EQS-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950
ISIN DE0005229504
Eindeutige Kennung des Ereignisses: BIJ062024oHV EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am Donnerstag, dem 27. Juni 2024, 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
stattfindenden 37. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 sowie der Lageberichte des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden. Überdies werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und während der Hauptversammlung erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der AG und den Konzernabschluss rechtlich verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss der AG damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von 42.185.906,28 Euro wie folgt zu verwenden:
a)
Ausschüttung einer Dividende von 3,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 7.698.708 Stück dividendenberechtigter Aktien sind dies insgesamt 26.945.478,00 Euro.
b)
Der verbleibende Betrag von 15.240.428,28 Euro aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 3,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 2. Juli 2024, fällig.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6.
Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024
Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 („CSRD“) müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit müssen also Unternehmen, die wie die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. §§ 289b Abs. 1, 315b Abs. 1 HGB unterliegen, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu am 22. März 2024 einen Referentenentwurf vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
7.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023
Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung den nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 7 unter „Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 (Tagesordnungspunkt 7)“ wiedergegebenen, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 erstellten und von dem Abschlussprüfer RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft vor und schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 zu billigen.
Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 (Tagesordnungspunkt 7)
Vergütungsbericht nach § 162 AktG über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Das bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bijou Brigitte modische Accessoires AG wurde entwickelt, um den geänderten Anforderungen durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 zu entsprechen. Es wurde von der Hauptversammlung am 20. Juni 2023 gebilligt und ist unter folgendem Link auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht:
https://group.bijou-brigitte.com/wp-content/uploads/2023/06/
Verguetungssystem_Vorstand_28-03-2023_HV-Beschluss.pdf
Die Hauptversammlung vom 20. Juni 2023 hat den Vergütungsbericht 2022 mit einer Mehrheit von 96,70 % gebilligt, so dass keine Notwendigkeit zur Anpassung der Vergütungsberichterstattung besteht.
Die Vergütung des Vorstands der Bijou Brigitte modische Accessoires AG orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg und die Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Kernziele dabei sind ein nachhaltiges Unternehmenswachstum und eine hohe Profitabilität unter Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit und Stärke sowie unter Berücksichtigung einer ökologisch nachhaltigen Arbeitsweise. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens. Es sichert somit Arbeitsplätze und fördert ein ressourcenschonendes Arbeiten. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Erfahrung sowie den Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird daher individuell festgelegt. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Vergütungsverträge von Herrn Gabriel und Herrn Gödecke wurden in 2022 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit von fünf Jahren neu vereinbart und gelten bis zum 31. Dezember 2027. Der Vergütungsvertrag von Herrn Werner wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls mit einer Laufzeit von fünf Jahren neu vereinbart und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Folgende Vergütungsbestandteile sind für das Geschäftsjahr 2023 für die Mitglieder des Vorstands angefallen (Tabelle 1):
TABELLE 1
Roland
Werner
(Vorstands-
vorsitzender)
Marc
Gabriel
(Vorstands-
mitglied)
Jürgen
Gödecke
(Vorstands-
mitglied)
Fixe Vergütung in TEUR
Höchstgrenze (Cap) für die fixe Vergütung
600
500
500
Jahresgrundgehalt
550
337
299
Relativer Anteil in %
60
65
62
Variable Vergütung in TEUR
Höchstgrenze (Cap) für die variable Vergütung
1.400
700
700
Erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung1
370
185
185
Relativer Anteil in %
40
35
38
Erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung
0
0
0
Relativer Anteil in %
0
0
0
Erfolgsabhängige Ökoprämie mit langfristiger Anreizwirkung*
-
-
-
Relativer Anteil in %
-
-
-
1. Die Auszahlung erfolgt z.T. im Geschäftsjahr 2024. Die im Geschäftsjahr 2023 gewährten erfolgsabhängigen Gesamtbezüge werden im Folgejahr abzüglich den im Jahr 2023 stattgefundenen Vorauszahlungen ausgezahlt.
