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20:15 Uhr, 14.11.2019
DGAP-WpÜG: Befreiung <IT0000062072>; <DE0006286560>
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Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: Assicurazioni Generali S.p.A.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG, Köln
Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)') und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG, Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids der BaFin vom 12.09.2019 lautet wie folgt:
'1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zu dem am 02.11.2000 zwischen der Basler Beteiligungsholding GmbH, vormals DEUTSCHER RING Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Hamburg, der DEUTSCHER RING Financial Services GmbH mit Sitz in Hamburg, der Generali Lebensversicherung AG, vormals Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG mit Sitz in Hamburg und der Signal Iduna Lebensversicherung a. G. VVaG, vormals IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG mit Sitz in Hamburg geschlossenen Rahmen- und Stimmbindungsvertrag unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG mit Sitz in Köln überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG mit Sitz in Köln zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Zielgesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 2) veröffentlicht, deren Tagesordnung die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand hat.
3. Die Antragsteller haben bis zum 14.10.2019 nachzuweisen, dass sie durch Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. '
Der wesentliche Sachverhalt und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend in Auszügen wiedergegeben:
I. Sachverhalt
1. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die OVB Holding AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB 34649 (nachfolgend 'Zielgesellschaft').
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 14.251.314 EUR und ist eingeteilt in 14.251.314 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0006286560 zugelassen.
2. Antragsteller
Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (besloten vennootschap) mit Sitz in Amsterdam, eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter der CCI-Nummer 34275688. Die Antragstellerin zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.
Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach italienischem Recht (Sozieta per Azioni / S.p.A.) mit Sitz in Triest, eingetragen im italienischen Handelsregister (Registro Imprese) unter der REA-Nummer TS-6204. Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2).
3. Geplanter Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag
Bis zum 25.04.2019 hielt die Generali Lebensversicherung AG, München (nachfolgend 'Generali Lebensversicherung') 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Die Generali Lebensversicherung war zu diesem Zeitpunkt ein mittelbar abhängiges Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1).
Zu diesem Zeitpunkt hielt neben der Generali Lebensversicherung die Basler Beteiligungsholding GmbH, Hamburg (nachfolgend 'Basler Beteiligungsholding'), ausweislich einer Stimmrechtsmitteilung vom 01.07.2010 4.641.000 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft, was einem Anteil von rund 32,57 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht. Zudem hielt zu diesem Zeitpunkt die Signal Iduna Lebensversicherung a.G., Hamburg (nachfolgend 'Signal Iduna Lebensversicherung'), ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 16.08.2017 4.512.866 Aktien, was einem Anteil von rund 31,67 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht.
Die Generali Lebensversicherung, die Basler Beteiligungsholding und die Signal Iduna Lebensversicherung (nachfolgend zusammen die 'Vertragsparteien') schlossen am 02.11.2000 einen Rahmen- und Stimmbindungsvertrag, dem zufolge die Vertragsparteien vereinbarten, bei allen Abstimmungen in Hauptversammlungen der Zielgesellschaft so abzustimmen, dass verschiedene im Rahmen- und Stimmbindungsvertrag vereinbarte Ergebnisse durchgesetzt werden. Zwischen den Vertragsparteien bestand seit Juli 2006 Einvernehmen darüber, dass sich die Abstimmung der Vertragsparteien untereinander nur noch auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft beschränken sollte. Ein darüber hinausgehendes abgestimmtes Verhalten der Vertragsparteien in Bezug auf die Zielgesellschaft gibt es nicht (nachfolgend der 'Rahmen- und Stimmbindungsvertrag').
Am 25.04.2019 hat die Generali Lebensversicherung ihre 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) übertragen.
II. Rechtliche Erwägungen
Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.
1. Zulässigkeit des Antrags / Verbindung
Die Anträge sind zulässig. Sie konnten zu einem Verfahren zusammengefasst werden.
2. Begründetheit des Antrags
Tragender Grund für die Befreiung ist die Art der Kontrollerlangung im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 WpÜG.
a) Kontrollerwerb über eine Zielgesellschaft
Die Antragsteller haben erklärt, dass die Antragstellerin zu 2) erwägt, dem Rahmen- und Stimmbindungsvertrag beizutreten. Setzt die Antragstellerin zu 2) ihren Entschluss um, wird sie die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten.
Die Antragstellerin zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.
