EQS-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Accentro Real Estate AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.04.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Accentro Real Estate AG Berlin (nachfolgend „Gesellschaft“)
ISIN DE000A0KFKB3
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 7. Juni 2023, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des The Burrow Berlin
Lützowplatz 15
10785 Berlin
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und werden während der Hauptversammlung ausliegen.
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 der Gesellschaft in Höhe von EUR 97.624.123,21 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vorstandvergütungssystems nach § 120a AktG
Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung des Vorstands. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 22. Juni 2021 das vom Aufsichtsrat am 6. Mai 2021 beschlossene Vergütungssystem gebilligt. Der Aufsichtsrat hat am 24. April 2023 beschlossen, das Vergütungssystem aufgrund der praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahre sowie mit Blick auf die Zukunft in drei Punkten zu ändern. Dies sind (i) die Ergänzung einer Öffnungsklausel für temporäre Abweichungen vom Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG, die im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig sind, (ii) eine ergänzende Regelung zur möglichen Bezuschussung von Reise- und Übernachtungskosten von Vorstandsmitgliedern, deren Wohnort nicht am Dienstort belegen ist sowie (iii) die Neuregelung des LTI unter Anpassung der Erfolgsziele aufgrund der aktuellen Gegebenheiten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass von ihm beschlossene und nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
a) Zielsetzung des Vergütungssystems
Das neue Vergütungssystem für den Vorstand orientiert sich an der Unternehmensstrategie der Gesellschaft und soll die Verfolgung und Verwirklichung der vom Vorstand im Rahmen seiner Leitungskompetenzen entwickelten langfristigen, nachhaltigen und erfolgsorientieren Unternehmensziele unter Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken vorantreiben. Ziel ist daher den Gesamtvorstand sowie dessen einzelne Mitglieder durch die Setzung von angemessenen Anreizen zu einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung anzuhalten, auch individuelle Leistungen zu honorieren und die Identifikation eines jeden Vorstandsmitglieds mit der Gesellschaft zu fördern. Gleichzeitig soll den Vorstandsmitgliedern eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung gewährt werden, damit die Gesellschaft weiterhin die besten Kandidaten für die Arbeit im Vorstand gewinnen kann.
Die Gesellschaft plant und ist bereits dabei neben ihrem derzeitigen Kerngeschäft der Privatisierung die Geschäftsfelder Wohninvestor, Bestandshalter und Dienstleister weiter auszubauen. Diese Ziele sollen, sobald sie messbar werden, insbesondere bei dem variablen, langfristigen Vergütungsbestandteil berücksichtigt werden, sodass sich die Erfolge dieser Strategie unmittelbar bei der Vergütung der Vorstandsmitglieder niederschlägt und so Anreize zu einer effektiven Umsetzung gesetzt werden; dies wird voraussichtlich nicht vor 2023 der Fall sein. Mit der (voranschreitenden) stärkeren Diversifizierung des Geschäftsmodells wird der Aufsichtsrat stets auch über die Auswahl geeigneter Steuerungskennzahlen entscheiden. Diese Kennzahlen sollen die Performance und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft bzw. des Konzerns generell, aber auch der einzelnen Geschäftsbereiche adäquat widerspiegeln und eine faire Bewertung der Gesellschaft bzw. des Konzerns ermöglichen. Das Vergütungssystem bietet dem Aufsichtsrat daher die notwendige Flexibilität, auf eine geänderte Diversifizierung, organisatorische Änderungen und sich ändernde Marktgegebenheiten zu reagieren.
In regelmäßigen Abständen setzt die Gesellschaft spezielle Unternehmensprojekte und Individualziele um, die für das Gesellschaftswohl von wesentlicher Bedeutung sind. Um dem Vorstand in jeder individuellen Situation die notwendigen Anreize zu geben und seine projekt- und prozessbezogenen Bemühungen angemessen zu honorieren, wird der Aufsichtsrat die Erreichung von Unternehmensprojekten und Individualzielen ebenfalls in die Vergütungsstruktur einbeziehen, soweit dies im Einzelfall angemessen erscheint.
Die Gesellschaft will ihren Aktionären eine attraktive und nachhaltige Rendite gewähren können und somit am Erfolg des Konzerns beteiligen. Da sich diese Rendite aus den ausgeschütteten Dividenden und dem Aktienkurs zusammensetzt, sollen auch diese Komponenten bei der variablen Vergütung des Vorstands hinreichend berücksichtigt werden.
Gleichzeitig will die Gesellschaft ihr stetig wachsendes Immobilienportfolio weiter ausbauen. Bei den in diesem Rahmen häufig anstehenden Sanierungen der Immobilien verfolgt die Gesellschaft gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften eine Nachhaltigkeitsstrategie, bei der es unter anderem darum geht, im Asset und Property Management bei der Umsetzung und Bewertung zukünftiger Projekte verstärkt auf ESG-Maßnahmen, wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, zu achten und die Energieeffizienz durch die Durchführung energetischer Sanierungsmaßnahmen (Einbau von neuen Heizungsanlagen und energiesparenden Fenstern etc.) zu steigern. Ebenso will die Gesellschaft über ihre operativen Tochtergesellschaften soweit möglich zukünftig bevorzugt Firmen beauftragen, die überwiegend regionale Bauprodukte verwenden bzw. die zur Verwendung kommenden Baustoffe im Hinblick der ökologischen Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit auswählen. Darüber hinaus legen die Gesellschaft bzw. ihre Tochtergesellschaften bei den jeweiligen Bauprojekten Wert darauf, nicht nur die Immobilie selbst, sondern auch ihre unmittelbare Umgebung für die Mieter und potenziellen Käufer so attraktiv und lebenswert wie möglich zu gestalten. Die Umsetzung dieser Nachhaltigkeitsstrategie soll zum Gegenstand eines variablen Vergütungsbestandteils gemacht werden, um eine stetige Verfolgung und Weiterentwicklung dieser Strategie zu honorieren.
Das Vergütungssystem ist nach Ansicht des Aufsichtsrats so gestaltet, dass die Gesamtvergütung (einschließlich Nebenleistungen) in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Aufgaben und Leistungen eines jeden Vorstandsmitglieds sowie zur Entwicklung und Lage der Gesellschaft steht.
b) Verfahren zur Festsetzung des Vergütungssystems
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erarbeiten und beschließen das Vorstandsvergütungssystem gemeinsam, wobei bei Bedarf – wie beispielweise im Kontext der Neuerungen durch ARUG II – externe Berater hinzugezogen werden können. Ausschüsse, die mit der Vorbereitung betraut werden können, bestehen aufgrund der Größe des Aufsichtsrats derzeit nicht. Soweit Interessenkonflikte innerhalb des Aufsichtsrats bestehen sollten, werden diese unverzüglich dem Aufsichtsratsvorsitzenden mitgeteilt, welcher entscheidet, ob das Aufsichtsratsmitglied einem Stimmverbot unterliegt. Im äußersten Fall kann das Aufsichtsratsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden oder muss das Amt – bei unauflöslichen dauerhaften Interessenkonflikten – niederlegen. In diesem Fall rückt ein Ersatzmitglied nach bzw. ist ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen, um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats zu gewährleisten. Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung sind in der Vergangenheit nicht aufgetreten. Die Vorstandsvergütung wird regelmäßig durch den Gesamtaufsichtsrats überprüft und insbesondere bei außerordentlichen Entwicklungen angepasst.