* Gemäß des derzeit geltenden Vergütungssystems erfolgt eine erstmalige Auszahlung der Ökoprämie frühestens für das Geschäftsjahr 2026, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Gemäß geltendem Vergütungssystem beinhaltete die fixe Vergütung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Dienstwagens und als Nebenleistung wurde ein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung gewährt.
Die für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG individuell festgelegte Maximalvergütung (Cap) sowohl für die fixe als auch für die variable Vergütung wurde im Geschäftsjahr 2023 eingehalten.
Bemessungsgrundlage für die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung ist das im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT). Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuell festgelegten prozentualen Anteil. Damit wird der Fokus auf eine Steigerung der Profitabilität von Bijou Brigitte gesetzt und gleichzeitig die kollektive Leistung des Vorstands berücksichtigt. Im Geschäftsjahr 2023 betrug das ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT) 36,0 Mio. EUR. Die jeweiligen Beträge für die einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 sind der o.g. Tabelle zu entnehmen.
Eine Fehlerkorrektur gemäß IAS 8 aufgrund des neuen Bewertungsansatzes der als Auslaufartikel qualifizierten Artikel führte per 01.01.2022 zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen um 5,2 Mio. EUR. Dieses entspricht einer Erhöhung des Konzernergebnisses vor Ertragsteuern von 7,6 Mio. EUR für die Geschäftsjahre vor 2022. Alle Mitglieder des Vorstandes haben auf eine entsprechende nachträgliche Anpassung der Tantieme verzichtet. Als Folgewirkung hat sich auch das in 2022 erwirtschaftete EBT von 46,3 Mio. EUR auf 45,8 Mio. EUR reduziert (-0,5 Mio. EUR). Auch hier wurde keine Änderung der gewährten und bereits vollständig gezahlten Tantieme vereinbart.
Die erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung hat eine Bemessungsgrundlage von drei Jahren und kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass das Unternehmen eine Steigerung der Konzernergebnis-Marge (Konzernergebnis/Konzern-Umsatzerlöse, wie im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesen) rückwirkend drei Jahre in Folge erwirtschaftet. Diese Vergütungskomponente trägt somit zur Berücksichtigung der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung von Bijou Brigitte bei. Im Auszahlungsfall wird für jeden Prozentpunkt Konzernergebnis-Margensteigerung im Betrachtungszeitraum ein Betrag von 10.000,- EUR gezahlt. Die Obergrenze beträgt 100.000,- EUR. Die Konzernergebnis-Marge betrug für das GJ 2023 11,7 %, für das GJ 2022 14,9 % und für das GJ 2021 9,2 %. Damit wurde die o.g. Auszahlungsvoraussetzung nicht erfüllt, so dass im Geschäftsjahr 2023 keine erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung zur Auszahlung kam.
Die erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung zielt auf ein ökologisch nachhaltiges Handeln im Unternehmen ab. Diese Prämie kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass eine Reduzierung des Stromverbrauchs von 25 % erreicht wird, gemessen am durch ein Energie-Audit festgestellten durchschnittlichen Stromverbrauch pro Filiale in Deutschland im Vergleich der Jahre 2020 und 2024. Bei Zielerreichung wird eine Prämie von 25.000,- EUR pro Vorstandsmitglied ausgezahlt. Für jeden Prozentpunkt Verbrauchsreduzierung über 25 % hinaus erhöht sich die Prämie um 1.000,- EUR. Die erfolgsabhängige Öko-Prämie ist nach der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Bemessungszeitraum endet, frühestens aber nach Vorliegen des Energie-Audit-Vergleichs, zur Zahlung fällig. Gemäß des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG erfolgt die erstmalige Auszahlung dieser Prämie frühestens für das Geschäftsjahr 2026.
Eine aktienbasierte Vergütung ist gemäß des bestehenden Vergütungssystems nicht vorgesehen.
