsichtsrat der WashTec AG gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Er berücksichtigt insbesondere die vom Aufsichtsrat der WashTec AG beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Bei der Wahl soll von der in Ziffer 8.2 der Satzung der WashTec AG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Regelamtszeit von ca. fünf Jahren zu bestellen. Hierdurch sollen die Wahlrechte der Aktionäre gestärkt und den Anforderungen einer modernen Corporate Governance Rechnung getragen werden.

Wahlvorschlag Sabine Simeon Aissaoui

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Sabine Simeon Aissaoui, Oberägeri, Schweiz, Leiterin/Head of Product Life Cycle Elevator and Global Escalator der TK Elevator GmbH, Düsseldorf aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Satzungsänderung durch deren Handelsregistereintragung zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Frau Sabine Simeon Aissaoui in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

Keine

Mitgliedschaften von Frau Sabine Simeon Aissaoui in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Munters Group AB, Stockholm, Schweden (Mitglied des „Styrelse“ - Verwaltungsrat und Mitglied des Investment Committee)

Zu Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin und der WashTec AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der WashTec AG oder einem wesentlich an der WashTec AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei der vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.

Der Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin ist im Anschluss an diese Tagesordnung im Abschnitt II. »Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung« wiedergegeben und auf unserer Internetseite unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

abrufbar. Die vom Aufsichtsrat beschlossene Zielsetzung für seine Zusammensetzung einschließlich des Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat sowie der Stand der Umsetzung einschließlich einer Qualifikationsmatrix zum 31. Dezember 2024 sind in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2024 dargestellt, die auf unserer Internetseite unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich ist und auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.

10.

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 5.1 der Satzung sowie Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von Ziffer 5.1 der Satzung

Das derzeit nach Ziffer 5.1 der Satzung der Gesellschaft bestehende Genehmigte Kapital, von dem bislang kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 30. Juni 2025 aus. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, sich bei Bedarf auch künftig zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen, soll das bestehende Genehmigte Kapital aufgehoben und der Vorstand erneut ermächtigt werden, das Grundkapital durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Das von der Hauptversammlung am 16. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Genehmigte Kapital gemäß Ziffer 5.1 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachstehend zu beschließenden Genehmigten Kapitals in das Handelsregister der WashTec AG aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig und auch in Teilbeträgen um bis zu insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten oder sonstigen Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere in den folgenden Fällen:

aa)

für Spitzenbeträge;

bb)

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden;

cc)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

dd)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die gemäß dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden (ausgenommen jedoch die Ausgabe unter Bezugsrechtsausschuss für Spitzenbeträge gemäß vorstehender lit. aa)), darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind - vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die sich Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht beziehen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.

c)

Ziffer 5.1 der Satzung der WashTec AG wird wie folgt neu gefasst:

»Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 30. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig und auch in Teilbeträgen um bis zu insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten oder sonstigen Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere in den folgenden Fällen:

aa)

für Spitzenbeträge;

bb)

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden;

cc)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

dd)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die gemäß dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden (ausgenommen jedoch die Ausgabe unter Bezugsrechtsausschuss für Spitzenbeträge gemäß vorstehender lit. aa)), darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind - vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die sich Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht beziehen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.«

11.

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 30. Juni 2025 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die alte Ermächtigung aufzuheben und der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 16. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung gemäß den nachfolgenden lit. b) bis e) aufgehoben.

b)

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 30. Juni 2028 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits früher erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen.

Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen.

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst werden. In diesem Fall darf der angepasste Kaufpreis den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Sollte das öffentliche Angebot überzeichnet sein bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft erfolgen. Ebenso kann ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte kann weitere Bedingungen vorsehen.

c)

Verwendung der eigenen Aktien; Bezugsrechtsausschluss

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden:

1. Sie können als Gegenleistung an Dritte im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen angeboten und übertragen werden.

2. Sie können zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben werden, verwendet werden.

3. Sie können gegen Barzahlung ausgegeben werden, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist zudem beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben werden, zu verwenden.

Die vorgenannten Ermächtigungen zur Verwendung in anderer Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre können ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmalig ausgenutzt werden. Die Verwendung darf zu einem oder zu mehreren der vorgenannten Zwecke erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie die Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in anderer Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Darüber hinaus kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Optionsrechten verwendet werden, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben wurden, darf nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 5% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Auf diese 5%-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.

Die eigenen Aktien können an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der vorgenannten Zwecke zu verwenden.

d)

Einziehung der eigenen Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ganz oder in Teilen einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung der Gesellschaft anzupassen.

e)

Ausnutzung der Ermächtigungen, Ausnutzung in Teilbeträgen

Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch Tochterunternehmen der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder von Tochterunternehmen der Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen unter lit. c) und d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.

12.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2024 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

13.

Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Die Hauptversammlung der WashTec AG hat am 18. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 6 das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft am 24. März 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG gebilligt. Daher ist turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2025 erforderlich.

Der Aufsichtsrat der WashTec AG hat am 25. März 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG nach eingehender Prüfung und Beratung auf Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses ein angepasstes System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen (Vorstandsvergütungssystem 2025), welches das bisherige Vergütungssystem aktualisiert und ändert.

Das Vorstandsvergütungssystem 2025 soll für sämtliche Vorstandsdienstverträge gelten, deren Vertragslaufzeit nach der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2025 beginnt bzw. die nach diesem Datum abgeschlossen oder verlängert werden. Es wird der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt.

Das Vorstandsvergütungssystem 2025 - einschließlich eines Überblicks über die wesentlichen Änderungen - ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat am 25. März 2025 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (Vorstandsvergütungssystem 2025) zu billigen.

14.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung von Ziffer 8.16 der Satzung

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Beschlussfassung betrifft sowohl das der Hauptversammlung vorgelegte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder als auch die Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.

Die Hauptversammlung der WashTec AG hat am 18. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das zugrundeliegende Vergütungssystem Beschluss gefasst und unter Tagesordnungspunkt 8 die langfristige variable Vergütung für den Aufsichtsrat 2022-2024 (Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat 2022-2024) beschlossen. Daher ist turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2025 erforderlich.