Dem Aufsichtsrat steht gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG die Möglichkeit zu, vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Die besondere außergewöhnliche Situation und die Notwendigkeit einer Abweichung sind nach sorgfältiger Analyse der außergewöhnlichen Umstände durch einen Aufsichtsratsbeschluss festzustellen.
Besondere außergewöhnliche Umstände, die eine vorübergehende Abweichung rechtfertigen, liegen beispielsweise vor, wenn eine langfristige Tragfähigkeit und Rentabilität der Gesellschaft beeinträchtigt wäre, etwa aufgrund einer schweren Wirtschafts- oder Finanzkrise, einer Unternehmenskrise, der Notwendigkeit der (vorübergehenden) Bestellung eines Krisenmanagers, Sanierungsexpertens oder Interimsvorstands im Kontext einer gesellschaftsrechtlichen, operativen oder sonstigen unternehmerischen Umgestaltung/Restrukturierung der Gesellschaft sowie vergleichbare Umstände. Die reine Vergrößerung oder Verkleinerung des Vorstands, die Anwerbung eines Wunschkandidaten oder lediglich ungünstige Marktentwicklungen (die nicht zu einer Unternehmenskrise führen) rechtfertigen keine vorübergehende Abweichung.
Abgewichen werden darf von den folgenden Vergütungskomponenten: (i) den kurzfristigen variablen Vergütungskomponenten nebst diesbezüglichen Aufwands-Caps, (ii) der Vereinbarung einer langfristigen Vergütungskomponente, (iii) der Ziel- und Maximalvergütung (Aufwand-Caps) als solchen, (iv) dem relativen Verhältnis von variablen Vergütungskomponenten und Festgehalt sowie (iv) den im einzelnen vereinbarten Nebenleistungen. Anstelle der in diesem Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungskomponenten können im Einzelfall anderweitige variable Vergütungskomponenten vereinbart werden, sofern dies dem Aufsichtsrat im Einzelfall angemessen erscheint, um eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu gewährleisten.
Im Falle einer Abweichung muss sich die Vergütung weiterhin an der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft orientieren und mit dem Unternehmenserfolg sowie der Vorstandsleistung im Einklang stehen. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei sowohl die Verhältnismäßigkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen unter diesen Umständen getroffenen Maßnahmen als auch die Aktionärsinteressen. Die Dauer der Abweichung bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, sollte in der Regel aber nicht länger als zwei Jahre betragen. Abweichungen, die über diesen Zeitraum hinausgehen, etwa aufgrund langanhaltender Unternehmenskrisen, bedürfen der Aufnahme einer besonderen Begründung im Aufsichtsratsbeschluss. Im Vergütungsbericht des Folgejahres sind Angaben zu den Abweichungen, deren Notwendigkeit sowie den konkreten Bestandteilen, von denen abgewichen wurde, zu machen.
Bei Bedarf wird das Vergütungssystem als solches angepasst. In diesen Fällen, spätestens allerdings alle vier Jahre, wird das aktuelle Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
c) Vergütungskomponenten
Neben einer Festvergütung sieht das Vergütungssystem variable Vergütungskomponenten vor, die auf anhand der vorgenannten Ziele und Strategien ausgewählten finanziellen und nicht finanziellen Kennzahlen beruhen. Im Rahmen der Festvergütung werden den Vorstandsmitgliedern in marktüblicher Weise weitere Nebenleistungen, wie beispielweise eine Pauschale für dienstliche Fahrten, Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und eine Unfallversicherung gewährt. Zudem können während des ersten Jahres der Bestellung angemessene Zuschüsse zu solchen Kosten, die aufgrund einer nicht unerheblichen Wegstrecke zwischen Arbeitsort und Wohnort entstehen, gewährt werden; dies können z.B. Zuschüsse aufgrund doppelter Haushaltsführung oder Pendlerkosten sein. Sofern die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Abwägung allerseitigen Interessen es aus Sicht des Aufsichtsrats erforderlich machen, darf der Aufsichtsrat die zuvor genannten Zuschüsse auch über das erste Jahr der Bestellung hinaus gewähren. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn zum Wohle der Gesellschaft das Anwerben eines Krisenmanagers oder Sanierungsexpertens notwendig ist. Eine betriebliche Altersversorgung besteht nicht, es können allerdings Zuschüsse zu einer privaten Altersversorgung bewilligt werden. Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Jahres die Ziel- und Maximalvergütung (Aufwand-Caps) für den Vorstand fest. Das Aufwand-Cap beträgt für den Gesamtvorstand – ausgehend von zwei Vorstandsmitgliedern auf ein Geschäftsjahr gerechnet – insgesamt EUR 2,5 Mio. Der Aufsichtsrat kann die Maximalvergütung aufgrund eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses sowie bei einer veränderten Anzahl an Vorstandsmitgliedern an die neuen Umstände anpassen bzw. vorübergehend von der Maximalvergütung abweichen.
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder nach Bestellung zum Vorstandsmitglied innerhalb eines von ihm festzulegenden, vom Bestellungszeitraum abhängigen Zeitraumes, einen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Prozentsatz ihrer jeweiligen Jahresvergütung in Aktien der Gesellschaft investieren müssen. Die in diesem Rahmen erworben Aktien unterliegen einer Haltefrist bis zum Ausscheiden des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Hierdurch soll die Identifikation der Vorstandsmitglieder mit der Gesellschaft gefördert werden. Gleichzeitig zeigen die Vorstandsmitglieder ihr Vertrauen in die Zukunft der Gesellschaft.
d) Kriterien für die Festlegung der Gesamtvergütung
Bei der Festlegung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat neben der Lage der Gesellschaft die Vorstandsvergütung vergleichbarer börsennotierter Unternehmen aus dem Bereich „Wohnwirtschaft/Immobilien“ und dem SDAX berücksichtigt. Darüber hinaus legt der Aufsichtsrat Wert darauf, dass sich die Vorstandsvergütung in einem ausgewogenen Verhältnis insbesondere zu den Mitarbeitern der Gesellschaft auf der oberen Führungsebene der Gesellschaft sowie der gesamten Belegschaft bewegt. Während die Einkommen der Führungsebene in direkter Relation zur Vorstandsvergütung bewertet werden, wurde bzgl. der konzernweiten Belegschaft die Entwicklung der Jahresdurchschnittsverdienste, unterteilt in verschiedene Gruppen, betrachtet und in Relation zur Vorstandsvergütung gesetzt. Bei Anpassungen bzw. der Entwicklung der Vorstandsvergütung betrachtet der Aufsichtsrat daher auch die Gehaltsentwicklung der gesamten Belegschaft, sodass die Entwicklung der Gehälter auf Vorstandsebene und bei der Belegschaft nicht in einem unangemessenen Verhältnis auseinanderfallen.