Im Berichtsjahr gab es keine Notwendigkeit, die als Vorauszahlung ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied wurden für keines der Vorstandsmitglieder gewährt oder zugesagt.
Leistungen für Vorstandsmitglieder, die vorzeitig oder regulär ihre Tätigkeit beendet haben, sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG wurde entwickelt, um den geänderten Anforderungen durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 zu entsprechen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass der Aufsichtsrat, anders als der Vorstand, nicht operativ tätig ist und seinen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft vor allem durch seine Überwachungstätigkeit leistet.
Vorstand und Aufsichtsrat haben im abgelaufenen Geschäftsjahr die Angemessenheit und Üblichkeit der Aufsichtsratsvergütung überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG im Vergleich zu anderen vergleichbaren Gesellschaften niedriger ist. Zudem blieb die Vergütung des Aufsichtsrats in den vergangenen zehn Jahren unverändert, jedoch hat sich der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats in den letzten Jahren stark erweitert. Vor diesem Hintergrund wurde das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats in 2023 angepasst und eine Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung vorgenommen. Das aktuelle Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde von der Hauptversammlung am 20. Juni 2023 gebilligt und ist unter folgendem Link auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht:
https://group.bijou-brigitte.com/wp-content/uploads/2023/06/
Verguetungssystem-AR_Stand_28-03-2023_HV-Beschluss.pdf
Variable Vergütungsbestandteile sind für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß des bestehenden Vergütungssystems grundsätzlich nicht vorgesehen. Daher entfällt auch eine etwaige Clawback-Regelung. Eine aktienbasierte Vergütung ist gemäß des bestehenden Vergütungssystems ebenfalls nicht vorgesehen.
Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder, die Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis haben sich im Vergleich zum Vorjahr folgendermaßen entwickelt (Tabelle 2):
TABELLE 2
Gesamt-
vergütung
GJ 2023
Gesamt-
vergütung
GJ 2022
Gesamt-
vergütung
GJ 2021
Gesamt-
vergütung
GJ 2020
in TEUR
in TEUR
in TEUR
in TEUR
Vorstand
(Änderung zum
Vorjahr in %)
(Änderung zum
Vorjahr in %)
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Roland Werner
Vorstandsvorsitzender
920
(-9,6)
1.018
(91,4)
532
(-2,0)
543
Marc Gabriel
Finanzvorstand
522
(-4,9)
549
(80,0)
305
(-3,2)
315
Jürgen Gödecke
Vertriebsvorstand
484
(-5,3)
510
(96,2)
260
(-2,6)
267
Aufsichtsrat
Dr. Friedhelm Steinberg
Vorsitzender
60,0
(33,3)
45,0
(0,0)
45,0
(0,0)
45,0
Claus-Matthias Böge
Stellvertretender Vorsitzender
40,0
(33,3)
30,0
(0,0)
30,0
(0,0)
30,0
Matthias Ebermann
Arbeitnehmervertreter
20,0
(33,3)
15,0
(0,0)
15,0
(0,0)
15,0
Die Angaben zur Gesamtvergütung 2022 wurden angepasst. Abweichend zum Vorjahr wird ab dem Geschäftsjahr 2023 nicht die im jeweiligen Geschäftsjahr buchhalterisch als Rückstellung erfasste Vergütung dargestellt, sondern die tatsächlich vertraglich gewährte Vergütung.
Bei den Angaben zur Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt es sich um die gewährte und geschuldete Vergütung.