Gestützt auf die Vorbereitung seines Personal- und Nominierungsausschusses hat der Aufsichtsrat die geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des Deutschen Corporate Governance Kodex überprüft. Im Anschluss hat der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand entschieden, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 anzupassen und Ziffer 8.16 der Satzung entsprechend zu ändern.

Die in Ziffer 8.16 der Satzung geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde zuletzt durch die Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 geändert. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll den stetig gestiegenen rechtlichen, inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse Rechnung getragen werden. Gleichzeitig soll eine wettbewerbsfähige Vergütung dazu beitragen, auch zukünftig hoch qualifizierte und erfahrene Persönlichkeiten für den Aufsichtsrat gewinnen zu können. Ferner soll mit der vorgeschlagenen Anpassung die Vergütungsstruktur des Aufsichtsrats vereinfacht werden.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen von Ziffer 8.16 der Satzung sollen die feste Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder, den Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die zusätzliche feste Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz im Prüfungsausschuss und sonstigen Ausschüssen auf die nachfolgend unter lit. a) jeweils genannten Beträge angehoben werden. Zugleich soll die Regelung zum Sitzungsgeld im Rahmen der marktüblichen Usancen angepasst und das Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse auf EUR 1.000 festgelegt werden. Für den Vorsitz im Aufsichtsrat und den Vorsitz in einem Ausschuss soll das Sitzungsgeld jeweils EUR 2.000 betragen. Der Betrag, auf den die jährliche Gesamtvergütung laut Satzung begrenzt ist, soll für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied und für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf die nachfolgend unter lit. a) genannten Beträge angehoben werden; für den Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter sollen die bisherigen Maximalbeträge fortgelten. Ferner soll Ziffer 8.16 der Satzung um eine marktübliche klarstellende Regelung zur Einbeziehung der Aufsichtsratsmitglieder in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft ergänzt werden.

Die bisher in Ziffer 8.16 der Satzung vorgesehene erfolgsabhängige Vergütung laut Satzung soll gestrichen werden. Die in Ziffer 8.16 der Satzung vorgesehene Regelung, dass die Hauptversammlung durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat beschließen kann, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten, soll beibehalten werden. Unter nachfolgendem Tagesordnungspunkt 15 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 ein neues Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat zu beschließen.

Die derzeit gültige Satzung der WashTec AG ist im Internet unter

https://ir.washtec.de/corporate-governance/

und unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat - letzterer gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses - schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ziffer 8.16 der Satzung der WashTec AG wird wie folgt neu gefasst:

»Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2025 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00. Für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung EUR 105.000,00, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 150.000,00.

Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 5.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Ausschuss. Für den Vorsitzenden eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses beträgt die zusätzliche feste Vergütung EUR 10.000,00. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 10.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beträgt die zusätzliche feste Vergütung EUR 40.000,00.

Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme an einer telefonisch, per Videokonferenz oder unter Nutzung sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abgehaltenen Sitzung bzw. die Sitzungsteilnahme per Telefon, per Videokonferenz oder unter Nutzung sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Für den Vorsitz im Aufsichtsrat und den Vorsitz in einem Ausschuss beträgt das Sitzungsgeld jeweils EUR 2.000,00. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt; hierfür ist bei unterschiedlichen Beträgen der höhere Betrag maßgeblich.

Die feste Vergütung und das Sitzungsgeld sind nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

Die jährliche Gesamtvergütung laut Satzung (feste Vergütung sowie Sitzungsgeld) gemäß den vorstehenden Absätzen ist begrenzt auf maximal EUR 90.000,00 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, EUR 120.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, EUR 150.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und EUR 200.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Bei Überschneidung der Funktionen gilt für die Begrenzung der höhere Betrag.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem Aufsichtsratsausschuss angehören bzw. einen Vorsitz innehaben, erhalten die feste Vergütung gemäß der Satzung zeitanteilig, wobei die Begrenzung gemäß vorstehendem Absatz ebenfalls zeitanteilig gilt.

Neben der Vergütung laut Satzung gemäß den vorstehenden Absätzen erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied eine etwaige auf seine Aufsichtsratsbezüge gesetzlich entfallende Umsatzsteuer gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung.

Ferner können die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

Die Hauptversammlung kann durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat beschließen, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten.

Die Regelungen der vorliegenden Ziffer 8.16 der Satzung gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025.«

b)

Das den Regelungen in Ziffer 8.16 der Satzung in ihrer Neufassung gemäß vorstehender lit. a) zugrundeliegende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der WashTec AG wird wie nachfolgend dargestellt beschlossen:

System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Aufsichtsratsvergütungssystem 2025)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll in einem angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung und den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Zugleich soll mit einer angemessenen und sachgerechten Aufsichtsratsvergütung ein wichtiger Beitrag im Wettbewerb um geeignete Kandidaten für künftige Besetzungen des Aufsichtsrats geleistet werden.

Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen durch eine entsprechende funktionsbezogene Vergütung angemessen berücksichtigt. Zudem trägt die Aufsichtsratsvergütung im Hinblick auf die Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats zur erfolgreichen Verwirklichung der Geschäftsstrategie bei und fördert den nachhaltigen Unternehmenserfolg der Gesellschaft.

Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sollen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Hierbei können auch externe unabhängige Experten hinzugezogen werden. Mindestens alle vier Jahre sowie im Falle von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregeln fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlichen Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, wodurch eine gegenseitige Kontrolle beider Gesellschaftsorgane ermöglicht wird. Der Aufsichtsrat wird bei der Vorbereitung der Beschlussvorschläge durch den Personal- und Nominierungsausschuss unterstützt. Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Vergütungssystems und über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder verbleibt bei der Hauptversammlung.