Darüber hinaus berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festlegung der einzelnen Vorstandsgehälter unter anderem die individuellen Erfahrungsstufen des Vorstandsmitglieds sowie dessen Vorstandsfunktion. So soll sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens beispielweise auch herausgehobene Stellungen, wie die des Vorstandsvorsitzenden, honorieren kann.
Um sowohl kurzfristige als auch langfristige Anreize zu einer guten Unternehmensführung zu setzen, sind künftig bei der Bewertung der Angemessenheit nicht nur die maximal zu erreichende Höhe der Gesamtvergütung, sondern auch eine ausgewogene Mischung aus kurz- und langfristigen variablen Vergütungskomponenten (sog. short term incentives (STI) und long term incentives (LTI)) zu berücksichtigen. Der Anteil des LTI bewegt sich dabei in einer Bandbreite von 25 bis 35 % und der des STI in einer Bandbreite von 15 bis 25 % der maximalen Gesamtvergütung, je nach aktueller Marktüblichkeit, der Lage der Gesellschaft und Entwicklung der einschlägigen Märkte sowie individuell nach Vorstandsmitglied. Der Anteil der Festvergütung (inklusive Nebenleistungen) soll sich entsprechend auf um die 45 % der maximalen Gesamtvergütung belaufen.
Grundlage für den kurzfristigen Vergütungsbestandteil sind die jährlich vom Aufsichtsrat nach dessen Ermessen festzusetzenden Vorstandsziele, die sich auf die individuelle Leistung des jeweiligen Vorstands sowie nachhaltige und finanzielle Kennzahlen nach den eingangs genannten Kriterien beziehen.
Folgende Vorstandsziele kann der Aufsichtsrat heranziehen und nach pflichtgemäßem Ermessen unterschiedlich gewichten: (i) das EBIT, (ii) das Konzernergebnis, (iii) das Verhältnis des Kreditbetrags zum Verkehrswert einer Immobilie (Loan to Value – „LTV“), (iv) projekt-, prozess- und strategiebezogene Ziele, (vi) die Erreichung von Individualzielen.
Die festgesetzten Zielvorgaben sind auf eine Zielerreichung von 100 % gerichtet. Die Höhe des effektiven Auszahlungsbetrags hängt von der Zielerreichung von allen in der Zielvorgabe genannten Teilkomponenten ab. Für den STI legt der Aufsichtsrat stets einen Maximalbetrag fest (Aufwands-Cap STI), der auch bei Übererfüllung nicht überschritten werden kann. Durch die Setzung kurzfristiger Zielvorgaben setzt der Aufsichtsrat einen zusätzlichen Anreiz zur Verwirklichung der vom Vorstand im Rahmen seiner Leitungskompetenz gesetzten Unternehmensziele sowie individueller Ziele in diesem Kontext. Die einzelnen Zielvorgaben sind stets so ausgestaltet, dass deren Erfüllung sowohl anhand harter finanzieller Kennzahlen für jeden objektiv nachvollziehbar abgelesen werden können als auch – im Fall von weichen, nicht finanziellen Kennzahlen – derart gegenüber den Vorstandsmitgliedern konkretisiert und abgestimmt werden, dass die Kriterien anhand derer der Aufsichtsrat die Erfüllung misst, klar und bestimmt sind und der Erfüllungsgrad vom Aufsichtsrat nachvollziehbar begründet werden kann.
Der Jahresbonus wird jährlich in bar ausgezahlt. Der Aufsichtsrat kann den Jahresbonus unabhängig von der konkreten Zielerreichung um bis zu 20 %-Punkte nach freiem Ermessen nach oben und nach unten anpassen, nicht jedoch über das jeweilige Aufwands-Cap STI hinaus. Hierdurch soll dem Aufsichtsrat die Möglichkeit gegeben werden, besondere Gut- oder Schlechtleistungen, die sich nicht zwingend in den festgesetzten Kennzahlen widerspiegeln, zu berücksichtigen und somit zur Angemessenheit der beitragen. Einer darüberhinausgehenden Möglichkeit zur Rückforderung des STI bedarf es nach Ansicht des Aufsichtsrats nicht.
Neben dem STI hat jedes Vorstandsmitglied einen Anspruch auf einen an der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung orientierten LTI. Der LTI beruht auf einer aktienbasierten Vergütungskomponente in Form eines Virtuellen Aktienoptionsprogramms nach folgender Maßgabe: Das aktienbasierte Programm ist auf einen Bemessungszeitraum von mindestens zwei Jahren angelegt, wobei sich die Länge des Bemessungszeitraums im Wesentlichen nach der Bestelldauer des jeweiligen Vorstandsmitglieds richtet. Um eine ausgewogene Mischung zwischen der Entwicklung der Gesellschaft zum Ende des Bemessungszeitraums und der Entwicklung innerhalb des Bemessungszeitraums hinreichend Rechnung zu tragen und Schwankungen aufgrund externer Ereignisse abzufedern, kann der Bemessungszeitraum in bis zu drei Betrachtungszeiträume (Performance-Zeiträume) unterteilt werden. Diese Performance-Zeiträume können, müssen sich aber nicht überschneiden.
Für den Bemessungszeitraums bzw. jeden einzelnen Performance-Zeitraum legt der Aufsichtsrat Kennzahlen zur Erfolgsmessung fest, die sich an den in Buchstabe a) dargelegten Zielen orientieren sowie für jeden Performance-Zeitraum betrachtet und auf der Grundlage folgender Berechnung in Virtuelle Aktien umgerechnet werden. Die für den LTI maßgeblichen Erfolgsziele, die vom Aufsichtsrats nach unternehmerischem Ermessen herangezogen und gewichtet werden dürfen, sind: (i) das EBIT, (ii) das Konzernergebnis, (iii) die Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Vergleich zum relevanten Index, EPRA Germany, (iv) projekt-, prozess- und strategiebezogene Zielsetzungen, (v) der erfolgreiche Abschluss spezieller Unternehmensprojekte und (vi) die Erreichung von Individualzielen.
Sowohl die Festlegung der zugrundeliegenden Zielparameter als auch ihr anteiliges Verhältnis zueinander werden aus der Unternehmensplanung zu Beginn des Performance-Zeitraums abgeleitet.
Das EBIT sowie alternativ das Konzernergebnis stellen nach Ansicht des Aufsichtsrats grundsätzlich die Kennzahlen dar, anhand derer sich die mittel- bis langfristigen Ziele der Gesellschaft am besten nachvollziehen lassen. Durch die Einbeziehung des Index-Vergleichs soll zudem abgebildet werden, wie sich die Gesellschaft im Branchenvergleich entwickelt. Zugleich können so jedenfalls teilweise externe Schwankungen, auf die der Vorstand keinen Einfluss hat, bereinigt werden. Soweit im Rahmen des LTI individuelle Ziele vereinbart werden, können diese für jeden Performance-Zeitraum gesondert festgelegt werden und sollen sich neben dem Unternehmenserfolg auch an einer nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft orientieren. Regelmäßig steht die Umsetzung individueller Unternehmensprojekte an, die für das Gesellschaftswohl von erheblicher Bedeutung sind.