Mit Beitritt zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag werden der Antragstellerin zu 2) die Stimmrechte der Basler Beteiligungsholding aus den von ihr unmittelbar gehaltenen 4.641.000 Aktien (entsprechend rund 32,57 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) und die Stimmrechte der Signal Iduna Lebensversicherung aus den von ihr unmittelbar gehaltenen 4.512.866 Aktien (entsprechend rund 31,67 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet, mithin insgesamt rund 64,23 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft.
Der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag stellt eine Vereinbarung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WpÜG dar, aufgrund derer sich die Vertragsparteien über die Ausübung von Stimmrechten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen. Aufgrund des Rahmen- und Stimmbindungsvertrags sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich bei Abstimmungen in Hauptversammlungen der Zielgesellschaft mit Blick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats abzustimmen. Die Absicht zur abgestimmten Ausübung der Stimmrechte reicht aus. Unerheblich ist, ob die Stimmrechte auch tatsächlich koordiniert ausgeübt werden.
Bei dem Rahmen- und Stimmbindungsvertrag handelt es sich auch nicht um eine Vereinbarung, die der Einzelfallausnahme i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WpÜG unterfällt. Nach der bisherigen Praxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfüllte ein abgestimmtes Verhalten i.S. des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG die Voraussetzungen der Einzelfallausnahme nicht, wenn das abgestimmte Verhalten bestimmt und geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung eines Emittenten nachhaltig zu beeinflussen; es kam demnach entscheidend auf die bezweckten unternehmenspolitischen Folgen des abgestimmten Verhaltens an. Die Frage, ob die Abstimmung der Vertragsparteien mit Blick auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft bestimmt und geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung der Zielgesellschaft nachhaltig zu beeinflussen, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hält infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2018 (Az. III ZR 190/17) nicht mehr an ihrer bisherigen Verwaltungspraxis fest. Zukünftig ist das Vorliegen der Einzelfallausnahme ausschließlich formell zu bestimmen. Entscheidend ist somit die Häufigkeit der Stimmrechtsausübung; auf die (bezweckte) Wirkung des abgestimmten Verhaltens für die unternehmerische Ausrichtung des Emittenten kommt es nicht (mehr) an.
Unter Berücksichtigung der formalen Betrachtungsweise sind die Voraussetzungen der Einzelfallausnahme nicht erfüllt. Der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag weist grundsätzlich eine Laufzeit bis zum 31.12.2030 auf und verpflichtet die Vertragsparteien somit zu einem abgestimmten Verhalten auf mehreren zeitlich nachfolgenden Hauptversammlungen der Zielgesellschaft. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert nach Maßgabe der Satzung der Zielgesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, so dass eine (Neu-)Wahl der Aufsichtsratsmitglieder üblicherweise jeweils nach etwa fünf Jahren erfolgt. Die Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft sind damit jedenfalls in der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 und über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, und dementsprechend in mindestens zwei zeitlich nachfolgenden Hauptversammlungen zu wählen.
Die Antragstellerin zu 2) wird somit infolge des Beitritts zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag aufgrund der unmittelbar selbst gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sowie der ihr von der Basler Beteiligungsholding und der Signal Iduna Lebensversicherung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechneten Stimmrechte die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Die Stimmrechte der Antragstellerin zu 2) aus den von ihr unmittelbar gehaltenen Aktien sind der Antragstellerin zu 1) als Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 2) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen. Die Stimmrechte der Basler Beteiligungsholding und der Signal Iduna Lebensversicherung aus den von ihnen unmittelbar gehaltenen Aktien sind der Antragstellerin zu 1) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 1) wird damit ebenfalls mit Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
b) Art der Kontrollerlangung
Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend einzig in § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 WpÜG (Art der Kontrollerlangung) zu sehen. § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 WpÜG setzt voraus, dass eine Befreiung des Bieters von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG im Hinblick auf die Art der Erlangung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der sonstigen Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint. Art der Kontrollerlangung meint jedenfalls die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände, die dem Erwerb zugrunde liegen und die für die Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollinhabers das Interesse der Zielaktionäre überwiegt, typischerweise oder im Einzelfall relevant sind.
Eine Befreiung nach dieser Variante kommt - als umgekehrter Fall des Regelbeispiels in § 9 Satz 1 Nr. 6 WpÜG-Angebotsverordnung (kurzfristige, unbeabsichtigte Schwellenüberschreitung) - immer dann in Betracht, wenn die Beteiligung des Bieters an der Zielgesellschaft vorübergehend unter die Kontrollschwelle absinkt bzw. die Kontrollposition (nur) kurzfristig unterbrochen wurde, vorausgesetzt, dass die Aktionäre nicht schutzwürdig sind.