(1)

Vergütungsbestandteile der Aufsichtsratsvergütung

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Ziffer 8.16 der Satzung in ihrer Neufassung gemäß vorstehender lit. a) umfasst, neben dem Ersatz von Auslagen und der Erstattung einer etwaigen auf die Aufsichtsratsbezüge gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer, eine feste Vergütung und ein Sitzungsgeld. Die jährliche Gesamtvergütung laut Satzung (feste Vergütung sowie Sitzungsgeld) ist dabei begrenzt auf maximal EUR 90.000,00 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, EUR 120.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, EUR 150.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und EUR 200.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

Ferner sieht die Satzung in Ziffer 8.16 vor, dass die Hauptversammlung durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat beschließen kann, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten. Das von der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2021 beschlossene „Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat (2022-2024)“ mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ohne Bonuszahlung ausgelaufen.

Darüber hinaus können die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

(2)

Feste Vergütung, Sitzungsgeld, Auslagenersatz, Erstattung der Umsatzsteuer und Einbeziehung in eine D&O-Versicherung gemäß Ziffer 8.16 der Satzung

Die Vergütungsregelung in Ziffer 8.16 der Satzung in ihrer Neufassung gemäß vorstehender lit. a) ist unter vorstehender lit. a) im Wortlaut wiedergegeben.

15.

Beschlussfassung über eine langfristige variable Vergütung für den Aufsichtsrat 2025-2027

Ziffer 8.16 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass die Hauptversammlung durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat beschließen kann, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten. Das von der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2021 beschlossene „Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat (2022-2024)“ ist am 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher nach eingehender Prüfung und Beratung vor, für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 ein neues Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat zu beschließen und das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entsprechend zu ergänzen.

Das vorgeschlagene „Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat 2025-2027“ (nachfolgend: LTIP 2025-2027) ist auf eine dreijährige Laufzeit (Incentivierungsphase) ausgerichtet und sieht eine einmalige Bonuszahlung nach Ende der Incentivierungsphase vor. Die variable Vergütung aus dem vorgeschlagenen LTIP 2025-2027 setzt ein Eigeninvestment des Aufsichtsratsmitglieds in Aktien der WashTec AG voraus und richtet sich in ihrer Höhe - nach näherer Maßgabe der im Programm vorgesehenen Regelungen und vorbehaltlich der dort definierten Voraussetzungen - nach der Entwicklung der Earnings per Share (EPS) während der dreijährigen Incentivierungsphase sowie nach dem ROCE des Geschäftsjahres 2027. Im Rahmen der Bemessungskriterien des Bonus wird dabei für jeden Eurocent der „EPS-Performance 2025-2027“ ein Betrag von EUR 1.000 zur Anrechnung gebracht, wobei es im Rahmen des „ROCE-Faktors“ abhängig vom Wert des ROCE 2027 zu einer Erhöhung, aber auch zu einer Verringerung des Bonus (ggf. bis auf Null) kommen kann. Die Bonuszahlung aus dem LTIP 2025-2027 ist für ein Aufsichtsratsmitglied auf einen maximalen Betrag von EUR 300.000 begrenzt (Auszahlungs-Cap).

Vorstand und Aufsichtsrat - letzterer gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses - schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 wird das folgende Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat 2025-2027 beschlossen:

Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat 2025-2027

§ 1

Definitionen

Auszahlungs-Cap hat die Bedeutung gemäß § 2.3.

Beendigungsereignis hat die Bedeutung gemäß § 8.1.

Bonuszahlung hat die Bedeutung gemäß § 2.

Capital Employed meint Fixed Assets zuzüglich Net Operating Working Capital, ermittelt über fünf Quartale im Durchschnitt.

Change of Control im Sinne dieses LTIP liegt vor, wenn eine Gesellschaft oder Person oder mehrere Gesellschaften oder Personen zurechenbar Kontrolle hinsichtlich der WashTec AG im Sinne der §§ 29, 30 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) erwerben.

Delta-EPS hat die Bedeutung gemäß § 4.

EBIT bedeutet Earnings before Interest and Taxes (Gewinn vor Zinsen und Steuern) der WashTec Gruppe basierend auf dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft.

Eigeninvestmentaktien hat die Bedeutung gemäß § 3.

EPS meint Earnings per Share, d.h. das Konzernergebnis der WashTec Gruppe, wie es in der geprüften und gebilligten Konzernbilanz der Gesellschaft ausgewiesen ist, dividiert durch die gewichtete durchschnittliche Zahl ausstehender Aktien (berechnet auf vollständig verwässerter Basis).

EPS-Faktor hat die Bedeutung gemäß § 5.

Fixed Assets meint die Sachanlagen, Geschäfts- und Firmenwerte sowie die sonstigen immateriellen Vermögenswerte wie sie in der gebilligten Konzernbilanz der Gesellschaft ausgewiesen sind.

EPS-Performance 2025-2027 hat die Bedeutung gemäß § 4.2.

Gesellschaft meint die WashTec AG.

Incentivierungsphase bezeichnet den Zeitraum, in dem die Bemessungskriterien des LTIP gemessen werden. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar 2025 und läuft bis zum 31. Dezember 2027.

LTIP steht für Long Term Incentive Program.

LTIP 2015-2018 meint das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Mai 2015 für die Mitglieder des Aufsichtsrats beschlossene LTIP.

LTIP 2019-2021 meint das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. April 2018 für die Mitglieder des Aufsichtsrats beschlossene LTIP.

LTIP 2022-2024 meint das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Mai 2021 für die Mitglieder des Aufsichtsrats beschlossene LTIP.

Net Operating Working Capital meint Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (inkl. sonstige Forderungen) zuzüglich sämtlicher Vorräte abzüglich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, wie sie in der gebilligten Konzernbilanz der Gesellschaft ausgewiesen sind.

Pro-rata-Bonuszahlung hat die Bedeutung gemäß § 8.

Reinvest hat die Bedeutung gemäß § 7.3.

ROCE steht für Return on Capital Employed und bedeutet EBIT dividiert durch Capital Employed.

ROCE 2027 hat die Bedeutung gemäß § 6.1.

ROCE-Faktor hat die Bedeutung gemäß § 6.

WashTec Gruppe meint die Gesellschaft und die Rechtsträger, die in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogen sind.