Soweit sich die maßgeblichen Erfolgsziele auf Finanzkennzahlen der Gesellschaft beziehen, erfolgt die Ermittlung der Zielerreichung auf der Basis des geprüften und gebilligten Konzernabschlusses der Gesellschaft für den betroffenen Performance-Zeitraum. Hinsichtlich projekt-, prozess- und strategiebezogener Zielsetzungen sowie der Erreichung von Individualzielen wird der Aufsichtsrat anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse der Gesellschaft konkrete Bemessungsparameter aufstellen, die den jeweiligen Gesamtumständen in angemessener Weise gerecht werden.
Zu Beginn des LTI legt der Aufsichtsrat einen Basiswert fest, der leicht unterhalb des aktuellen Börsenkurses (Durchschnitt der letzten 30 XETRA-Handelstage vor Beginn des LTI) liegen kann (Basiswert). Gleichzeitig bestimmt der Aufsichtsrat einen Barwert, der dem Vorstand im jeweiligen Bemessungszeitraum bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % gewährt werden soll (Ziel-Barwert).
In einem 1. Schritt wird sodann der jeweilige Ziel-Barwert durch den Basiswert dividiert. Der hierdurch errechnete Quotient entspricht der Anzahl an Virtuellen Aktienoptionen, die dem Vorstand bei einer Zielerreichung von 100 % gewährt werden sollen. In einem 2. Schritt wird die Anzahl der Virtuellen Aktienoptionen je nach Zielerreichung für jeden Performance-Zeitraum angepasst, also verringert oder erhöht. Eine Verrechnung erfolgt innerhalb eines Performance-Zeitraums dergestalt, dass die Zielunterschreitung bei einem Erfolgsziel durch eine Zielüberschreitung bei einem anderen Erfolgsziel im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtziel ausgeglichen werden kann. Eine Verrechnung über die einzelnen Performance-Zeiträume hinweg erfolgt nicht. Im 3. Schritt wird sodann die verdiente Anzahl der Virtuellen Aktienoptionen mit dem jeweils aktuellen Börsenkurs (Durchschnittswert der letzten 30 Xetra-Handelstage vor dem Ende des einschlägigen Bemessungs- bzw. Performance-Zeitraums) multipliziert. Das Produkt entspricht dem rechnerischen Barwert, der nicht über den jeweils für den Bemessungszeitraum festgelegten Maximalbetrag der Zielvergütung (Aufwands-Cap LTI) hinausgehen darf. Diese Schritte 2 und 3 werden für jeden Performance-Zeitraum wiederholt. In einem 4. Schritt werden sodann die nach ihrem Verhältnis am Bemessungszeitraum gewichteten Barwerte der Performance-Zeiträume addiert. Die Summe entspricht den insgesamt verdienten Barwert, der nach dem Ende des Bemessungszeitraums ausgezahlt wird.
Der Bemessungszeitraum soll in der Regel vier Jahre, unterteilt in drei sich ggf. überschneidende Performance-Zeiträume, betragen. Sind die Vorstandsmitglieder für einen kürzeren Zeitraum als vier Jahre bestellt, soll der Bemessungszeitraum sowie die Anzahl der Performance-Zeiträume entsprechend angepasst werden. Beispielsweise ergibt sich hieraus bei einer Neubestellung eines Vorstandsmitglieds für drei Jahre und einer vom Aufsichtsrat beschlossenen erfolgsabhängigen variablen langfristigen Vergütung orientiert am Konzernergebnis (30 %), am Index-Vergleich (30 %) und am Erreichen von Individualzielen (40 %), folgendes Rechenbeispiel (fiktive Zahlen): Zwei sich nicht überschneidende Perfomance-Zeiträume (Performance-Zeitraum I: 1 Jahr und II: 2 Jahre, insgesamt Bemessungszeitraum 3 Jahre):
•
Schritt 1
Festlegung des Basiswerts: EUR 1,60
Ziel-Barwert: EUR 320.000,00 bei Zielerreichung 100 % (Aufwands-Cap LTI EUR 416.000,00)
Entspricht Virtuellen Aktien: 200.000 Stück (Berechnung: 320.000./. 1,6 = 200.000)
•
Schritt 2 für Perfomance-Zeitraum I:
Zielerreichung im Performance-Zeitraum I: Konzernergebnis 90 %, Index-Vergleich 130 % und Erreichung von Individualzielen 105 % (entspricht gewichteter Gesamtzielerreichung von 108 %, (Berechnung: 90 X 30 + 130 X 30 + 105 X 40)./. 100 = 108)
Entspricht Virtuellen Aktien: 216.000 (Berechnung: 108 % X 200.000 = 216.000)
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Schritt 3 für Perfomance-Zeitraum I
(Fiktiver) relevanter Börsenkurs am Ende des Bemessungszeitraums: EUR 1,90
Zwischenwert für spätere Berechnung: EUR 410.400,00 (Berechnung: 1,9 X 216.000 = 410.400,00)
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Schritt 2 für Perfomance-Zeitraum II:
Zielerreichung im Performance-Zeitraum II: Konzernergebnis 90 %, Index-Vergleich 130 % und Erreichung von Individualzielen 105 %
Entspricht Virtuellen Aktien: 216.000
(Fiktiver) relevanter Börsenkurs Ende Bemessungszeitraums: EUR 1,40
•
Schritt 3 für Perfomance-Zeitraum II
(Fiktiver) relevanter Börsenkurs am Ende des Bemessungszeitraums: EUR 1,40
Zwischenwert für spätere Berechnung: EUR 302.400,00 (Berechnung: 1,4 X 216.000 = 302.400,00)
•
Schritt 4:
Addition der gewichteten Zwischenwerte: EUR 410.400,00 X 33,33 % + EUR 302.400,00 X 66,66 % = EUR 322.827,24
Barauszahlung: EUR 322.827,24
Dem Aufsichtsrat steht das Recht zu, den LTI für die einzelnen Performance-Zeiträume oder am Ende des Bemessungszeitraums insgesamt nach seinem freien Ermessen, um bis zu 20 % nach oben oder unten anzupassen, ohne jedoch den Aufwands-Cap LTI zu überschreiten. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Ereignissen ist die diskretionäre Anpassung durch den Aufsichtsrat prozentual nicht beschränkt. Insbesondere kann der Aufsichtsrat im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Falle von Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen, wenn eine solche Maßnahme der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, die Zielvorgaben der jeweiligen Performance-Zeiträume bzw. des Bemessungszeitraums so anpassen, dass ein aus der Maßnahme resultierender Sondereffekt eliminiert wird. Einer darüberhinausgehenden Möglichkeit zur Rückforderung des LTI bedarf es aufgrund dieser Regelungen nach Ansicht des Aufsichtsrats nicht.