TABELLE 3
Geschäftsjahr
2023
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Geschäftsjahr
2022
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Geschäftsjahr
2021
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Geschäftsjahr
2020
Umsatz der
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
in Mio. EUR
226,2
(11,3)
203,3
(50,0)
135,6
(-5,9)
140,5
Jahresüberschuss der
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
in Mio. EUR
26,2
(40,2)
18,8
(53,3)
12,2
(-)
-7,7
Durchschnittliche jährliche Arbeitnehmer-vergütung auf VZÄ
in TEUR
37,6
(7,4)
35,0
(13,6)
30,8
(3,0)
29,9
Bei der Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitnehmervergütung wurden alle Arbeitnehmer der Bijou Brigitte modische Accessoires AG berücksichtigt, inklusive aller Auszubildenden und Praktikanten.
Da die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung des Vorstands im Wesentlichen bestimmt wird vom im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesenen operativen Ergebnis vor Steuern (EBT), wird im Folgenden ergänzend die wirtschaftliche Entwicklung des Umsatzes und des EBT des Konzernabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires AG dargestellt (Tabelle 4):
TABELLE 4
Geschäftsjahr
2023
Geschäftsjahr
2022
Geschäftsjahr
2021
Geschäftsjahr
2020
(Änderung zum
Vorjahr in %)
(Änderung zum
Vorjahr in %)
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Konzernumsatz der
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
in Mio. EUR
327,9
(7,0)
306,5
(41,9)
216,0
(5,4)
204,9
EBT Konzernabschluss Bijou Brigitte modische Accessoires AG
in Mio. EUR
36,0
(-21,4)
45,8
(130,2)
19,9
(-)
-33,7
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Bijou Brigitte modische Accessoires AG, Hamburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hamburg, 24. April 2024
Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Florian Riedl
Wirtschaftsprüfer
Thomas Wülfing
Wirtschaftsprüfer
8.
Beschlussfassung über eine Änderung in § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung (Zeitpunkt des Nachweises des Anteilsbesitzes)
Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung hat sich der zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Aktionäre erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, was dem Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. entspricht. Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG - vom 11. Dezember 2023, BGBl. I 2023, Nr. 354) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG zur Angleichung an europarechtliche Vorgaben insoweit geändert, als sich der Nachweis nunmehr auf den „Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen“ hat. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden. Nichtsdestoweniger soll § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung folgendermaßen zu ändern:
In § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung werden die Wörter „Beginn des 21.“ durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“ ersetzt.
§ 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung lautet damit zukünftig wie folgt:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; dabei wird der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet.“
9.
Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf der Vorstand, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 beschlossene Ermächtigung läuft zum 17. Juni 2024 aus. Der Hauptversammlung soll vorgeschlagen werden, dem Vorstand erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2029 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt zehn vom Hundert des im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von 8.100.000,00 Euro oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgeübt werden.
b)
Arten des Erwerbs
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(1)
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(2)
Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, so dürfen
-
im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis bzw.
-
im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, sondern der Tag der Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen vorsehen.
Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
c)
Verwendung eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlichen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
(1)
Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
(2)
Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen veräußert werden.
(3)
Die eigenen Aktien können gegen Barleistung auch in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, wenn der zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten und bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Der zusammen genommene, auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals darf zehn vom Hundert des im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von 8.100.000,00 Euro oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen entstehen können, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den Ermächtigungen (2) und (3) verwendet werden.
d)
Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaften stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts)
Nach zeitlichem Auslaufen der bestehenden Ermächtigung soll der Gesellschaft eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt werden, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu erhalten, eigene Aktien erwerben zu können. Dabei soll die neue Ermächtigung auf die längste gesetzlich zulässige Frist erteilt werden, damit die Hauptversammlung nicht jedes Jahr wiederkehrend über diesen Tagesordnungspunkt beschließen muss und die Einladungen zu den ordentlichen Hauptversammlungen in den kommenden Jahren verschlankt werden können.
1.
Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts
Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
2.
Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre ermächtigen.
a)
Nach dem zu Tagesordnungspunkt 9 c) Ziffer (1) vorgeschlagenen Beschluss können, im Einklang mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich ist. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
b)
Nach dem zu Tagesordnungspunkt 9 c) Ziffer (2) vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft die Möglichkeit, eigene Aktien beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu können.