§ 2

Grundlage des LTIP und Berechnung der Bonuszahlung

2.1

Die variable Vergütung aus dem LTIP setzt ein Eigeninvestment des Aufsichtsratsmitglieds in Aktien der Gesellschaft voraus (§ 3) und ist von der Erreichung definierter Bemessungskriterien abhängig. Ohne ein Eigeninvestment wird keine variable Vergütung aus dem LTIP gewährt. Die Höhe des Bonus aus dem LTIP richtet sich - nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und vorbehaltlich der nachfolgend definierten Voraussetzungen - nach der Entwicklung der Earnings per Share (EPS) während der dreijährigen Incentivierungsphase sowie nach dem ROCE des Geschäftsjahres 2027.

2.2

Der Bonus aus dem LTIP wird nach der folgenden Formel ermittelt:

Bonus aus dem LTIP 2025-2027 (in Euro) = Delta-EPS x EPS-Faktor x ROCE-Faktor

Rechenbeispiel:

EPS-Performance 2025-2027: 1,10 EUR

ROCE 2027: 29,9%

[Delta-EPS:] 110 x [EPS-Faktor:] 1000 x [ROCE-Faktor:] 1,0 = [Bonus:] 110.000 EUR

Die Bonuszahlung aus dem LTIP 2025-2027 berechnet sich damit nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durch Multiplikation des Delta-EPS (§ 4) mit dem EPS-Faktor (§ 5) und dem ROCE-Faktor (§ 6). Das Ergebnis dieser Multiplikation ergibt den Bonusauszahlungsbetrag in Euro.

2.3

Der Bonus aus dem LTIP 2025-2027 kann dabei für ein Aufsichtsratsmitglied maximal EUR 300.000 betragen und ist auf diesen Betrag begrenzt („Auszahlungs-Cap“).

§ 3

Eigeninvestment

3.1

Um an dem LTIP teilzunehmen, muss ein Aufsichtsratsmitglied ein Eigeninvestment in Aktien der Gesellschaft im Umfang von mindestens 2.000 Aktien bis zum Investmentstichtag tätigen und bis zum Ablauf der Incentivierungsphase (bzw. bis zum Eintritt des Beendigungsereignisses im Sinne von § 8.1) halten ("Eigeninvestmentaktien"). Investmentstichtag ist der 13. August 2025. Für neu eintretende Aufsichtsratsmitglieder gilt § 9.

3.2

Im Rahmen des LTIP werden lediglich Aktien als Eigeninvestmentaktien berücksichtigt, die das Aufsichtsratsmitglied seit dem Investmentstichtag ununterbrochen bis zum Ablauf der Incentivierungsphase (bzw. bis zum Eintritt des Beendigungsereignisses im Sinne von § 8.1) gehalten hat.

3.3

Ein Aufsichtsratsmitglied kann auch mit Aktien an dem LTIP teilnehmen, die es bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2025 erworben hat. In diesem Fall können Eigeninvestmentaktien auch Aktien sein, welche das Aufsichtsratsmitglied zur Teilnahme an früheren LTIP-Programmen für den Aufsichtsrat, namentlich dem LTIP 2015-2018, dem LTIP 2019-2021 oder dem LTIP 2022-2024, erworben hat und noch hält. Eigeninvestmentaktien können ferner auch Aktien sein, welche das Aufsichtsratsmitglied im Rahmen von früheren LTIP-Programmen für den Aufsichtsrat nach Fälligkeit der Bonuszahlung zum Erhalt der Bonuszahlung in Erfüllung der auflösenden Bedingung (Reinvest) erworben hat und noch hält, unter der Voraussetzung, dass die dreijährige Haltefrist hinsichtlich dieser Aktien abgelaufen ist.

§ 4

Delta-EPS

4.1

4.1 Das Delta-EPS wird nach Maßgabe der folgenden Absätze auf Grundlage der EPS-Performance während der dreijährigen Incentivierungsphase („EPS-Performance 2025-2027“) ermittelt.

4.2

Die EPS-Performance 2025-2027 ermittelt sich wie folgt:

Basis für die Berechnung der EPS-Performance sind die EPS des Geschäftsjahres 2024 zum 31. Dezember 2024. Für jedes Geschäftsjahr der Incentivierungsphase wird die Entwicklung der EPS ermittelt, indem von dem EPS-Betrag zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres (d.h. 2025, 2026 bzw. 2027) jeweils der EPS-Betrag des Geschäftsjahres 2024 subtrahiert wird. Die EPS-Performance 2025-2027 wird sodann durch Addition der drei Ergebniswerte für die drei Geschäftsjahre der Incentivierungsphase ermittelt. Abhängig von den jeweiligen Beträgen der EPS können die Ergebniswerte für die einzelnen Geschäftsjahre der Incentivierungsphase ebenso wie der Betrag der EPS-Performance 2025-2027 insgesamt auch Null betragen oder negativ sein. Ist der Betrag der EPS-Performance 2025-2027 null oder negativ, wird kein Bonus ausgezahlt. Nach oben hin ist der Bonus durch das Auszahlungs-Cap gemäß § 2.3 begrenzt.

Es gilt folgende Formel:

EPS-Performance 2025-2027 = (EPS 2025 - EPS 2024) + (EPS 2026 - EPS 2024) + (EPS 2027 - EPS 2024)

Rechenbeispiel:

[EPS 2025 - EPS 2024:] 0,10 EUR + [EPS 2026 - EPS 2024:] 0,30 EUR + [EPS 2027 - EPS 2024:] 0,70 EUR = [EPS-Performance 2025-2027:] 1,10 EUR

4.3

Auf Grundlage der EPS-Performance 2025-2027 wird das Delta-EPS wie folgt ermittelt: Ein (1) Eurocent EPS-Performance 2025-2027 entspricht einem (1) Basispunkt Delta-EPS.

Rechenbeispiel:

[EPS-Performance 2025-2027:] 1,10 EUR = [Delta-EPS:] 110

§ 5

EPS-Faktor

Der EPS-Faktor beträgt 1.000. Er ist im Rahmen der Formel gemäß § 2.2 mit dem Delta-EPS und dem ROCE-Faktor zu multiplizieren.

§ 6

ROCE-Faktor

6.1

Maßgeblich im Rahmen des ROCE-Faktors ist der ROCE des Geschäftsjahres 2027 zum 31. Dezember 2027 („ROCE 2027“).