Der Anspruch auf Auszahlung des Barbetrags besteht in der Regel mit Ablauf des Bemessungszeitraums bei entsprechender Erfüllung der Erfolgsziele. Für den Fall eines Change-of-Control, der Pensionierung eines Vorstandsmitglieds, Kündigung/Amtsniederlegung seitens des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund sowie der Erwerbsunfähigkeit oder den Todesfall verfallen die Aktienoptionen ausnahmsweise auch dann nicht vollständig, wenn diese Ereignisse vor Ablauf des Bemessungszeitraums eintreten. Je nach Ereignis bleiben die Aktienoptionen vollständig bestehen oder werden zeitanteilig ggf. mit Auf- oder Abschlag berechnet. Dies gilt nicht, wenn neben den zuvor genannten Ereignissen zugleich ein wichtiger Grund zur Abberufung des Vorstandsmitglieds vorliegt. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied sein Amt ohne wichtigen Grund niederlegt und nicht innerhalb des eigentlichen Bestellungszeitraums für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, kann der Aufsichtsrats nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ebenfalls eine zeitanteilige Auszahlung ohne Aufschlag vorsehen.
e) Weitere Vergütungskomponenten und vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Soweit die Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate bei Dritten übernehmen, entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit etwaige Vergütungen dieser Tätigkeit auf die Vorstandsvergütung angerechnet werden. Aufsichtsratsmandate oder sonstige Mandate von Vorstandsmitgliedern innerhalb des eigenen Konzerns werden nicht gesondert vergütet bzw. soweit eine Vergütung erfolgt, wird diese grundsätzlich vollständig auf die Vorstandsvergütung angerechnet.
In der Regel wird mit den Vorstandsmitgliedern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von zwölf Monaten vereinbart, wobei zeitgleich Verzichtsmöglichkeiten geregelt werden können. Für die Dauer dieses Wettbewerbsverbots erhält das jeweilige Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % seiner durchschnittlichen vertragsgemäßen Leistungen. Bei der Ermittlung des Durchschnitts werden in der Regel die vorangegangenen drei Jahre zugrunde gelegt. Das Vorstandsmitglied muss sich einen anderweitigen Erwerb auf die Entschädigung anrechnen lassen.
Die maßgeblichen Regelungen zur Vorstandsvergütung werden in den Vorstandsdienstverträgen getroffen. Die Laufzeit des Dienstvertrags entspricht der Bestellperiode des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund, die nicht zugleich eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt, kann sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 und 2 BGB kündigen, wobei die Verlängerung der Frist auch für die Kündigung durch das Vorstandsmitglied gilt. Der Aufsichtsrat kann für diesen Fall eine Abfindung in Höhe der angemessen abgezinsten Festvergütung und angemessen abgezinsten Zielbetrags des STI für den noch verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags vorsehen. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Die Zielvorgaben und Konditionen des STI werden jährlich vom Aufsichtsrat gesondert festgesetzt; sie sind für den Geltungszeitraum des STI (ein Geschäftsjahr) verbindlich. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat auch nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandsmitglieds nicht rechtzeitig Zielvorgaben beschließt, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf einen Jahresbonus, der der 100 %igen Zielerreichung des Vor-Jahresbonus entspricht. Der LTI wird durch gesonderte Vereinbarung zwischen Vorstandsmitglied und Aufsichtsrat anhand der hier dargelegten Kriterien geschlossen. Es gelten die oben dargestellten Bedingungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit vor Ablauf des Bemessungszeitraums.
Der Aufsichtsrat erwägt derzeit, eine betriebliche Altersversorgung für Vorstandsmitglieder einzuführen. Bis zur Ausarbeitung eines entsprechenden Konzepts und der Anpassung dieses Vergütungssystems können im Rahmen des Vorstandsdienstvertrags Zusagen zur Bezuschussung einer privaten Altersversorgung getroffen werden. Insofern geltend keine Besonderheiten zu den vorgenannten Erläuterungen.
Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstverhältnisses aufgrund einer Kündigung durch die Gesellschaft, die nicht auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB gestützt werden kann, erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresgehältern (Festgehalt und STI), begrenzt auf 100 % des Jahresfestgehalts und 50 % des STI je für die Restlaufzeit des Vorstanddienstvertrags. Die Regelungen zum LTI bei vorzeitigem Ausscheiden bleiben unberührt.
Im Fall eines Change-of-Controls soll den Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 und 2 BGB zustehen. Das Sonderkündigungsrecht besteht für die Dauer von einem Monat nach Kenntnis vom Eintritt des Change-of-Control (für die Gesellschaft ist die Kenntnis des Aufsichtsrats maßgeblich). In diesem Fall soll den Vorstandsmitgliedern eine Abfindung von bis zu zwei Jahresvergütungen (Festgehalt und STI) bzw. der Summe aus fixem Vergütungsbestandteil und 50 % des STI für die Restlaufzweit, wenn dieser Betrag geringer ist, zustehen.
Verstirbt ein Vorstandsmitglied wird die Festvergütung für den Sterbemonat und für die für drei darauffolgenden Monate, längstens bis zur Beendigung des Dienstvertrags an seine Witwe und bzw. oder seine Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben als Gesamtschuldner weitergezahlt.
7.
Beschlussfassung über die Satzungsänderung betreffend die Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen sowie die Möglichkeit für die Aufsichtsratsmitglieder, an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen (Ergänzung von §§ 13 und 15 der Satzung)
Der mit dem „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juli 2022 neu eingeführte § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Durch § 118a AktG werden die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen im Vergleich zu den lediglich vorübergehend geltenden Regelungen zu virtuellen Hauptversammlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erweitert. Diese entsprechen nun weitestgehend den Aktionärsrechten in der Präsenzhauptversammlung. In einer virtuellen Hauptversammlung ist daher unter anderem der direkte Austausch zwischen Aktionären und Verwaltung während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation zu gewährleisten. Daneben steht den Aktionären während der virtuellen Hauptversammlung ein Antrags- und Wahlvorschlags- sowie ein Rede- und Auskunftsrecht zu.
Auch künftig kann es Gründe geben, Hauptversammlungen der Gesellschaft virtuell durchzuführen. Vor der Einberufung einer Hauptversammlung wird der Vorstand deshalb in jedem Einzelfall prüfen, ob diese als virtuelle Hauptversammlung oder als Präsenzhauptversammlung abgehalten werden soll. Bei dieser Prüfung wird der Vorstand unter anderem das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Die Satzungsermächtigung für den Vorstand zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen soll entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 118a Abs. 3 und 5 AktG auf fünf Jahre nach ihrer Eintragung in das Handelsregister befristet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
§ 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 14 der Satzung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
b)
Der vorherige § 13 Abs. 2 der Satzung wird nicht gestrichen. Vielmehr wird lediglich die Nummerierung an die vorherige Ergänzung angepasst, indem der vorherige § 13 Abs. 2 zu § 13 Abs. 3, der vorherige § 13 Abs. 3 zu § 13 Abs. 4, der vorherige § 13 Abs. 4 zu § 13 Abs. 5, der vorherige § 13 Abs. 5 zu § 13 Abs. 6, der vorherige § 13 Abs. 6 zu § 13 Abs. 7, der vorherige § 13 Abs. 7 zu § 13 Abs. 8.
c)
Daneben wird § 15 Abs. 5 der Satzung am Ende durch folgenden Satz ergänzt:
„Bei virtuellen Hauptversammlungen ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung stets gestattet.“
8.
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen.