Die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können, sofern nicht auf das genehmigte Kapital zurückgegriffen wird. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung eigener Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Die Interessen der Aktionäre sind im Übrigen durch die Volumengrenze von 10 % gewahrt, die eine weitergehende Einbuße der Beteiligungsquote ausschließt. Überdies wird sich der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelation am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenpreis ist hierbei jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.
c)
Tagesordnungspunkt 9 c) Ziffer (3) ermächtigt zur Veräußerung eigener Aktien gegen Barleistung außerhalb der Börse oder eines Angebots an alle Aktionäre. Damit wird von der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren sowie auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Mit der Begrenzung des Anteils der unter Bezugsrechtsausschluss so veräußerbaren eigenen Aktien auf insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals und der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Er wird voraussichtlich nicht über 3 %, keinesfalls aber mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals dient ebenfalls dem Verwässerungsschutz. Auf sie sind alle Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben worden sind, z. B. aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Aktienoptionen entstehen, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.
Die Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung der eigenen Aktien bedarf in jedem Falle der Zustimmung des Aufsichtsrats. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich allein vom wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.
3.
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der Ermächtigungen
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten.
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 8.100.000,00 Euro und ist eingeteilt in 8.100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.100.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 401.292 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform gemäß § 126 b BGB in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf 5. Juni 2024, 24.00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter nachfolgend genannter Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2024, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein:
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Der Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die ordnungsgemäße Anmeldung und die Nachweiserbringung jedoch keine Teilnahmevoraussetzung.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorstehender Adresse Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag entscheidend. Dementsprechend haben Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen selbst anmelden.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht findet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB, es sei denn, sie sind an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen möchten, sich mit diesem/dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@linkmarketservices.eu
Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die Übermittlung spätestens bis zum 26. Juni 2024, 24.00 Uhr MESZ, (Eingangsdatum bei der Gesellschaft).
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Darüber hinaus können Vollmachten durch die form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionäre, Aktionärsvertreter bzw. deren Bevollmächtigte auch noch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich ebenfalls auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download bereit.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, welche vor der Hauptversammlung erteilt werden, sind an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Anschrift zu übermitteln:
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@linkmarketservices.eu
Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die Übermittlung spätestens bis zum 26. Juni 2024, 24.00 Uhr MESZ, (Eingangsdatum bei der Gesellschaft).
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen, erteilte Weisungen zu ändern oder erteilte Vollmachten zu widerrufen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen (nebst Begründung oder Beschlussvorlage) ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Postanschrift
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Vorstand
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg
oder, bei Verwendung elektronischer Form, unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifiziert elektronischer Signatur unter der E-Mail-Adresse
HV2024@bijou-brigitte.com
zugehen.
Für Ergänzungsverlangen haben die Antragssteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.
Nach § 70 AktG bestehen für Ergänzungsverlangen bezüglich der Aktienbesitzzeit bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen.
Gegenanträge (mit einer etwaigen Begründung), die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 12. Juni 2024, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Adresse
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst einer etwaigen Begründung) ist folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 12. Juni 2024, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern Gegenstand der Tagesordnung), zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags kann auch abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:
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c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Weitergehende Erläuterungen der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung und alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sowie einer Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, sind ab Einberufung und auch während der Dauer der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Darüber hinaus sind hier die Informationen nach § 124 a AktG zur Hauptversammlung zu finden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auf die nach §§ 33 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes (AktG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft.
Grundsätzlich werden personenbezogene Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten nicht zu einer weiteren Speicherung verpflichten.
Es besteht ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können gegenüber der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@bijou-brigitte.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg
Zudem besteht ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg
E-Mail: datenschutz@bijou-brigitte.com
Hamburg, im Mai 2024
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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Unternehmen:
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Poppenbütteler Bogen 1
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Deutschland
E-Mail:
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Internet:
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
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1904139 15.05.2024 CET/CEST
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