6.2

Abhängig vom ROCE 2027 beträgt der ROCE-Faktor zwischen 0 und 1,5, wie in der folgenden Tabelle angegeben:

ROCE 2027

ROCE-Faktor

≤ 23,5%

0

≥ 33,0%

1,5

Abhängig vom Wert des ROCE 2027 kann es im Rahmen des ROCE-Faktors zu einer Erhöhung, aber auch zu einer Verringerung des Bonus aus dem LTIP (ggf. bis auf null) kommen:

Bei einem ROCE von 23,5% oder weniger beträgt der ROCE-Faktor 0 (Floor) und es wird kein Bonus ausgezahlt. Zwischen einem ROCE von 23,5 % und 33,0 % steigt der ROCE-Faktor linear an, wobei der ROCE-Faktor kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Bei einem ROCE von 33,0% oder mehr beträgt der ROCE-Faktor 1,5; dabei ist der ROCE-Faktor bei 1,5 gedeckelt und steigt nicht weiter an (Cap). Nach oben hin ist der Bonus durch das Auszahlungs-Cap gemäß § 2.3 begrenzt.

§ 7

Fälligkeit der Zahlung, auflösende Bedingung eines Reinvest

7.1

Hat ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf Bonuszahlung gemäß den vorstehenden §§ 2 bis 6, wird dieser nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2028 fällig.

7.2.

Vorbehaltlich der Regelungen in § 8 und § 9, hat ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied nur dann Anspruch auf die ungekürzte Bonuszahlung, wenn es ununterbrochen vom Beginn bis zum Ablauf der Incentivierungsphase Aufsichtsratsmitglied war.

7.3

Der Anspruch auf die Zahlung aus dem LTIP steht unter der auflösenden Bedingung, dass das berechtigte Aufsichtsratsmitglied (i) in Höhe eines Sechstels der Bonuszahlung (brutto), die es unter dem LTIP erhalten hat, innerhalb von drei (3) Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2028 Aktien der Gesellschaft erwirbt („Reinvest“) und (ii), dass es diese Aktien nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre hält. Das Erfordernis, die Aktien zu halten, endet, wenn das berechtigte Aufsichtsratsmitglied während der dreijährigen Haltefrist aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nicht zum Reinvest verpflichtet, wenn es zwischen dem Ablauf der Incentivierungsphase und dem Ablauf der Dreimonatsfrist nach der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2028 ausscheidet. Eine Verpflichtung zum Reinvest besteht ebenfalls nicht in den in § 8.1 lit. a) bis e) genannten Fällen.

§ 8

Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern, Delisting

8.1

Tritt eines der folgenden Ereignisse (jeweils das "Beendigungsereignis") vor Ablauf der Incentivierungsphase ein, hat das teilnehmende Aufsichtsratsmitglied einen zeitanteiligen Anspruch (pro rata temporis) auf Bonuszahlung ("Pro-rata-Bonuszahlung"), sofern es die Eigeninvestmentaktien bei Eintritt des Beendigungsereignisses noch hält und sofern es für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten während der Incentivierungsphase Aufsichtsratsmitglied war:

a)

Amtsniederlegung oder Abberufung des teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eines Change of Control.

b)

Ausscheiden des teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat wegen Ablaufs der Amtszeit vor Ablauf der Incentivierungsphase.

c)

Tod des teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds.

d)

Beendigung des Amts des teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds mit Wirksamwerden einer Verschmelzung, einer Aufspaltung oder eines Formwechsels der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz.

e)

Delisting der Aktien der Gesellschaft von der Frankfurter Wertpapierbörse.

In den übrigen Fällen des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat vor Ablauf der Incentivierungsphase besteht kein Anspruch des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds auf Bonuszahlung aus dem LTIP.

8.2

Fällt das Beendigungsereignis nicht auf das Ende eines Monats, wird der Monat vollständig bei der Berechnung berücksichtigt, wenn das Mitglied dem Aufsichtsrat in diesem Monat für mindestens 15 Kalendertage angehört hat; anderenfalls wird der Monat bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

8.3

Soweit ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied Anspruch auf eine Pro-rata-Bonuszahlung hat, erfolgt die Auszahlung des zeitanteiligen Bonus nach Ablauf der Incentivierungsphase zu dem unter § 7 vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt und auf Grundlage der in §§ 2 bis 6 beschriebenen Bemessungsgrundlagen.

§ 9

Neueintritt von Aufsichtsratsmitgliedern

9.1

Ein Aufsichtsratsmitglied, das erst nach Beginn der Incentivierungsphase bis zum 31. Dezember 2026 in den Aufsichtsrat gewählt oder gerichtlich bestellt wird, kann an dem LTIP teilnehmen. Hierzu muss es ein Eigeninvestment in Aktien der Gesellschaft gemäß § 3 tätigen und halten, wobei die Eigeninvestmentaktien bis spätestens drei Monate nach Wirksamwerden der Wahl oder der gerichtlichen Bestellung in den Aufsichtsrat zu erwerben sind (Investmentstichtag).

9.2

Die Berechnung der Bonuszahlung richtet sich auch in den Fällen des § 9.1 im Ausgangspunkt nach §§ 2 bis 6. Die Bonuszahlung wird jedoch zeitanteilig gekürzt (pro rata temporis) und nur für die Dauer der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gewährt. Hierzu wird für jeden Monat, den das Mitglied dem Aufsichtsrat während der Incentivierungsphase angehört, 1/36 der nach §§ 2 bis 6 berechneten Bonuszahlung gewährt. Beginnt die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds nicht zum 1. des betreffenden Monats, wird der Monat vollständig bei der Berechnung berücksichtigt, wenn das Mitglied dem Aufsichtsrat in diesem Monat für mindestens 15 Kalendertage angehört hat; anderenfalls wird der Monat bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Tritt vor Ablauf der Incentivierungsphase ein Beendigungsereignis ein, gilt ergänzend § 8.

9.3

Für die Fälligkeit der gemäß § 9.2 berechneten Bonuszahlung gilt § 7.