II.
Vergütungsbericht nach § 162 AktG zur Vorlage bei der Hauptversammlung
Dieser Vergütungsbericht erläutert die Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Accentro Real Estate AG („ACCENTRO“ oder die „Gesellschaft“) im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 AktG.
Der Vorstand der ACCENTRO bestand zum Stichtag 31. Dezember 2022 aus Herrn Lars Schriewer. Der im Geschäftsjahr 2020 (März) geschlossene Dienstvertrag mit Herrn Lars Schriewer mit einer Laufzeit von drei Jahren endete vorzeitig mit Ablauf des 31. Mai 2022. Der im Geschäftsjahr 2022 (Juni) neu geschlossene Dienstvertrag mit Herrn Lars Schriewer hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet mit Ablauf des 31. Mai 2027.
Über das für Verlängerungen oder seit diesem Zeitpunkt geschlossene Vorstandsdienstverträgen geltende, aktuelle Vergütungssystem hatte der Aufsichtsrat am 6. Mai 2021 beschlossen. Das aktuelle Vergütungssystem wurde am 22. Juni 2021 von der ordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 99,61 % gebilligt. Nach Maßgabe von § 26j Abs. 1 Satz 3 EGAktG galt das am 22. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem für den im Geschäftsjahr 2020 geschlossenen Vorstandsdienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied Lars Schriewer noch nicht.
1.
Übersicht zur gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands
In Bezug auf die kurzfristige variable Vergütungskomponente (Short Term Incentive, STI) wird die Vergütung als im Berichtszeitraum geschuldet betrachtet, da die geschuldete Leistung bereits vollständig innerhalb des Berichtszeitraums erbracht wurde. Aus Gründen der Transparenz und Übersichtlichkeit erfolgt die Angabe zum STI also in diesem Berichtszeitraum, auch wenn der tatsächliche Mittelzufluss erst im Folgejahr erfolgt.
Da Zahlungen aus dem virtuellen Aktienoptionsprogramm (Long Term Incentive, LTI) erst zum Ende des Bemessungszeitraums (2027) ausgezahlt werden, wird der LTI an dieser Stelle nicht bei der Berechnung der im Berichtszeitraum gewährten Gesamtvergütung berücksichtigt.
1.1
Im Berichtszeitraum einzig amtierendes Vorstandsmitglied: Lars Schriewer
Im Berichtszeitraum hat Herr Lars Schriewer die zugesagte Gesamtvergütung erhalten.
1.1.1
Die gewährte Vergütung des Vorstandsmitglieds bestand vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2022 zu ca. 85 % aus festen und zu ca. 15 % aus variablen Vergütungsbestandteilen (Ermessenstantieme für den Zeitraum 18. März bis 31. Mai 2022) und betrug EUR 233.597,30 + EUR 40.860,21 (STI). Ab dem 1. Juni 2022 bestand die Vorstandsvergütung zu ca. 70,55 % aus festen Vergütungsbestandteilen und zu ca. 29,45 % aus variablen Vergütungsbestandteilen und betrug EUR 419.331,04 + EUR 175.000 (STI) ohne anteilige Berücksichtigung des LTI (dessen Ziel-Barwert für das Geschäftsjahr 2022 EUR 75.000,00 entspricht).
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung (Festvergütung) umfasst jeweils auch Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen, wie insbesondere Dienstwagenpauschale, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersversorgung und Risikolebensversicherung.
1.1.2
Für die erste Zeit nach dem Vorstandswechsel im Jahr 2020 hat der Aufsichtsrat zunächst auf Kontinuität bei der Vorstandsvergütung gesetzt. Für diesen Zeitraum war eine variable Vergütungskomponente neben dem nachfolgend erläuterten Aktienerwerb mit Haltefrist auf Seiten des Vorstands aus Sicht des Aufsichtsrats nicht erforderlich, um die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. In dem Vorstandsdienstvertrag mit Herrn Lars Schriewer aus dem Jahr 2022 (Juni) wurden jedoch neben der Festvergütung variable Vergütungskomponenten vereinbart. Nach dem aktuellen Vorstandsdienstvertrag beinhaltet die Vergütung des Vorstandsmitglieds einen jährlichen STI, sowie einen LTI in Form der Gewährung von virtuellen Aktienoptionen nach dem jeweils gültigen virtuellen Aktienoptionsplan und den Optionsbedingungen für Vorstandsmitglieder (Long Term Incentive, LTI).
Hinsichtlich des STI wird der Jahresbonus 2022 wie eingangs beschrieben nachfolgend als „geschuldete Vergütung“ betrachtet. Der geschuldete STI belief sich im Berichtszeitraum auf EUR 215.860,21.
Nach dem neuen Vorstandsdienstvertrag setzt der Aufsichtsrat jährlich Zielvorgaben und Konditionen für ein Geschäftsjahr nach seinem Ermessen fest. Der STI orientiert sich grundsätzlich am Grad der Zielerreichung, wobei sich die Zielvorgaben seitens des Aufsichtsrats sowohl auf die individuellen Leistungen des Vorstandsmitglieds als auch auf nachhaltige und finanzielle Kennzahlen zur Erreichung der Unternehmensziele beziehen; der Zielerreichungsgrad kann bis zu 200 % betragen, was zugleich dem Maximalbetrag für den STI entspricht (STI-Aufwands-Cap). Der Aufsichtsrat musste dem Vorstandsmitglied dazu für das Geschäftsjahr 2022 binnen vier Wochen nach Abschluss des Dienstvertrags die entsprechenden Zielvorgaben vorschlagen.
Für den Fall, dass der Aufsichtsrat die Zielvorgaben trotz schriftlicher Aufforderung des Vorstandsmitglieds nicht rechtzeitig beschließt, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf einen Jahresbonus, der für das Geschäftsjahr 2022 einer 100 %igen Zielerreichung entspricht. Im Falle des unterjährigen Eintritts wird die Vergütung nur zeitanteilig gezahlt. Vorliegend hat der Aufsichtsrat keine Zielvorgaben für das Geschäftsjahr 2022 beschlossen, sodass das STI aufgrund einer unterstellten Zielerreichung von 100 % EUR 175.000,00 beträgt. Eine Ermessenstantieme unter dem alten Vorstandsdienstvertrag für den Zeitraum vom 18. März 2022 bis 31. Mai 2022 wurde in Höhe von EUR 40.860,21 gewährt.
Im Rahmen des virtuellen Aktienoptionsprogramms wurden Herrn Lars Schriewer insgesamt 947.318 virtuelle Aktienoptionen zu einem Zuteilungskurs von EUR 2,1772 zugeteilt; dies entspricht für den gesamten Bemessungszeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Mai 2027 einem LTI-Zielbetrag von EUR 2.062.500,00 und damit EUR 450.000,00 auf ein ganzes Geschäftsjahr heruntergerechnet. Der Bemessungszeitraum ist unterteilt in drei Performance-Zeiträume, für die der Aufsichtsrat jeweils Erfolgsziele, für den ersten Performance-Zeitraum basierend auf dem Konzernergebnis, der Rückzahlung der refinanzierten Anleihen 2020/2023 sowie 2021/2026 und der Kursentwicklung im Verhältnis zum FTSE EPRA/NAREIT GERMANY INDEX festlegt. Der LTI-Auszahlungsbetrag ist insgesamt auf einen Betrag in Höhe von EUR 2.681.250,00 und damit einer Zielerreichung von 130 % beschränkt (LTI-Aufwands-Cap).