Die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft sind im vorliegenden Fall nicht schutzwürdig. Die Antragsteller beabsichtigen mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag lediglich die Herstellung des ursprünglichen Zustands (status quo) der materiellen Kontrollsituation, wie diese vor der Übertragung der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft durch die Generali Lebensversicherung auf die Antragstellerin zu 2) bestand. Die beabsichtigte Wiederherstellung des status quo der materiellen Kontrollsituation spricht auch dagegen, dass mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag eine strategische Neuausrichtung der Zielgesellschaft zu befürchten steht. Hinzu kommt, dass sich die Aktionärsstruktur der Zielgesellschaft aufgrund der Übertragung der Aktien und Stimmrechte durch die Generali Lebensversicherung auf die Antragstellerin zu 2) nur unwesentlich geändert hat. Die Anteile der Basler Beteiligungsholding und der Signal Iduna Lebensversicherung als Vertragsparteien des Rahmen- und Stimmbindungsvertrags blieben in Ermangelung anderslautender Stimmrechtsmitteilungen (weitgehend) unverändert. Der Aktienanteil der Generali-Gruppe an der Zielgesellschaft blieb mit Blick auf die Antragstellerin zu 1) als Konzernspitze ebenfalls unverändert, da die Aktien und Stimmrechte lediglich von der Generali Lebensversicherung als mittelbares Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) auf die Antragstellerin zu 2) als unmittelbares Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) übertragen wurden.
Auch bestehen letztlich keine durchschlagenden Bedenken in Bezug auf die Länge des Zeitraums des einstweiligen mittelbaren Kontrollverlusts auf Seiten der Antragstellerin zu 1) (seit 25.04.2019). Die Antragstellerin zu 1) hatte am 25.04.2019 die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufgrund der Übertragung der 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft durch die Generali Lebensversicherung auf die Antragstellerin zu 2) verloren, da die Laufzeit des Rahmen- und Stimmbindungsvertrages an die Aktionärsstellung der jeweiligen Vertragspartei geknüpft ist. Die Antragstellerin zu 2) ist bislang dem Rahmen- und Stimmbindungsvertrag nicht beigetreten. Allerdings konnte sich keine neue materielle Kontrollsituation (während des vorübergehenden Verlustes der mittelbaren Kontrolle der Antragstellerin zu 1)) im vorliegenden Sachverhalt verfestigen. Der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag verpflichtet die Vertragsparteien nach deren übereinstimmendem Verständnis allein zu einer abgestimmten Ausübung von Stimmrechten mit Blick auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft. Ausweislich der Einberufung zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft, die am 24.04.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, war die Wahl aller Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft zuletzt Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung vom 05.06.2018. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, so dass sich die materielle Kontrollsituation - bei üblichem Fortgang der Geschehnisse - erstmals bei einer Stimmrechtsausübung der Vertragsparteien in der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, hätte manifestieren können. Da sich die materielle Kontrollsituation somit innerhalb des Zeitraums des einstweiligen Kontrollverlusts in Ermangelung einer Hauptversammlung, deren Gegenstand die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gewesen ist und auf der die Parteien des Stimmbindungsvertrags ihre Stimmrechte hätten ausüben können, nicht geändert und auch nicht hat ändern können, ist der Zeitraum des Kontrollverlusts von etwas mehr als fünf Monaten bis zum spätesten Zeitpunkt der Kontrollerlangung (14.10.2019) durch den Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag unter teleologischen Gesichtspunkten (noch) als kurzfristig zu betrachten.
c) Ermessensabwägung
Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen.
Die Interessen der Antragsteller an der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen im Ergebnis die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.
Es ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf die außenstehenden Aktionäre ein sonstiger schützenswerter Anlass für die Gewährung der Möglichkeit für eine außerordentliche Desinvestitionsmöglichkeit besteht. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende Manifestation einer neuen materiellen Kontrollsituation während des einstweiligen mittelbaren Kontrollverlusts der Antragstellerin zu 1) steht in Ermangelung einer Hauptversammlung, deren Gegenstand die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ist, nicht im Raum. Mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag wird mit Blick auf die Antragstellerin zu 1) als Konzernspitze lediglich diejenige materielle Kontrollsituation wiederhergestellt, die bereits seit dem Abschluss des Rahmen- und Stimmbindungsvertrages bestand. Auch steht eine strategische Neuausrichtung der Zielgesellschaft nicht zu befürchten.
Ende der WpÜG-Meldung
14.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
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