§ 10

Steuern

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied eine etwaige auf seine Bonuszahlung (oder Pro-rata-Bonuszahlung) gesetzlich entfallende Umsatzsteuer gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung. Etwaige auf die Bonuszahlung (oder die Pro-rata-Bonuszahlung) anfallende Einkommensteuer ist von jedem teilnehmenden Aufsichtsratsmitglied selbst zu tragen.

b)

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der WashTec AG wird um den nachfolgenden Abschnitt (3) ergänzt:

(3)

Langfristige variable Vergütung: Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat

Das Vergütungssystem in seiner gegenwärtigen Fassung sieht eine langfristige variable Vergütungskomponente in Form eines Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat vor, die zu der Vergütung laut Satzung hinzutritt. Das Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat 2025-2027 (nachfolgend: LTIP 2025-2027) ist auf eine dreijährige Laufzeit (Incentivierungsphase) vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 ausgerichtet und sieht eine einmalige Bonuszahlung nach Ende der Incentivierungsphase vor.

Voraussetzung für eine Teilnahme am LTIP 2025-2027 ist nach dem Programm, dass das Aufsichtsratsmitglied ein Eigeninvestment in WashTec Aktien im Umfang von mindestens 2.000 Aktien bis zum Investmentstichtag (13. August 2025) tätigt und bis zum Ablauf der Incentivierungsphase hält. Ein Aufsichtsratsmitglied kann auch mit Aktien an dem LTIP 2025-2027 teilnehmen, die es bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft erworben hat, die über das LTIP 2025-2027 Beschluss gefasst hat.

Die Höhe des Bonus aus dem LTIP 2025-2027 richtet sich - nach näherer Maßgabe der im Programm vorgesehenen Regelungen und vorbehaltlich der dort definierten Voraussetzungen - nach der Entwicklung der Earnings per Share (EPS) während der dreijährigen Incentivierungsphase sowie nach dem ROCE des Geschäftsjahres 2027. Mit diesen Bemessungskriterien im Rahmen des langfristig orientierten LTIP 2025-2027 wird der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen der Unternehmensstrategie Rechnung getragen. Die Bonuszahlung aus dem LTIP 2025-2027 ergibt sich aus der Multiplikation des Delta-EPS, welches auf Grundlage der EPS-Performance 2025-2027 ermittelt wird, mit dem EPS-Faktor von 1.000 und dem ROCE-Faktor, der sich nach dem ROCE des Geschäftsjahres 2027 bestimmt. Die Bonuszahlung aus dem LTIP 2025-2027 ist dabei für ein Aufsichtsratsmitglied auf einen maximalen Betrag von EUR 300.000 begrenzt (Auszahlungs-Cap).

Die Bonuszahlung wird am Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2028 fällig. Ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf die ungekürzte Bonuszahlung, wenn es ununterbrochen vom Beginn bis zum Ablauf der Incentivierungsphase Aufsichtsratsmitglied war.

Der Anspruch auf Zahlung steht unter der auflösenden Bedingung, dass das berechtigte Aufsichtsratsmitglied in Höhe eines Sechstels der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2028 Aktien der Gesellschaft erwirbt („Reinvest“) und dass es diese Aktien nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre hält. Ausnahmen von der Bedingung des „Reinvest“ bzw. der Haltefrist bestehen im Fall des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat.

Für den Fall des Neueintritts oder des Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern sowie für den Fall vorzeitiger Beendigungsereignisse sieht das Programm besondere Regeln im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen vor. Im Fall des Neueintritts eines Aufsichtsratsmitglieds sowie im Fall eines vorzeitigen Beendigungsereignisses (d.h. bei Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat wegen Ablaufs der Amtszeit vor Ablauf der Incentivierungsphase oder Tod des Aufsichtsratsmitglieds, Amtsniederlegung oder Abberufung bei Change of Control, Amtsbeendigung durch Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel oder Delisting der Aktien) kann ein zeitanteiliger Anspruch auf Bonuszahlung bestehen.

16.

Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 9.9 der Satzung bzgl. der Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Die ordentliche Hauptversammlung am 15. Mai 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende Regelung in Ziffer 9.9 der Satzung wurde am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dieser Eintragung abgehalten werden. Sie läuft somit am 14. Juni 2025 aus.

Damit die Gesellschaft auch nach diesem Datum die Möglichkeit hat, Hauptversammlungen als virtuelle Hauptversammlung im Sinne des § 118a AktG abzuhalten, soll eine neue Ermächtigung des Vorstands beschlossen und Ziffer 9.9 der Satzung entsprechend neu gefasst werden. Die neue Ermächtigung soll die gesetzlich maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen erneut nicht voll ausschöpfen, sondern wie zuvor lediglich in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung gelten. Dadurch haben die Aktionäre die Möglichkeit, frühzeitig über eine erneute Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen zu entscheiden.

Über das Format zukünftiger Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie die Gegenstände der Tagesordnung, Aufwand, Kosten, Nachhaltigkeitserwägungen sowie gegebenenfalls weitere Aspekte, etwa des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, in den Blick nehmen. Bei seinen Entscheidungen über das Format künftiger Hauptversammlungen beabsichtigt der Vorstand, wie bisher, den Aufsichtsratsvorsitzenden einzubeziehen. Bislang hat der Vorstand von der ihm erteilten Ermächtigung in Ziffer 9.9 der Satzung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen keinen Gebrauch gemacht.

Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter

https://ir.washtec.de/corporate-governance/

und unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Ziffer 9.9 der Satzung der WashTec AG wird wie folgt neu gefasst:

»Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich Ziffer 9.12, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.«

II.

Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

Angaben über die unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratskandidatin

Susanne Heckelsberger, Stuttgart

Diplom-Kauffrau, selbständige Unternehmensberaterin, Stuttgart

Jahrgang 1964

Nationalität: Deutsch

Ausbildung:

Susanne Heckelsberger studierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim und schloss ihr Studium dort als Diplom-Kauffrau ab. Im Anschluss daran legte sie, parallel zu ihrer Tätigkeit im Wirtschaftsprüfungsbereich bei KPMG und der GKT Industrie- und Handelstreuhand, zwischen 1990 und 1998 sowohl das Examen zur Steuerberaterin als auch zur Wirtschaftsprüferin erfolgreich ab.