1.1.3
Der Aufsichtsrat kann die variable Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung unabhängig von der konkreten Zielerreichung um bis zu 20 %-Punkte nach freiem Ermessen nach oben oder nach unten anpassen, wobei der jeweilige Aufwands-Cap nicht überschritten werden darf. Eine Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist darüber hinaus nicht vorgesehen. Entsprechend wurden im Berichtsjahr keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert. Hierzu hätte im Berichtsjahr aber auch kein Anlass bestanden.
1.1.4
Die für Herrn Lars Schriewer festgelegte Maximalvergütung wurde sowohl für fixe als auch für die variable Vergütung im Geschäftsjahr 2022 mit folgender Maßgabe eingehalten: Über die finale Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder kann erst nach erfolgter Auszahlung aller Vergütungsbestandteile, die für ein Geschäftsjahr zugesagt wurden, abschließend berichtet werden.
Das heißt, für die Geschäftsjahre 2022 bis 2027 kann erst nach Ablauf des jeweiligen Performance-Zeitraums bzw. mit Blick auf den LTI-Aufwands-Cap am Ende des Bemessungszeitraums des virtuellen Aktienoptionsprogramms (LTI) abschließend berichtet werden.
1.1.5
Zur Förderung einer langfristig positiven Unternehmensentwicklung hat Herr Lars Schriewer mittels der Anden Beteiligungs GmbH im April 2020 251.572 Aktien der Gesellschaft außerbörslich erworben. Die Aktien stammen jeweils aus dem Bestand einer britischen Konzerngesellschaft des Hauptaktionärs der Gesellschaft. In diesem Rahmen wurde zur Finanzierung des Aktienerwerbs ein Darlehen gewährt, welches durch die Beendigung der Amtszeit fällig gestellt wird und sowohl in bar als auch – unabhängig von der Kursentwicklung – mittels der erworbenen Aktien zurückgezahlt werden kann.
Es handelt sich somit um eine Vereinbarung zur aktienbasierten Vergütung zwischen einem Dritten im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG und dem jeweiligen Vorstandmitglied, die wie eine Aktienoption mit ihrem Zeitwert zum Gewährleistungszeitpunkt gemäß IFRS 2 zu bewerten und als Vergütungsaufwand im Konzernabschluss über die Laufzeit zu erfassen ist. Aus diesem Sachverhalt sind Herrn Schriewer allerdings im Berichtszeitraum keine Leistungen zugesagt oder gewährt worden.
1.1.6
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags durch Kündigung aufgrund einer Abberufung aus wichtigem Grund, der nicht zugleich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Vorstandsdienstvertrags darstellt, oder aufgrund eines Kontrollwechsels (Change-of-Control), hätte das betroffene Vorstandsmitglied nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Dienstvertrag eine Abfindung in Höhe der Summe von zwei Jahresgehältern, begrenzt auf die für die ursprüngliche Restlaufzeit des Dienstvertrags anfallende Vergütung aus einem Betrag von EUR 400.000,00 brutto jährlich sowie 50 % der für die ursprüngliche Restlaufzeit des Dienstvertrags geschuldeten variablen Vergütung (soweit einschlägig).
Mit Geltung des neu geschlossenen Dienstvertrages erhält das Vorstandsmitglied im Falle der ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags aufgrund einer Abberufung, die nicht zugleich auf einem wichtigen Grund gemäß § 626 BGB basiert, eine Abfindung in Höhe der abgezinsten Festvergütung und des abgezinsten Zielbetrags des STI für den noch verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Laufzeit des Dienstvertrages begrenzt auf das Abfindungs-Cap von zwei Jahresgehältern. Im Fall der Beendigung des Vorstandsdienstvertrags aufgrund eines Kontrollwechsels (Change-of-Control) erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresfestgehältern (inkl. Nebenleistungen) sowie dem STI für zwei Jahre, begrenzt auf die für die Restlaufzeit des Dienstvertrages anfallende Summe aus Festvergütung (inkl. Nebenleistungen) sowie 50 % des STI.
Wird der Vorstandsdienstvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenem wichtigem Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen.
Im Falle des Versterbens des Vorstandsmitglieds während der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags haben seine Witwe sowie seine Kinder, soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in der Berufsausbildung stehen, als Gesamtgläubiger Anspruch auf Fortzahlung der Festvergütung (seit dem Vorstandsdienstvertrag Juni 2022 aus einem Betrag von EUR 600.000,00 brutto jährlich, nach altem Vorstandsdienstvertrag war es aus einem Betrag von EUR 400.000,00 brutto jährlich) für den Sterbemonat und für die drei darauffolgenden Monate, längstens jedoch bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags.
1.1 Abweichungen vom jeweils maßgeblichen Vergütungssystem
Das aktuelle Vergütungssystem wurde in der Hauptversammlung vom 22. Juni 2021 gebilligt. Dieses System hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits vor der Verabschiedung des aktuellen Vergütungssystems bestehende Vorstandsdienstverträge. Insofern beziehen sich etwaige Abweichungen hinsichtlich des bis zum 31. Mai 2022 geltenden Dienstvertrags mit Herrn Lars Schriewer auf das alte, für diesen Vorstandsdienstvertrag geltende Vergütungssystem: Anders als zunächst vom Aufsichtsrat vorgesehen wurde keine langfristige erfolgsabhängige Vergütung vereinbart.
In dem seit 1. Juni 2022 geltenden Dienstvertrag mit Herrn Lars Schriewer wurde eine variable langfristige Vergütungskomponente im Einklang mit dem am 22. Juni 2021 gebilligten Vergütungssystem unterjährig vereinbart. Herrn Schriewer wurden zudem im angemessenen Umfang Reisekosten betreffend die Reise vom Wohnort zum Dienstsitz sowie Kosten für eine Unterkunft am Dienstsitz erstattet. Die Entscheidung für die Kostenerstattung entgegen dem Vergütungssystem, dass eine solche Kostenerstattung grundsätzlich nur für das erste Jahr der Bestellung vorsieht, beruht auf der Tatsache, dass das Vorstandsmitglied im relevanten Zeitraum in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat aus persönlichen Gründen nicht am Ort des Dienstsitzes wohnt. Der Aufsichtsrat hält es vor diesem Hintergrund für angemessen, über das erste Bestellungsjahr hinaus in einem angemessenen Umfang die hiermit verbundenen Kosten zu übernehmen.
1.2 Frühere Vorstandsmitglieder
Im Geschäftsjahr 2022 bestehen gegenüber früheren Vorstandsmitgliedern keine Vergütungsverpflichtungen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
2.