Beruflicher Werdegang:

1998 übernahm sie die Leitung der Bilanzabteilung des börsennotierten Maschinenbaukonzerns AGIV AG, bevor sie ab 2000 als Geschäftsführerin der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rödl Stuttgart GmbH tätig war. 2003 startete Frau Heckelsberger als Leiterin der Konzernrevision bei mg technologies ag (GEA Gruppe) und war ab 2005 Vorstand Finanzen der Zimmer AG (GEA Gruppe). Im Anschluss übernahm sie die Chief Operating Officer Funktion bei Allianz Capital Partners von 2008 bis 2010.

Von 2015 bis 2019 bekleidete Frau Heckelsberger den Posten des CFOs bei der s.Oliver Gruppe in Rottendorf. Von 2010 bis 2015 und seit 2020 arbeitet Frau Heckelsberger als Unternehmensberaterin und Interim- Managerin in Stuttgart. Sie ist seit 2011 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der SH Financial Management Consulting GmbH.

Frau Heckelsberger ist seit 2020 Mitglied im Aufsichtsrat der Villeroy & Boch AG, Mettlach und seit 2024 Mitglied im Aufsichtsrat der Stabilus SE, Frankfurt am Main. In beiden Gremien leitet sie den Prüfungsausschuss. Von 2021 bis 2024 war sie Mitglied des Aufsichtsrats der Vitesco Technologies AG, Regensburg.

Frau Heckelsberger ist bei der Schaeffler AG, Herzogenaurach, gemäß der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Schaeffler AG am 24. April 2025 vom Aufsichtsrat der Schaeffler AG als Kandidatin zur Wahl in den Aufsichtsrat der Schaeffler AG durch die ordentliche Hauptversammlung 2025 vorgeschlagen.

Darüber hinaus ist Frau Heckelsberger Vorstandsmitglied beim Financial Experts Association e.V., einem Verband, der unabhängige Finanzexperten und Aufsichtsräte bei ihren beruflichen Tätigkeiten u.a. auf den Gebieten Corporate Governance, Nachhaltigkeit und allen zentralen Themen rund um die Aufgaben in Prüfungsausschüssen unterstützt.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

Villeroy & Boch AG, Mettlach (Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses)

-

Stabilus SE, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Keine

Angaben über die unter Punkt 9 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratskandidatin

Sabine Simeon Aissaoui, Oberägeri, Schweiz

Master of Science (Industrial Systems with Honors), Leiterin/Head of Product Life Cycle Elevator and Global Escalator der TK Elevator GmbH, Düsseldorf

Jahrgang 1973

Nationalität: Französisch

Ausbildung:

Sabine Simeon Aissaoui schloss 1991 ihr Studium am Institute of Technology, Dijon, Frankreich mit einem Bachelor of Science (Applied Biology For Industry) ab. Sie erwarb 1996 einen Master of Science (Industrial Systems with Honors) an der Université Louis Pasteur in Straßburg, Frankreich.

Beruflicher Werdegang:

1996 begann sie ihre Karriere als Industrial Production Manager bei Hager, Obernai, Frankreich. Ab 1999 verantwortete Sabine Simeon Aissaoui verschiedene internationale Positionen in der Schindler Gruppe, unter anderem in der Schweiz, in Frankreich und China. Zuletzt war sie bis April 2023 President Global Supply Chain & Global Escalator der Schindler Gruppe, Luzern, Schweiz. Seit April 2023 ist Frau Simeon Aissaoui Mitglied des „Styrelse“ (Verwaltungsrat) und Mitglied des Investment Committee der Munters Group AB, Stockholm, Schweden. Zudem übernahm sie im Mai 2023 die Tätigkeit als Leiterin/Head of Product Life Cycle Elevator and Global Escalator der TK Elevator GmbH, Düsseldorf.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Munters Group AB, Stockholm, Schweden (Mitglied des „Styrelse“ - Verwaltungsrat und Mitglied des Investment Committee)

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital auszuschließen

Punkt 10 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals und auch in Teilbeträgen um bis zu insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 30. Juni 2028 befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem Vorstand. Das Genehmigte Kapital soll der Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten oder sonstigen Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand soll jedoch mit der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zugleich auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere in den in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten, nachfolgend erläuterten Fällen:

a)

für Spitzenbeträge;

b)

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden;

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

d)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht bei einer im Wesentlichen mit Bezugsrecht der Aktionäre durchgeführten Kapitalerhöhung die Abrundung der Bezugsverhältnisse. Dies erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung.

Die darüber hinaus vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausgabe von neuen Aktien gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen im Interesse der Gesellschaft insbesondere Unternehmen, Teile von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich ggf. auch mit ihnen zusammenzuschließen. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen erwerben zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht.

Der Beschlussvorschlag zu Punkt 10 der Tagesordnung sieht ferner die Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Betrag des Genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10% des Grundkapitals. Die 10%-Grenze darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft nach dem Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung von gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien oder der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen Gebrauch macht, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen.

Ferner soll das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht oder Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewähren zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen beinhalten in der Regel einen Verwässerungsschutz, der besagt, dass den Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft den Options- oder Wandlungspreis nicht aus Gründen des Verwässerungsschutzes ermäßigen muss. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. Derzeit wurden von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften keine Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben.

Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre eine Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen, bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden (ausgenommen jedoch die Ausgabe unter Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge gemäß vorstehender lit. a)), darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind - vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die sich Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht beziehen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und insbesondere ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Er wird sich hierfür nur dann entscheiden, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.

Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 11 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien auszuschließen

Unter Tagesordnungspunkt 11 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits früher erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung gilt in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der eine Ermächtigungsdauer von bis zu 5 Jahren zulässt, für einen Zeitraum von etwas mehr als 3 Jahren, nämlich bis zum 30. Juni 2028. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien auf verschiedenen Wegen bis zur Höhe von insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können.

Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung, Verkaufsofferten abzugeben, trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft erfolgen, um das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Ebenso kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient dazu, kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien sollen neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere auch zu folgenden Zwecken, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden dürfen:

1.

Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu können.

Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Bereich Car Wash, um die Wettbewerbsposition der Gesellschaft zu stärken. In vielen Fällen ist es für die Gesellschaft günstiger oder wird es vom Markt verlangt, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung einzusetzen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.

2.

Des Weiteren soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen ausgegeben werden, unter den in dem entsprechenden Optionsprogramm genannten Bedingungen zu verwenden.

Voraussetzung für die Bedienung von Optionsrechten aus einem Aktienoptionsprogramm mit eigenen Aktien ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Entscheidung, ob den Bezugsberechtigten Aktien aus dem Bestand eigener Aktien angeboten bzw. übertragen werden, werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils anhand der konkreten Liquiditäts- und Marktlage treffen. Soweit Optionsrechte der Mitglieder des Vorstands bedient werden, liegt die Zuständigkeit allein beim Aufsichtsrat.

Werden eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Optionsrechten aus einem Aktienoptionsprogramm verwendet, darf von der Ermächtigung nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 5% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Auf diese 5%-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.

3.

Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien der Gesellschaft gegen Barzahlung auszugeben, sofern der Ausgabepreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung ist zudem beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf die vorgenannte Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Interessierte Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe im Markt aufrechtzuerhalten, während der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Weiter soll nach lit. c) der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Ermächtigung im Fall einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können, um die Abwicklung zu erleichtern.

Der Vorstand soll ferner gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt werden, die Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Hierdurch wird das Kapital herabgesetzt. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann der Vorstand aber auch die Einziehung der voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung der Gesellschaft hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigungen und die Verwendung der eigenen Aktien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG insgesamt 13.976.970 Stückaktien ausgegeben, die insgesamt 13.976.970 Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 Stück eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die - selbst oder durch Bevollmächtigte - an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache erforderlich. Der Nachweis hat sich nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und Ziffer 9.5 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - d.h. auf Montag, 21. April 2025, 24.00 Uhr (MESZ), (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - zu beziehen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 6. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), unter nachfolgender Adresse zugehen:

WashTec AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Gemäß § 67c AktG können die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes darüber hinaus über Intermediäre auch über die folgende SWIFT-Adresse bis spätestens Dienstag, den 6. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang maßgeblich):

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

3.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (wie etwa ein Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

anmeldestelle@computershare.de

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können darüber hinaus gemäß § 67c AktG über Intermediäre auch über die folgende SWIFT-Adresse bis spätestens Montag, den 12. Mai 2025, 18.00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang maßgeblich):

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall in Textform Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen (sowie ggf. für eine Änderung oder den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) vor der Hauptversammlung muss die Vollmacht zusammen mit den Weisungen (bzw. ggf. deren Änderung oder Widerruf) bis Montag, den 12. Mai 2025, 18.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sein:

WashTec AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Gemäß § 67c AktG kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen (bzw. ggf. deren Änderung oder Widerruf) darüber hinaus über Intermediäre auch über die folgende SWIFT-Adresse bis spätestens Montag, den 12. Mai 2025, 18.00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang maßgeblich):

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter noch bis zum vom Versammlungsleiter benannten Zeitpunkt an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen unter Berücksichtigung der Anzahl eigener Aktien am Tag der Hauptversammlung - bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie - ggf. angepassten Gewinnverwendungsvorschlag. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer vorgesehenen Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine zuvor abgegebene Weisung an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw. Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen den Aktionären unter der Internetadresse

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung oder können montags bis freitags, außer feiertags, zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr (MESZ) unter den vorab genannten Kontaktdaten der Anmeldestelle angefordert werden.

Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können unter Beachtung der vorgenannten Maßgaben auch auf eine beliebige andere formgerechte Art und Weise als durch das vorgenannte Formular erfolgen.

4.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten für ein und denselben Aktienbestand mehrere voneinander abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung eingehen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung als vorrangig betrachtet.

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c AktG über Intermediäre, 2. per E-Mail, 3. in Papierform.

Bei fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes können Aktionäre auch kurzfristig entscheiden, ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen und nicht erkennbar sein, welche zuletzt zugegangen ist, gilt: Die Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt angesehen.

5.

Weitere Informationen zur Abstimmung gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung DVO (EU) 2018/1212

Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Punkten 2 bis 11 sowie 14 bis 16 der Tagesordnung haben verbindlichen Charakter. Unter den Punkten 12 und 13 der Tagesordnung hat die vorgesehene Abstimmung empfehlenden Charakter.

Bei den vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 16 besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein (Ablehnung) abzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten (Stimmenthaltung).

6.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft, Unterlagen zur Hauptversammlung

Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden Unterlagen können im Internet unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

eingesehen und heruntergeladen werden (vgl. § 124a AktG). Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an auch in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

veröffentlicht.

Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.

7.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

7.1.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (anteiliger Betrag entspricht 174.713 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 4 AktG auch für die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist gemäß § 122 AktG schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. April 2025, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

WashTec AG
Vorstand - Abteilung Legal and Compliance
Argonstraße 7
86153 Augsburg

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

7.2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

WashTec AG
Abteilung Legal and Compliance
Argonstraße 7
86153 Augsburg
E-Mail: legal@washtec.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Bis spätestens zum Ablauf des 28. April 2025, 24.00 Uhr (MESZ), unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach ihrem Eingang unverzüglich unter der Internetadresse der Gesellschaft

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich gemacht (einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger zugänglich zu machender Begründungen). Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. vorgetragen werden.

7.3.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Gemäß Ziffer 9.12 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festzusetzen.

7.4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

8.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung sind in der für Deutschland im maßgeblichen Zeitraum relevanten mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.

9.

Hinweise zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/.

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.

Augsburg, im März 2025

WashTec AG

Der Vorstand


01.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

WashTec AG

Argonstraße 7

86153 Augsburg

Deutschland

E-Mail:

legal@washtec.com

Internet:

https://www.washtec.de/

Ende der Mitteilung

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2110014 01.04.2025 CET/CEST

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