Übersicht zur gewährten und geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich für den Berichtszeitraum nach dem am 15. Mai 2017 gefassten Hauptversammlungsbeschluss, der durch Beschluss am 22. Juni 2022 auch für die folgenden Geschäftsjahre bestätigt wurde. Bei der Bemessung der Aufsichtsratsvergütung finden die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, der zu erbringende Zeitaufwand sowie die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft Berücksichtigung. Gleichzeitig soll durch die Vergütung sichergestellt werden, weiterhin qualifizierte und hervorragende Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft zu gewinnen. Hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Im Berichtszeitraum entspricht die gewährte Vergütung der geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats, sodass hier bei der Darstellung nicht differenziert wird.
Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Axel Harloff, hat die zugesagte Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Carsten Wolff, hat die zugesagte Vergütung in Höhe von EUR 45.000,00 und das Aufsichtsratsmitglied Herr Natig Ganiyev hat die zugesagte Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 erhalten. Die Aufsichtsratsvergütung ist grundsätzlich nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbar. Bei der für das Geschäftsjahr 2022 gewährten Vergütung handelt es sich daher um die Vergütung für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021. Die Vergütung der betroffenen Aufsichtsratsmitglieder bestand entsprechend dem aktuellen Vergütungssystem zu 100 % aus festen Vergütungsbestandteilen. Auslagen wurden den Aufsichtsratsmitgliedern in angemessenem Umfang ersetzt.
Im Geschäftsjahr 2022 bestehen gegenüber früheren Aufsichtsratsmitgliedern keine Vergütungsverpflichtungen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
3.
Entwicklung der Gesamtvergütung
Die nachstehende Tabelle stellt die Entwicklung der gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung ausgewählter Ertragskennziffern des Konzerns und der Gesellschaft sowie die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer:innen über die letzten drei Jahre dar.
Gesamtvergütung
GJ 2022
Gesamtvergütung
GJ 2021
Gesamtvergütung
GJ 2020
Zum 31.12.2022 amtierender Vorstand
Lars Schriewer
EUR 868.788,11
EUR 665.540,91
EUR 488.834,64
In den Jahren 2020/2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
Hans-Peter Kneip
Vorstand von 16.11.2020 -
30.06.2021
EUR 292.058,56
EUR 65.899,95
Jacopo Mingazzini
Vorstand bis 18.03.2020
EUR 589.455,06*
Zum 31.12.2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
Axel Harloff
Vorsitzender
EUR 60.000,00
EUR 60.000,00
EUR 60.000,00
Carsten Wolff
Stellvertretender Vorsitzender seit 28.04.2020
EUR 45.000,00
EUR 45.000,00
EUR 34.000,00
Natig Ganiyev
EUR 30.000,00
EUR 30.000,00
EUR 30.000,00
Im Jahr 2020 ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied
Dirk Hoffmann
Ehem. Stellvertretender Vorsitzender bis 31.3.2020
EUR 11.000,00
Ertragslage der Gesellschaft
Umsatz in Mio. EUR
EUR 165,2
EUR 192,7
EUR 125,2
Konzernperiodenergebnis in Mio. EUR
EUR -14,2
EUR 13,1
EUR 18,1
Arbeitnehmer
Durchschnittliche jährliche Arbeitnehmervergütung auf VZÄ in EUR
EUR 89.626,34
EUR 95.380,09
EUR 112.010,51
*Gesamtvergütung Mingazzini 2020 beinhaltet eine Abfindung.
Für die Berechnung der Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wurden alle Arbeitnehmer:innen und Führungskräfte auf Vollzeitäquivalenz (VZÄ) der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften berücksichtigt. Berücksichtigt wurden dabei die Grundvergütung sowie ein etwaiger Jahresbonus, der im Geschäftsjahr ausgezahlt wurde. Als Nebenleistungen wurden u.a. berücksichtigt: die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen und, soweit einschlägig, die für einen Dienstwagen zur Verfügung stehenden Budgets.
4.
Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung über den letztjährigen Vergütungsbericht
Die Hauptversammlung hat den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 auf der Hauptversammlung vom 31. August 2022 gebilligt.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der ACCENTRO Real Estate AG, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des Entwurfs eines IDW-Prüfungsstandards „Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG“ (IDW EPS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist es, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, den 27. April 2023
Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Niclas Rauscher
Wirtschaftsprüfer
Stefanie Weisner
Wirtschaftsprüfer
III.
Weitere Angaben
Vorlagen an die Aktionäre
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der Gesellschaft unter
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
eingestellt und stehen den Aktionären dort auch während der Hauptversammlung zur Verfügung:
-
festgestellter Jahresabschluss der Accentro Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2022,
-
vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022,
-
Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2022,
-
Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2022,
-
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
-
aktuelle Satzung,
-
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist eine Anmeldung der Aktionäre erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse:
Accentro Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
bis spätestens am
31. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, wofür ein Nachweis durch den Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den
17. Mai 2023 (0:00 Uhr MESZ)
und muss der Gesellschaft spätestens am
31. Mai 2023 (24:00 MESZ)
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugeschickt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Stimmrechtsausübung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 33 ff. WpHG hingewiesen.
Den Aktionären der Accentro Real Estate AG wird von der jeweils depotführenden Bank zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Formular zur Anmeldung der Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular kann ein Aktionär, der persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich dort vertreten lassen möchte, eine Eintrittskarte auf seinen Namen oder den des Bevollmächtigten anfordern.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können – müssen aber nicht – zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein auf dieser abgedrucktes Vollmachtformular übersandt. Das Vollmachtformular ist außerdem im Internet unter
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft erbracht werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Accentro Real Estate AG
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
Telefax: 030 88718111
E-Mail: ir@accentro.ag
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung unter Erteilung von Weisungen vertreten lassen können. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls gemäß den vorstehenden Teilnahmebedingungen fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilbesitzes führen. Des Weiteren können – müssen aber nicht – die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, für diese Vollmacht das auf der Homepage der Gesellschaft
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung
erhältliche Vollmacht- und Weisungsformular verwenden und hiermit dem Stimmrechtsvertreter Weisungen über die Stimmrechtsausübung erteilen. Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen an die auf dem Formular angegebene Adresse versandt werden und aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 5. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ) zugehen.
Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich.
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten Personen eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 1.621.896 Stückaktien oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 7. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
Accentro Real Estate AG
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
E-Mail: ir@accentro.ag
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsräten gemäß § 127 AktG sind ebenfalls ausschließlich an die vorstehende Adresse zu übersenden.
Gegenanträge mit etwaiger Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 23. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet auf der Homepage der Accentro Real Estate AG unter
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 32.437.934,00 und ist eingeteilt in 32.437.934 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 32.437.934. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Accentro Real Estate AG
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
Telefon: 030 - 887181798
E-Mail: datenschutz@accentro.de
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu langen gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
datenschutz@accentro.de
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Accentro Real Estate AG erreichen Sie unter folgender Adresse:
Accentro Real Estate AG
Datenschutzbeauftragter
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
E-Mail: datenschutz@accentro.de
Berlin, im Mai 2023
Accentro Real Estate AG
Der Vorstand
28.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Accentro Real Estate AG
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
Deutschland
E-Mail:
info@accentro.ag
Internet:
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ISIN:
DE000A0KFKB3
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